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VR II: Belehrungspflicht bei der Atemalkoholkontrolle, oder: Unnötige/falsche Belehrung durch das KG

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Die Entscheidung des zweiten Postings des Tages stammt vom KG. Das hat im KG, Beschl. v. 14.05.2025 – 3 ORbs 50/25 – 122 SsBs 13/25 – (noch einmal) zur Belehrungspflicht (§ 55 OWiG) in Zusammenhang mit einer Atemalkoholkontrolle und dem sich bei der Verletzung der Pflicht daraus ergebenden Beweisverwertungsverbot Stellung genommen. Es hat sich zwar um eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 OWiG gehandelt, die entschiedene Frage kann aber im Verkehrsstrafrecht Bedeutung erlangen.

Der Betroffene hatte einen Verstoß gegen § 55 OWiG geltend gemacht, war aber dennoch vom AG verurteilt worden. Dagegen geht er dann mit der Verfahrensrüge vor. Ohne Erfolg beim KG.

Das führt zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge aus:

„1. Soweit mit der Rechtsbeschwerdebegründung eine Verfahrensrüge wegen einer behaupteten Versagung rechtlichen Gehörs, der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) sowie ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht wird, ist diese unzulässig, weil sie nicht die Darlegungsanforderungen nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt. Danach sind die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau anzugeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen. Dazu gehört neben der Darlegung, das Tatgericht habe eine ohne Belehrung erfolgte Beschuldigtenvernehmung verwertet, auch die Mitteilung der Umstände, aus denen die Belehrungspflicht folgt, d.h. aller tatsächlichen Umstände und Aktenauszüge, aus denen die Beschuldigtenstellung zum Zeitpunkt der Vernehmung deutlich wird, so dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob sie durch die Ermittlungsorgane willkürlich vorenthalten worden ist, ferner die Mitteilung des Inhalts der zu Unrecht verwerteten Aussage und die Darlegung, auf welche Weise sie in die Hauptverhandlung eingeführt und vom Gericht verwertet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1993 – 5 StR 463/92 –, juris; Gless in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 136 Rn. 116; Schlothauer/Wollschläger/Piel in: Schlothauer/Wollschläger/Piel, Verteidigung im Revisionsverfahren, 4. Aufl., Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen (einschließlich Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen) Rn. 2058, juris).

a) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen nicht.

Die Rechtsbeschwerdebegründung erschöpft sich in lediglich oberflächlichen und pauschalen Ausführungen unter Hinweis darauf, der Betroffene sei „weder darüber belehrt worden, dass er die Atemalkoholkontrolle verweigern könne“ noch darüber, dass „er die Aussage verweigern“ könne. Ferner: „Hätte der Betroffene hier diese Belehrung erhalten, hätte er sich nicht geäußert. Es hätte keine Atemalkoholkontrolle mit dem Dräger Alcotest erfolgen können.“

Ein konkreter zusammenhängender Vortrag, aus dem sich diejenigen Umstände und Abläufe ergeben, aus denen der Verstoß gegen die Belehrungspflichten herrührt, fehlt. Insbesondere mangelt es an der Darlegung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Betroffeneneigenschaft des Betroffenen zum Zeitpunkt der Befragung durch die Polizeibeamten ergibt. Auch fehlt die vollständige Wiedergabe des Inhalts der von dem Betroffenen getätigten Äußerungen sowie dessen Wahrnehmungen zur eigenen Betroffeneneigenschaft im Hinblick auf das Vorgehen der Polizeibeamten. Auch die Berücksichtigung der – dem Senat aufgrund der erhobenen Sachrüge eröffneten – Urteilsgründe führt nicht zur Zulässigkeit der Rüge. Die vollständige Darlegung aller Umstände wäre hier gerade angesichts des aus den Urteilsgründen ersichtlichen mehraktigen Geschehensablaufs zwingend erforderlich gewesen.

b) Gemäß der sogenannten „Widerspruchslösung“ verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich auch die Angabe, dass der Verwertung der Beweismittel in der Hauptverhandlung rechtzeitig widersprochen wurde (vgl. Schlothauer/Wollschläger/Piel in: Schlothauer/Wollschläger/Piel, Verteidigung im Revisionsverfahren, a.a.O., Rn. 2076; BayObLG, Beschluss vom 16.Mai 2001 – 2 St RR 48/01 –, BeckRS 2001, 100067).

