Schlagwortarchiv: Verfahrensrüge

Revisionsrecht ist schwer, aber so schwer nun auch wieder nicht

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Auf den BGH, Beschl. v. 16.08.2016 – 5 StR 182/16 – hatte ich am vergangenen Freitag ja wegen der darin behandelten materiellen Frage schon hingewiesen (vgl. Ungleichartige Wahlfeststellung – es gibt sie doch noch/wieder …). Ich greife den Beschluss noch einmal wegen der vom BGh auch angesprochenen formellen Frage auf. Es geht – mal wieder – um die Begründung einer Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die – mal wieder – nicht ausreichend war. Gerügt worden ist, dass das LG die nochmalige Vernehmung eines Polizeibeamten abgelehnt hatte. Dazu der BGH:

„1. Die Verfahrensbeanstandung betreffend die Ablehnung der nochmaligen Einvernahme des Zeugen KOK V. ist bereits nicht in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wird mit der Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen geltend gemacht, muss nach ständiger Rechtsprechung mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat; denn nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelte und ob der Antrag als Beweisantrag zu verbescheiden war oder – wie hier geschehen und beanstandet – als Beweisanregung abgelehnt werden durfte (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2000 – 4 StR 647/99, BGHSt 46, 73, 80; vom 13. Dezember 2001 – 5 StR 322/01; vom 16. Juni 2005 – 3 StR 338/04; Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 21/15, jeweils mwN). Die Revision teilt zwar mit, dass der Zeuge bereits zuvor vernommen worden war, versäumt es aber, den Inhalt seiner Angaben zu schildern.“

Ich weiß, ich weiß, Revisionsrecht ist schwer, aber so schwer nun auch wieder nicht….

Ich kann es nicht mehr lesen III, oder: Wenn der Verteidiger kein Revisions-Einmal-Eins kann

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Aller „guten“ (?) Dinge sind drei. Nach dem OLG Hamm, Beschl. v. 27.07.2016 – 2 RBs 131/16 und Ich kann es nicht mehr lesen I, oder: Schon wieder Entbindungsantrag und u.a. dem BGH, Beschl. v. 02.08.2016 – 2 StR 454/15 und Ich kann es nicht mehr lesen II, oder: Schon wieder Nebenklägerrevision dann nun der Verteidiger, der sich vielleicht besser sein Lehrgeld wieder geben lassen sollte. Und zwar wegen mal wieder nicht ausreichend begründeter Verfahrensrügen, bei denen – in meinen Augen – kein Revisionsrecht am Hochreck gefordert war, sondern nur revisionsrechtliches Ein-Mal-Eins. Der BGH, Beschl. v.  23.06.2016 – 5 StR 210/16 – spricht da m.E. für sich:

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Angeklagten A. F. und S. machen in Beweisantragsrügen jeweils geltend, dass die Jugendkammer ein aussagepsychologisches Gutachten hinsichtlich der Nebenklägerin hätte einholen müssen. Zur Begründung ihrer Beweisanträge stützen sie sich zentral auf Widersprüche zwischen der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung und ihren Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen. Die Rügen genügen auch deswegen den Voraussetzun-gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, weil die diesbezüglichen Vernehmungsniederschriften nicht mitgeteilt werden.

2. Der Angeklagte A. F. hat ferner bei seiner Rüge der Verletzung des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 5 StPO die Anforderungen an das Rügevorbringen verfehlt. Er trägt zwar vor, die Entlassverhandlung in Bezug auf die Nebenklägerin und Hauptbelastungszeugin habe in seiner Abwesenheit (§ 247 StPO) stattgefunden. Jedoch ergibt sich aus dem Protokoll über die Sit-zung vom 9. März 2015 (Sachakten Bl. 3305), dass nach Unterrichtung des Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der Vernehmung der Zeugin und unmittelbar vor deren Entlassung in seiner Anwesenheit zweimal „die weitere Verfahrensweise besprochen“ worden ist. Die Revision hätte sich dazu verhalten müssen, ob – was naheliegt – in diesem Rahmen die Frage der Entlassung und ein Verzicht des Angeklagten auf weitere Fragen an die Zeugin erörtert worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1998 – 3 StR 643/97, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18 mwN).

