Schlagwortarchiv: Verfahrensgebühr

Verfahrensgebühr für die Berufung, oder: Wenig Mühe gemacht……

© Alex White – Fotolia.com

Und als zweite Entscheidung dann der (unerfreuliche) AG Köthen, Beschl. v. 12.03.2018 – 5 Ds 393 Js 803/17 (33/17). Zu dem teilt mir der Kollege Gregor aus Aken, der ihn mir geschickt hat, mit:

„Zur Vorgeschichte: Ich hatte gegen ein Urteil Berufung eingelegt, durch dass mein Mdt. zu 4 Monaten FS ohne Bewährung verurteilt wurde. Dadurch drohte auch der Widerruf zweier Bewährungen (1 Jahr FS und 4 Monate FS). Zur Vorbereitung des Berufungstermins gab es mit dem Mandanten und v. a. dessen Betreuer mehrere Gespräche, um die Zeit zu nutzen. Das war erfolgreich, denn ich hatte die Berufung auf das Strafmaß – sprich Bewährung – beschränkt, die dann auch „gewährt“ wurde. Kosten und notwendige Auslagen zu Lasten der Staatskasse.

Dann habe ich bei der Verfahrensgebühr die Mittelgebühr beantragt, die mir die Bezirkksrevisorin auf 200,00 € gekürzt hat. Begründung: deutlich unterdurchschnittliche Angelegenheit. Vielleicht sehe ich es ja auch verkehrt, aber ich habe dann zum einen meinen Arbeitsaufwand dargestellt, der vor allem in wiederholten Beratungen lag. Außerdem habe ich ausgeführt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung für einen Menschen micht deutlich unterdurchschnittliche Bedeutung hat, sondern wohl überdurchschnittlich. Denn mehr als seine Freiheit kann ihm der Staat nicht nehmen. Außerdem hängen da ja noch andere Folgen dran wie Verlust Arbeitsplatz, Wohnung etc.“

In dem Beschluss – eher ein Beschlüsschen :-), da man von den Argumenten des Kollegen dort nichts wiederfindet, heißt es kurtz und knapp:

„Die geltend gemachte Gebühr W 4124 RVG ist lediglich in Höhe von 200,00 € als erstattungsfähig anzusehen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit jm Rechtssinne ist vorliegend nicht mit einer üblichen Berufung gleichzusetzen. Die vom Verteidiger vorgetragene Begründung, wonach ein höherer Gebührenbetrag gerechtfertigt sei, mag nicht überzeugen. Die Bezirksrevisorin weist nach Auffassung des Gerichtes zu Recht darauf hin, dass es sich bei den vom Verteidiger in seiner Stellungnahme aufgeführten Tätigkeiten vorwiegend um Gespräche mit dem Betreuer handelt. Diese begründen jedoch keine durchschnittliche Tätigkeit im gebührenrechtlichen Sinn.“

Der Kollege wird ins Rechtsmittel gehen. m.E. zu Recht. Denn die Kriterien des § 14 RVG sind nicht ausreichend beachtet. Abgestellt wird lediglich auf die Schwierigkeit und auf mehr nicht….. Was schreibt man da nicht. Fast hätte ich geschrieben: Typisch Rechtspfleger, aber das wäre sicherlich nicht angemessen, da es auch andere – besser begründete – Entscheidungen gibt….. Vielleicht passt: wenig Mühe gemacht besser?

Kampf gegen (erweiterten) Verfall, oder: Der Rechtsanwalt verdient nicht nur die zusätzliche Verfahrensgebühr

