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Täter-Opfer-Ausgleich: Wie wahrscheinlich ist eine Schmerzensgeldzahlung

Ich hatte ja schon auf den BGH; Beschl. v. 12.01.2012 – 4 StR 290/11 – hingewiesen (vgl. hier). Der BGH hat in Zusammenhang mit der Beanstandung der landgerichtlichen Strafzumessung auch noch einmal zum Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB Stellung genommen. Das LG hatte das Vorliegen der Voraussetzungen bejaht. Der BGH hat jedoch Beanstandungen, und zwar:

  1. Bei mehreren Opfern müssen die Voraussetzungen für einen TOA gegenüber allen Geschädigten erfüllt sein.
  2. Es muss ein kommunikativer Prozess mit ganzer oder überwiegender Schadenswiedergtumachtung vorliegen.
  3. Bei einem geschlossenen Vergleich muss es auch einigermaßen wahrscheinlich sein, dass das Opfer die finanziellen Leistungen erhält.

An den Punkten mangelt es in der landgerichtlichen Entscheidung. Daher also: Neuer Durchlauf.

Das „im Ansatz prozessordnungsgemäße Selbstleseverfahren“

Der gestern auf der Homepage des BGH veröffentlichte BGH, Beschl. v. 10.01.2012 – 1 StR 587/11 – befasst sich mit dem Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO). Im Verfahren war das Selbstleseverfahren angeordnet und wegen früheren Geschehens sogleich als durchgeführt erklärt worden. Das hatte die Revision beanstandet.

Dazu der BGH:

Ein Selbstleseverfahren ist – auch – in der geschilderten Weise möglich. Ziel eines Selbstleseverfahrens ist es, den Inhalt von Urkunden auch ohne ihre Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. Hierfür ist bedeutungslos, ob die Erklärung der Richter, vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis genommen zu haben, darauf beruht, dass sie die Urkunden vor oder nach der Anordnung des Selbstleseverfahrens gelesen haben. Es genügt daher, wenn die Urkunden schon zuvor, etwa bei der Prüfung der Eröffnungsentscheidung, gelesen wurden. Soweit Richter die Urkunden nicht ohnehin unabhängig vom Selbstleseverfahren gelesen haben, wie z.B. möglicherweise ein zweiter Beisitzer oder ein Ergänzungsrichter und regelmäßig Schöffen, genügt es dem-entsprechend, wenn dies, etwa im Vorgriff auf ein beabsichtigtes Selbstleseverfahren schon vor dessen Anordnung, parallel zur Hauptverhandlung oder auch schon vor der Hauptverhandlung geschieht (vgl. Ganter in Graf, StPO § 249 Rn. 24; Diemer in KK 6. Aufl., § 249 Rn. 36).
Die übrigen Verfahrensbeteiligten müssen sich nicht darauf verweisen lassen, dass sie schon zuvor Gelegenheit zum Lesen der Urkunden gehabt hätten (Mosbacher in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 249 Rn. 79). Da sie aber auf die Kenntnisnahme vom Inhalt der Urkunden sogar ganz verzichten können (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 StR 422/10, NStZ 2011, 300 mwN), genügt – auch von der Revision nicht in Frage gestellt – die in der Hauptverhandlung unwidersprochen gebliebene Feststellung des Vorsitzenden, die übrigen Verfahrensbeteiligten hätten bereits ausreichende Gelegenheit zur Kenntnisnahme gehabt.

4. Nach alledem liegt im Ansatz ein prozessordnungsgemäßes Selbstleseverfahren vor.

Urkunden und sonstige Schriftstücke sind aber nur dann im Blick auf ein Selbstleseverfahren ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt, wenn nach dessen Durchführung (als wesentliche Verfahrensförmlichkeit, §§ 273, 274 StPO) zu Protokoll festgestellt ist, dass die Mitglieder des Gerichts vom Wortlaut der Urkunden und/oder sonstigen Schriftstücke Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gelegenheit hatten (§ 249 Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO). Die hier allein getroffene – auf Grund ihrer Eindeutigkeit auch keiner zu einem anderen Ergebnis führenden Auslegung zugängliche – Feststellung, die Mitglieder des Gerichts hätten Gelegenheit zur Kenntnisnahme gehabt, wird den Anforderungen des Gesetzes nicht gerecht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 StR 33/11, NStZ-RR 2011, 253, 255 mwN).