Ob die Angaben des Betroffenen, der insoweit lediglich mitteilt, dass er der Verwertung der „Zeugenvernehmungen der Polizeibeamten“, „der Verlesung der amtlichen Urkunden“ sowie „sämtlicher Beweiserhebungen durch das Amtsgericht Tiergarten“ widersprochen habe, ausreichend sind, kann hier dahinstehen.“

Dem kann man noch folgen. Nicht folgen, weil m.E. unzutreffend, kann man dann aber den Ausführungen des KG zur Begündetheit:

„2. Denn die Verfahrensrüge wäre im Übrigen auch unbegründet.

Die Belehrungspflicht nach §§ 46 Abs. 1, 55 OWiG, 163a Abs. 3 Satz 2, 136 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass eine Person den Status eines Beschuldigten/Betroffenen erlangt hat. Allerdings begründet nicht jeder unbestimmte Tatverdacht bereits die Beschuldigten- oder Betroffeneneigenschaft mit entsprechender Belehrungspflicht. Vielmehr kommt es auf die Stärke des Verdachts an. Es obliegt der Strafverfolgungsbehörde, nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu befinden, ob dieser sich bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter oder Beteiligter der untersuchten Straftat (hier Ordnungswidrigkeit) in Betracht kommt. Falls der Tatverdacht aber so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn der Betreffende ohne Belehrung vernommen wird (vgl. BGH NJW 2007, 2706; Senat, Beschluss vom 4. Januar 2023 – (3) 161 Ss 210/22 (71/22) –; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn. 77 m.w.N.).

Ausweislich der Urteilsgründe ist der Betroffene von den vernommenen Polizeibeamten belehrt worden, nachdem er den freiwilligen Atemalkoholtest, auf dessen Freiwilligkeit er hingewiesen wurde, durchgeführt hatte.

Der von den polizeilichen Zeugen gewählte Zeitpunkt der Belehrung als Betroffener einer Ordnungswidrigkeit hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Grenze zur Willkür nicht überschritten. Auch die Grenze der sog. informatorischen Befragung erachtet der Senat als hier noch nicht überschritten an.

Vor der ersten Äußerung des Betroffenen musste sich den Polizeibeamten noch nicht in einem für willkürliches Verhalten erforderlichen Maß aufdrängen, der Betroffene habe mit einer den zulässigen Grenzwert überschreitenden Alkoholisierung ein Fahrzeug gesteuert. Wenngleich sie den Betroffenen bereits zuvor aus einer Bar kommend angetroffen und zu diesem Zeitpunkt schon Alkoholgeruch wahrgenommen hatten, hatte sich der Verdacht, auch nachdem der Betroffene aus dem Auto ausgestiegen war und sie abermals Alkoholgeruch, jedoch offenbar keinerlei Ausfallerscheinungen bei ihm festgestellt hatten, noch nicht hinreichend dahingehend verdichtet, dass die Anzeichen für eine den Grenzwert überschreitende Alkoholisierung so deutlich waren, dass eine „Vernehmungssituation“ vorgelegen hätte oder der Betroffene den Status eines „Beschuldigten“ erlangt hätte. Konkretisiert hatte sich dieser erst nach dem Ergebnis des (freiwillig durchgeführten) Atemalkoholtests, der offenbar einen Wert auswies, der den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit begründete. Folgerichtig erfolgte zu diesem Zeitpunkt die Belehrung durch die Beamten.

Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen stützen sich im Übrigen auch nur auf den nach erfolgter Belehrung durchgeführten Alkoholtest und nicht auf die Aussage des Betroffenen, er habe Bier getrunken oder den freiwilligen Atemalkoholtest. Sofern vorgetragen wird, der Betroffene sei über die Freiwilligkeit des Atemalkoholtests nicht belehrt worden, weisen die Urteilsgründe gerade Gegenteiliges aus.“

Den Ausführungen zur Belehrungspflicht muss man widersprechen. Denn die Polizeibeamten treffen den Betroffenen aus einer Bar kommend an und stellen Alkoholgeruch fest. Das soll nicht genügen, um nicht den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt zu begründen? Das ist für mich nicht nachvollziehbar.

