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Wegen Aids in die Sicherungsverwahrung? Natürlich nicht, aber…

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Über das dem BGH, Beschl. v. 15.03.2012 – 2 StR 355/11 – zugrunde liegende Urteil des LG Köln könnte man schon plakativ die Frage stellen: Wegen Aids in die Sicherungsverwahrung?

In dem Fall hatte das LG den Verurteilten im Erstverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hatte es die spätere Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten.

Mit dem beim BGH zur Überprüfung anstehenden angefochtenen weiteren Urteil hatte es im Nachverfahren die Maßregel angeordnet, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:
Der Verurteilte hat bei einem Aufenthalt in Kenia eine Aidsinfektion erlitten, über deren Bedeutung und Ansteckungsgefahren für Dritte er im Februar 1998 in der Universitätsklinik in H. im Einzelnen aufgeklärt worden war. Er wusste danach, dass er die Viruserkrankung bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr auf eine Partnerin übertragen konnte. Medikamente, die ihm verordnet worden waren, nahm er nach einiger Zeit nicht mehr ein. Der Angeklagte suchte zuerst über Videotext, später im Internet Kontakte zu Frauen als Sexualpartnerinnen. Eine Bekanntschaft endete, als die Geschädigte A. von seiner Aidserkrankung erfuhr und Strafanzeige erstattete, weil er ihr die Infektionsgefahr verschwiegen hatte. Das führte zu der Vorverurteilung, deren Einzelstrafen in die erste Gesamtstrafe in der vorliegenden Sache einbezogen wurde. Im Tatzeitraum, der sich von 2001 bis 2006 erstreckte, lernte der Verurteilte neben der Zeugin A. zehn weitere Frauen kennen, denen er seine Erkrankung nicht offen legte, und er hatte mit allen ungeschützten Geschlechtsverkehr. In vier Fällen führte dies zu einer Aidsinfektion bei den Sexualpartnerinnen, wobei unklar ist, ob die Krankheit ausbrechen wird. In den weiteren Fällen blieb schon die Virusübertragung aus. Je nach Eintritt der Infektion oder deren Ausbleiben hat das Landgericht vollendete oder versuchte gefährliche Körperverletzung angenommen. Es stellte in seinem Ersturteil die formellen Voraussetzungen der Maßregelanordnung gemäß § 66a Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB a.F. fest und nahm einen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten an. Dabei ging es von einem eingeschliffenen Verhaltensmuster aus. Auch die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit wurde schon im Ersturteil – bezogen auf den Urteilszeitpunkt – bejaht. Die sofortige Maßregelanordnung unterblieb aber zunächst, weil das Landgericht die weitere Entwicklung der Persönlichkeit des Verurteilten während des Strafvollzugs als ungewiss ansah. Nach den Feststellungen des Landgerichts im Nachverfahren ist der Verurteilte in der Haft therapieunwillig. Seine Aidserkrankung ist zwar durch Medikamente bis zum Erreichen der Nachweisgrenze der Viruslast eingedämmt worden. Es bestehe aber ein Restrisiko für Ansteckungsmöglichkeiten beim ungeschützten Geschlechtsverkehr. Das Landgericht ist von einer weiteren Gefährlichkeit des Verurteilten ausgegangen, weil zu erwarten sei, dass er auch in Zukunft mit Sexualpartnerinnen, denen er die Erkrankung nicht offenbaren wird, ungeschützten Geschlechtsverkehr ausüben werde. Dafür sei eine narzisstische Persönlichkeitsprägung des Verurteilten maßgeblich. Auch liege ein Mangel an Empathie vor. Therapiebemühungen habe er vorwerfbar versäumt. Bei dieser Sachlage sei die Maßregel anzuordnen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt.