Fazit: Wann gelesen wird ist, egal. Allerdings gelesen werden muss, so dass ein Beschluss mit dem Inhalt, dass das Gericht nur Gelegenheit hatte, Kenntnis zu nehmen, nicht reicht .

 

Nur gewaltfreie Straftaten in der Bewährungszeit – kein Widerruf der Strafaussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe

Das OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2011 – III-1 Ws 573/11 behandelt den Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten lebenslangen Freiheitsstrafe. Das OLG weist darauf hin, gewaltfreie Straftaten in der Bewährungszeit grundsätzlich nicht zum Widerruf der Strafaussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe führen können. Die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe wegen erneuter Straffälligkeit des Verurteilten müsse sich nach der Erwartung richten, auf der die Strafaussetzung beruhte. Die Begehung von Straftaten, die weder Gewaltdelikte noch sonst schwerwiegende Straftaten ähnlichen Charakters darstellen, rechtfertigten einen Widerruf daher grundsätzlich nicht. Dies gelte zumindest dann, wenn sich die Strafaussetzung auf die Erwartung stützt, der Verurteilte werde künftig keine Gewalttaten begehen und diese Erwartung durch die Nachverurteilung nicht in Frage gestellt wird.

Im Einzelnen:

Gemäß § 57a Abs. 3 S. 2 StGB gelten für den Widerruf der Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Regelungen in § 56f StGB entsprechend. Gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Die Entscheidung über den Widerruf muss sich an dieser Erwartung ausrichten. Sie kann nach keinem anderen Maßstab erfolgen als demjenigen, der bei der Strafaussetzung angelegt worden ist (KG NStZ 2004, 156, zit. bei JURIS Rdnr 7). Beim Widerruf der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist zudem zu berücksichtigen, dass im Falle des Widerrufs vom Verurteilten kein zeitiger Strafrest zu verbüßen ist, der Verurteilte vielmehr wieder in eine zeitlich unbeschränkte, möglicherweise bis zu seinem Lebensende dauernde Verwahrung genommen wird (OLG Karlsruhe NStZ 2011, 92, zit. bei JURIS Rdnr 9; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig § 57a Rdnr 17; Fischer, 57. Aufl. § 57a Rdnr 25). Daher gilt hier in verstärktem Maße, dass nicht jede in der Bewährungszeit begangene Straftat zum Widerruf führen kann, sondern nur erneute Gewaltdelikte oder sonstige schwerwiegende Straftaten ähnlichen Charakters (OLG Karlsruhe a.a.O.; KG a.a.O. JURIS Rdnr 6; Schönke/Schröder a.a.O.). Der Prüfungsmaßstab kann grundsätzlich kein anderer sein als derjenige, der bei der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe angelegt wird (OLG Karlsruhe a.a.O., KG a.a.O., jew. m.w.N.). Bei lebenslanger Freiheitsstrafe darf die Annahme fortbestehender Gefährlichkeit des Täters indes nur auf Delikte von Art und Schwere bezogen werden, wie sie in der begangenen Tat zu Tage getreten ist (OLG Karlsruhe a.a.O.; KG a.a.O. JURIS Rdnr 7, BVerfG NStZ 1998, 374, KG NStZ-RR 1997, 382, 383).

