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Voraussetzungen für eine ordnungswidrige Abstandsunterschreitung

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Das OLG Hamm hat im OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2014 – 3 RBs 264/14 – vor einiger Zeit noch einmal zu den Voraussetzungen für die Tatbestandsmäßigkeit einer im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO Stellung genommen. Danach verstößt gegen § 4 Abs. 1 StVO bereits, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet. Auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung kommt es dagegen nur dann an, wenn Verkehrssituationen in Frage stehen, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne.

Mit der Entscheidung stellt der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm die Rechtsprechung des OLG Hamm zum Abstandsverstoß klar. Insoweit war es teilweise durch zwei Entscheidungen des 1. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2013 – 1 RBs 78/13) zu Irritationen gekommen. Der 3. Senat verweist darauf, dass eine Einschränkung des Tatbestandes oder der Rechtsfolgen der vorwerfbaren Unterschreitung des zulässigen Sicherheitsabstandes (§ 4 StVO) in dem Sinne, dass stets eine nicht nur ganz vorübergehende Abstandsunterschreitung vorliegen müsse, auch der Rechtsprechung des 1. Senats nicht entnommen werden könne. Es werde vielmehr betont, dass es auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung nur dann ankomme, wenn Verkehrssituationen in Frage stünden, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne (OLG Hamm, a.a.O. m.w.N.; so auch OLG Rostock, Beschl. v. 18.08.2014 – 21 Ss OWi 144/14 ). Auf diese „Sondersituationen“ ist also zu achten.

Klatsche aus Karlsruhe: Einen Tag nackt – Guantanamo lässt grüßen

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Im Moment „rappelt“ es im Strafvollzug, meint: Derzeit werden doch eine ganze Reihe von Entscheidungen des BVerfG veröffentlicht, die ein in meinen Augen nicht allzu gutes Licht auf den Strafvollzug werfen und auch nicht auf die Art und Weise, wie damit bei den LG und OLG umgegangen wird. Nach dem BVerfG, Beschl. v. 05.03.2015 – 2 BvR 746/13 (vgl. dazu Der entkleidete Gefangene, oder: Guantanamo ist wohl doch überall) ist gestern die PM zum BVerfG, Beschl. v. 18.03.2015 – 2 BvR 1111/13 – über die Ticker gelaufen.

In ihm geht es mal wieder um einen entkleideten/nackten Gefangenen. Der mittlerweile entlassene Gefangene war 2010 in der JVA Kassel I, Abteilung für psychisch auffällige Gefangene, untergebracht, wo er für den 08. 09. 2010 zur Zahnarztsprechstunde vorgesehen war. Nachdem die JVA die Behandlung an diesem Tag nicht gewährleisten konnte, begann der Gefangene gegen seine Haftraumtür zu schlagen und zu treten. Im weiteren Verlauf wurde er unter Anlegung von Handfesseln in einen besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände mit durchgehender Kameraüberwachung verbracht und dort nach Entfernung der Handfesseln vollständig entkleidet. Am 09. 10. 2010 erhielt er eine Hose und eine Decke aus schnell reißendem Material. Am 10. 09. 2010 wurde er in seinen Haftraum zurückverlegt. Eine nach seiner Rückverlegung erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde wies der Anstaltsleiter zurück. Es sei kein dienstaufsichtsrechtliches Fehlverhalten der von dem Gefangenen genannten Bediensteten ersichtlich.  Letztlich hat dann sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung weder beim LG noch beim OLG Frankfrut Erfolg. Das OLG hat seine Rechtsbeschwerde als unzulässig, u.a. weil die Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet war, verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde hatte dann jetzt aber Erfolg. Nach Ausführungen zur Zulässigkeit führt das BVerfG zur Begründetheit u.a. aus:

Die weiteren Ausführungen des Landgerichts, bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei zu berücksichtigen, dass die Eingriffsintensität dadurch abgemildert worden sei, dass der besonders gesicherte Haftraum dauerhaft beheizt gewesen und von außen nur durch einzelne Vollzugsbedienstete per Kameraüberwachung einsehbar gewesen sei, gehen ebenfalls fehl. Die ausreichende Beheizung eines besonders gesicherten Haftraums (die im Übrigen vorliegend strittig war), ist eine Selbstverständlichkeit und gerade nicht dazu geeignet, als besonderes Entgegenkommen der Justizvollzugsanstalt einen so schwerwiegenden Eingriff wie die vollständige Entkleidung eines Gefangenen als verhältnismäßig zu rechtfertigen. Sie steht in keiner Beziehung zu der hier in Frage stehenden Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Intimsphäre des Betroffenen und ist im Übrigen Mindestvoraussetzung dafür, dass bei der einschneidenden Unterbringung nicht noch weitere Grundrechte des Gefangenen – etwa dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – verletzt werden. Ebenso wenig sind die Ausführungen des Landgerichts, das Schamgefühl des Beschwerdeführers sei dadurch geschont worden, dass der Haftraum nur durch einzelne Vollzugsbedienstete per Kameraüberwachung einsehbar gewesen sei, geeignet, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu begründen. Die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts entbehrt bereits einer Tatsachengrundlage. Aus dem Vorbringen der Justizvollzugsanstalt ist nicht ersichtlich, wie viele Vollzugsbedienstete den besonders gesicherten Haftraum des Beschwerdeführers einsehen konnten. Insbesondere geht aus dem Vortrag der Justizvollzugsanstalt nicht hervor, dass die Überwachung des Beschwerdeführers nur durch gleichgeschlechtliche Bedienstete erfolgt ist (vgl. zu diesem Gebot zur Wahrung des Schamgefühls des Betroffenen Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 88 Rn. 8). Im Übrigen ändert die Frage, wie viele Bedienstete durch die Kamera tatsächlich den besonders gesicherten Haftraum einsehen konnten, nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer bereits durch das Bewusstsein der permanenten Beobachtung durch die Videokameras bei gleichzeitig vollständiger Entkleidung erniedrigt und in seiner Intimsphäre verletzt fühlen musste….“

Das alles wird man in Kassel und in Frankfurt nicht so gerne lesen: „grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts„, „nicht nachvollziehbar„, „verkennt“ , „gehen fehl“ sind deutliche Worte, die, wenn nicht eine „schallende Ohrfeige“ und/oder „Klatsche“, dann aber doch einen „dicken Rüffel“ aus Karlsruhe bedeuten.

Das einzig unschöne an der Entscheidung des BVerfG: Warum kommt sie erst nach gut zwei Jahren?

„… Verdacht einer späteren sachlichen Änderung des Urteils“ – das macht der BGH nicht mit

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Na ja, glücklich war der BGH damit, wie eine Strafkammer des LG Meiningen nach Eingang der Revisionsbegründung vorgegangen ist, sicherlich nicht. Jedenfalls wäre es wohl besser gewesen, wenn die Strafkammer das ergangene Urteil bzw. die schriftlichen Urteilsgründe nicht nachträglich „berichtigt“ sondern den „Rechtsfehler“ „mannhaft ertragen“ hätte. Das hat sie aber nicht, sondern hat, nachdem in dem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs mit der Revision eine falsche Strafrahmenwahl und darauf basierend dann falsche Einzelstrafen gerügt worden waren, die Urteilsgründe „berichtigt“. Der BGH macht das nicht mit. Er stellt im BGH, Urt. v. 14.01.2015 – 2 Str 290/14 – fest, dass die Einzelstrafen falsch bemessen sind und der „Rettungsversuch“ der Strafkammer – nämlich nachträgliche Berichtigung der Urteilsgründe – keinen Erfolg hat. Denn: Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen, sobald ein Urteil vollständig verkündet worden ist, nur noch offensichtliche Schreibversehen und offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt werden:

„Offensichtlich“ im Sinne dieser Rechtsprechung sind aber nur solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. Es muss – auch ohne Berichtigung – eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht (BGH, Urteil vom 3. Februar 1959 – 1 StR 644/58, BGHSt 12, 374, 376).

