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Beweisrecht III: Wiederholtes Wiedererkennen in der HV, oder: Anforderungen an die Beweiswürdigung

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Und als dritte Entscheidung aus dem Komplex „Beweisrecht“ der schon etwas ältere OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.01.2021 – 1 OLG 2 Ss 54/20 u. 55/20, den mir der Kollege Wullbrandt aus Heidelberg geschickt hat. Es geht in dem Beschluss um die Frage des wiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung und um die Anforderungen an die Urteilsgründe.

Dem Beschluss liegen folgende Feststellungen des AG zugrunde: „Die beiden Angeklagten begaben sich in den frühen Morgenstunden des 30.06.2019 nach dem Besuch des Weinfestes in Niederkirchen an einen Taxistand, von wo aus sie die Heimfahrt antreten wollten. Dort gerieten sie über die Frage, wer das nächst verfügbare Taxi besteigen dürfe, in einen – zunächst verbal geführten – Streit mit dem Zeugen B. Der Angeklagte pp. versetzte dem Zeugen im Verlaufe der Auseinandersetzung einen Stoß, wodurch dieser zu Fall kam. Anschließend traten zunächst der Angeklagte pp., dann auch der Angeklagte pp. auf den am Boden liegenden Zeugen B. ein. Als die Nebenklägerin dazwischen ging, um dem Zeugen B. zu helfen und die Auseinandersetzung zu beenden, wurde sie mehrfach vom Angeklagten pp. weggestoßen und stürzte schließlich auf ihre Knie, wodurch sie Schürfwunden davontrug. Anschließend wurde sie ebenfalls zur Gänze zu Boden gebracht und von beiden Angeklagten am Boden liegend getreten.

Als sich die Nebenklägerin anschließend wieder vom Boden aufgerappelt hatte, schlug ihr der Angeklagte pp. „mit voller Wucht“ mit der Faust ins Gesicht, wodurch sie einen Nasenbein- und Orbitalbodenbruch erlitt.

Der Zeuge F., der das Geschehen beobachtet hatte, eilte nunmehr herbei, um dem Zeugen B. der am Boden liegend weiter von den Angeklagten getreten wurde, zu helfen. Als der Zeuge in das Geschehen eingreifen wollte, versetzte ihm der Angeklagte pp. einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch einer der Backenzähne des Zeugen abbrach.

Der Nebenklägerin gelang es, telefonisch die Polizei zu verständigen, die kurze Zeit später – die Angeklagten hatten sich mittlerweile vom Tatort entfernt – eintraf. Noch während der polizeilichen Sachverhaltsaufnahme kehrte der Angeklagte pp. zur Tatörtlichkeit zurück, wo er von der Nebenklägerin als diejenige Person, die ihr den Schlag ins Gesicht versetzt hatte, wiedererkannt wurde. Der Angeklagte In äußerte auf Befragen, er sei mit seinem Bekannten, dem Angeklagten pp., zuvor auf dem Weinfest unterwegs gewesen und nunmehr auf dem Heimweg. Hierbei zeigte er den Polizeibeamten ein Bild des Angeklagten pp., welches er auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte, und gab dessen Personalien bekannt.“

Auf die Revision hat das OLG Zweibrücken aufgehoben. Es sieht die Ausführungen des Amtsgerichts zur Identifizierung der beiden Angeklagten als Täter des festgestellten Geschehens als lückenhaft an:

„…..

Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht vollumfänglich gerecht.

2. Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten wesentlich auf die Angaben der Nebenklägerin und die des Zeugen F. gestützt. So habe die Nebenklägerin glaubhaft versichert, sich „ganz bewusst das Äußere der beiden Täter im Rahmen des Tatgeschehens“ eingeprägt zu haben. Auch habe sie beide Angeklagte in der Hauptverhandlung „direkt beim Ein-treten in den Gerichtssaal“ wiedererkannt. Hierbei habe sie geäußert, dass die Person, die im Zeitpunkt der Tat noch einen Bart getragen habe (Angeklagter pp. nunmehr keinen Bart mehr trage, es sich bei dem anderen Angeklagten (Angeklagter pp. aber genau umgekehrt verhalte. Den Angeklagten pp. habe sie zudem noch in der Tatnacht als Täter wiedererkannt. Der Zeuge F. habe bekundet, den Angeklagten pp. in der Tatnacht sicher als die Person, die ihm einen Faustschlag versetzt habe, wiedererkannt zu haben. Sowohl die Nebenklägerin als auch der Zeuge hätten bereits in der Tatnacht den Angeklagten pp. „gut und detailreich“ (UA S. 5) beschrieben.