OLG redet Tacheles – Grundkurs beim Verwerfungsurteil, oder: So nicht…

Gleich im ersten OWi-Beschluss des Jahres – 1 ssRs 1/12 – hat sich die Vorsitzende des 1. Strafsenats – Senat für Bußgeldsachen – des OLG Koblenz einen Amtsrichter zur Brust genommen. Offenbar kein Einzelfall seine dem OLG-Beschluss zugrunde liegenden Entscheidung, anders lassen sich die deutlichen Worte des OLG nicht erklären. Es geht im Grunde um eine „ausgeschriebene“, ganz einfache Frage, nämlich die nach den Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG. Aber beim AG Linz hatte das OLG wohl dennoch Anlass zu einem kleinen Grundkurs zu den anstehenden Fragen, wenn es im OLG Koblenz, Beschl. v. 16.01.2012 – 1 SsRs 1/12 „ergänzend bemerkt“:

„Ergänzend bemerkt der Senat, dass dem Bußgeldrichter des erkennenden Amtsgerichts offensichtlich die Bedeutung der §§ 73, 74 Abs. 2 OWiG nicht bewusst ist. Nach der Formulierung „Das persönliche Erscheinen war angeordnet“ in den Urteilsgründen ist zweifelhaft, ob dem Richter der Sinn der Neufassung des § 73 OWiG durch das OWiGÄndG vom 26. Januar 1998, gültig ab 1. März 1998 bekannt ist. Weiter scheint dem Richter nicht klar zu sein, dass die Entbindung des Betroffenen von der Anwesenheitspflicht nicht in seinem Ermessen liegt (vgl. auch Senatsentscheidung vom 17.11.2011, 1 SsRs 137/11), sondern anzuordnen ist, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (Göhler, a.a.O. § 73 Rdnr. 5). Offensichtlich meint der Richter auch — insoweit fehlerhaft (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2003, 1 Ss 279/03, ZfSch 2004, 90) — eine Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG könne immer dann getroffen werden, wenn weder der entschuldigte oder unentschuldigte Betroffene noch der Verteidiger in der Hauptverhandlung erschienen sei. Nach § 74 Abs. 1 OWiG ist aber gegen den nicht erschienen Betroffenen, der von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden war, in seiner Abwesenheit zu verhandeln, auch wenn kein Verteidiger erschienen ist (Göhler, a.a.O., § 74 Rdnr. 9).„

Vielleicht hilft es ja…

TOA auch bei Nichtannahme einer Entschuldigung

Ein strafmildernder Strafzumessungsgesichtspunkt kann der (gelungene) Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) sein. Allerdings ist es in der Praxis häufig nicht so ganz einfach, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, weil ja auch das Opfer ein wenig „mitspielen“ muss. Von daher ist der BGH, Beschl. v. 19.10.2011 – 2 StR 344/11 ganz interessant, in dem der BGH in einem Missbrauchsverfahren noch einmal kurz zu den Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB Stellung genommen hat.

Dazu:
Ein Täter-Opfer-Ausgleich setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss. Hierfür ist eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung Voraussetzung. Das Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren. Ein Vergleichabschluss zwischen Angeklagtem und Opfer – zu dem war es im Verfahren gekommen –  kann diese Voraussetzungen auch dann erfüllen, wenn das Opfer die Entschuldigung des Angeklagten nicht angenommen hat.

Hinweisenswert das Letzte: Die Entschuldigung muss nicht angenommen worden sein:

„Entgegen dem Revisionsvorbringen begegnet es weiter keinen rechtlichen Bedenken, dass sich den Urteilsgründen – was wünschenswert gewesen wäre – die exakte Vergleichssumme nicht entnehmen lässt. Die Feststellung in den Urteilsfeststellungen, dass ein Vergleich abgeschlossen wurde, die Mitteilung der monatlichen zu zahlenden Summe und die Tatsache, dass die Nebenklägerin die Zahlungen angenommen hat, reichen hier in Verbindung mit den weiteren im Urteil aufgeführten Umständen aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB für den Senat zu belegen.

Soweit die Revision im Übrigen meint, die vereinbarten Zahlungen und die versuchte Entschuldigung genügten mit Rücksicht auf das Tatbild und die Tatfolgen für das Opfer nicht für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs, ersetzt sie lediglich die Wertung des Landgerichts durch ihre eigene, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen.“