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Rechtsmittel II: Begründung der Verfahrensrüge, oder: Selbstbelastungsfreiheit und faires Verfahren

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Im zweiten Beitrag stelle ich den BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – 5 StR 185/25 – schon etwas älter, aber jetzt ist es soweit 🙂 . Gegenstand des Beschlüsses ist mal die wieder Frage nach der ausreichenden Begründung von Verfahrensrügen.

Das LG hat die Angeklagten u.a. wegen bandenmäßigen Anbaus von Cannabis, Handeltreibens mit Cannabis und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dagegen die Rechtsmittel der Angeklagten R. und A., die mit der Verfahrensrüge keinen Erfolg hatten:

„Die Verfahrensrügen der Angeklagten dringen nicht durch. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts ist Folgendes auszuführen:

1. Die von allen Angeklagten erhobenen Rügen der Verletzung des Rechts des Angeklagten R. auf Selbstbelastungsfreiheit („Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG … sowie … § 136, 136a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 StPO“) und seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 MRK) im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der von ihm im Zwischenverfahren am 6. Mai 2024 unterzeichneten Einlassung bleiben erfolglos.

a) Den Rügen liegt ein identischer Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte R. hatte im Zwischenverfahren, während des Vollzugs der gegen ihn wegen Fluchtgefahr angeordneten Untersuchungshaft, am 6. Mai 2024 eine von seinem früheren Verteidiger vorgefertigte Einlassung unterzeichnet, die ein Geständnis der Taten II.1, II.2 und II.4 der Urteilsgründe (Fälle 1 bis 25 und 27 der Anklage) enthielt. Hinsichtlich der Tat II.3 der Urteilsgründe (Fall 26 der Anklage) hat er in der Erklärung den Anbau von Cannabis gemeinsam mit dem Mitangeklagten W. in der Wohnung der Mitangeklagten A. eingeräumt, wobei diese die Tätigkeiten durch mehrmaliges Lüften des Aufzuchtraums unterstützt habe. Der Einlassung waren Gespräche des Verteidigers mit der Vorsitzenden der Strafkammer und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft über Möglichkeiten einer Haftverschonung vorausgegangen. Mit Beschluss der Strafkammer vom 6. Mai 2024 wurde der Angeklagte R. gegen Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Rechts des Angeklagten auf Selbstbelastungsfreiheit, weil das Geständnis der Bandentat (Ziffer II.3 der Urteilsgründe, Fall 26 der Anklage) durch das Versprechen eines gesetzlich nicht erlaubten Vorteils (Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft) unter Ausnutzung der Haftsituation veranlasst worden sei.

b) Die Rügen haben schon deshalb keinen Erfolg, weil sie den Vortragsanforderungen nicht genügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dem jeweiligen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, wie und mit welchem konkreten Inhalt dem Angeklagten R. die im Rahmen des Revisionsvorbringens vorgetragenen, sich aus Aktenvermerken ergebenden Kommunikationsinhalte konkret vermittelt worden sein sollen und wie sich dies auf sein Aussageverhalten ausgewirkt haben soll. Er selbst war in die Kommunikation nicht eingebunden worden; weder die Strafkammervorsitzende noch die Staatsanwältin waren insoweit persönlich an ihn herangetreten oder hatten ihm sonst Vorgaben zu einem etwaigen Geständnis gemacht. Die Beschwerdeführer teilen darüber hinaus nicht mit, was sich der Angeklagte zum konkreten Inhalt der von ihm am 6. Mai 2024 unterschriebenen Einlassung vorstellte und wie sich diese aus seiner Sicht auf eine künftige Haftverschonung auswirken sollte. Der Senat kann deshalb einen Zusammenhang zwischen einem den Justizbehörden zurechenbaren Verhalten und dem Geständnis der Tat II.3 der Urteilsgründe nicht überprüfen. Das gilt umso mehr, als sich aus der im Urteil mitgeteilten Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ergibt, dass er die von seinem früheren Verteidiger vorbereitete Erklärung ungelesen unterschrieben habe und später (vom neuen Verteidiger informiert) über deren Inhalt „erstaunt“ gewesen sei. Ein solches Geschehen lässt sich nicht ohne Weiteres mit dem Rügevorbringen in Einklang bringen, der Angeklagte sei unter „Ausnutzung des Zwangs der Untersuchungshaft […] veranlasst worden, eine – (im Fall 26) inhaltlich vorgegebene – Einlassung abzugeben“.