Zudem: Die Ausführungen des KG sind auch, da die Verfahrensrüge ja wegen nicht ausreichender Begründung als unzulässig angesehen worden ist, völlig überflüssig gewesen. Man hätte diese unzutreffende „Belehung“ daher besser nicht gemacht, zumal das AG die Veurteilung ja auch auf andere Umstände gestützt hat.

Ablehnung I: HV-Teilnahme eines beschuldigten StA, oder: Ermittlungsverfahren gegen den zuständigen StA

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Ich mache heute dann mal einen „Ablehnungstag“, also Entscheidungen, die mit der Ableh.ung (wegen Besorgnis der Befangenheit) zu tun haben.

Ich eröffne den Reigen mit dem BGH, Urt. v. 16.12.2024 – 6 StR 335/23 – . schon etwas älter, aber jetzt erst vor kurzem veröffentlicht. Es geht in dem Urteil um einen „befangenen  Staatsanwalt.

Das LG hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltrei­bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. In einer polizeilichen Vernehmung machte der Angeklagte Angaben zu Personen aus dem Bereich von Polizei und Justiz, die Informationen an Tatver­dächtige herausgegeben hätten. Er habe Gespräche in der JVA gehört, de­nen zufolge der in seinem Verfahren ermittelnde Staatsanwalt G. „Schmier­gelder für Informationen und/oder Zusagen erhalten habe“. Diesen habe „man wohl wegen seines in Haft sitzenden Schwagers in der Hand“. Es wurden daraufhin gegen Staatsanwalt G. ein verdeckt geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der Bestechlichkeit eingeleitet und ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt. Zwar hätten die bisherigen Ermittlungen „keinen direkten Tatverdacht ergeben“, begründeten aber einen sol­chen Anfangsverdacht, dass „auf jeden Fall keine Verfahrenseinstellung in Be­tracht“ komme. Der Durchsuchungsbeschluss wurde vollstreckt.

Ebenfalls noch vor Beginn der Hauptverhandlung setzten die Vertei­diger des Angeklagten die Strafkammervorsitzende hiervon in Kenntnis. Auf deren Nachfrage teilte die Behördenleiterin der Staatsanwaltschaft mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt G. geführt werde, ein Ab­schluss der Ermittlungen aber bis zum Beginn der Hauptverhandlung nicht zu erwarten sei. In der Hauptverhandlung werde neben Staatsanwalt G. auch dessen Vorgesetzter die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft übernehmen. Dieser nahm an sämtlichen Sit­zungstagen an der Hauptverhandlung teil und übernahm u.a. die Be­fragung eines Polizeibeamten zu der Vernehmung des Angeklagten Der Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft wurde von Staatsanwalt G. gehalten. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn dauerte zu diesem Zeit­punkt noch an.

Die Revision des Angeklagten hatte mit der Verfahrensrüge, mit der er  einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens geltend gemacht hat, keinen Erfolg.

„b) Die Verfahrensrüge entspricht bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und erweist sich damit als unzulässig.

Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Revisionsführer die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 21; vom 11. März 2014 – 1 StR 711/13, Rn. 8 mwN).

aa) Diese Anforderungen gelten auch bei einem behaupteten Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren wegen der Mitwirkung eines Staatsanwalts, gegen den ein Ermittlungsverfahren geführt wird.

(1) Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und verpflichtet den Staat zu korrektem und fairem Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07, Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 29. April 2009 – 1 StR 701/08, BGHSt 53, 294 Rn. 34 ff.).

Die Ausgestaltung des Strafverfahrensrechts in einer Weise, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt wird, ist in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann – in den vom Gesetz gezogenen Grenzen – den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsanwendung und -auslegung aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07, Rn. 15; vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250, 276; vom 17. Mai 1983 – 2 BvR 731/80, BVerfGE 64, 135, 145 f.).

(2) Das Rechtsstaatsprinzip, das die Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält, fordert nicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des Strafverfahrensrechts. Es gestattet und verlangt auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 1972 – 2 BvL 7/71, BVerfGE 33, 367, 383; vom 20. Oktober 1977 – 2 BvR 631/77, BVerfGE 46, 214, 222; vom 14. September 1989 – 2 BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367, 375). Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07, Rn. 16 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 StR 134/24).

(3) Für sich genommen ist die Mitwirkung eines Staatsanwalts als Sitzungsvertreter, der Beschuldigter (irgend-)einer Straftat ist, nicht geeignet, die Gesamtfairness eines Strafverfahrens in Frage zu stellen. Andernfalls wäre es Verfahrensbeteiligten möglich, bereits durch einen fingierten Tatvorwurf einen für sie missliebigen Staatsanwalt vom Verfahren auszuschließen.

bb) Vor diesem Hintergrund kommt es auch im Fall der Mitwirkung eines Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, gegen den ein Ermittlungsverfahren geführt wird, auf die Bewertung des gesamten Verfahrensablaufs an, der in der Revisionsbegründung umfassend darzustellen ist.

(1) Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, ob ein Zusammenhang zwischen dem Verfahrensgegenstand des gegen den Sitzungsvertreter geführten Ermittlungsverfahrens und dem in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten verhandelten Tatvorwurf bestand, wie eng dieses „prozessuale Band“ war und wie substantiiert die Verdachtsmomente gegen den Staatsanwalt waren. In die Wertung einzubeziehen ist zudem, ob die Staatsanwaltschaft insoweit Verfahrenssicherungen ergriffen hat, etwa durch Einteilung eines weiteren Sitzungsvertreters.

(2) Diese in die Gesamtabwägung einzustellenden Umstände sind mit Tatsachen zu belegen. Dabei hat der Revisionsführer seiner im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren liegenden Erkundigungspflicht, ggf. auch durch Nachfragen beim erstinstanzlichen Verteidiger oder beim Gericht, nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 – 1 StR 379/04, StV 2006, 459 mit Anm. Ventzke; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 344 Rn. 121; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 38). Ist ihm aufgrund verwehrter Einsichtnahme seitens der Verfolgungsbehörden in bestimmte Unterlagen eine vollständige Darstellung der rügebegründenden Tatsachen nicht möglich, muss er sich, jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge, weiter um Akteneinsicht bemühen und entsprechende Anstrengungen darlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03; vom 17. Juli 2008 – 3 StR 250/08, NStZ 2009, 51; vom 23. Februar 2010 – 4 StR 599/09, NStZ 2010, 530; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, aaO).

cc) Daran fehlt es hier in zweifacher Hinsicht.

(1) Es mangelt zum einen bereits an einem vollständigen Vortrag der vom Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung in Bezug genommenen und von ihm selbst als aussagekräftig bewerteten Chatnachrichten. Zwar belegt der Revisionsvortrag, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt G. während der laufenden Hauptverhandlung bei der Staatsanwaltschaft H. anhängig war. Der Gegenstand des Verfahrens und eine etwaige Überschneidung mit dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurf wird hingegen ohne die Chatnachrichten nicht hinreichend nachvollziehbar. Die wenigen in den Urteilsgründen wiedergegebenen – vom Senat auf die erhobene Sachrüge hin zur Kenntnis genommenen – Chatnachrichten sind insoweit nicht aussagekräftig; zumindest aber hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass es über diese im Urteil benannten Chatnachrichten keine weiteren von Bedeutung für das Verfahrensgeschehen gibt.

(2) Zum anderen hätte die Revision vortragen müssen, dass sie sich erfolglos bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist um Einsicht in die Ermittlungsakte in dem gegen Staatsanwalt G. geführten Verfahren bemüht hat. Hieraus hätten sich weitere, für die Gesamtabwägung wesentliche Gesichtspunkte ergeben können; namentlich wäre anhand dessen eine konkrete Bewertung der Stärke des „prozessualen Bandes“ zu dem gegen den Angeklagten geführten Verfahren möglich gewesen.

c) Die hiernach schon nicht in zulässiger Weise erhobene Rüge wäre auch unbegründet.