Der BGH hat aufgehoben:

„…Im Hinblick auf die Eigenschaft der Maßregel als Sicherungsmittel ohne direkten Bezug zur Tatschuld kommt es hier nicht auf die gesetzliche Bezeichnung des Straftatbestands an, auch nicht auf das durch gesetzliche Strafrahmen vorbewertete abstrakte Schuldgewicht, sondern auf die Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts, den Grad der im Einzelfall in Frage kommenden Verletzungsintensität sowie den Grad der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Rechtsgutsverletzung (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 2 StR 305/11, StV 2012, 213, 214). Das Tatgericht hat dazu alle im Einzelfall relevanten Umstände des konkreten Falles in einer Gesamtschau zu würdigen. Dies ist im angefochtenen Urteil nicht lückenlos geschehen.

Einerseits ist das Rechtsgut des Lebens, das auch von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB geschützt wird, ein Schutzgut von höchstem Wert, das staatliche Schutzpflichten auslösen kann. Andererseits ist die Gefahr seiner künftigen Ver-tzung durch den Angeklagten im vorliegenden Fall vom Landgericht nicht unter Berücksichtigung aller Umstände, die dagegen sprechen könnten, geprüft worden.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Verurteilte in der Haft eine Brieffreundschaft mit einer Frau entwickelt, der er seine Aidserkrankung offenbart hat. Ihr hat er auch geschrieben, dass er nie wieder in ungeschützter Weise Geschlechtsverkehr haben wolle. Dieser Aspekt wäre unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles in der Gesamtschau zu berücksichtigen gewesen.

Wenn die Gefahr bestünde, dass der Verurteilte künftig Sexualpartnerinnen wählt, denen er die Erkrankung nicht offenbart und die er mit dem Virus infiziert, so würde er deren Leben gefährden und – mit Blick auf die Bedeutung des geschützten Rechtsguts – schwer wiegende Straftaten im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zu den §§ 66, 66a StGB begehen. Bestünde aber die Gefahr der Übertragung des Virus nicht mehr oder nur noch mit geringer Wahrscheinlichkeit, weil die Ansteckungsmöglichkeiten aus medizinischen Gründen einer Verringerung der Viruslast oder aus Gründen des Schutzes der Partnerinnen durch Verwendung eines Kondoms verringert würden, dann wäre auch die Gefahr künftiger Straftaten gegen das Leben so reduziert, dass die Maßregelanordnung aufgrund der Weitergeltungsanordnung bezüglich der §§ 66 Abs. 3, 66a Abs. 1 StGB a.F. bei besonders strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr angemessen erscheinen könnte. Würde der Verurteilte seinen Sexualpartnerinnen die Erkrankung offenbaren und erst danach mit diesen einvernehmlich Geschlechtsverkehr mit einem Restrisiko der Ansteckung ausüben, so wäre bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung durch die Partnerinnen keine Strafbarkeit des Verhaltens gegeben. Die Äußerungen des Verurteilten gegenüber seiner Brieffreundin, der er die Aidserkrankung offenbart und angekündigt hat, er werde Geschlechtsverkehr nur unter Verwendung eines Kondoms ausüben, können deshalb bei der Prognosebeweiswürdigung und Verhältnismäßigkeitsprüfung von Bedeutung sein. Sie sind vom Landgericht jedoch nicht erkennbar berücksichtigt worden. Daher bedarf es einer neuen Prognoseentscheidung.

Also: Antwort auf die o.a. Frage? Nein, allein wegen Aids nicht – was nicht überrascht. Aber die Erkrankung und das Umgehen damit spielen schon eine Rolle für die Gefährlichkeitsprognose.

Das BVerfG und die widerrufene Haftverschonung…so geht es…

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Ob das BVerfG in den nächsten Monaten noch dazu kommt, andere Fragen als die der „Euro-Rettungs-Schirms“ zu entscheiden, muss man mal sehen. Allerdings: der 2. Senat ist damit ja nicht befasst, es sei denn, er müsste den 1. Senat wegen Überlastung vertreten (habe jetzt nicht nach gesehen, ob es eine solche Regelung im BVerfGG überhaupt gibt). Vom 2. Senat stammen nun auch die Haftentscheidungen, mit denen wir es in den letzten Jahren vermehrt zu tun hatten. So auch der BVerfG, Beschl. v.11.06.2012 – 2 BvR 720/12 – – 2 BvR 835/12 -, den mir von meinem Kollege, der ihn  von dem Kollegen, der ihn erstritten hat, bekommen hat, zugegangen ist.

