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Gericht „schläft“ – dann geht es schnell, damit dann alles gut?

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Thematisch ganz gut zu meiner Beitrag: Bei der Justiz geht es nicht so schnell, oder: 15 Monate für 12,50 €, passt m.E. Folgendes: Durch das „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ v. 24.11.2011 (vgl. BGBl I. S. 2302) sind am o3. 12. 20111 die §§ 198 ff. GVG in Kraft getreten, die für eine Verfahrensbeschleunigung sorgen sollen (vgl, zu der Neuregelung meinen Beitrag aus StRR 2012, 4 – Verfahrensverzögerung, überlange Gerichtsverfahren und Verzögerungsrüge – die Neuregelung im GVG). Die Vorschriften gewähren ggf. einen Entschädigungsanspruch, wenn ein Gerichtsverfahren zu lange dauert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass im Verfahren die sog. Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG erhoben worden ist. Zu der Neuregelung liegt inzwischen auch erste Rechtsprechung der Obergerichte vor, die im Wesentlichen aber andere Verfahren als das Strafverfahren betrifft. Soweit ersichtlich hatte bisher nur das BGH, Urt. v. 14. 11. 2013 -III ZR 376/12 ein Strafverfahren zum Gegenstand, wobei es um die angemessene Verfahrensdauer eines Strafverfahrens ging (vgl. dazu: Wie lange darf ein Strafverfahren dauern?).

Nun liegt der OLG Celle, Beschl. v. 17.12.2013 – 23 SchH 6/13 – vor, der -im PKH-Verfahren – eine andere Problematik der Verfahrensverzögerung, nämlich die Frage: Wenn die Verzögerungsrüge erhoben ist, wie schnell muss es dann gehen bzw. welche Auswirkungen hat es, wenn das Verfahren dann „schnell“ erledigt ist/wird?, behandelt. Dazu hat bislang kein Obergerichte Stellung genommen.Das OLG hat den PKH-Antrag zurückgewiesen:

„Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, hier die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung infolge unangemessener Verfahrensdauer, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist, §§ 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, 114 Satz 1 ZPO.

Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist nämlich innerhalb von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge durch die Rücknahme der Anklage zum Abschluss gebracht worden. Die Verzögerungsrüge dient als eine Art Vorwarnung (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20), die das Gericht zur Prüfung hinsichtlich einer zügigen Bearbeitung veranlassen soll, um anderenfalls entstehende Entschädigungsansprüche gegen das Land zu vermeiden. Wird das Verfahren nach Erhebung der Rüge in angemessener Weise beschleunigt und abgeschlossen, scheiden Ansprüche nach den §§ 198 ff GVG aus (vgl. Meyer/Goßner, StPO, 56. Aufl., § 198 GVG Rn. 6). Indem der Gesetzgeber die zulässige Erhebung einer Klage nach § 198 GVG unabhängig vom Verfahrensgegenstand und der bisherigen Dauer des Verfahrens von einem weiteren Zuwarten von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge abhängig gemacht hat, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass dies den Zeitraum bestimmt, in dem der Abschluss eines Verfahrens als angemessen anzusehen ist.“

Nun, man kann den Schluss so ziehen, wie es das OLG tut und aus der Regelung in § 198 Abs. 5 GVG folgern, dass ein Verfahrensabschluss innerhalb von sechs Monaten nach der (ersten) Verzögerungsrüge angemessen ist und damit dann Entschädigungsansprüche ausscheiden. Denn dann ist der Zweck der Verzögerungsrüge – Vorwarnung – erfüllt. Zwingend ist das allerdings nicht. Und es bleibt die Frage offen, was mit der Entschädigung von bis dahin bereits eingetretenen Nachteilen ist. Erlöschen entsprechende Ansprüche? Das dürfte dem EGMR kaum gefallen.

Nötig wäre der Schritt des OLG übrigens nicht gewesen, da der Antrag schon aus formellen Gründen hätte abgelehnt werden können. Denn:

„Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kam darüber hinaus auch deswegen nicht in Betracht, weil der Antrag des Antragstellers inhaltlich zu wenig substantiiert ist. So teilt er weder mit, in welcher Höhe er Entschädigung fordern will, noch, in welchen konkreten Zeiträumen es zu einer unangemessenen Verzögerung des gegen ihn gerichteten Verfahrens gekommen sein soll. Eines entsprechenden Hinweises durch den Senat bedurfte es insoweit aufgrund der oben angeführten Erwägungen, die bereits zu einer Versagung von Prozesskostenhilfe geführt haben, jedoch nicht.