aa) Die Strafprozessordnung enthält keine Regelungen über den Ausschluss eines „befangenen“ oder einer Straftat verdächtigen Staatsanwalts von der Mitwirkung im Verfahren; die für Richter geltenden Regelungen über die „Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen“ gemäß §§ 22, 23 StPO und § 24 StPO finden auf Staatsanwälte weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 1969 – 2 BvR 115/69, BverfGE 25, 336, 345; BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23, NStZ-RR 2024, 252 f.). In Betracht kann aber eine Verletzung des Rechts des Angeklagten auf ein faires und justizförmiges Verfahren kommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1979 – 1 StR 702/78, NJW 1980, 845, 846; Frisch, FS Bruns, 1978, S. 385, 387; vgl. zum „befangenen Staatsanwalt“ etwa BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23, NStZ-RR 2024, 252; KK-StPO/Heil, 9. Aufl., Vorbem. zu §§ 22 ff. Rn. 1; LR/Siolek, StPO, 27. Aufl., Vor § 22 Rn. 13; BeckOK-StPO/Cirener, 51. Edition, § 22 Rn. 39; Walter, JZ 2024, 1043).

In die bei der Prüfung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vorzunehmende Gesamtbetrachtung wäre – jedenfalls im Fall der Mitwirkung eines in derselben Sache beschuldigten Sitzungsvertreters der Staatsanwalt-schaft – ungeachtet der fehlenden Voraussetzungen für eine Gesetzesanalogie (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23; NStZ-RR 2024, 252 f.; Böttcher, FS Roxin, 2001, S. 1333, 1334; aA Pawlik, NStZ 1995, 309, 311; Hackner, Der befangene Staatsanwalt im deutschen Strafverfahrensrecht, 1995, S. 201; Arloth, NJW 1983, 207, 209 f.) – im Ausgangspunkt die Nähe zu einem für Richter geltenden gesetzlichen Ausschlusstatbestand einzustellen (vgl. Nowak, Die institutionelle Stellung des Staatsanwalts im Strafverfahren und deren Auswirkungen auf die Möglichkeit der Befangenheit, 2024, S. 130; Wilms, Die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern nach §§ 22 ff. StPO und ihre Anwendbarkeit auf Staatsanwälte, 2013, S. 149). Dies folgt insbesondere aus der Rolle der Staatsanwaltschaft als „Wächter der Gesetze“ (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 220; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 2 StR 195/23, NJW 2024, 846, 847) und als ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 – 3 StR 73/71, BGHSt 24, 170, 171; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., Vor § 141 GVG Rn. 1; SSW-StPO/Schnabl/Fink, 6. Aufl., Vorbem. zu §§ 141 ff. GVG Rn. 3) sowie der hieraus folgenden Pflicht zur Objektivität, die insbesondere in § 160 Abs. 2 StPO ihren Niederschlag im Gesetz gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23, NStZ-RR 2024, 252, 253). Wesentliche Bedeutung in der Gesamtbetrachtung käme auch dem Verdachtsgrad gegen den beschuldigten Staatsanwalt zu. Zu berücksichtigen wären weiterhin das Gewicht etwaiger Verstöße des beschuldigten Staatsanwalts gegen seine staatsanwaltlichen Amtspflichten (vgl. auch § 95 NdsJG; Frisch, FS Bruns, 1978, S. 385, 387) sowie sein konkretes Verhalten in der Hauptverhandlung. Von erheblicher Bedeutung für die Frage, ob bei einer Gesamtbetrachtung ein Verstoß gegen den Fairnessgrundsatz anzunehmen wäre, sind schließlich auch etwaige Absicherungen durch den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft (vgl. zu dessen Aufsichtspflicht Tolksdorf, Das Mitwirkungsverbot für den befangenen Staatsanwalt, 1989, S. 121 ff.; Pfeiffer, FS Rebmann, 1989, S. 359, 366; Wendisch, FS Schäfer, 1980, S. 243, 266).

