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Wenn der BGH schon so anfängt – die Verzögerungsrüge

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Seit dem 03.12.2011 ist das „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ (vgl. BT-Drs. 17/3802) in Kraft (vgl. dazu hier). Seitdem haben sich ja auch schon einige Gericht mit dieser Neuregelung befasst, über einige Entscheidungen haben wir hier auch berichtet (vgl. dazu u.a. „Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer – bei bereits abgeschlossenen Verfahren nur bedingt“ oder „Zwei Jahre sind zu lang – erstes Urteil wegen überlanger Verfahrensdauer“ oder „30 Monate Verfahrensdauer sind zu viel, aber“. Nun bin ich gestern auf der Homepage des BGH auf den BGH, Beschl. v. 05.12.2012 – 1 StR 531/12 gestoßen, bei dem  ich beim ersten Lesen sofort gedacht habe. Wenn der BGH schon so anfängt….§.

Der Angeklagte hatte mit seinen Verfahrensrügen eine rechtsstaats- und konventionswidrige Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht, womit er im Ergebnis keinen Erfolg hatte. Da liegt m.E. aber nicht der (berühmte) „Hase im Pfeffer“. Das ist vielmehr eine andere Formulierung im BGH, Beschl. Dort heißt es:

„Die Rüge der Verletzung einer rechtsstaats- und konventionswidrigen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Dabei kann der Senat offen lassen, ob es für die Zulässigkeit einer solchen Rüge nicht nur der – hier erfolgten – Erhebung einer Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 199 Abs. 1 GVG) bedarf, sondern diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintreten des in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bezeichneten Umstandes, der Besorgnis eines nicht zeitlich angemessenen Abschlusses des Verfahrens, geltend gemacht werden muss. Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet.“

Frage: Will der BGH für die Geltendmachung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine (besondere) Zulässigkeitsvoraussetzung aufstellen, nämlich die Geltendmachung der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG? Es liest sich fast so, denn sonst hätte man die Frage an der Stelle nicht anzusprechen brauchen. Und: Will man auch zusätzlich noch ein zeitliches Regulativ einführen „in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintreten des in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bezeichneten Umstandes„? Also: Auf jeden Fall Verzögerungsrüge und die möglichst bald, wenn es zu Verzögerungen gekommen ist. Denn, wenn der BGH schon so anfängt und das erörtert, auch, wenn es nicht darauf ankommt, dann muss man damit rechnen, dass er die Rechtsprechung fortsetzt, wenn es darauf ankommt.

Untätigkeitsbeschwerde – gibt es die noch?

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Der KG, Beschl. v. 15.03.2012 – 8 W 17/12 -befasst sich mit den Auswirkungen des am 03.12.2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen vom 24.11.2011, und zwar im Hinblick auf die Frage der weiteren Zulässigkeit einer sog. Untätigkeitsbeschwerde. Im (Zivil)Verfahren hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2012 wegen eines erst am 09.08.2012 anberaumten Verhandlungstermins erhoben und beantragt, einen Termin spätestens Ende März 2012 anzuberaumen. Das LGhat mit Beschluss vom 02.02.2012 den Antrag zurückgewiesen. Mit einem bei Gericht am 16.02.2012 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Beschwerde eingelegt, der das LG mit Beschluss vom 16.02.2012 nicht abgeholfen hat. Das KG hat die „Untätigkeitsbeschwerde“ des Klägers gegen die Terminsanberaumung zum 09.08.2012 als unzulässig angesehen.

Die Untätigkeitsbeschwerde vom 16. Februar 2012 kommt aber nach dem am 03. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen vom 24. November 2011 (BGBl. I, Seite 2302) nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 06. Januar 2012 – 13 WF 235/11 – bei […]; vgl. auch Bay LSG Beschluss vom 24.02.2012 – L 16 SB 282/11 B – bei […], Tz. 11; vgl. OVG Mecklenburg- Vorpommern Beschluss vom 23.01.2012 . 1 O 4/12 – bei […], Tz. 4ff). Einer solchen Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Zöller/ Heßler, a.a.O., § 567 ZPO, Rdnr. 21 b). Der Gesetzgeber hat ausweislich seiner Gesetzesbegründung die konkret- präventive Beschleunigungswirkung der neu eingeführten Verzögerungsrüge als verfahrensrechtlich ausreichend betrachtet und von einer Beschwerdemöglichkeit für den Fall der Nichtabhilfe ausdrücklich abgesehen, um die Belastung für die Praxis begrenzt zu halten (vgl. Gesetzesbegründung BT- Drs. 17/3802, Seite 15,16). Mit dem neuen Entschädigungsanspruch werden die verschiedenen von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsbehelfskonstruktionen (so auch die außerordentliche Beschwerde) grundsätzlich hinfällig, weil die Entschädigungsregelung das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer abschließend lösen soll. Dieser Rechtsschutz wird einheitlich und ausschließlich gewährt durch einen außerhalb des Ausgangsverfahrens zu verfolgenden Anspruch. Eine Regelungslücke als Analogievoraussetzung besteht nach dem Inkrafttreten der Entschädigungsregelung nicht mehr (vgl. Gesetzesbegründung BT- Drs. 17/3802, Seite 16).“