3. Das Amtsgericht, hat danach maßgeblich auf das Wiedererkennen der Angeklagten durch die Nebenklägerin und den Zeugen F. in der Hauptverhandlung abgestellt. Einem wiederholten Wiedererkennen in der Hauptverhandlung kommt aber regelmäßig lediglich ein eingeschränkter Beweiswert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2016 — 4 StR 102/16, juris Rn. 10; Brause, NStZ 2007, 505, 509; vgl. a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.04.2003 — 2 BvR 2045/02, juris Rn. 37). Das Amtsgericht wäre deshalb gehalten gewesen, die Zuverlässigkeit des Erinnerungsvorgangs näher zu belegen und sich hierbei auch eingehend mit denjenigen Umständen zu befassen, die gegen die Verlässlichkeit des Wiedererkennen sprechen können.

a) Den Urteilsgründen lässt sich bereits nicht entnehmen, welche konkreten Merkmale in den Erscheinungsbildern der Täter die beiden Zeugen gegenüber der Polizei in der Tatnacht geschildert haben. Es bleibt deshalb völlig offen, ob und inwieweit die von ihnen angegebenen Merkmale auf die beiden Angeklagten zugetroffen haben und wie individuell und damit aussagekräftig diese Merkmale gewesen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2006 – 5 StR 593/05, juris Rn. 6; Beschluss vom 29.11.2016 — 2 StR 472/16, juris Rn. 4). Dem Urteil kann insoweit lediglich entnommen werden, dass einer der Täter einen Vollbart trug und der andere an den Armen „komplett tätowiert“ gewesen war. Ob diese Angaben dem damaligen Erscheinungsbild der Angeklagten entsprochen haben und aufgrund welcher Beweismittel sich das Amtsgericht hiervon überzeugt hat, lassen die Urteilsgründe hingegen unerörtert.

b) Das Tatgericht hat zudem nicht erkennbar bedacht, dass die Erinnerungsleistung der Zeugen in der Hauptverhandlung maßgeblich durch den Umstand beeinflusst worden sein kann, dass diese den Angeklagten pp. noch in der Tatnacht gegenüber der Polizei als Täter identifiziert haben. Es hätte daher in seine Würdigung einstellen müssen, dass sich die Nebenklägerin und der Zeuge in der Hauptverhandlung unbewusst an derjenigen Person orientiert haben könnten, die sie im unmittelbaren Anschluss an das Tatgeschehen als Täter wiedererkannt haben (vgl. BGH, Be-schluss vom 04.05.1988 — 3 StR 148/88 , juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2004 — 2 Ss 594/03, juris Rn. 9).

c) In diesem Zusammenhang hätte sich das Amtsgericht zudem mit der verstärkten Suggestibilität der ldentifizierungssituation in der Hauptverhandlung (hierzu: BGH, Beschluss vom 25.01.2006 – 5 StR 593/05, juris Rn. 7) auseinandersetzen müssen. Der Beweiswert eines ersten Wiedererkennens durch einen Zeugen in der Hauptverhandlung wird regelmäßig dadurch erheblich gemindert, dass der Angeklagte durch seine Platzierung im Gerichtssaal als Tatverdächtiger hervorgehoben wird (OLG Köln, Beschluss vom 19.06.1998- Ss 151/98, juris Rn. 15). Dies gilt hier um-so mehr, als die Zeugen den Angeklagten pp. bereits in der Tatnacht als Täter identifiziert hatten und nach den Urteilsgründen jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte schon durch seine räumliche Platzierung im Gerichtssaal als (weiterer) Tatverdächtiger präsentiert worden ist. Hierdurch kann der Beweiswert des ersten Wiedererkennens des Angeklagten maßgeblich gemindert worden sein.“

Verkehrsrecht II: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, oder: Begriff des Rennens und Urteilsgründe

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Und im zweiten Posting zwei Entscheidungen zum Kraftahrzeugrennen (§ 315d StGB) – also zu der noch recht neuen Vorschrift im StGB.