Bei Anlegung dieses strengen Maßstabs fehlt es an einer offensichtlichen Unrichtigkeit der schriftlichen Urteilsgründe. Dass die Strafkammer in den Fällen II. 1. – 4. tatsächlich Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten und nicht – wie in den Urteilsgründen niedergelegt – von einem Jahr und sechs Monaten verhängen wollte, ergibt sich weder aus der Urteilsurkunde selbst noch aus sonstigen offenkundigen Tatsachen. Auch die mögliche Verwechslung der in den Fällen II. 5. und II. 6. festgesetzten Einzelstrafen drängt sich nicht derart auf, dass die Gefahr einer unzulässigen nachträglichen Abänderung der Urteilsurkunde auszuschließen wäre.

Die mündliche Urteilsbegründung, auf die die Strafkammer für das von ihr tatsächlich Gewollte und Entschiedene in dem Berichtigungsbeschluss Bezug nimmt, wurde im Hinblick auf die Einzelstrafen weder im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten noch durch einen der Verfahrensbeteiligten bestätigt. Sie findet auch keine Stütze in den schriftlichen Urteilsgründen oder in sonstigen Tatsachen, die den Verdacht einer späteren sachlichen Änderung des Urteils ausschließen könnten. Der Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen deutet vielmehr darauf hin, dass die Strafkammer – wie ausgeführt – bei der Bemessung der Einzelstrafen den jeweiligen Strafrahmen nicht klar vor Augen hatte. Die Strafzumessung lässt ebenso wenig erkennen, dass die Strafkammer die Einzelstrafen tatsächlich so – wie es im Berichtigungsbe-schluss ausgeführt wird – gewollt und entschieden hat, denn die Höhe der verhängten Einzelstrafen wird weder begründet noch finden sich jenseits allgemeiner Erwägungen Hinweise dafür, dass und aus welchen Gründen die Strafkammer die Einzelstrafen unterschiedlich hoch bemessen hat. Es kann daher nicht ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer schon bei der Entscheidung über die Festsetzung der Einzelstrafen Verwechs-lungen oder Missverständnissen unterlegen war.“

„…den Verdacht einer späteren sachlichen Änderung des Urteils ausschließen könnten…“ liest sich irgendwie „unschön“.

Fataler Datumsirrtum – Bewährung futsch, oder: Etwas mehr Sorgfalt bitte

© Stefan Rajewski Fotolia .com

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Zu einem fatalen Datumsirrtum zu Lasten des Angeklagten ist es in einem Urteil einer kleinen Strafkammer des LG Düsseldorf gekommen.  Da war die Strafkammer in einem Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln bei den Strafzumessungserwägungen u.a. davon ausgegangen, dass der Angeklagte „die Tat während zweier laufender Bewährungen und nur neun Monate nach der Entlassung aus der Strafhaft begangen habe.“ Das hätte gestimmt, wenn die neue Tat, wovon das LG bei seinen Erwägungen ausgegangen ist, tatsächlich am 30.11.2013 begangen worden wäre, denn Haftentlassung war am 17.02.2013 erfolgt. Festgestellt hatte das LG die Tat aber am 30.12.2013, also neun Monate nach Haftentlassung. Und das führt dann im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.12.2014 – 1 RVs 81/14 -zur Aufhebung:

„Der Rechtsfolgenausspruch begegnet dagegen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat bei den Erwägungen zur Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er die Tat während zweier laufender Bewährungen und nur neun Monate nach der Entlassung aus der Strafhaft begangen habe. Auch das Absehen von einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB hat das Landgericht maßgeblich darauf gestützt, dass der Angeklagte die Tat trotz seiner erstmaligen Haftverbüßung vom 30. November 2012 bis zum 17. Februar 2013 begangen habe. Dabei ist das Landgericht offenbar irrtümlich von der Begehung der Tat im November 2013 ausgegangen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen zur Sache hat der Angeklagte die Tat tatsächlich aber am 30. November 2012 begangen, mithin unmittelbar vor der teilweisen Verbüßung der viermonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. November 2011. Hierauf beruht die Rechtsfolgenentscheidung. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer milderen Strafe und im Hinblick auf die Voraussetzungen der §§ 47 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es bei der Rechtsfolgenentscheidung die Möglichkeit einer erzieherischen Wirkung der erstmaligen Verbüßung von Haft unmittelbar nach der Tat bedacht hätte.“