Hm. Mit der Entscheidung habe ich ein wenig Probleme. Richtig ist m.E., dass es ein Rechtsmittel gegen die auf die Verzögerungsrüge ergehende Entscheidung nicht gibt. Insoweit bereitet die Verzögerungsrüge ja nur einen späteren Entschädigungsprozess vor. Richtig ist daher, dass die Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss unzulässig ist/war. Aber: Unter Untätigkeitsbeschwerde habe ich bislang immer etwas anderes verstanden, nämlich die Beschwerde unmittelbar gegen die „Nichtentscheidung“. Soll die jetzt auch unzulässig sein? Mal sehen, wie sich die Rechtsprechung an der Stelle weiter entwickelt.

 

 

 

Aus dem Bundestag: Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren beschlossen

Neben der „Eurorettung“ (?) hat der Bundestag gestern auch noch andere Dinge beraten/beschlossen. Wir hatten hier ja vor einiger Zeit schon über den Gesetzesentwurf gegen überlange Gerichtsverfahren berichtet (vgl. hier und hier). Der ist nur gestern beschlossen worden. In der PM des BMJ heißt es dazu.

Bundestag beschließt Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren

Zum Beschluss des Deutschen Bundestages zum verbesserten Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Der von mir vorgeschlagene Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren ist heute mit breiter Mehrheit vom Deutschen Bundestag beschlossen worden. Betroffene sollen eine angemessene Entschädigung erhalten, wenn ein Prozess zu lange dauert. Wir stärken den Rechtsschutz und verhindern unangemessen lange Verfahren.

In den letzten zehn Jahren wurde immer wieder ergebnislos über den Rechtsschutz bei überlangen Verfahren diskutiert. Vor meiner Amtszeit gab es mehrere Anläufe der Länder, der Anwaltschaft und meiner Amtsvorgängerin, die alle ohne Erfolg blieben. Jetzt können endlich die Versprechen eingelöst werden, die Grundgesetz und Menschenrechtskonvention schon lange geben. Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit – dieser Satz kann jetzt mit Leben gefüllt werden.

Die zwei Stufen meines Vorschlags verhindern, dass die Justiz unnötig belastet wird. Betroffene müssen immer erst auf die drohende Verzögerung hinweisen, damit das Verfahren möglichst doch noch rechtzeitig abgeschlossen wird. Erst wenn die Rüge ungehört bleibt und es wirklich zu lange dauert, gibt es auf der zweiten Stufe eine angemessene Entschädigung. Ich bin zuversichtlich, dass der Bundesrat dem Gesetz zustimmen wird, nachdem viele Anregungen der Länder in das Gesetz aufgenommen wurden. Die Mahnungen des EGMR müssen endlich gesetzgeberische Folgen haben.
Zum Hintergrund:
Das neue Gesetz sieht eine angemessene Entschädigung vor, wenn gerichtliche Verfahren zu lange dauern.
Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) beanstandet seit vielen Jahren das Fehlen eines besonderen Rechtsschutzes bei unangemessen langen Verfahren in Deutschland. Die erste Verurteilung Deutschlands durch den EGMR erfolgte im Jahr 2006. Da der Rechtsschutz in Deutschland trotz zahlreicher weiterer EGMR-Urteile nicht verbessert wurde, hat der EGMR ein sogenanntes „Piloturteil“ gegen Deutschland erlassen und eine Frist bis Dezember 2011 zur Schließung der Rechtsschutzlücke gesetzt.

Die Bundesjustizministerin hat daher unmittelbar nach Amtsantritt einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich in zwei Stufen gegen überlange Gerichtsverfahren zu wehren.

  • Auf der ersten Stufe müssen die Betroffenen das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Das hilft, überlange Verfahren von vornherein zu vermeiden. Die Richter erhalten durch die Verzögerungsrüge die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Das bedeutet: Man kann einem Verfahren nicht einfach seinen langen Lauf lassen und später eine Entschädigung fordern.
  • Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert, kann auf der zweiten Stufe eine Entschädigungsklage erhoben werden. In diesem Entschädigungsverfahren bekommen die betroffenen Bürgerinnen und Bürger für die sog. immateriellen Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das lange Verfahren – in der Regel 1200 Euro für jedes Jahr, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist. Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen, etwa wenn die unangemessene Verfahrensdauer zur Insolvenz eines Unternehmens führt.

Der neue Entschädigungsanspruch hängt nicht von einem Verschulden ab. Es kommt also nicht darauf an, ob den Richtern ein Vorwurf zu machen ist. Neben der neuen Entschädigung sind zusätzlich – wie bisher schon – Amtshaftungsansprüche denkbar, wenn die Verzögerung auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung beruht. Dann kann umfassend Schadensersatz verlangt werden, etwa auch der Ersatz von entgangenem Gewinn.
Der Schutz vor überlangen Verfahren wird positive Effekte für die Justiz insgesamt bringen. Wo viele berechtigte Klagen wegen der Verfahrensdauer erfolgen, werden die Verantwortlichen über Verbesserung bei Ausstattung, Geschäftsverteilung und Organisation nachdenken müssen. Der Gesetzentwurf stärkt somit nicht nur den Rechtschutz vor deutschen Gerichten, sondern auch die deutschen Gerichte selbst.

