Ich kann es nicht mehr lesen II, oder: Schon wieder Nebenklägerrevision

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Nun, es sind nicht nur die Amtsrichter, über die ich mich ärgere (vgl. dazu den OLG Hamm, Beschl. v. 27.07.2016 – 2 RBs 131/16 und Ich kann es nicht mehr lesen I, oder: Schon wieder Entbindungsantrag). Nein, es sind auch Verteidiger (die kommen nachher auch noch 🙂 ) und/oder Vertreter von Nebenklägern. Für letztere gilt ebenso: Ich kann es nicht mekr lesen, bzw. ko…. es mich ebenso an, immer wieder lesen zu müssen, dass die Nebenklägerrevision unzulässig war, weil nicht ausreichend im Hinblick auf § 400 StPO begründet. Leute, das kann doch nicht so schwer sein und steht in jedem Anleitungsbuch zur Revision: Die Sachrüge des Nebenklägers muss ausgeführt werden. Dazu dann auch noch einmal – zum gefühlten 1.000 mal – der BGH im BGH, Beschl. v. 02.08.2016 – 2 StR 454/15:

„Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO).

Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum An-schluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte – wie hier – wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Ne-benklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 445/15; Beschluss vom 25. November 2015 – 1 StR 349/15). Diese Voraussetzungen hat der Nebenkläger hier nicht erfüllt. Er hat seine Revision vielmehr allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen, so dass die Revision zu verwerfen ist.“

Also einen „Schönheitspreis“ gibt es für die Revision nicht……………

Und für die im Verfahren 2 StR 588/15 mit dem BGH, Beschl. v. 29.06.2016 auch nicht. Derselbe unverständliche Fehler. Zweimal am selben Tag auf der Homepage des BGh. Alle Achtung.

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