Ich weise zunächst hin auf den LG Aachen, Beschl. v. 11.02.2021 – 60 Qs 1/21, das in einem umfangreich begründeten Beschluss einen Nichteröffnungsbeschluss des AG Aachen aufgehoben und ein Verfahren eröffnet hat. Dazu folgende Leitsätze:

  1. Die Tatbestände des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfassen Fälle nicht erlaubter Kraftfahrzeugrennen in der Variante der Ausrichtung oder Durchführung (Nr. 1) bzw. der Teilnahme (Nr. 2). Gemeinsame objektive Tatbestandsvoraussetzung ist das Vorliegen eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens. Ziel des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist demgegenüber die Erfassung auch derjenigen Fälle, in denen nur ein einziges Kraftfahrzeug objektiv und subjektiv ein Rennen gewissermaßen nachstellt. Es kann daher nicht zugleich (tateinheitlich) eine Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB und ein unerlaubtes „Einzelrasen“ nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Vielmehr schließen sich die vorgenannten Tatbestände gegenseitig aus.

  2. Die Ermittlung eines Siegers ist kein konstitutives Element eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (Anschluss an LG Deggendorf, Urt. v. 22.11.2019 – 1 Ks 6 Js 5538/18). Ausreichend ist, dass der Versuch des Erreichens der Höchstgeschwindigkeit der gegenseitigen Leistungsprüfung dient, ohne dass die Teilnehmer miteinander im Wettbewerb stehen (Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 42/20; KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19).

  3. Auf die Erzielung einer absoluten Höchstgeschwindigkeit kommt es für das Vorliegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nicht an. Der Wille, gemeinsam möglichst schnell zu fahren, erfüllt den Rennbegriff ebenso. Ausschlaggebend ist das Streben nach einer höheren Geschwindigkeit (Anschluss an LG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 – 511 Qs 126/18). Ebenso ausreichend ist, dass die betroffenen Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen (Anschluss an LG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 – 511 Qs 126/18; LG Arnsberg, Urt. v. 20.01.2020 – 2 Ks 15/19).

  4. Die für die Ermittlung bzw. Schätzung von Geschwindigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht maßgeblichen Kriterien der Länge der Messstrecke und des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug sowie insbesondere der Ansatz eines deutlichen Toleranzabzugs zur Berücksichtigung von Ablese- und Eigenfehlern des (unjustierten) Tachometers sollen die zutreffende, den Grundsatz „in dubio pro reo“ wahrende Einordnung eines Geschwindigkeitsverstoßes in das System der Regelbußen und des Regelfahrverbots der Bußgeldkatalog-Verordnung ermöglichen; sie finden im Rahmen der § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB keine Anwendung. Entsprechende Feststellungen sind hier auch ohne genauere Bestimmung der gefahrenen Geschwindigkeit möglich (Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 42/20).

  5. Gegen die Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 – 1 RVs 45/20; entgegen AG Villingen-Schwenningen, Beschl. v. 16.01.2020 – 6 Ds 66 Js 980/19).

  6. Im Rahmen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht erforderlich, dass der Nachweis einer doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geführt werden kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Feststellung eines abstrakt grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrens mit der Absicht des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit (hier: mehrfaches Durchfahren eines „Eifel-Rundkurses“ mit einer Länge von gut 12 km in 6 Minuten und 38 Sekunden sowie 6 Minuten und 56 Skunden).

Und als zweite „Renn-Entscheidung“ stelle ich den KG, Beschl. v. 22.02.2021 – 3 Ss 13/21 – zu den Anforderungen an das Urteil bei einer Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens vor, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

  1. Bei der Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gilt, dass gerade dessen weite Fassung vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) möglichst klar konturierte Feststellungen des für erwiesen erachteten Sachverhalts erfordert.

  2. Vor dem Hintergrund der weiten gesetzlichen Formulierung dürfen sich Unschärfen bei der Sachverhaltsermittlung nicht einseitig zum Nachteil des Angeklagten auswirken.

  3. Es ist Aufgabe des Tatgerichts, die innere Tatseite zu ermitteln und darzustellen, nicht aber Aufgabe des Revisionsgerichts, aus dem geschilderten äußeren Sachverhalt darauf zu schließen, welche Vorstellungen sich das Tatgericht möglicherweise von der inneren Tatseite gemacht hat.

  4. Die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit valide zu schätzen und das Ergebnis darzulegen, ist nicht Aufgabe des Revisions-, sondern diejenige des Tatgerichts. Bei versierten polizeilichen Zeugen können in Bezug auf Geschwindigkeiten auch valide Schätzungen zu erwarten und vom Tatgericht in freier richterlicher Beweiswürdigung gegebenenfalls ohne Abschlag zu übernehmen sein.

  5. Bei den Urteilsfeststellungen zu schildern ist nicht vorrangig das den Polizeibeamten zur Verfolgung abgenötigte Fahrverhalten, sondern dasjenige des (vorausfahrenden) Täters, welches das Tatgericht nach freier richterlicher Beweiswürdigung für tatbestandsmäßig hält.

  6. Als nicht per se rechtsfehlerhaft, aber als problematisch muss es gelten, wenn sich bei einem komplexen Tatgeschehen die Würdigung der den Angeklagten belastenden Beweise darauf beschränkt, der Sachverhalt stehe fest aufgrund der „uneidlichen Bekundungen der Zeugen“. Bei einem schweigenden oder bestreitenden Angeklagten oder bei anderweitig schwieriger Sachlage wird eine derart inhaltslose Phrase in aller Regel die gesetzlichen Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung verfehlen.

Befangen II: Die Schweige-/Gedenkminute beim Schwurgericht, oder: Nicht befangen

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Der ein oder andere wird sich vielleicht erinnern. Beim Schwurgericht des LG Oldenburg ist ein Verfahren anhängig, in dem es um die Mitverantwortlichkeit von Klinikmitarbeitern des Oldenburger Klinikums am Tod von Patienten geht. Zu dem Verfahren hatte es bereits ein Strafverfahren gegen einen Krankenpfleger wegen Mordes an Patienten von zwei Kliniken gegeben, in denen der Pfleger tätig war.

Den nunmehr in dem neuen Verfahren Angeschuldigten wird vorgeworfen, jeweils durch Unterlassen Morde sowie versuchte Morde durch den Krankenpfleger ermöglicht zu haben, indem sie es billigend in Kauf nahmen und nichts dagegen unternahmen, dass dieser Patienten durch Injektion verschiedener Medikamente, insbesondere Kalium, tötete. In dem Verfahren sind verschiedene Mitglieder des Schwurgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden, u.a. auch der Vorsitzende. Bei diesem wird insbesondere sein Verhalten im Laufe der vorangegangenen Verfahren gegen den Krankenpfleger, etwa dessen Auftreten gegenüber Zeugen und der Öffentlichkeit, beanstandet. Dabei geht es u.a. auch um eine sog. Schweige-/Gedenkminute.