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 29. September 2011 beschlossen. Es bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

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Na ja, da muss man mal schauen, was daraus wird. Wir haben also jetzt im Verfahren eine neue Rüge der Verzögerung…… Schauen wir mal.

 

Deutscher Richterbund kritisiert Gesetzentwurf gegen überlange Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren

Wir hatten hier ja auch schon über den Gesetzesentwurf gegen überlange Gerichtsverfahren berichtet (vgl. hier und hier)

Dazu hat jetzt der DRB Stellung genommen. Er meint: Für eine gesetzliche Regelung in Bezug auf überlange Gerichts- und Ermittlungsverfahren bestehe aufgrund ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) akuter Handlungsbedarf. Der Regierungsentwurf wähle vor diesem Hintergrund zu Recht den Weg einer Entschädigungslösung, die dort ansetze, wo die Verantwortlichkeit für überlange Verfahren in Deutschland primär liege: Ganz überwiegend nicht bei den seit vielen Jahren die Überlast der Verfahren tragenden Richtern und Staatsanwälten, sondern bei den für die Sach- und Personalausstattung zuständigen Rechtsträgern (überwiegend den Ländern). Die Konzeption der geplanten „Verzögerungsrüge“ hält der DRB seiner Stellungnahme zufolge allerdings für verfehlt. Kontraproduktiv wäre es auch, laufende gerichtliche Verfahren durch Einführung von zusätzlichen Rechtsbehelfen (wie z. B. einer Untätigkeitsbeschwerde) weiter zu belasten und zu verzögern. Die Prognose, dass die zusätzlich anfallenden Verfahren auf Entschädigung mit den vorhandenen Personalkapazitäten bewältigt werden könnten (so die Begründung zum Gesetzentwurf), sei zu optimistisch. Auch die Erwartung, dass es nach Einführung der Entschädigungsregelung weniger überlange Verfahren geben werde als bisher, könne angesichts der derzeitigen Personalausstattung der Justiz nicht geteilt werden.

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes (DRB) Nr. 34/10 vom September 2010 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, hier

Bald gibt es die Verzögerungsrüge, oder: 1 Monat zu langes (Straf)Verfahren bringt ggf. 100 €…

Das BMJ hat jetzt einen Referentenentwurf an die Verbände übersandt, zum „Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“. Der sieht in § 198 GVG n.F. eine sog. Verzögerungsrüge vor, die erhoben werden muss, wenn später wegen des zu langen Verfahrens Entschädigung verlangt werden soll. Dazu heißt es dann (demnächst?) in § 198 Abs. 3 GVG n.F.: „Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, soweit er die Dauer des Gerichtsverfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erhoben werden, sobald Anlass für die Besorgnis besteht, dass ein Abschluss des Ver-fahrens in angemessener Zeit gefährdet sein könnte, frühestens jedoch nach Beendigung eines Vorverfahrens. Sind Umstände für die Verfahrensdauer von Bedeutung, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren in einem höheren Rechtszug weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.“

 Das wird ja interessant werden: Also Verzögerungsrüge nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens und nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens? Die Gerichte werden sich freuen.

 Allerdings: In § 199 Abs. 3 GVG heißt es für das Strafverfahren:

 „(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausrei-chende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 1; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfah-rens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsge-richt hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.“

 Muss für diese Art der Wiedergutmachung auch die Verzögerungsrüge erhoben werden?

 Als Entschädigung für jeden Monat unangemessen langes Verfahren sind im Übrigen 100 €/Monat vorgesehen.

 Zu den kostenmäßigen Auswirkungen geht man davon aus:

 „Außerdem sind von der Neuregelung auch Einspareffekte zu erwarten. Es kann damit gerechnet werden, dass es nach Einführung der Entschädigungsregelung weniger überlange Verfah-ren geben wird als bisher. Das relativiert nicht nur die Zahl voraussichtlicher Entschädi-gungsfälle, sondern erhöht die Kosten-Nutzen-Relation der Justiz insgesamt. Aus diesem Grund ist auch davon auszugehen, dass die zusätzlich anfallenden Verfahren bei den Oberlandesgerichten und – soweit Revisionen zugelassen werden – beim Bundesge-richtshof mit den vorhandenen Personalkapazitäten bewältigt werden können.“

Das wage ich zu bezweiflen. Die Gerichte sind doch schon jetzt personell so knapp besetzt, dass die Verfahren (zu) lange dauern. Um das abzuschaffen, schafft man neue „Rechtsmittel“, die das vorhandene Personal noch zusätzlich erledigen muss. Irgendwie erschließt sich die Logik nicht.

vgl. dazu auch hier oder hier oder hier