Es geht (mal wieder) um die an sich ausgeschriebene Frage des Widerrufs einer Haftverschonung. Damit hat sich das BVerfG in den letzten Jahren häufiger befasst. Der Beschluss bringt auf seinen 27 Seiten m.E. auch nichts wesentliche Neues, er fasst nur die Rechtsprechung des BVerfG in der Frage noch einmal schön zusammen und ist daher lesenswert. Und als Argumentationshilfe – wenn es um den Widerruf einer Haftverschonung geht – ist er immer geeignet.

Dem Beschluss könnte man etwas folgende Leitsätze voran stellen:

  1. Entscheidend für den „Widerruf“ einer Haftverschonung (§ 116 Abs. 4 StPO) ist, ob die Vertrauensgrundlage, auf die sie gestützt ist, entfallen ist.
  2. „Neu“ im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so we­sentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären.
  3. Neu hervorgetretene Umstände können sich nicht auf den (dringen­den) Tatverdacht beziehen. Dieser ist bereits Grundvoraussetzung für Erlass und Aufrechterhaltung jeden Haftbefehls (vgl. § 112 Abs. 1 StPO).
  4. Vor der Rücknahme ist immer zu prüfen, ob nicht ggf. mildere Mittel der Verfahrenssicherung – namentlich eine Verschärfung von Auflagen – in Betracht kommen.

Also: Nichts wesentlich Neues: Aber: Der Punkt 4 ist interessant. Wenn der doch nur häufger von den Instanzgerichten beachtet würden. Die anderen natürlich auch.

 

Dem Verfall verfallen – außer Spesen nichts gewesen…

Das AG hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und den Verfall des bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten  aufgefundenen und sichergestellten Bargeldes im Gesamtwert von 2.499,20 € angeordnet.  Das LG verwirft die Berufung des Angeklagten und bestätigte die Anordnung des Verfalls der „sichergestellten 2.499,20 €“. Dagegen die Revision des Angeklagten, die keinen – wirtschaftlichen – Erfolg hat.

Zwar hat der OLG Hamm, Beschl. v. 28.02.2012 – III-3 RVs 7/12 – die Verfallsanordnung, die auf § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB gestützt war, aufgehoben, denn:

„Die getroffene Anordnung findet keine Grundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB. Der Verfall von Bargeld nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erfordert, dass das in Rede stehende Bargeld als solches – also unmittelbar – für die Tat oder aus ihr erlangt wurde (BGH, NStZ 2010, 85; 2003, 198). Da Gegenstand des Rechtsverkehrs nicht ein „Sammelbestand“ an Bargeld ist, sondern die einzelnen Banknoten und Münzen als jeweils eigenständige körperliche Gegenstände (§ 90 BGB), setzt die auf § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB gestützte Anordnung des Verfalls einer – wie im vorliegenden Falle – aus mehreren Banknoten und Münzen bestehenden Bargeldmenge mithin voraus, dass für jede einzelne Banknote und für jede einzelne Münze die Feststellung getroffen wird, dass diese für die Tat oder aus ihr erlangt wurde.

Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht indes nicht getroffen. Nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil stammte das sichergestellte Bargeld „überwiegend“ – eine konkrete Bezifferung enthält das Urteil nicht – aus dem Weiterverkauf des an den Angeklagten gelieferten Kokains und im Übrigen aus Unkostenbeiträgen für Speisen und Getränke, die der Angeklagte von den Gästen einer von ihm kurz vor der Wohnungsdurchsuchung veranstalteten Party erhalten hatte. Auf der – allein entscheidenden – Ebene der einzelnen Banknote bzw. der einzelnen Münze muss nach diesen Feststellungen in jedem Einzelfall nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausgegangen werden, dass die jeweils konkret betrachtete Banknote oder Münze nicht aus dem Drogenverkauf, sondern aus den – strafrechtlich unbedenklichen – Unkostenbeiträgen der Partygäste stammte. Eine auf § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB gestützte Anordnung des Verfalls des sichergestellten Bargeldes scheidet damit aus.“