Soweit die Beschwerdeführer (zusätzlich) auf eine Täuschung durch den früheren Verteidiger des Angeklagten R. abgestellt haben, wonach dieser wahrheitswidrig behauptet haben soll, die am 6. Mai 2024 vorbereitete schriftliche Einlassung sei mit dem zweiten Verteidiger und den Verteidigern der Mitangeklagten abgestimmt gewesen, kann die Rüge auch damit nicht durchdringen. Denn der Vorwurf richtet sich nicht gegen ein den staatlichen Stellen zurechenbares Verhalten (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 StR 134/24, NJW 2024, 3603 f.).

c) Soweit die Beschwerdeführer auf der Grundlage desselben Sachverhalts das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sehen, sind die Rügen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht vorgetragen worden ist, dass das Verfahren insgesamt unfair gewesen sei (vgl. EGMR, Urteil vom 9. November 2018 – 71409/10, NJW 2019, 1999 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. November 2012 – 1 StR 310/12 Rn. 29; vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15, NStZ 2015, 541, 543 f.; Urteile vom 7. Februar 2022 – 5 StR 542/20, NJW 2022, 1826, 1828 f.; vom 6. März 2018 – 1 StR 277/17, NJW 2018, 1986 f. Rn. 19; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., MRK Art. 6 Rn. 41).“

StPO III: Letztes Wort des BGH in 2025 zu EncroChat, oder: Verfahrensrüge/kein Beweisverwertungsverbot

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Und dann im dritte Posting, dem letzten „Sachposting“ des Jahres 2025, der BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 583/24 – mit dem letzten Wort des BGH zu EncroChat in 2025 (Thema ist eben immer noch nicht erledigt), und zwar:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die vom geständigen Angeklagten erhobenen sechs Verfahrensrügen, die mit unterschiedlicher Stoßrichtung letztlich jeweils die Verwertung von EncroChat-Daten angreifen, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen bereits unzulässig. Es fehlt an einem vollständigen Vortrag der rügebegründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zwar hat die Verteidigung ihrer Revisionsbegründung zahlreiche Dokumente beigefügt, die sich auf über 1.500 Seiten summieren. Entscheidende von ihr in Bezug genommene Schriftstücke, etwa die Europäische Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 2. Juni 2020, sind jedoch nicht darunter (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 StR 495/23, juris Rn. 3 mwN; zur Darlegungspflicht allgemein s. etwa BGH, Urteil vom 8. Juni 2022 – 5 StR 406/21, NJW 2022, 2422 Rn. 15 ff. mwN). Damit ermöglicht der Vortrag aus sich heraus keine revisionsgerichtliche Überprüfung der behaupteten Verfahrensverstöße.

Außerdem sind die Rügen aus den vom Generalbundesanwalt näher ausgeführten Umständen unbegründet. Entgegen dem Revisionsvorbringen sind die prozessualen Rechtsfragen um die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten allesamt bereits höchstrichterlich dahin entschieden, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht (s. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29; vom 28. Juni 2022 – 3 StR 88/22, juris; vom 6. April 2022 – 6 StR 55/22, juris; vom 16. Februar 2023 – 4 StR 93/22, NStZ 2023, 443, 444; Urteile vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24, NStZ 2025, 371 Rn. 19 ff.; vom 5. Juni 2025 – 5 StR 687/24, juris Rn. 9; EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22, NStZ-RR 2025, 25). Es ist nicht ersichtlich, warum entgegen dieser Rechtsprechung die Verwertung der erhobenen Beweise hier unzulässig gewesen sein sollte.

2. Auch die sachlichrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Damit ist die Sache entscheidungsreif.

3. Somit besteht für die vom Revisionsführer beantragte Vorlage verschiedener Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung kein Anlass. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Wesentlichen durch den Gerichtshof bereits entschieden (s. näher EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723 Tenor, Rn. 77, 89, 91, 119, 128, 130).“

Verfahrensrüge II: Erkenntnisse aus Funkzellenabfrage, oder: Ausführungen zur Verdachts- und Beweislage

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Im zweiten Posting habe ich zur Verfahrensrüge dann eine Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, mit der ein Beweisverwertungsverbot betreffend der Erkenntnissse aus eine Funkzellenabfrage geltend gemacht wird, und zwar den BGH, Beschl. v. 27.08.2025 – 6 StR 33/25:

„Zur Verfahrensrüge einer Verletzung des § 261 StPO, § 100g Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO, mit der die Revision geltend macht, das Tatgericht habe die aus einer Funkzellenabfrage gewonnenen Erkenntnisse wegen eines Beweisverwertungsverbots nicht verwerten dürfen, bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

1. Nach dieser Vorschrift muss der Beschwerdeführer die den geltend gemachten Verfahrensverstoß enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Verfahrensfehler endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen. Wird ein Beweisverwertungsverbot darauf gestützt, dass Beweismittel mangels Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen erlangt worden sind, wird also die Rechtmäßigkeit der Beweisgewinnung konkret in Zweifel gezogen, sind nicht nur die in der Hauptverhandlung hierzu gestellten Anträge und Beschlüsse vollständig und zutreffend mitzuteilen. In aller Regel ist zunächst der Beschluss mitzuteilen, durch den die Beweiserhebung angeordnet worden ist. Fehlt es an einer ausreichenden Darstellung der Verdachts- und Beweislage im ermittlungsrichterlichen Beschluss oder wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme darüber hinaus konkret in Zweifel gezogen, ist zudem die Verdachts- und Beweislage, die im Zeitpunkt der Anordnung gegeben war, anhand der Aktenlage zu rekonstruieren und mitzuteilen. Denn über das Bestehen eines Beweisverwertungsverbots ist regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte sowie der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. ? 2 StR 131/18, Rn. 9; Beschlüsse vom – 5 StR 123/20, NStZ 2022, 64; vom – 2 StR 247/18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Verwertungsverbot 12 mwN; vom – 3 StR 400/17, NJW 2018, 2809 Rn. 17).

2. Gemessen hieran ist die Verfahrensrüge unzulässig.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob – wie der Generalbundesanwalt annimmt – die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge bereits daraus folgt, dass die Revision es versäumt, den Vermerk der Polizeiinspektion Dessau-Roßlau vom vorzulegen, obwohl sie mehrfach auf diesen Vermerk Bezug nimmt, und dass die als Anlage R 5 zur Revisionsbegründungsschrift vorgelegte Übersicht über erhobene Daten unlesbar ist. Jedenfalls fehlt es an einer Darlegung der Verdachts- und Beweislage im Zeitpunkt der Anordnung der Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 StPO. Der vorgelegte ermittlungsrichterliche Beschluss über die Anordnung der Funkzellenabfrage vom stellt die Verdachts- und Beweislage nicht ausreichend dar, so dass die Revision gehalten gewesen wäre, die Verdachts- und Beweislage anhand des Akteninhalts zu rekonstruieren. Hieran fehlt es. Das Revisionsvorbringen ist auf den Hinweis beschränkt, dass „konkrete Anhaltspunkte für eine Bandenabsprache nicht vorgelegen“ hätten. Näheres hierzu wird nicht mitgeteilt. Zwar verweist die Revision ohne nähere eigene Angaben pauschal auf einen Vermerk der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau vom . Ungeachtet der Frage, ob eine solche Darstellungsweise den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, nimmt der von der Revision angeführte Vermerk der Staatsanwaltschaft auf Zeugenaussagen, auf die Einlassung des Beschuldigten und auf sichergestellte Beweismittel Bezug, ohne dass deren Inhalt näher mitgeteilt würde. Weiterhin fehlt es an einer Wiedergabe des von der Revision wiederholt angesprochenen Forensischen Reports der PI Dessau-Roßlau vom und der insoweit erhobenen Daten zur Auswertung von drei von dem Angeklagten bei seiner Festnahme mitgeführten Mobilfunkgeräte, die er ausweislich der Urteilsfeststellungen zur „ständigen Kommunikation mit den übrigen Bandenmitgliedern“ nutzte. Gleiches gilt für die Berichte zur Auswertung der Handys vom und der Auswertung der Asservate vom , die in der Revisionsbegründung angesprochen, aber nicht näher dargestellt werden.

