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Mal wieder was zur Verständigung – jetzt zu den Hinweispflichten

Die Verständigung (§ 257c StPO) ist bei den Instanzgerichten und auch beim BGH angekommen. Das zeigen deultich die vermehrt veröffentlichten Entscheidungen des BGH. So auch der Beschl. v. 17.08.2010 – 4 StR 228/10, in dem ein Verstoß gegen § 257c Abs. 5 StPO gerügt worden war; offenbar war nicht belehrt worden. Allerdings ohne Erfolg. Der BGH führt aus:

„Der Senat braucht auf die – zulässig erhobene – Rüge, das Tatgericht habe bei der getroffenen Verständigung gegen die Hinweispflichten in § 257c Abs. 5 StPO verstoßen, nicht näher einzugehen. Denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf einem etwaigen Verstoß. Die Strafkammer hat die Urteilsabsprache, insbesondere die hierbei angekündigte Strafobergrenze von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe eingehalten. Ob Fälle denkbar sind, in denen – wie die Revision meint – sich ein Angeklagter allein auf Grund der Hinweise auf die „Risiken eine(r) Verfahrensabsprache im Falle eines Scheiterns“ dazu veranlasst sieht, eine „streitige“ Verhandlung vorzuziehen, bedarf hier kei-ner Entscheidung (vgl. § 257c Abs. 4 StPO und zu dessen praktischer Bedeu-tung Altenhain/Haimerl JZ 2010, 327, 332). Jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Einzelfall sind keine Gründe erkennbar, die den Angeklagten W. auch nur im Entferntesten dazu verlasst haben könnten, auf eine Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO (vgl. zu deren Zweck BT-Drucks. 16/12310 S. 15) die schließlich getroffene und ihm günstige Verständigung abzulehnen. Immerhin war ihm mit der Anklage ein Verbrechen des besonders schweren Raubes vor-geworfen worden, für das § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB eine Strafuntergrenze von fünf Jahren vorsieht. Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen, dass der Angeklagte eine Absprache, die ihm – ausgehend von einem ungeladenen Zustand der mitgeführten Schreckschusspistole – eine Strafobergrenze von vier Jahren und sechs Monaten in Aussicht stellte, abgelehnt und sich auf eine streitige Verhandlung eingelassen hätte. Eine Fehlvorstellung des verteidigten Angeklagten über Art und Umfang der Bindung des Tatgerichts vermag der Senat nicht zu erkennen.“

Wochenspiegel für die 39. KW, oder wir blicken man wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist über:

1. Die Fahrschülerin und die Unfallflucht, hier und hier.
2. Und immer wieder Kachelmann, hier
3. Bei manchen Gerichten scheint die Zeit noch stehen geblieben zu sein, vgl. hier und hier
4. Wer zu viel quasselt, muss die Folgen (er)tragen, vgl. hier.
5. Die Vollstreckung ausländischer Knöllchen, hier und hier.
6. Deal ist so ein schmutziges Wort; darum heißt es in der StPO ja auch „Verständigung“.
7. Der Gesetzgeber und die Blutprobe war hier das Thema.
8. Passend zum Oktoberfest: Die Taxifahrt des betrunkenen Kunden, hier und hier.
9. Gehören Roller wirklich verboten?, hier
10. Über geplante gesetzliche Neuregelungen konnte man sich hier informieren.

Wen es interessiert – und das sollte es an sich alle –

der kann hier die Beschlüsse der strafrechtlichen Abteilung des 68. DJT nachlesen. Mal sehen, was draus wird. Nachträglich bekommen die Bundesländer Recht. Die hatten bei der neuen Abspracheregleung/Verständigung ein qualifiziertes Geständnis gefordert. Das verlangt jetzt der DJT auch. Und: Die Entscheidung des BGH in 1 StR 64/10 wird „abgestraft“. dDer DJT fordert den Ausschluss der Rücknahme eines Rechtsmittels gegen ein auf einer Verständigung beruhendes Urteil innerhalb der Rechtsmittelfrist.

Achtung: Die informelle Absprache oder der Deal entfaltet keine Bindungswirkung, also aufgepasst

Nach § 257 Abs. 3 und 4 StPO sind die Beteiligten an eine Verständigung gebunden, aber: Nur an die in der Hauptverhandlugn  formell zustande gekommene Verständigung, nicht an informelle Absprachen aus dem Ermittlungs/Zwischenverfahren. Darauf hat jetzt der BGH in seinem Beschl. v. 04.08.2010 – 2 StR 205/10 – ausdrücklich hingewiesen. Wenn man die Entscheidung liest, fragt man sich allerdings, wieso Verteidiger und Angeklagter davon ausgegangen sind, dass sich die Kammer an die mit der Vorsitzenden im Zwischenverfahren getroffenen Absprache halten würde. Die Vorsitzende nahm dann an der HV nicht teil, ob der hinzugekommene Beisitzer ein „Scharfmahcer“ war, bleibt offen, jedenfalls hat der neue Vorsitzende zweimal darauf hingewiesen, dass es eine Verständigung nicht geben würde.

Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Was sind neue Tatsachen? – Auswirkungen auf die Verständigung

Der 2. Strafsenat des BGH hat noch einmal/erneut zum Begriff der „neuen Tatsachen“ i.S. des § 66b Abs. 2 StGB Stellung genommen. Das sind – so der Senat – Tatsachen, die erst nach der Verurteilung erkennbar geworden sind. Zwar können nach Auffassung des BGH auch psychiatrische Befundtatsachen im Einzelfall „neue Tatsachen“ im Sinne des § 66 b Abs. 2 StGB darstellen. Maßgeblich sei aber nicht eine neue sachverständige Bewertung von Tatsachen. Entscheidend sei vielmehr, ob die dieser Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (vgl. auch BGHSt 50, 275, 278; jetzt Beschl. v. 12.05.2010 – 2 StR 171/10).

Die Frage, was eine neue Tatsache ist, kann auch bei einer Verständigung eine Rolle spielen, wenn es darum geht, ob sich das Gericht von der Verständigung lösen lann (§ 257c StPO StGB). Die bloß andere Bewertung von bereits bei der Abgabe der Zusage/Verständigung dem Gericht bekannter oder erkennbarer Umständen ist also kein „neuer“ Umstand.