Aber:
„Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen ermöglichen indes die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a Satz 1 StGB) in Höhe von 2.499,20 € (in der Formulierung des § 73a Satz 1 StGB: die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages von 2.499,20 €), also die Titulierung eines staatlichen Zahlungsanspruches gegen den Angeklagten in der vorgenannten Höhe.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte aus dem Weiterverkauf der an ihn gelieferten Drogen einen Bruttoerlös – das „Erlangte“ im Sinne der §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1 StGB bemisst sich nach dem Bruttoprinzip (Fischer, a. a. O., § 73 Rdnrn. 7 ff m. w. N.) – von mehr als 30.000 € erzielt. Der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in einer derartigen Höhe stünde indes das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. Der Verfall des Wertersatzes kann daher nur in Höhe von 2.499,20 € angeordnet werden. Die Änderung des Verfallsinhaltes (Verfall des Wertersatzes statt Verfall bestimmter Gegenstände) als solche stellt keine für den Angeklagten nachteilige Änderung des angefochtenen Urteils dar.“

Also: Außer Spesen nichts gewesen.

Aufgepasst! Verlust der Einbürgerung droht. Und daher: Erhöhter Beratungsbedarf beim ausländischen Mandanten

Das BVerwG hat mit zwei Pressemitteilungen vor einigen Tagen über zwei Entscheidungen berichtet, die m.E., wenn es sich um einen ausländischen Mandanten handelt, die anwaltlichen Beratungs-/Hinweispflichten bei Übernahme des Mandats erweitern bzw. diese konkretisieren.

Einmal geht es um das BVerwG,  Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 1.11 -, in dem das BVerwG ein Verwertungsverbot nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Einbürgerungsverfahren nach dem StAG verneint hat. Danach darf bei der Entscheidung über die Einbürgerung das Verhalten eines Ausländers berücksichtigt werden, das Gegenstand eines eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war. Zur PM – Volltext liegt noch nicht vor – geht es hier.

Zum anderen geht es um das BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 5.11. Danach besteht kein Anspruch auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn der Einbürgerungsbewerber zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden ist. Ein Einbürgerungsanspruch bestehe grundsätzlich nicht, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sei (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 d StAG). Eine Ausnahme macht das Gesetz für Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG**). Übersteigt die Strafe diese sogenannten Bagatellgrenzen, könne sie die Einbürgerungsbehörde zwar als weitere Ausnahme noch im Wege einer Ermessensentscheidung außer Betracht lassen. Dies setze aber voraus, dass die Strafe den vorgegebenen Rahmen (von 90 Tagessätzen) nur „geringfügig“ übersteige (§ 12a Abs. 1 Satz 3 StAG). Das ist nach Ansicht des BVerwG bei einer Überschreitung um 30 Tagessätze und damit um ein Drittel nicht der Fall. Die PM – Volltext ebenfalls noch nicht vorhanden – dann hier.

Die Rechtsprechung wird man bei ausländischen Mandanten bei Einstellungsentscheidungen und Verständigungen im Auge behalten müssen. Sonst kommt das dicke Ende für den Mandanten an der Stelle dann doch hinterher.

LG Bonn: Speichelprobe auch beim Wohnungseinbruchsdiebstahl

Und noch mal LG Bonn, und zwar zur Entnahme von Körperzellen in Form der Entnahme einer Speichelprobe, im LG Bonn, Beschl. v. 14.03.2012 . 22 Qs 15/12. Der Beschluss behandelt die sich häufig in Zusammenhang mit der Entnahme von Körperzellen stellenden Fragen. Zulässig ist die Anordnung auch im Fall der Verurteilung wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls.