Schlagwort-Archive: Verfahrensgebühr

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Rücknahme des StA-Rechtsmittels – Verfahrensgebühr beim Verteidiger?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

© haru_natsu_kobo – Fotolia.com

Ich erinnere an unsere „Freitagsfrage“: Ich habe da mal eine Frage: Rücknahme des StA-Rechtsmittels – Verfahrensgebühr beim Verteidiger?. Es ging um die Problematik der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft ein von ihr eingelegtes Rechtsmittel – Berufung, Revision, Rechtsbeschwerde – vor dessen Begründung zurückgenommen hat.

Der Verteidiger hatte nach dem Entstehen der Gebühr gefragt. Nun die Frage ist eindeutig zu bejahen. Denn die Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren entsteht durch jede Tätigkeit, die der Rechtsanwlt/Verrteidiger nach Einlegung des Rechtsmittels erbringt. Das kann die Beratung des Mandanten über das Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren sein aber auch – wie in der Fragestellung – das Gespräch mit dem Vorsitzenden über die Berufung bzw. deren Durchführung.

Strend davon zu trennen/unterscheiden ist die Frage, ob der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG bzw. Nr. 4139 VV RVG in diesen Fällen auch aus der Staatskasse erstattet bekommt. Und das verneint die h.M. der OLG, die da einiges mit dem Entstehen der Gebühr vermischt – mit der Begründung: Nutzlose Tätigkeit. M.E. ist die Begründung falsch, was ich hier aber nicht näher darlegen will, dazu mehr im RVG-Kommentar bzw. demnächst im RVGreport. In der Diskussion gibt es aber auch immer wieder „Aufreißer“-Entscheidungen. Und eine solche habe ich der vergangenen Woche übersandt bekommen, nämlich den LG München I, Beschl. v. 29.08.2014 – 22 Qs 55/14. Das hat die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet, und zwar mit der m.E. richtigen Begründung:

Die Frage der Notwendigkeit der Tätigkeit eines Verteidigers in der Berufungsinstanz in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor einer Begründung zurücknimmt, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 464 a, Rdnr. 10 m.w.N). Die ablehnenden Entscheidungen (zuletzt soweit ersichtlich KG Berlin, Beschluss vom 19.5.2011, Az. 1 Ws 168/10, zitiert nach juris) stützen sich darauf, dass vor Begründung der Berufung alle Erörterungen ohne objektiven Wert seien, solange Umfang und Zielrichtung der Berufung nicht bekannt seien.

Die Kammer folgt im vorliegenden Fall jedoch der Auffassung, welche eine Erstattung der Verfahrensgebühr auch in den Fällen annimmt, in denen die Staatsanwaltschaft die Berufung vor ihrer Begründung zurückgenommen hat.

Es ist mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht vereinbar, dass Informations- und Beratungsbedürfnis eines Angeklagten nach Eingang eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft stets, als ,,überflüssig“ anzusehen, solange er dessen Zielrichtung und Umfang nicht kennt. Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtverteidiger durch die Mitteilung des Amtsgerichts München Kenntnis von der (noch nicht begründeten) Berufung der Staatsanwaltschaft. Auch in diesem Verfahrensstadium kommen seitens des Angeklagten und seines Verteidigers aber durchaus zweckwichtigere Maßnahmen in Betracht, welche die Rechtslage klären oder die weitere Verteidigung vorbereiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier die Zielrichtung des staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittelangriffs nach Sachlage aus Sicht der Verteidigung nicht zweifelhaft war, da die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hatte.

Eine andere Entscheidung ist auch schwerlich mit dem Grundsatz der Chancengleichheit im Strafverfahren vereinbar: Wenn die Staatsanwaltschaft nur vorsorglich ein Rechtsmittel einlegt, so muss es dem Angeklagten unbenommen sein, ebenso vorsorglich vorbereitende Maßnahmen zur Verteidigung gegen dieses Rechtsmittels zu treffen, zumal er mit der Möglichkeit der Durchführung des Rechtsmittels rechnen muss (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.4.1993- Az. 1 Ws 110/93, zitiert nach juris).

Hinzukommt, dass – anders als für die Revision (§§ 344, 346 Abs. 1 StPO) – für die Berufung keine gesetzliche Begründungspflicht besteht. Eine fehlende Begründung wäre zwar ein Verstoß gegen § 156 Abs. 1 RiStBV, würde die Berufung jedoch nicht unzulässig machen.“

Vor allem das Argument mit der „Chancengleichheit“ ist schön.

Also: Ich habe dem Kollegen die Entscheidungen als Argumentationshilfe geschickt und ihm zugleich auch noch geraten, doch mal die Nr. 4141 VV RVG zu diskutieren – nämlich Mitwirkung bei der Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft. Er wird berichten. Ich bin gespannt was.

Ich habe da mal eine Frage: Rücknahme des StA-Rechtsmittels – Verfahrensgebühr beim Verteidiger?