© SZ-Designs – Fotolia.com

Bei der zweiten gebührenrechtlichen Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den KG, Beschl. v. 20.12.2017 – 1 Ws 70/17. Ergangen zu einer Problematik der Nr. 4142 VV RVG, allerdings: Nicht zu früh freuen, der Beschluss betrifft noch das alte Recht vor der Änderung der Vermögensabschöpfung am 01.07.2017. Aber: Er hat Bedeutung auch für das neue Recht.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vor dem LG wurde gegen den Verurteilten V, dem der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet war, und gegen weitere Personen ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG geführt, und zwar zunächst vor der 4. großen Strafkammer, die jeden der damaligen Angeklagten durch Urteil vom 16.10.2015 zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilte und gegen alle den erweiterten Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 253.490,00 € anordnete. Nachdem dieses Urteil auf die Revisionen des Verurteilten V sowie weiterer damaliger Angeklagter aufgehoben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen worden war, war die 25. große Strafkammer mit dem Verfahren befasst. In der sodann am 3., 20. und 25. 4. 2017 im Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung durchgeführten neuen Hauptverhandlung, an der auch der Rechtsanwalt teilnahm, wurde im Hinblick auf eine etwaige „Einziehungs- oder Verfallsentscheidung“ nach § 430 Abs. 1 StPO a.F. verfahren, und zwar betreffend den Verurteilten V, der während des gesamten Verfahrens inhaftiert war, verbunden mit der Überbürdung der Kosten des Revisionsverfahrens, während seine notwendigen Auslagen für das Verfahren vor der 25. große Strafkammer der Landeskasse auferlegt wurden. Der Rechtspfleger hat für das Verfahren vor der 25. großen Strafkammer neben der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4113 VV RVG und drei Terminsgebühren gemäß Nr. 4115 VV RVG festgesetzt. Gegen die Festsetzung dieser Gebühren hat die Bezirksrevisorin Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG die gesamte Tätigkeit des RA im Verfahren vor der 25. großen Strafkammer, wo es bezüglich des Verurteilten V allein um die erweiterte Wertersatzverfallsanordnung in Höhe von 239.700,00 € gegangen sei, abdecke. Die Rechtsmittel des Bezirksrevisors hatten keinen Erfolg.

Dazu das KG mit folgendem Leitsatz:

„Für den Vollverteidiger, der den Betroffenen auch gegen Abschöpfungsmaßnahmen verteidigt, entstehen nach revisionsgerichtlicher Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung in der neuen Tatsacheninstanz nicht nur die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG, sondern  auch die (gerichtliche) Verfahrensgebühr und Terminsgebühren, und zwar auch dann, wenn das Urteil nur im Ausspruch über die Abschöpfungsmaßnahme aufgehoben worden ist.“

Das ist richtig und entspricht auch den Kommentierungen in der gebührenrechtlichen Literatur. Sehr schön auch die Passage in dem Beschluss, in dem das KG zutreffend, der insoweit vom OLG Karlsruhe zum Anfall der Verfahrensgebühr und Terminsgebühr für eine vergleichbare Konstellation im Bußgeldverfahren (Nr. 5116 VV RVG) vertretenen anderen Ansicht, eine Absage erteilt:

„Auch die von der Bezirksrevisorin für ihre Auffassung reklamierte Rechtsprechung führt zu keinem anderen Ergebnis, wobei es im Hinblick auf den Beschluss des Kammergerichts vom 22. Mai 2006 – 4 Ws 7/06 – bei der zutreffenden Begründung der angefochtenen Entscheidung verbleibt, wonach dieser Beschluss, der nicht die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG, sondern diejenige gemäß Nr. 4143 VV RVG betraf, keine Aussage zum Verhältnis der Gebührentatbestände aus Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG und Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG trifft. Im Übrigen hält der Senat dafür, dass es sich auch bei der Gebühr für die Verteidigertätigkeit im Adhäsionsverfahren um eine im vorstehenden Sinne zusätzliche Gebühr handelt, wenn dem Rechtsanwalt wie hier die Vollverteidigung übertragen war (vgl. dazu nur Hartmann, a.a.O., Nr. 4143 VV RVG Rdn. 1 und 8). Soweit die Bezirksrevisorin auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 10. April 2012 – 1 AR 70/11 – verweist, wird lediglich angemerkt, dass die dort vertretene Ansicht zum Verhältnis der entsprechenden Regelungen im Bußgeldverfahren nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG, welche – soweit ersichtlich – vereinzelt geblieben ist, aus den vorstehenden Gründen keine Zustimmung verdient.“

Und:

„Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die dargestellten Grundsätze auch bei der Festsetzung der notwendigen Auslagen eines Verteidigers gemäß §464b StPO zu beachten sind, die Rechtsanwalt F. gleichfalls beantragt hat, aber bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zurückgestellt worden ist.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was verdiene ich denn noch nach Rücknahme der Anklage?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Die Frage vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Was verdiene ich denn noch nach Rücknahme der Anklage? –habe ich dann wie folgt beantwortet:

„Hallo, ich glaube da kann der Papst helfen. Durch die Rücknahme der Anklage wird das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückversetzt:

Folge: Es entsteht für den RA, der bis dahin im vorbereitenden Verfahren nicht tätig war, die Nr. 4104 VV RVG und natürlich wegen der Einstellung die Nr. 4141 VV RVG. Ich hänge mal die dazu gehörenden Entscheidungen an.

Wenn noch fragen: Melden 🙂 „.

Die Nr. 4141 VV RVG hängt natürlich von „Mitwirkung“ des Kollegen ab. Ich gehe mal davon aus, dass er irgendetwas getan hat, so die Gebühr entstanden ist. Kein Problem auch wegen der Pflichtverteidigerbestellung. Die gilt bis zum Abschluss des Verfahrens, teilweise geht die Rechtsprechung davon aus, dass sogar noch das Wiederaufnahmeverfahren erfasst wird.

Im Übrigen: Immer schön, wenn man bei Antworten Entscheidungen anhängen kann. Und das war in diesem Fall möglich, nämlich:

  • LG Berlin,Beschl. v. 28.01.2016 – 536 Qs 22/16 – mit dem Leitsatz: Nimmt die Staatsanwaltschaft nach Erlass eines Strafbefehls und Einspruchseinlegung ihre Anklage zurück, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG verdient.
  • AG Gießen, 29.06.2016 – 507 Ds – 604 Js 35439/13 –  mit den Leitsätzen: 1. Nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG verdient.
    2. Eine Einstellungsentscheidung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ist auch nach Rücknahme der Anklage ein Anwendungsfall der Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG.

Pflichti III: Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren, oder: Wie alt darf RVG-Literatur bei einem OLG sein??

© SZ-Designs - Fotolia.com

© SZ-Designs – Fotolia.com

Nach Pflichti I und Pflicht II (vgl. den LG Köln, Beschl. v. 19.07.2016 – 108 Qs 31/16 – mit Pflichti I: Schwierig ist das Verfahren, wenn es um ein Beweisverwertungsverbot geht und den LG Bielefeld, Beschl. v. 07.09.2016 – 8 Qs 379/16 VIII mit Pflichti II: Umbeiordnung, oder: Die „Masche“ mit den Mehrkosten läuft so nicht) nun noch den OLG Köln, Beschl. v. 29.07.2016 – 2 Ws 504/16 -. Der behandelt u.a. auch eine gebührenrechtliche Frage. Zunächst geht es aber mal um die Frage der Beiordnung des Rechtsanwalts im Revisionsverfahren. Der Angeklagte war im 1. Rechtszug durch Rechtsanwalt H als Wahlverteidiger vertreten. Nach der Verurteilung des Angeklagten legte der Verteidiger das Wahlmandat nieder und beantragte seine Beiordnung. Der Antrag ist abgelehnt worden, weil die Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers bereits vorlag. Eine nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung sei aber nicht zulässig. Die Beschwerde des Angeklagten hatte Erfolg.

Das OLG sagt – so jedenfalls die Veröffentlichung des Beschlusses im StraFo 2016, 382, wo ich den Beschluss entnommen habe:

„Rechtsanwalt H ist … für das Revisionsverfahren beizuordnen. Es besteht ein Fall notwendiger Verteidigung …, da der Angekl wegen eines Verbrechens angeklagt und erstinstanzlich verurteilt worden ist. Ist aber die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich, so ist sie dies für das gesamte Verfahren bis zur Urteilsrechtskraft. Auch im Revisionsverfahren – selbst nach Einlegung und Begründung der Revision – darf der Angekl nicht ohne Verteidiger gelassen werden (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 140 Rn 5f; Laufhütte, in: KK, StPO, 7: Aufl., § 140 Rn 4 jeweils m.w.N.). Ist der Angekl nach Abschluss der Hauptverhandlung nicht mehr verteidigt, hat der Vorsitzende des Tatgerichts von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen (Laufhütte a.a.O.). Vorliegend hat Rechtsanwalt H das Wahlmandat … niedergelegt. Mit Eingang dieses Schriftsatzes beim LG war dem Angekl daher – unabhängig von einem entsprechenden Antrag – ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Frage, ob eine Beiordnung rückwirkend erfolgen kann, stellt sich vorliegend nicht, da das Revisionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und der Pflichtverteidiger die Verfahrensgebühr nach [Nr]. 4130 W RVG, die eine Art Pauschgebühr darstellt (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Nr. 3100 VV RVG Rn 11) nicht nur für die Einlegung und Begründung der Revision, sondern unabhängig davon für das Betreiben des Geschäfts erhält (Madert, in: Gerold/Schmitt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., 4130 VV RVG Rn 3). Darunter fallen weitere Tätigkeiten außerhalb einer Revisionshauptverhandlung wie die Entgegennahme und Besprechung einer Revisionsgegenerklärung der StA und des Revisionsantrags des GBA und insgesamt [die] Begleitung des Angekl im Revisionsverfahren. Eine auf die Begründung der Revision beschränkte Beiordnung, die die gegenüber der Gebühr nach [Nr]. 4130 VV RVG geringere Gebühr nach [Nr]. 4302 Nr. 1 VV RVG auslöst, kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Angekl unter den hier gegebenen Voraussetzungen bis zur Rechtskraft des Urteils verteidigt sein muss.“

Alles richtig und nicht zu beanstanden. Aber etwas zu meckern gibt es dann doch: Das OLG bezieht sich zur Begründung des Pauschalcharakters der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG auf „Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Nr. 3100 VV RVG Rn 11“. Überraschend daran ist zunächst, dass an der Stelle zu der vom OLG aufgeworfenen Frage nichts steht, was auch nicht sein kann, da es um eine Gebühr aus dem Teil 3 VV RVG geht. Überraschend ist aber auch, wenn es sich nicht um einen Schreibfehler handelt, dass das OLG die 40. Aufl. des Hartmann zitiert, obwohl inzwischen die 46. Auflage vorliegt. Man fragt sich dann doch wieder, wie leer eigentlich die öffentlichen Kassen sind, wenn ein Strafsenat eines OLG eine so alte Auflage heranzieht. Nun, sie müssen leer sein, weil das OLG nämlich an anderer Stelle als Beleg „Madert, in: Gerold/Schmitt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., 4130 VV RVG Rn 3“ anführt, der „Gerold/Schmidt“ aber inzwischen in der 22. Auflage vorliegt. Die 16. Auflage ist RVG-Geschichte im wahrsten Sinne des Wortes. Denn sie stammt aus dem Jahr 2004 und ist die erste Auflage des Kommentars zum RVG. So viel zur Aktualität und zum Inhalt von OLG-Bibliotheken.

Vielleicht starten wir mal einen Spendenaufruf?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht die Verfahrensgebühr doppelt?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Auch wenn heute Pfingstmontag ist, gibt es die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht die Verfahrensgebühr doppelt?. Ich denke, deren Lösung war einfach, dafür brauchte mach keine „Pfingsterleuchtung“. Daher fiel dier Antwort an den Kollegen auch recht kurz aus:

„Die Gebühr entsteht nicht doppelt. Es ist dieselbe Angelegenheit. Und die Ordnung des Gerichts hat sich auch nicht geändert. Es bleibt das AG.“

So ähnlich steht es auch in § 20 Satz 1 RVG. Und da sich die Ordnung des Gerichts – es bleibt ein Verfahren beim AG – nicht geändert hat, ändert sich auch der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren nicht. Es bleibt die Nr. 4106 VV RVG. Allerdings wird man beim wahlanwalt ggf. höheren Aufwand über § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG berücksichtigen können/müssen.