bb) An diesen Maßstäben gemessen lässt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände hier keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens erkennen. Dafür ist zunächst von Bedeutung, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung nur sehr vage Anhaltspunkte gegen Staatsanwalt G. bestanden. Hinzu kommt, dass eine Pflichtverletzung in der Hauptverhandlung durch ihn nicht ersichtlich ist. Entscheidendes Gewicht kommt schließlich dem Umstand zu, dass neben Staatsanwalt G. dessen Vorgesetzter, Oberstaatsanwalt Ha., durchgängig als weiterer Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitgewirkt hat; jedenfalls hierdurch war gewährleistet, dass die der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung überantworteten Aufgaben prozessordnungsgemäß wahrgenommen wurden.“

Revision III: Rügen in Zusammenhang mit Sky-ECC-Chat, oder: Verspätete Absetzung des Urteils

Und dann habe ich in diesem Posting noch einmal etwas zur Begründung der Revision, und zwar ausreichende Begründung von Verfahrensrügen (des Verteidigers.

Dazu weise ich zunächst hin auf den BGH, Beschl. v. 09.10.2024 – 2 StR 182/24 – , in dem es u.a. auch um die ausreichende Begründung von Verfahrensrügen in Zusammenhang mit Sky-ECC-Chats geht. Dazu der BGH:

„Mit ihren Verfahrensbeanstandungen kann die Revision nicht durchdringen.

1. Die Rüge, die frühzeitige Vernehmung des Ermittlungsführers der Polizei verstoße „gegen §§ 250, 261 StPO sowie den Grundsatz Fair Trial“, ist unbegründet. Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen steht im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 58 Rn. 4; KK-StPO/Bader, 9. Aufl., § 58 Rn. 3, jeweils mwN). Dieses ist hier offensichtlich nicht verletzt.

2. Soweit die Revision eine „Aufklärungsrüge hinsichtlich Verwertbarkeit der Chat[s] aus SKY ECC“ erhebt, kann dahinstehen, ob die nur auszugsweise Wiedergabe eines Ablehnungsbeschlusses oder das Fehlen eines in diesem Ablehnungsbeschluss in Bezug genommenen Anwaltsschriftsatzes zur Unzulässigkeit der Rüge führt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Aus den Gründen des Beschlusses der Strafkammer vom 5. Juni 2023, mit dem sie den Antrag auf „Vervollständigung der Chats“ und auf Beiziehung der „originalen“ Rohdaten zur Akte abgelehnt hat, musste sich die Strafkammer nicht zu weiteren Ermittlungen dazu gedrängt sehen, ob die französischen Behörden verfahrensrelevante Daten zurückhalten und diese auf erneute Aufforderung zu erlangen gewesen wären. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne für das Verfahren relevante Chats aus den „Originaldaten“ zurückgehalten oder inhaltlich verändert worden waren, sind auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht ersichtlich. Eine sachgerechte Verteidigung war dem Angeklagten möglich.

3. Zu der „Aufklärungsrüge hinsichtlich Übersetzungen der verschiedenen Chats“ und der „Rüge der fehlerhaften Bescheidung des Beweisantrags hinsichtlich Eurojust und Kenntnis der deutschen Vertreter bzgl. franz. Verfahren SKYECC“, befindet sich zwar eine ausreichend lesbare Revisionsbegründung in der Hauptakte, so dass § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt ist.

Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer aber den Antrag auf Neuübersetzung der SkyECC-Chats zurückgewiesen. Wie das Landgericht die Überzeugung vom Übereinstimmen der Übersetzung mit den fremdsprachigen Chatnachrichten gewann, blieb ihm nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) überlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2018 – 3 StR 339/18; vom 13. Februar 2019 – 2 StR 485/18, Rn. 10). Die von der Revision angeführten „exemplarischen Übersetzungsfehler“ boten keinen Anlass für die Beiziehung weiterer Übersetzer, zumal die Strafkammer den Einwänden der Verteidigung auch durch Einvernahme der beteiligten Dolmetscher nachgegangen war.

Die Bewertung des Antrags auf Einvernahme deutscher Vertreter bei Europol und Eurojust als Beweisermittlungsantrag ist ebenso rechtsfehlerfrei wie die Annahme des Landgerichts, dass auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) vor dem Hintergrund der bereits erhobenen Beweise deren Einvernahme nicht gebiete.