Das LG hatte insoweit keine Besorgnis der Befangenheit gesehen. Das OLG dann im Beschwerdeverfahren im OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.10.2020 – 1 Ws 362/20 – auch nicht:

„2. Gedenkminute

a)  Auf der Grundlage des – auch durch die dienstliche Stellungnahme bestätigten – Vorbringens der Angeschuldigten, bat der Vorsitzende Richter am Landgericht (…) nach Aufruf der Sache in dem gegen FF gerichteten Verfahren zu Az. 5 Ks 800 Js 54254/17 (1/18) in der öffentlichen Hauptverhandlung alle Anwesenden, zu einer Gedenkminute aufzustehen. Er erklärte hierzu an die Angehörigen der (möglicherweise) von FF getöteten Patienten gerichtet, dass alle ihre Angehörigen es verdient hätten, dass man ihrer in Ehren gedenke, unabhängig davon, ob FF etwas mit ihrem Tod zu tun habe oder nicht. Anschließend erhoben sich die Prozessbeteiligten und die anwesenden Zuhörer zu einer Schweigeminute.

b) Ob ein bestimmtes Verhalten des Richters im Verfahren – mag es auch prozessual fehlerhaft gewesen sein – die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, ist in besonderem Maße von den Umständen und dem Gesamtzusammenhang des Einzelfalls abhängig. Dies gilt auch für im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden liegende Maßnahmen der Sachleitung nach § 238 Abs. 1 StPO (vgl. Cirener, in BeckOK-StPO, 37 Ed., § 24 Rn. 20). Bei dieser Wertung ist in den Blick zu nehmen, inwieweit die Verfahrensfehler mit einer Einschränkung besonders wesentlicher Verteidigungsrechte einhergehen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 – 5 StR 263/08, juris Rn. 31, insoweit in NJW 2009, 3248 nicht abgedruckt; Cirener a.a.O.). Rechtfertigen können die Ablehnung daher nur grobe, insbesondere objektiv willkürliche oder auf Missachtung grundlegender Verfahrensrechte von Prozessbeteiligten beruhende Verstöße gegen Verfahrensrecht (vgl. KG, Beschluss vom 01.11.2018 – 3 Ws (B) 253/18, juris Rn. 11).

Nach diesen Maßstäben vermag die Anordnung einer Schweigeminute die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob und inwiefern eine solche Maßnahme von der Sachleitungsbefugnis des § 238 StPO gedeckt ist. Denn ein solches Vorgehen war hier jedenfalls nicht völlig unvertretbar oder gar willkürlich (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2015 – 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 <360 Tz. 25>).

So ergibt sich nicht zuletzt aus der – entgegen der Auffassung des Angeschuldigten BB sehr wohl zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2004 – 1 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 208 <209>; Beschluss vom 04.03.2009 – 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701 Tz. 5; Urteil vom 18.10.2012 – 3 StR 208/12, juris Rn. 19, insoweit in NStZ-RR 2013, 168 nicht abgedruckt; Urteil vom 28.02.2018 – 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 <187>; Urteil vom 15.05.2018 – 1 StR 159/17, juris Rn. 66) – dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht (…) durchaus einen nachvollziehbaren Grund für diese Vorgehensweise, welcher einem möglichen Misstrauen die Grundlage zu entziehen geeignet ist:  Der Vorsitzende hat in der Exhumierung der Betroffenen nicht nur einen „Eingriff in die Totenruhe“ gesehen, sondern mit diesem Eingriff gedanklich auch eine „erhebliche emotionale Belastung“ der Angehörigen der Verstorbenen verbunden. Die Bestattungen der Betroffenen hätten zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre zurückgelegen, so dass die Angehörigen zum Zeitpunkt der Exhumierung von den Betroffenen bereits „geordnet Abschied genommen“ hätten. Nach dem Eindruck des Vorsitzenden sei es „vielen Nebenklägern – unabhängig von der Feststellung einer Schuldfrage – auch deswegen so wichtig“ gewesen, weil es für sie „die Möglichkeit einer nun notwendigen erneuten geordneten Abschiednahme“ eröffnet habe. Dies zeigt, dass der Vorsitzende darauf abzielte, die durch das Verfahren belasteten Angehörigen der Exhumierten zu schonen; zugleich lässt dies die Annahme, er habe das Verfahren – so der Vorwurf der Angeschuldigten – „emotionalisieren“ wollen, eher fernliegend erscheinen.