3. Die Inbegriffsrügen des Angeklagten S. hinsichtlich der „Chats“ zwischen ihm und dem Angeklagten A. sowie Fotos auf dem Mobiltelefon des Zeugen M. versagen schon deswegen, weil der Angeklagte weder die gesamte Verschriftung des „Chatverlaufs“ noch die fraglichen Fotos vorgelegt hat. Oh-ne deren Kenntnis vermag der Senat die Begründetheit des Vorbringens nicht zu prüfen.

4. Die durch den Angeklagten H. F. erhobene Beweisantragsrüge betreffend ein ärztliches Attest kann nicht durchdringen. In seinem Antrag hat der Angeklagte durch Zeugnis der behandelnden Ärztin unter Beweis gestellt, dass der Zeuge H. „in der Hauptverhandlung vom 9. April 2015 gelogen hat, als er bekundete, seine Ärztin hätte ihm für sein Nichterscheinen in der hiesigen Hauptverhandlung am 26. März 2015 ein Gefälligkeitsattest ausgestellt“. Damit ist keine bestimmte Tatsache unter Beweis gestellt, die der eigenen Wahrnehmung der benannten Zeugin unterliegt, sondern lediglich ein Beweisziel benannt; zudem weist der Begriff des „Gefälligkeitsgutachtens“ wertenden Charakter auf (dazu etwa KK-StPO/Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 74 f. mwN). Durch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) war die Jugendkammer nicht gehalten, der durch den Angeklagten aufgeworfenen, in der Sache peripheren Frage näher nachzugehen.

Also: Lieber lassen, wenn man es nicht kann.

In dem Beschluss bekommt dann aber auch die Staatsanwaltschaft einen mit/ihr Fett ab:

„Im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahrensrügen hätte eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft die Prüfung durch das Revisionsgericht wesentlich erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV).“

Eindeutig muss/sollte die Begründung sein, sonst: Steilvorlage

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Der OLG Hamm, Beschl. v. 28.06.2016 – 4 RBs 135/16 – zeigt mal wieder deutlich, wie wichtig es ist, bei der Begründung der Rechtsbeschwerde/Revision klar und deutlich/eindeutig zu formulieren. Sonst gibt man dem OLG – ggf. dem BGH – eine Steilvorlage für die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig. So ist es in/mit dem Beschluss gekommen. Das OLG gewährt zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, aber:

„Jedoch hat der Betroffene weder die Sachrüge erhoben, noch eine Verfahrensrüge den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO entsprechend ausgeführt.

Der Verteidiger des Betroffenen hatte zwar mit Einlegung der Rechtsbeschwerde am 23.11.2015 bereits erste Ausführungen zur Begründung derselben gemacht. In diesen Ausführungen ist jedoch nicht die Erhebung der allgemeinen Sachrüge enthalten. Denn aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht eindeutig, dass die Nachprüfung des angefochtenen Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird. Der Verteidiger hat das angefochtene Urteil mit dem Adjektiv „rechtsfehlerhaft“ beschrieben. Damit könnte er sowohl das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen gerügt haben, als auch Verfahrensfehler oder Fehler in der materiell-rechtlichen Gesetzesanwendung. Die übrige, im Telefax vom 23.11.2015 enthaltene Begründung, in der insbesondere die fehlerhafte Behandlung von Beweisanträgen gerügt wird, lässt ebenfalls nicht den eindeutigen Schluss auf eine begehrte materiell-rechtliche Nachprüfung zu, sondern spricht eher für ein Begehren nach Überprüfung in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Im Schriftsatz vom 25.01.2016 ist eine Sachrüge ebenfalls nicht enthalten. Dieser enthält zunächst nur Ausführungen zur Wiedereinsetzung und zur angeblich rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages. Soweit weiter gerügt wird, das Gericht habe sich nicht hinreichend mit dem Vortrag des Betroffenen hinsichtlich eines Absehens vom Fahrverbot auseinandergesetzt, enthält dieser Vortrag lediglich von den Urteilsfeststellungen abweichenden eigenen Vortrag, der ergibt, dass der Betroffene in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 344 Rdn. 19).