4. Auch soweit die Revision eine fehlerhafte Bescheidung eines Beweisantrags „hinsichtlich der Kenntnis des deutschen Vertreters“ bei Eurojust rügt, befindet sich eine ausreichend lesbare Revisionsbegründung in der Hauptakte. Die Rüge ist gleichwohl unzulässig, weil die Revision versäumt, mit der Rüge den vom beanstandeten Ablehnungsbeschluss in Bezug genommenen weiteren Beschluss der Strafkammer vorzulegen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rüge wäre auch unbegründet, da die Strafkammer zu Recht von einem Beweisermittlungsantrag ausgegangen ist, dem nachzugehen die Aufklärungspflicht nicht drängte.

5. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO wegen der Verwertung von SkyECC-Chats ist unzulässig. Die Revision versäumt es, die zur Begründung des – in einem Verwertungswiderspruch geltend gemachten – Verwertungsverbots in Bezug genommenen Dokumente (ein Haftbefehl, der aufgehoben worden sein soll, die Europäischen Ermittlungsanordnungen, ein französischer Beschluss „vom 16.12.2020″) vorzulegen. Damit sind die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen nicht so vollständig und so genau dargelegt, dass dem Senat allein auf Grund dieser Darlegung die Prüfung möglich wäre, ob der Verfahrensmangel festzustellen ist, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden.“

Und als zweite Entscheidung dann noch der auch nicht mehr ganz „taufrische“ OLG Celle, Beschl. v. 25.11.2024 – 2 ORs 127/24 – zur ausreichenden Begründung der Revision, mit der eine Verletzung des § 338 Nr. 7 geltend gemacht wird, also verspätete Absetzung des Urteils. Dazu das OLG:

1. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 1 S. 2 StPO ist in der Regel zulässig erhoben, wenn der Beschwerdeführer das Datum der Urteilsverkündung, die Zahl der Haupt-verhandlungstage, den Fristablauf und den Eingang der schriftlichen Urteilsurkunde bei der Geschäftsstelle mitteilt.

2. Solange die Akten noch in Papierform geführt werden, geschieht die von § 275 Abs. 1 S. 5 StPO verlangte Dokumentation des Eingangs der vollständigen Urteilsgründe üblicherweise durch den Vermerk der Geschäftsstelle auf der Urteilsurschrift; angesichts dessen bedarf es für eine den Anforderungen gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende Verfahrensrüge der Verlet-zung der Urteilsabsetzungsfrist über die Benennung des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle hinaus nur dann der Mitteilung eines aktenkundigen richterlichen Vermerks, wenn dieser sich zu dem Umstand verhält, dass das unterschriebene Urteil „auf den Weg zur Geschäftsstelle“ verbracht wurde und insoweit einen vom Eingangsvermerk abweichenden, früheren Zeitpunkt benennt.

OWi I: News zur Verwerfung des OWi-Einspruchs, oder: Verwerfungsurteil, Nebenbeteiligter, Ladungsmangels

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Und dann zum Auftakt für die 52. KW/2024 und zum letzten Arbeitstag (?) vor Weihnachten hier noch einige Entscheidungen aus dem OWi-Verfahren, allerdings ein wenig thematisch zusammengefasst.

In diesem ersten Posting stelle ich dann noch einmal einige Beschlüsse zur Entbindung von der Erscheinenspflicht und den damit zusammenhängenden Fragen vor, sicherlich einer der verfahrensrechtlichen Dauerbrenner aus dem Bußgeldverfahren. Es handelt sich um:

1. Im Fall der Behauptung einer nicht ordnungsgemäßen Ladung ist es erforderlich, dass sich aus der Verfahrensrüge die tatsächlichen Umstände der Ladung und die daraus resultierende fehlende Kenntnis des Betroffenen vom Hauptverhandlungstermin ergeben, die seine Beteiligung an der Hauptverhandlung unmöglich gemacht haben.

2. Hat der Zusteller die Ladung unter der dem Gericht bekannten Anschrift in den Briefkasten eingeworfen, der zu der Wohnung der weiterhin unter dieser Anschrift wohnhaften Eltern des Betroffenen gehört, bedarf es in der Regel Vortrags zu solchen Umständen, die eine Heilung des Ladungsmangels ausschließen (tatsächliche Übergabe der Ladung an den Betroffenen, Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten).