Nähere Ausführungen zur Verdachts- und Beweislage im Anordnungszeitpunkt waren hier ? bei zulässig erhobener Sachrüge ? nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar hat das Landgericht die Frage der Verwertbarkeit der durch die Funkzellenabfrage erhobenen Daten in den Urteilsgründen erörtert und die Verdachtslage im Anordnungszeitpunkt näher umschrieben. Einzelheiten zur Verdachtslage und zum Bestehen eines Anfangsverdachts nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB werden aber nicht mitgeteilt.
Anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des 2. Strafsenats vom (2 StR 171/23, BGHSt 68, 153), wonach die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraussetzt (kritisch dazu BeckOK StPO/Bär, 56. Edition, § 100g Rn. 53 ff.; Nettersheim, NStZ 2024, 560). Denn in jenem Verfahren lag – anders als hier – eine zulässig erhobene Verfahrensrüge vor, auf deren Grundlage eine vollständige Rekonstruktion der damaligen Verdachts- und Beweislage möglich war. Hinzu kommt, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, grundsätzlich fremd ist (vgl. ? 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 289 f.). Vielmehr ist diese Frage regelmäßig jeweils auf Grundlage der konkreten Umstände, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu entscheiden (vgl. ? 3 StR 181/98, BGHSt 44, 243, 249).

Verfahrensrüge III: Abgelehnter Entbindungsantrag, oder: Vertretungsvollmacht des Verteidigers?

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Und der dritte Beschluss zu § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt dann auch aus dem Bußgeldverfahren. Im KG, Beschl. v. 15.09.2025 – 3 ORbs 155/25 – geht es (noch einmal) um die Anforderungen an die Verfahrensrüge nach Einspruchsverwerfung nach abgelehntem Entbindungsantrag.

Das KG hat die erhobene Rüge als nicht ausreichend begründet angesehen und führt dazu aus:

„1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe durch die Versagung der Entbindung § 73 Abs. 2 OWiG und hierdurch den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, ist nicht §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt.

a) Das Rechtsmittel hätte dartun müssen, dass der Verteidiger zur Vertretung der Betroffenen befugt und hierdurch zur Stellung des Entbindungsantrags ermächtigt war (vgl. Senat DAR 2025, 393; StraFo 2018, 482; NZV 2023, 137 [Volltext bei juris] mit zustimmender Anm. van Endern; BGHSt. 12, 367 [§ 329 StPO]).

b) Auch unterbreitet die Rechtsbeschwerde keinen Sachverhalt, der die Ablehnung der Entbindung von der Erscheinenspflicht als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte. Die Würdigung der Rechtsbeschwerde, die „vollständige Sachverhaltsaufklärung“ sei „auch ohne Anwesenheit der Betroffenen möglich“ gewesen, wird nicht ausreichend mit Tatsachen unterlegt. Denn gerade das – hier in Aussicht gestellte – Bestreiten der Fahrereigenschaft erzeugt in der Regel eine Beweislage, bei der das Wiedererkennen durch Zeugen erforderlich wird oder die Anwesenheit des Betroffenen nötig ist, um dem Zeugen zu ermöglichen, sich an den Sachverhalt zu erinnern. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überzeugung zu verschaffen, dass dies hier gegebenenfalls anders (gewesen) sein könnte, wäre der Sachverhalt ausführlich darzustellen gewesen. Von Bedeutung wäre etwa gewesen, ob es sich um eine Kennzeichenanzeige gehandelt hat oder ob die Betroffene vor Ort angetroffen wurde und, wenn letzteres der Fall gewesen sein sollte, ob und wie sie sich zu dem Vorwurf, einen Parkverstoß begangen zu haben, eingelassen hat. Die Erklärung der Rechtsbeschwerde, das persönliche Erscheinen der Betroffenen sei im Hinblick auf die „vorbereitenden Verteidigungshandlungen“ nicht erforderlich gewesen, bleibt dagegen nebulös. Im Übrigen bleibt auch unklar, mit welchem Wortlaut der Entbindungsantrag gestellt und mit welcher Begründung er abgelehnt worden ist.

2. Sollte dem Rechtsmittel die Beanstandung zu entnehmen sein, gegen die Betroffene hätte kein Urteil ergehen dürfen, weil sie erkrankt und hierdurch entschuldigt gewesen sei, wäre auch diese Verfahrensrüge unzulässig. Das Rechtsmittel teilt nicht mit, wegen welcher Krankheit die Betroffene verhandlungsunfähig gewesen sein soll, zur Symptomatik schweigt es gänzlich.

3. Da der Angriff des Rechtsmittels auf die Entbindungsentscheidung des Amtsgerichts ebenso ohne Erfolg bleibt wie die Darlegung, die Betroffene sei der Hauptverhandlung entschuldigt ferngeblieben, bleibt auch die Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG erfolglos. Da der Entbindungsantrag abgelehnt worden ist und die Betroffene nicht entschuldigt war, war es prozessual geboten, den Einspruch der Betroffenen zu verwerfen.“

Verfahrensrüge I: Mitwirkung des befangenen Richters, oder: Vollständiger Sachverhalt erforderlich

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Und heute dann mal wieder ein wenig Revisions- bzw. Rechtsbeschwerderecht, und zwar Begründung der Verfahrensrüge, also § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. – 4 StR 185/25. In der Entscheidung nimmt der BGH Stellung zu den Anforderungen der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO.

„Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge der Mitwirkung eines wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters (§ 338 Nr. 3 StPO) ist bereits unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge.

Macht der Revisionsführer eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend, muss er die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 533/19, NStZ 2021, 178, 179 mwN; Beschluss vom 11. März 2014 – 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532, 533 mwN). Für den hier geltend gemachten absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO bedarf es des Vortrages eines Sachverhalts, der tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters rechtfertigen konnte und das Ablehnungsgesuch deshalb zu Unrecht verworfen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 5 StR 460/21, NStZ 2023, 53, 54; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 338 Rn. 64 mwN). Das Verhalten eines Richters im Verlauf der Hauptverhandlung begründet die Ablehnung, wenn es besorgen lässt, dass er nicht mehr unvoreingenommen an die Sache herangeht, insbesondere von der Schuld des Angeklagten bereits endgültig überzeugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002 – 1 StR 169/02, NJW 2002, 3484; KK-StPO/Heil, 9. Aufl., § 24 Rn. 23). Hierbei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an, weshalb ein bestimmtes Verhalten nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern stets im Gesamtzusammenhang des Verfahrensgeschehens gesehen werden muss und deshalb in der Revision entsprechend vorzutragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 5 StR 432/11, StV 2012, 587; Urteil vom 20. April 2011 – 2 StR 639/10, StraFo 2011, 312; Beschluss vom 14. Januar 2000 – 3 StR 106/99, NStZ 2000, 325; BeckOK-StPO/Cirener, 56. Ed., § 24 Rn. 35; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 47).

Gemessen daran ist das Rügevorbringen unvollständig.

Gegenstand der Befangenheitsrüge ist die von der Revision beanstandete intendierte und ergebnisorientierte Beauftragung eines Sachverständigen. Hierzu teilt sie mit, dass der abgelehnte (beisitzende) Richter anlässlich eines Beweisantrages des Angeklagten, dass dieser Linkshänder sei, eine ergänzende Befragung des bereits angehörten rechtsmedizinischen Sachverständigen veranlasste und diesem hierzu drei Videoaufzeichnungen, die den Angeklagten an zwei Tankstellen und einer Autowaschanlage zeigen, zur Verfügung stellte. Im Zuge deren Übersendung wies er in einem Begleitschreiben den Sachverständigen ausdrücklich auf Videosequenzen hin, die Tätigkeiten des Angeklagten mit der rechten Hand abbilden. Dieses Vorgehen lasse nach Ansicht des Revisionsführers die Befangenheit des Richters besorgen. Denn durch die selektive Auswahl rechtshändiger Verrichtungen, die der Beweistatsache widersprechen, ohne jedoch auch auf solche Sequenzen hinzuweisen, auf denen der Angeklagte mit der linken Hand agiert, habe er auf den Sachverständigen gezielt Einfluss genommen und damit zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse an einer ergebnisoffenen Gutachtenerstattung habe.

Für die Prüfung der Befangenheitsrüge kann jedoch von Belang sein, dass der abgelehnte Richter – was sich dem vorgelegten Ablehnungsbeschluss der Strafkammer entnehmen lässt – eine weitere Sachverständige mit der gutachterlichen Beantwortung dieser Beweisfrage beauftragte, der ebenfalls das gesamte Videomaterial und zwar ohne einen Hinweis auf den Inhalt etwaiger Sequenzen übersandt worden war. Hierzu verhält sich die Revision jedoch nicht. Dies führt zur Unzulässigkeit der Befangenheitsrüge. Ohne entsprechenden Tatsachenvortrag lässt sich nicht beurteilen, ob die Strafkammer zu Recht den Befangenheitsantrag abgelehnt hat. Denn sie stützt ihre Entscheidung im Rahmen einer Gesamtschau maßgeblich auch auf die Beauftragung einer bislang am Verfahren unbeteiligten Sachverständigen, weil „gerade dieser Umstand“ zeige, dass das Verhalten des Richters auf kein bestimmtes, für den Angeklagten negatives, Ergebnis abgezielt habe.