Dazu nur so viel: Wenn man schon einen PKH-Antrag stellt, dann sollte man ihn – unabhängig von den rechtlichen Fragen/Problemen – zumindest so begründen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht schon an formellen Umständen scheitert. Sonst kann man es gleich lassen. 🙁

Wenn der BGH schon so anfängt – die Verzögerungsrüge

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Seit dem 03.12.2011 ist das „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ (vgl. BT-Drs. 17/3802) in Kraft (vgl. dazu hier). Seitdem haben sich ja auch schon einige Gericht mit dieser Neuregelung befasst, über einige Entscheidungen haben wir hier auch berichtet (vgl. dazu u.a. „Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer – bei bereits abgeschlossenen Verfahren nur bedingt“ oder „Zwei Jahre sind zu lang – erstes Urteil wegen überlanger Verfahrensdauer“ oder „30 Monate Verfahrensdauer sind zu viel, aber“. Nun bin ich gestern auf der Homepage des BGH auf den BGH, Beschl. v. 05.12.2012 – 1 StR 531/12 gestoßen, bei dem  ich beim ersten Lesen sofort gedacht habe. Wenn der BGH schon so anfängt….§.

Der Angeklagte hatte mit seinen Verfahrensrügen eine rechtsstaats- und konventionswidrige Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht, womit er im Ergebnis keinen Erfolg hatte. Da liegt m.E. aber nicht der (berühmte) „Hase im Pfeffer“. Das ist vielmehr eine andere Formulierung im BGH, Beschl. Dort heißt es:

„Die Rüge der Verletzung einer rechtsstaats- und konventionswidrigen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Dabei kann der Senat offen lassen, ob es für die Zulässigkeit einer solchen Rüge nicht nur der – hier erfolgten – Erhebung einer Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 199 Abs. 1 GVG) bedarf, sondern diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintreten des in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bezeichneten Umstandes, der Besorgnis eines nicht zeitlich angemessenen Abschlusses des Verfahrens, geltend gemacht werden muss. Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet.“

Frage: Will der BGH für die Geltendmachung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine (besondere) Zulässigkeitsvoraussetzung aufstellen, nämlich die Geltendmachung der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG? Es liest sich fast so, denn sonst hätte man die Frage an der Stelle nicht anzusprechen brauchen. Und: Will man auch zusätzlich noch ein zeitliches Regulativ einführen „in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintreten des in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bezeichneten Umstandes„? Also: Auf jeden Fall Verzögerungsrüge und die möglichst bald, wenn es zu Verzögerungen gekommen ist. Denn, wenn der BGH schon so anfängt und das erörtert, auch, wenn es nicht darauf ankommt, dann muss man damit rechnen, dass er die Rechtsprechung fortsetzt, wenn es darauf ankommt.

Untätigkeitsbeschwerde – gibt es die noch?

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Der KG, Beschl. v. 15.03.2012 – 8 W 17/12 -befasst sich mit den Auswirkungen des am 03.12.2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen vom 24.11.2011, und zwar im Hinblick auf die Frage der weiteren Zulässigkeit einer sog. Untätigkeitsbeschwerde. Im (Zivil)Verfahren hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2012 wegen eines erst am 09.08.2012 anberaumten Verhandlungstermins erhoben und beantragt, einen Termin spätestens Ende März 2012 anzuberaumen. Das LGhat mit Beschluss vom 02.02.2012 den Antrag zurückgewiesen. Mit einem bei Gericht am 16.02.2012 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Beschwerde eingelegt, der das LG mit Beschluss vom 16.02.2012 nicht abgeholfen hat. Das KG hat die „Untätigkeitsbeschwerde“ des Klägers gegen die Terminsanberaumung zum 09.08.2012 als unzulässig angesehen.