Zudem hat der Vorsitzende Richter sowohl seinerzeit in der Hauptverhandlung als auch in der Stellungnahme deutlich unterstrichen, dass sich das Gedenken „an sämtliche exhumierten Toten“ richten sollte, „deren Umstände ihres Versterbens Gegenstand des Verfahrens“ waren und zwar ausdrücklich unabhängig davon, ob der „Angeklagte etwas mit ihrem Tod zu tun hatte oder nicht“. Er habe keine „Rollenzuschreibung als Opfer“ vorgenommen. Vor diesem Hintergrund liegt eine Verletzung der Unschuldsvermutung fern und es trifft gerade nicht zu, dass ein „Gedenken für Geschädigte“ stets impliziere, diese seien Opfer einer Straftat geworden (a.A. Leitmeier, StV 2019, 282 <284>). Damit geht auch der Einwand des Angeschuldigten BB in seiner Beschwerdebegründung fehl, dass die „Opfer des Mörders FF […] öffentlich gewürdigt werden [sollten].“

Schließlich ist weder ersichtlich noch sonst dargetan, inwiefern durch die Anordnung der Schweigeminute in einem vorangegangen Verfahren wesentliche Verteidigungsrechte der Angeschuldigte im nunmehr anhängigen Verfahren tangiert, geschweige denn gravierend eingeschränkt worden sein sollen, zumal bislang keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht (…) auch in dem jetzt anhängigen Verfahren ähnlich verfahren wird.“

Im Übrigen: Auch der Rest des 31 Seiten langen Beschlusses ist „empfehlenswert“. Na ja, ich weiß nicht. Ist vielleicht dann insgesamt doch ein wenig viel, oder?

OWi I: Inhalt der Urteilsgründe, wenn der Betroffene schweigt, oder: Dauerbrenner

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Nachdem ich gestern schon OWi-Entscheidungen vorgestellt habe, heute dann noch einmal ein OWi-Tag. Im Nachgang zu der gestrigen Berichterstattung ist anzumerken: Es ist schon interessan, wenn man Kommentare zum OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.02.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 685/20 (OWi II: Gehörsrüge, oder: Was der Richter alles in fünf Minuten in der Hauptverhandlung erledigt haben will) auf Twitter liest. Da wird versucht, das Verhalten, zu dem das OLG ergänzend angemerkt hat, mit der „unnötigen Bindung von Kapazitäten“ zu erklären – entschuldigen (?). Na ja, ein Blick in die StPO zeigt, dass der Gesetzgeber das (noch) anders sieht. Daher habe ich den Kommentator dann dorthin verwiesen. Ist nicht so gut angekommen 🙂 .

Heute hier dann also  noch einmal OWi-Entscheidungen, allerdings zum Verfahrensrecht. Und da beginne ich mit dem KG, Beschl. v. 28.01.2021 – 3 Ws (B) 18/21 – 162 Ss 7/21. Problematik: Inhalt der Urteilsgründe, wenn sich der Betroffene nicht zur Sache eingelassen hat:

„Der Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Überprüfung nicht ermöglicht.

Zwar ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerde-gericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetzte oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 — 2 StR 494/19 —, BeckRS 2020, 11446 m. w. N.; Senat, Beschluss vom 31. Juli 2020 — 3 Ws (B) 174/20 —, juris). Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 — 1 StR 218/19 —, juris; Senat, Beschluss vom 11. Juli 2001 — 3 Ws (B) 260/01 —, juris) und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.

Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe jedoch erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. März 2018 — 3 Ws (B) 75/18 —, 12. September 2011 — 3 Ws (B) 493/11 — und 25. Mai 2010 — 3 Ws (B) 212/10 —).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Denn den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, woraus sich die Überzeugung des Gerichts ergibt, dass es der Betroffene war, der zur Tatzeit das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug geführt hat.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass sich der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat. Dass Beweise erhoben wurden, die auf eine Identifizierung des Fahrzeugführers abzielten, ist den Darlegungen nicht zu entnehmen. Das Urteil setzt sich im Wesentlichen mit der Ordnungsgemäßheit und Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsauswertung auseinander, welche der Betroffene bestritten hat. Allein aus der Anzweifelung des Messergebnisses kann jedoch nicht auf seine Fahrereigenschaft geschlossen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2018 a.a.O. und 14. September 2011 — 3 Ws (B) 462/11 —).