Interessante Frage, die sich stellt/anknüpft: Und wenn nun der „30.11.2012“ in den Feststellungen ist? Was dann? Denn die sind rechtskräftig, weil das das OLG insoweit die Revision des Angeklagten verworfen hat. Ggf. wirkt sich das jetzt im 2. Durchgang zum Vorteil aus. 🙂

Aber es passt auch im Übrigen nicht so ganz

„Nach den getroffenen Feststellungen ist ferner nicht auszuschließen, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt nur in einem Verfahren unter Bewährung stand. Die teilweise Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 4. November 2011 erfolgte ausweislich der Feststellungen nach dem Widerruf der ursprünglich bewilligten Strafaussetzung wegen Nichterfüllung einer Arbeitsauflage. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs (Inhaftierung noch am Tattag) ist davon auszugehen, dass der Bewährungswiderruf im Tatzeitpunkt bereits erfolgt war, so dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nur wegen der in dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. August 2012 verhängten Strafe unter Bewährung stand.“

Da kann man dann nur sagen: Etwas mehr Sorgfalt wäre nicht schlecht….

Klassischer Fehler XVI: die Krux mit der Bewährung

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Zu Bewährungsfragen liest man in BGH-Entscheidungen nicht so häufig etwas. Meist geht es im Rahmen der Strafzumessung mehr um allgemeine Strafzumessungsfragen. Deshalb ist dann mal der BGH, Beschl. v. 10.07.2014 – 3 StR 232/14 – von Interesse, in dem der BGH ein Urteil des LG Schwerin insoweit aufgehoben hat, soweit die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist. Insoweit m.E. dann aber, da allgemeine – an sich allseits bekannte – Bewährungsfragen eine Rolle spielen, für eine Strafkammer ein klassischer Fehler. Das können z.T. Richter am AG besser.

Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung hat das LG abgelehnt, da eine Strafaussetzung „im Hinblick darauf, dass der Angeklagte H. die Tat während einer laufenden Bewährung – und dies nicht aus einer Notlage heraus – begangen hat, nicht in Betracht“ komme. Das reichte dem BGH nicht:

„Diese Begründung genügt den rechtlichen Anforderungen nicht. § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB ermöglicht es dem Gericht, bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose und besonderer, in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei sind die Voraussetzungen des Abs.1 stets vorrangig zu prüfen. Dies gilt schon des-halb, weil zu den nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren nicht allein, aber auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. August 2012 – 3 StR 305/12, StV 2013, 85).
Vorliegend lässt sich den Urteilsgründen schon nicht entnehmen, ob das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung mangels günstiger Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB oder aber wegen Fehlens besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB abgelehnt hat. Der Senat vermag des-halb nicht zu beurteilen, ob das Landgericht die geforderte Prüfungsreihenfolge eingehalten und unter Zugrundelegung des jeweils richtigen Maßstabes entschieden hat.

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil auch. Der Umstand, dass der Angeklagte die abgeurteilte Tat wenige Tage vor Ablauf der Bewährungszeit, die eine nicht einschlägige Straftat betraf, begangen hat, steht einer günstigen Sozialprognose nicht ohne Weiteres entgegen. Die Tatbegehung während des Laufs einer Bewährungszeit schließt die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich aus (BGH, Urteil vom 10. November 2004 – 1 StR 339/04, NStZ-RR 2005, 38). Vielmehr ist bei der zu treffenden Prognoseentscheidung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der namentlich die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 36). Dem Urteil kann indes nicht entnommen werden, ob das Landgericht nach der gebotenen Gesamtwürdigung aller wesentlichen negativen sowie positiven Prognosekriterien eine günstige Sozialprognose verneint hat.“