© AllebaziB - Fotolia.com

© AllebaziB – Fotolia.com

Auch im Gebührenrecht gibt es „Dauerbrenner“, also Probleme, die immer wieder auftauchen und deren Lösung in Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten ist. Dazu gehört die heute vorgestellte Frage, mit der ich in der letzten Woche zweimal befasst worden bin. Und zwar einmal durch die Frage eine Kollegen und dann durch einen Beschluss, den ein anderer Kollege erstritten und den er mir zur Veröffentlichung übersandt hat. Hier heute zuerst die Frage:

„…bitte gestatten Sie mir, dass ich Sie mal wieder mit einer gebührenrechtlichen Frage behellige.

Die Staatsanwaltschaft legt gegen ein Urteil Revision ein, dies wird mir als Verteidiger mitgeteilt. Danach erhalte ich einen Anruf der Vorsitzenden der Berufungskammer. Die StA würde die Revision zurücknehmen, wenn der Urteilstenor des Berufungsurteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit korrigiert wird. Es sollen vier Worte gestrichen werden, die dort nichts zu suchen haben (dies ist nach den Gründen des Urteils tatsächlich so).

Ich bekomme das im Anschluss schriftlich vom LG zugeschickt und erkläre das Einverständnis mit der Berichtigung. So geschieht es. Die StA nimmt darauf die Revision zurück.

Ist das nun meinerseits schon „das Betreiben des Geschäfts“ in der Revisionsinstanz gewesen?“

Was hinter diesem Problem steckt, geht noch weiter: Es geht nicht nur um die Frage, ob beim Verteidiger die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG entstanden ist, sondern – was viel wichtiger ist: Wird die auch aus der Staatskasse erstattet, nachdem die sTA ihre Revision zurückgenommen hat?

Mehr dazu am Montag. Dann gibt es auch den Beschluss 🙂 .

Pflichtverteidigerwechsel – OLG Köln: Einmal „Hui“, gebührenrechtlich ein kleines „Pfui“

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

© Haramis Kalfar – Fotolia.com

Vor einigen Tagen hat mir die Kollegin, die den OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2014 –  2 Ws 344/14 – erstritten hat, diesen übersandt. Nach erstem Lesen meine ich: Soweit das OLG Fragen der Pflichtverteidigung entscheidet: Hui, soweit es dabei zu gebührenrechtlichen Problemen Stellung nimmt. M.E. eher „Pfui“.

Die Entscheidung behandelt ein Problem der Pflichtverteidigung, und zwar die Frage der Auswechselung/Umbeiordnung. Da hatte das LG, das dem Beschuldigten eine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers gesetzt hatte, die der Beschuldigte versäumt hat, diesem einem (eigenen) Pflichtverteidiger beigeordnet. Dann melden sich die „Verteidiger des Vertrauens“ und beantragen ihre Beiordnung.  Das LG lehnt das unter Hinweis auf die versäumte Frist ab. Das OLG sieht das – m.E. zutreffend – anders und sagt: Nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Allein der Ablauf einer gesetzten Benennungsfrist kann dem Beschuldigten dieses Recht nicht nehmen. Denn die Benennungsfrist stellt keine Ausschlussfrist dar. Deshalb ist im Zweifel umbeizuordnen. Insoweit „hui“.

Allerdings meine ich: Gebührenrechtlich fängt sich das OLG ein „pfui“ ein. Denn seinen in dem Zusammenhang gemachten gebührenrechtlichen Ausführungen kann man nun gar nicht folgen. Das OLG nimmt zum Entstehen und zum Abgeltungsbereich von Verfahrens- und Grundgebühr Stellung. Das hätte es aber besser mal gelassen bzw. erst mal einen Blick in das (neue) RVG geworfen und dann – hoffentlich – bemerkt, dass es im Verhältnis Grund-/Verfahrensgebühr und für das Entstehen der Gebühren auf die Frage, ob der Abgeltungsbereich der Grundgebühr schon überschritten ist, seit dem 01.08.2013 nicht mehr ankommt. Denn Grundgebühr und Verfahrensgebühr entstehen jetzt immer nebeneinander. Die Frage des Abgeltungsbereich hat nur noch bei der Bemessung der Gebühren Bedeutung. Auf die kam es aber nicht. Denn es ging um die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers. Und das sind – unabhängig vom Umfang der erbrachten Tätigkeiten – Festbetragsgebühren.

5,2 Mio Gegenstandswert im Strafverfahren – das ist doch mal „ein Schluck aus der Pulle“.

© fotomek - Fotolia.com

© fotomek – Fotolia.com

Auch im Strafverfahren wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts/Verteidigers ggf. mit Wertgebühren abgerechnet – ich lenke den Blick auf die Nrn. 4142, 4143 VV RVG, im Owi-Verfahren ist es die Nr. 5116 VV RVG. Von daher kann sich also auch im Straf- oder Bußgeldverfahren die Frage nach dem Gegenstandswert stellen. Und da ist jetzt der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 30.04.2014 – 1 StR 245/09 ganz interessant. Ergangen ist er im Verfahren 1. StR 245/09 wegen versuchten Betruges und Steuerhinterziehung, in dem der BGH zwei Entscheidungen getroffen hat, nämlich einmal das Urteil v. 29.06.2010 und den Beschl. v. 14.07.2010. In den Revisionsverfahren war es u.a. um die Revision der Staatsanwaltschaft gegangen, die u.a. beanstandete hatte, dass das LG nicht durch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz das von den Angeklagten aus der Tat Erlangte für den Staat abgeschöpft hat. Insoweit hatte die Revision der StA Erfolg.