Zur formgerechten (Verfahrens-)Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags muss der Beschwerdeführer den Antrag, den Inhalts des ablehnenden Gerichtsbeschlusses sowie die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig angeben, dass das Beschwerdegericht allein anhand der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sollten die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. KK/Senge, OWiG, 4. Auflage 2014, § 77 Rn. 51 f. m.w.N.). Diese Voraus-setzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In der Rechtsbeschwerdebegründung hat der Verteidiger nur die Beweismittel, nicht jedoch die Beweistatsachen angegeben, insbesondere nicht, was Gegenstand der zeugenschaftlichen Wahrnehmung ge-wesen sein soll bzw. wozu der Sachverständige gehört werden sollte. Zudem fehlt die Wiedergabe des Inhalts des Ablehnungsbeschlusses (§ 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG). Ein schlichtes Anführen von Bedenken der Verteidigung bezüglich der Richtigkeit, weil sich irgendwo im Bereich der Messbereichs Straßenschilder be-funden hätten, reicht weder für eine vollständige Angabe der den Mangel begründenden Tatsachen noch für das erforderliche bestimmte Behaupten dieser Tatsachen. Das Beschwerdegericht kann auch nicht etwa aufgrund einer form- und fristgerecht erhobenen Sachrüge bzgl. der Verfahrensrüge ergänzend die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils heranziehen, denn eine Sachrüge hat der Betroffene nicht erhoben.“

Hinsichtlich der Verfahrensrüge folge ich dem OLG, die ist in der Tat nicht ausreichend begründet. Hinsichtlich der Sachrüge liegt das OLG in meinen Augen aber falsch. Was sagt denn der Begriff „rechtsfehlerhaft“ in der Kombination mit den vorgetragenen Bedenken des Verteidiger anderes, als dass das Urteil (auch) als materiell-rechtlich falsch angesehen wird. Die Begründung ist nicht „klassisch schön“ für eine Sachrüge, ich hätte sie aber als „noch ausreichend“ angesehen.

Fazit für den Verteidiger: Eindeutig formulieren, dann vermeidet man solche Entscheidungen. Und – vor allem zur Begründung der Verfahrensrüge – vielleicht dann doch mal in ein „Anleitungsbuch“ schauen, wenn man nicht weiß, wie es geht.

OLG Celle: Messdaten und Token sind herauszugeben, oder: Sie – die OLG Rechtsprechung – bewegt sich doch

© AKS- Fotolia.com

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Gerade frisch rein gekommen – dem Kollegen Ritter aus Laatzen herzlichen Dank für die Übersendung – ist der erfreuliche OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16, den ich dann auch schnell hier „veröffentlichen“ will. Erfreulich deshalb, weil das OLG Celle nun (ebenfalls) davon ausgeht, dass die Versagung der Messdaten nebst Token eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Und: Ferner muss der Betroffene bei der Begründung der Verfahrensrüge auch nicht darlegen, welche Anstrengungen er bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge vorgenommen hat, um in den Besitz der Daten zu kommen. Das hatten schon andere OLG auch so gesehen. Im Einzelnen:

„Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da das angefochtene Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Soweit der Betroffene rügt, dass ihm die Messdaten nebst zugehörigem Token trotz entsprechenden Antrages nicht zur Verfügung gestellt worden sind, ist die Verfahrensrüge ordnungsgemäß erhoben worden, weil sie den Senat in die Lage versetzt, zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft. Denn die Rechtsbeschwerde führt aus, dass der Betroffene mehrfach beantragt hat, ihm die Messdatei zugänglich zu machen und dies weder durch die Verwaltungsbehörde noch durch das Gericht erfolgt ist. Dass der Betroffene im Rahmen der Verfahrensrüge nicht dargelegt hat, was er im Fall der Zugänglichmachung der Messdatei geltend gemacht hätte, steht der Zulässigkeit der Verfahrensrüge nicht entgegen. Solche Ausführungen sind dem Betroffenen nicht möglich gewesen. Auch bedurfte es keiner weiteren Darlegung, welche Bemühungen der Betroffene bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge angestrengt hat, um in den Besitz dieser Datei zu gelangen. Zwar sind die insoweit geltenden Grundsätze bei begehrter Einsichtnahme in eine Bedienungsanleitung eines Messgerätes (vgl. dazu OLG Gelle, DAR 2013, 283; OLG Braunschweig ZfS 2014, 473; OLG Hamm, VRR 2013 (79); KG DAR 2013, 211) auch auf die Einsichtnahme in Rohmessdaten übertragbar (vgl. OLG Celle, Beschluss des hiesigen 2. Senats für Bußgeldsachen vom 21. März 2016, 2 Ss (OWi) 77/16). Dies gilt jedoch nur für öffentlich zugängliche Quellen, wie sie etwa das Entschlüsselungsprogramm für die Auswertung von Rohmessdaten betrifft. Die Rohmessdaten selbst befinden sich jedoch im alleinigen Besitz der Verwaltungsbehörde, die ungeachtet einer Bitte des Betroffenen und bestätigt durch eine gerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts im Vorverfahren nach § 62 OWiG die Herausgabe der Rohmessdaten dem Betroffenen verweigert hat, weshalb eine erneute Bitte unzumutbar und nicht erfolgversprechend erschien (vgl. OLG Oldenburg, DAR 2015, 406).