Die Untätigkeitsbeschwerde vom 16. Februar 2012 kommt aber nach dem am 03. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen vom 24. November 2011 (BGBl. I, Seite 2302) nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 06. Januar 2012 – 13 WF 235/11 – bei […]; vgl. auch Bay LSG Beschluss vom 24.02.2012 – L 16 SB 282/11 B – bei […], Tz. 11; vgl. OVG Mecklenburg- Vorpommern Beschluss vom 23.01.2012 . 1 O 4/12 – bei […], Tz. 4ff). Einer solchen Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Zöller/ Heßler, a.a.O., § 567 ZPO, Rdnr. 21 b). Der Gesetzgeber hat ausweislich seiner Gesetzesbegründung die konkret- präventive Beschleunigungswirkung der neu eingeführten Verzögerungsrüge als verfahrensrechtlich ausreichend betrachtet und von einer Beschwerdemöglichkeit für den Fall der Nichtabhilfe ausdrücklich abgesehen, um die Belastung für die Praxis begrenzt zu halten (vgl. Gesetzesbegründung BT- Drs. 17/3802, Seite 15,16). Mit dem neuen Entschädigungsanspruch werden die verschiedenen von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsbehelfskonstruktionen (so auch die außerordentliche Beschwerde) grundsätzlich hinfällig, weil die Entschädigungsregelung das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer abschließend lösen soll. Dieser Rechtsschutz wird einheitlich und ausschließlich gewährt durch einen außerhalb des Ausgangsverfahrens zu verfolgenden Anspruch. Eine Regelungslücke als Analogievoraussetzung besteht nach dem Inkrafttreten der Entschädigungsregelung nicht mehr (vgl. Gesetzesbegründung BT- Drs. 17/3802, Seite 16).“

Hm. Mit der Entscheidung habe ich ein wenig Probleme. Richtig ist m.E., dass es ein Rechtsmittel gegen die auf die Verzögerungsrüge ergehende Entscheidung nicht gibt. Insoweit bereitet die Verzögerungsrüge ja nur einen späteren Entschädigungsprozess vor. Richtig ist daher, dass die Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss unzulässig ist/war. Aber: Unter Untätigkeitsbeschwerde habe ich bislang immer etwas anderes verstanden, nämlich die Beschwerde unmittelbar gegen die „Nichtentscheidung“. Soll die jetzt auch unzulässig sein? Mal sehen, wie sich die Rechtsprechung an der Stelle weiter entwickelt.

 

 

 

Aus dem Bundestag: Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren beschlossen

Neben der „Eurorettung“ (?) hat der Bundestag gestern auch noch andere Dinge beraten/beschlossen. Wir hatten hier ja vor einiger Zeit schon über den Gesetzesentwurf gegen überlange Gerichtsverfahren berichtet (vgl. hier und hier). Der ist nur gestern beschlossen worden. In der PM des BMJ heißt es dazu.

Bundestag beschließt Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren

Zum Beschluss des Deutschen Bundestages zum verbesserten Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Der von mir vorgeschlagene Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren ist heute mit breiter Mehrheit vom Deutschen Bundestag beschlossen worden. Betroffene sollen eine angemessene Entschädigung erhalten, wenn ein Prozess zu lange dauert. Wir stärken den Rechtsschutz und verhindern unangemessen lange Verfahren.

In den letzten zehn Jahren wurde immer wieder ergebnislos über den Rechtsschutz bei überlangen Verfahren diskutiert. Vor meiner Amtszeit gab es mehrere Anläufe der Länder, der Anwaltschaft und meiner Amtsvorgängerin, die alle ohne Erfolg blieben. Jetzt können endlich die Versprechen eingelöst werden, die Grundgesetz und Menschenrechtskonvention schon lange geben. Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit – dieser Satz kann jetzt mit Leben gefüllt werden.

Die zwei Stufen meines Vorschlags verhindern, dass die Justiz unnötig belastet wird. Betroffene müssen immer erst auf die drohende Verzögerung hinweisen, damit das Verfahren möglichst doch noch rechtzeitig abgeschlossen wird. Erst wenn die Rüge ungehört bleibt und es wirklich zu lange dauert, gibt es auf der zweiten Stufe eine angemessene Entschädigung. Ich bin zuversichtlich, dass der Bundesrat dem Gesetz zustimmen wird, nachdem viele Anregungen der Länder in das Gesetz aufgenommen wurden. Die Mahnungen des EGMR müssen endlich gesetzgeberische Folgen haben.
Zum Hintergrund:
Das neue Gesetz sieht eine angemessene Entschädigung vor, wenn gerichtliche Verfahren zu lange dauern.
Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) beanstandet seit vielen Jahren das Fehlen eines besonderen Rechtsschutzes bei unangemessen langen Verfahren in Deutschland. Die erste Verurteilung Deutschlands durch den EGMR erfolgte im Jahr 2006. Da der Rechtsschutz in Deutschland trotz zahlreicher weiterer EGMR-Urteile nicht verbessert wurde, hat der EGMR ein sogenanntes „Piloturteil“ gegen Deutschland erlassen und eine Frist bis Dezember 2011 zur Schließung der Rechtsschutzlücke gesetzt.