In dem Verfahren ist dann aber für den Vertreter der am Verfahren beteiligten Verfallsbeteiligten u.a. die Nr. 4142 VV RVG angefallen, die bis zu dreimal entstehen kann (vgl. Anm. 3 zur Nr. 4142 VV RVG). Und für die musste nun der Gegenstandswert festgesetzt werden. Und den hat der BGH im Beschl. v. 30.04.2014 auf 5,2 Mio € festgesetzt:

„Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit der Vertreterin der Verfallsbeteiligten F. im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligte mit der Sachrüge beanstandet hat.

Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte F. in Höhe von 5.200.000,00 Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, bezüglich der Nebenbeteiligten den Verfall des Wertersatzes anzuordnen, und keine Feststellungen dazu getroffen, welche Erlöse ihr zugeflossen seien. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß 5.200.000,00 Euro.“

Ich habe jetzt nicht ausgerechnet, wie hoch eine Wertgebühr nach dem Gegenstandswert ist. Das werden sicherlich/vielleicht Kommentatoren tun, die „beanstanden“ werden, dass die Rechtsanwälte/Verteidiger viel zu viel Geld verdienen. Dazu vorab: Ja, ist sicherlich ein „ordentlicher Schluck aus der Pulle“, aber dafür ist das Haftungsrisiko an der Stelle ja auch immens. Und um die Sache richtig rund zu machen: Die Gebühr entsteht für diejenigen Rechtsanwälte, die auch schon in der 1. Instanz beteiligt waren zweimal – und wohl auch nach dem Gegenstandswert. Und Sie entsteht auch für den Pflichtverteidiger, allerdings mit den sich aus § 49 RVG ergebenden Beschränkungen.

 

Beratung zum Nulltarif, oder: Ohne „Moos“ nichts los

© froxx - Fotolia.com

© froxx – Fotolia.com

Manche Streitfragen gibt es schon lange und man kann dagegen anschreiben, so viel man will. Es ändert sich nichts. Das macht müde, manchmal auch ärgerlich, aber man schreibt dann, wenn man auf eine weitere (Fehl)Entscheidung getroffen ist, dann doch wieder. Denn die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt und man hofft immer, dass sich vielleicht irgendwann in der Rechtsprechung dann doch etwas bewegt. So geht es mir immer bei der Problematik der Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt hat, dieses dann aber vor Begründung wieder zurücknimmt. Die h.M. in der Rechtsprechung gewährt dem Verteidiger in den Fällen dann keine Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren. Das wird damit begründet, dass eine rechtliche Notwendigkeit für die Einschaltung eines Verteidigers z.B. in Revisionsverfahren bei der Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft solange nicht besteht, wie diese ihre Revision nicht begründet hat. Etwa erbrachte beratende Tätigkeiten seien durch die Gebühren des Ausgangsverfahrens abgegolten. So auch vor kurzem der LG Köln, Beschl. v. 14.03.2014 – 111 Qs 64/14 -, der m.E. ebenso falsch ist wie die übrige Rechtsprechung z.B. des KG, des OLG Bremen, OLG Düsseldorf, des OLG Koblenz und der LG.

Warum falsch? Nun, mit Auftragserteilung ist für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124, 4130 VV RVG entstanden. Und sie ist auch erstattungsfähig i.S.d. §§ 473 Abs. 2 Satz 1464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO. Der Angeklagte hat nämlich ab Einlegung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft Handlungs- und Beratungsbedarf, z.B. zumindest über den weiteren Gang des Verfahrens usw. Dieser hängt nicht etwa von der Begründung der Berufung ab. Darauf hat der BGH schon 2003 für das Zivilverfahren hingewiesen. (so auch die h.M. in der Literatur). Diese Tätigkeiten des Verteidigers werden nicht mehr von der Verfahrensgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens erfasst, wovon die h.M. aber unzutreffend ausgeht. Das ist beendet und mit Einlegung des Rechtsmittels hat das Rechtsmittelverfahren begonnen. Wenn der Verteidiger in dem (beratend) tätig wird, entsteht die Verfahrensgebühr des Rechtsmittelverfahrens und die ist bei Rücknahme des Rechtsmittels auch erstattungsfähig. Alles anders ist Beratung zum „Nulltarif“ und die gibt es nicht. Jeder Richter würde sich dagegen wehren, ohne Bezüge tätig zu sein. Warum der Rechtsanwalt hne Honorar tätig werden/sein soll, erschließt sich mir nicht. Und darauf bleiben die o.a. Entscheidungen auch eine nachvollziehbare Begründung schuldig.