Ob die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Hinweis darauf, der Beweisantrag gehe ins Blaue hinein, weil es für die Fehlerhaftigkeit der Messung keine Anhaltspunkte gebe, die Verletzung rechtlichen Gehörs begründet, konnte vorliegend dahingestellt bleiben. Denn bereits die Entscheidung, dem Betroffenen nicht die Möglichkeit einzuräumen, auf die Rohmessdaten zurückzugreifen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch wenn die Messdaten nicht Bestandteil der Verfahrensakte sind, müssen sie dem Betroffenen auf dessen Antrag zur Verfügung gestellt werden. Denn nur so wird der Betroffene in die Lage versetzt, die Messung auf ihre Ordnungsgemäßheit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Dass es sich bei der angewendeten Messmethode um ein standardisiertes Verfahren handelt, steht dem nicht entgegen. Gerade weil bei einer solchen Messmethode das erkennende Gericht nur zu einer weiteren Aufklärung und Darlegung verpflichtet ist, wenn sich Anzeichen für eine fehlerhafte Messung ergeben, muss dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet sein, solche Fehler substantiiert vortragen zu können. Hierfür ist er auf die Messdaten angewiesen. Werden diese zurückgehalten, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor (vgl. OLG Oldenburg a. a. O.; Cierniak, ZfS 2012, 664). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht.“

Ich war mir nicht so ganz sicher, welche Überschrift, ich wählen sollte. Zur Auswahl standen: Na bitte, geht doch, oder: Und sie bewegt sich doch…. 🙂 .

Beweisantrag: Beweisthema, Beweismittel…. und was noch?, oder: Konnexität

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Im Beweisantragsrecht spielt ggf. der Begriff“ der sog. Konnexität eine große Rolle. Dabei geht es um den Zusammenhnag zwischen Beweismittel und Beweisthema, also z.B. um die Frage: Warum kann der als Beweismittel angebotene Zeuge etwas zu der Beweistatsache sagen. Ob das Erfordernis der Konnexität nun ein drittes Element des Beweisantrages ist oder ob mit diesem Erfordernis die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beweisantrag überspannt werden, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Rechtsprechung, vor allem auch die des BGH, verlangt ggf. Ausführungen zur Konnexität, die Literatur sieht das anders. Vor einiger Zeit hat jetzt noch einmal das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.01.2016 – 1 Ss 364/15 – zu der Frage Stellung genommen, sie aber letztlich nicht entscheiden müssen, weil die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet war.