Die Bundesjustizministerin hat daher unmittelbar nach Amtsantritt einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich in zwei Stufen gegen überlange Gerichtsverfahren zu wehren.

  • Auf der ersten Stufe müssen die Betroffenen das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Das hilft, überlange Verfahren von vornherein zu vermeiden. Die Richter erhalten durch die Verzögerungsrüge die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Das bedeutet: Man kann einem Verfahren nicht einfach seinen langen Lauf lassen und später eine Entschädigung fordern.
  • Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert, kann auf der zweiten Stufe eine Entschädigungsklage erhoben werden. In diesem Entschädigungsverfahren bekommen die betroffenen Bürgerinnen und Bürger für die sog. immateriellen Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das lange Verfahren – in der Regel 1200 Euro für jedes Jahr, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist. Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen, etwa wenn die unangemessene Verfahrensdauer zur Insolvenz eines Unternehmens führt.

Der neue Entschädigungsanspruch hängt nicht von einem Verschulden ab. Es kommt also nicht darauf an, ob den Richtern ein Vorwurf zu machen ist. Neben der neuen Entschädigung sind zusätzlich – wie bisher schon – Amtshaftungsansprüche denkbar, wenn die Verzögerung auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung beruht. Dann kann umfassend Schadensersatz verlangt werden, etwa auch der Ersatz von entgangenem Gewinn.
Der Schutz vor überlangen Verfahren wird positive Effekte für die Justiz insgesamt bringen. Wo viele berechtigte Klagen wegen der Verfahrensdauer erfolgen, werden die Verantwortlichen über Verbesserung bei Ausstattung, Geschäftsverteilung und Organisation nachdenken müssen. Der Gesetzentwurf stärkt somit nicht nur den Rechtschutz vor deutschen Gerichten, sondern auch die deutschen Gerichte selbst.

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 29. September 2011 beschlossen. Es bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel auf BMJ.DE ansehen

Na ja, da muss man mal schauen, was daraus wird. Wir haben also jetzt im Verfahren eine neue Rüge der Verzögerung…… Schauen wir mal.

 

Deutscher Richterbund kritisiert Gesetzentwurf gegen überlange Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren

Wir hatten hier ja auch schon über den Gesetzesentwurf gegen überlange Gerichtsverfahren berichtet (vgl. hier und hier)

Dazu hat jetzt der DRB Stellung genommen. Er meint: Für eine gesetzliche Regelung in Bezug auf überlange Gerichts- und Ermittlungsverfahren bestehe aufgrund ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) akuter Handlungsbedarf. Der Regierungsentwurf wähle vor diesem Hintergrund zu Recht den Weg einer Entschädigungslösung, die dort ansetze, wo die Verantwortlichkeit für überlange Verfahren in Deutschland primär liege: Ganz überwiegend nicht bei den seit vielen Jahren die Überlast der Verfahren tragenden Richtern und Staatsanwälten, sondern bei den für die Sach- und Personalausstattung zuständigen Rechtsträgern (überwiegend den Ländern). Die Konzeption der geplanten „Verzögerungsrüge“ hält der DRB seiner Stellungnahme zufolge allerdings für verfehlt. Kontraproduktiv wäre es auch, laufende gerichtliche Verfahren durch Einführung von zusätzlichen Rechtsbehelfen (wie z. B. einer Untätigkeitsbeschwerde) weiter zu belasten und zu verzögern. Die Prognose, dass die zusätzlich anfallenden Verfahren auf Entschädigung mit den vorhandenen Personalkapazitäten bewältigt werden könnten (so die Begründung zum Gesetzentwurf), sei zu optimistisch. Auch die Erwartung, dass es nach Einführung der Entschädigungsregelung weniger überlange Verfahren geben werde als bisher, könne angesichts der derzeitigen Personalausstattung der Justiz nicht geteilt werden.

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes (DRB) Nr. 34/10 vom September 2010 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, hier