3. Rügevernichte Umstände sind jedenfalls dann mitzuteilen, wenn nach der konkreten Fallgestaltung eine dem geltend gemachten prozessualen Fehler (hier: Ladungsmangel) entgegenstehende Verfahrenslage ernsthaft in Frage kommt.

4. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene in einer früheren Hauptverhandlung von der Verpflichtung, persönlich zu erscheinen, entbunden war und hiernach seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat. In diesem Fall ist auch mitzuteilen, dass er überhaupt gewillt war, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

1. § 74 Abs. 2 OWiG knüpft allein an den Betroffenen an. Betroffener im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist die natürliche Person, gegen die sich das Verfahren richtet.

2. Für eine entsprechende Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG auf nebenbeteiligte juristische Personen und Personenvereinigungen ist kein Raum. Deren Rechtsstellung richtet sich prozessual weitgehend nach den Regelungen für Einziehungsberechtigte.

Das AG muss im Urteil, mit dem der Einspruch eines Betroffenen wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen wird, die vom Betroffenen bzw. dessen Verteidiger vorgebrachten Gründe, die diese vom Erscheinen in der Hauptverhandlung abgehalten haben, mitteilen, da anderenfalls das Rechtsbeschwerdegericht nicht prüfen kann, ob der Tatrichter bei der Würdigung des Entschuldigungsvorbringens von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen und damit die Verwerfungsentscheidung zu Recht ergangen ist.

Revision I: Revisionsvortrag nicht als „Nacherzählung“, oder: ZVR, Encro, Beweisantrag, Ladung, unfähige StA

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In meinem Blogordner haben sich einige Entscheidungen zur Revision angesammelt. Die stelle ich dann mal heute vor, also „Ecken sauber machen“.

Ich beginne mit einigen Entscheidungen zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge – offenbar immer wieder schwer, nicht nur für den Verteidiger, sondern auch für die Staatsanwaltschaft. Vielleicht tröstet das ja den ein oder anderen.

Hier kommen dann – aber nur mit Leitsätzen:

Wird die Nichtannahme eines Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO geltend gemacht, müssen die erforderlichen Tatsachen für dessen Annahme bestimmt behauptet werden. Dazu gehört, dass um das Revisionsgericht in den Stand zu setzen, die international-privatrechtliche Anerkennung der nach religiösen Riten geschlossenen („Imam“-)Ehe zwischen dem Angeklagten und einer Zeugin zu prüfen, ist insbesondere die Angabe erforderlich , an welchem Ort und Tag die Ehe geschlossen wurde.

Soll mit der Verfahrensrüge die Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO beanstandet werden, muss sich dem Revisionsvortrag entnehmen lassent (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass ein den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO genügender Beweisantrag gestellt worden ist. Dazu gehört ggf. die Angabe einer ladungsfähige Anschrift eines Zeugen.

Für einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag reicht es nicht, die für unterschiedliche Beanstandungen möglicherweise relevanten Verfahrenstatsachen vorab im Sinne einer Nacherzählung zu referieren und sodann bei den einzelnen Verfahrensrügen durch pauschale Verweise darauf Bezug zu nehmen. Denn es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem umfangreichen Konvolut von Unterlagen das für die jeweilige Rüge Passende herauszusuchen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen; stattdessen wäre es erforderlich, bezogen auf die konkrete Rüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen.

Im Revisionsvortrag müssen die Verfahrenstatsachen in einer Weise angegeben werden, die das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt, darüber – unter der Voraussetzung der Erweisbarkeit – endgültig zu entscheiden. Dazu muss der Revisionsvortrag aus sich heraus so verständlich sein, dass das Revisionsgericht ohne weiteres daran anknüpfen kann. Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus vorgelegten Unterlagen an jeweils passender Stelle zu ergänzen.

Fazit aus dem Beschluss: Die StA kann es auch nicht.

Und dann noch

Lässt der Vortrag der Revision offen, in welcher Sprache die Ladung eines fremdsprachigen Angeklagten zum Berufungstermin erfolgt ist und ob der Angeklagte diese Sprache verstand, ist die Verfahrensrüge einer mangels Übersetzung nicht ordnungsgemäßen Ladung nicht zulässig erhoben.