Im Rahmen der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger des Angeklagten folgenden Antrag gestellt:

„Zum Beweis dafür, dass der Zeuge Z1 im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 06.06.2013 u.a. angegeben hat:
1 …
2 …
beantrage ich die Vernehmung des KKA B … sowie des Dolmetschers C …

Die Beweiserhebung wird ergeben, dass der Zeuge Z1 i.d. heutigen Hauptverhandlung die Unwahrheit gesagt hat. Dieser hat nämlich bekundet, in Shiraz werden Begriffe wie ‚wir‘ und ‚uns‘, auch wenn man selbst als Einzelperson gemeint ist, verwendet. Die Zeugen werden sehr wohl bekunden, dass der Zeuge Z1 mit ‚wir‘ und ‚uns‘ in dem zitierten Zusammenhang mehrere Personen gemeint hat.“

Das OLG führt zu der Ablehnung dieses Antrages aus:

Grundsätzlich bedarf jeder Beweisantrag eines Ablehnungsbeschlusses gem. § 244 Abs. 6 StPO, damit der Angeklagte auf die neue Verfahrenskonstellation adäquat reagieren kann. Das Fehlen eines Beschlusses ist jedoch dann unschädlich, wenn sich aus dem Verhalten des Antragstellers ergibt, dass er den Beweisantrag nicht aufrechterhalten will, wenn er nach den Umständen nicht im Unklaren darüber sein konnte, dass das Gericht von der Erledigung des Beweisantrages ausgegangen war und er dies widerspruchslos hingenommen hat, oder, wenn anstatt des beantragten, ein gleichwertiges Beweismittel verwendet wird (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 244 Rn. 41a m.w.N.).

Vorliegend bestehen jedoch bereits Zweifel, ob es sich bei dem gestellten Antrag um einen Beweisantrag oder um einen bloßen Beweisermittlungsantrag handelt.

Für einen bescheidungsbedürftigen Beweisantrag ist neben der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache und der Angabe eines bestimmten Beweismittels die nähere Darlegung erforderlich, weshalb die Auskunftsperson die in ihr Wissen gestellte Beobachtung gemacht haben und darüber berichten kann (sog. Konnexität). Der Antrag muss erkennen lassen, weshalb der Zeuge etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll, wenn aus dem Inhalt des Beweisbegehrens ein verbindender Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Zeugen nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Diese Ausführungen sind geboten, um dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO zu ermöglichen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 244 StPO Rn. 21a m.w.N.; einschr. Jahn StV 2009, 663, 664).

Eine nähere Darlegung der Gründe, weshalb der Zeuge B die vom Zeugen Z1 getätigten Angaben inhaltlich selbst verstanden hatte, enthielt der gestellte Antrag jedoch nicht. Allein aus der Tatsache, dass KKA B der polizeilichen Vernehmung beiwohnte, konnte auf seine Wahrnehmungsmöglichkeit nicht zwangsläufig geschlossen werden, da die Vernehmung mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt wurde. Aus dem gestellten Antrag ergab sich weder, in welchem Umfang der Zeuge Z1 seine Angaben in fremder Sprache gemacht hatte, noch, inwieweit es KKA B möglich war, diese zu verstehen. Mithin war dem Antrag nicht zu entnehmen, ob beziehungsweise in welchem Umfang KKA B die zu beweisenden Angaben des Zeugen Z1 selbst wahrgenommen oder ob er bei der Vernehmung ausschließlich auf die Übersetzung des Dolmetschers angewiesen war. Diese Angaben wären jedoch erforderlich gewesen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Prüfung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO, insbesondere hinsichtlich der Ungeeignetheit des Beweismittels, vornehmen zu können.

Die Frage der ordnungsgemäßen Darlegung der Konnexität kann vorliegend jedoch letztlich dahinstehen, da die Verfahrensrüge jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.

Nach dieser Vorschrift müssen bei einer Verfahrensrüge die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll, so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (Meyer¬Goßner/Schmitt, StPO, § 344 Rn. 24 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe genügt die Mitteilung des Inhalts des gestellten Antrags und die Tatsache der unterbliebenen Bescheidung in der Revisionsbegründung vorliegend nicht diesen Anforderungen.

Damit das Revisionsgericht sachgerecht hätte prüfen können, ob der gestellte Antrag konkludent im Rahmen der Beweisaufnahme zurückgenommen worden ist, hätte die Revisionsbegründung zusätzlich nähere Ausführungen zu dem Verfahrensablauf nach Antragstellung machen und alles vortragen müssen, was auf eine konkludente Rücknahme des Antrags hätte hindeuten können. Insbesondere hätte es zudem der Darlegung bedurft, weshalb der Polizeibeamte Angaben hätte machen können, die über diejenigen des Dolmetschers hinausgegangen wären.“