Anhaltspunkte dafür, dass sich aus dem verlesenen Protokoll zur sog. Vidista-Auswertung, das den Feststellungen zur Geschwindigkeit zugrunde liegt, Hinweise auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen ergeben haben, sind nicht ersichtlich. Weitere Beweiserhebungen sind ausweislich der Urteilsgründe nicht erfolgt.“

Die Problematik ist ein Dauerbrenner, nicht nur im Bußgeldverfahren.

OWI III: Fahreridentifizierung, oder: Das Lichtbild von „mäßiger Qualität“

Zum Tagesschluss komme ich dann noch einmal auf den KG, Beschl. v. 18.08.2020 – 3 Ws (B) 152/20 – zurück. Über den hatte ich ja schon einmal in Zusammenhang mit der dort angesprochenen Verjährungsfrage berichtet (vgl. OWI III: Nochmals Verjährungsunterbrechung?, oder: Die nicht zugegangene Anhörung).

Heute will ich auf die Ausführungen des KG zur „Fahreridentifizierung“ anhand eines Lichtbildes von dem Verkehrsverstoß hinweisem. Dazu das KG:

„a) Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die auf einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung beruhenden tatrichterlichen Feststellungen genügen den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Urteilsgründe.

(1) Die Beweiswürdigung ist hinsichtlich der festgestellten Fahrereigenschaft des Betroffenen rechtsfehlerfrei.

Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters zwar nicht zwingend zu sein. Es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss je-doch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachen-grundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa lediglich eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch möglicherweise schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2020 – 3 Ws (B) 135/20 –, 19. Februar 2020 – 3 Ws (B) 25/20 –, 14. Februar 2020 – 3 Ws (B) 6/20 –, 27. September 2019 – 3 Ws (B) 297/19 – und 19. Februar 2014 – 3 Ws (B) 67/14 – m.w.N.).

Die Feststellung, ob eine auf einem Foto abgebildete Person mit dem Betroffenen identisch ist, unterliegt zwar im Prinzip nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGH NJW 1996, 1420; Brandenburgisches OLG DAR 2016, 282). Der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter sind indessen auch hinsichtlich der Identifizierung eines Betroffenen Grenzen gesetzt. So kann sich die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Identifizierung durch den Vergleich mit dem Erscheinungsbild des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen anhand eines unscharfen oder das Gesicht des Fahrers nur zu einem geringen Teil abbildenden Fotos als willkürlich erweisen (BGH NJW 1996 a.a.O.). Die Urteilsgründe müssen vor diesem Hintergrund so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (BGH NJW 1996 a.a.O.). Insoweit reicht die deutlich und zweifelsfrei (BGH NStZ-RR 2016, 178) zum Ausdruck gebrachte Bezugnahme auf das in den Akten befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG aus, um dem Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, die Abbildung aus eigener Anschauung zu würdigen (vgl. BGH StraFo 2016, 155; Senat, Beschlüsse vom 30. April 2020 – 3 Ws (B) 84/20 –, 27. November 2019 – 3 Ws (B) 380/19 –, 18. Juni 2019 – 3 Ws (B) 186/19 – und 1. August 2017 – 3 Ws (B) 158/17 –; OLG Hamm NZV 2006, 162). Bestehen danach Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation des Betroffenen, so müssen die Urteilsgründe aufzeigen, warum dem Tatrichter die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (BGH NJW 1996 a.a.O.; Senat, Beschluss vom 1. August 2017 a.a.O.; OLG Hamm NZV 2006 a.a.O.; OLG Rostock VRS 108, 29).

Das Amtsgericht hat diesen Maßstäben entsprechend durch genaue Bezeichnung der Seitenzahlen in den Akten die in Bezug genommenen Messbilder zum Inhalt des Urteils gemacht und dabei maßgeblich auf das Lichtbild Bl. 3 der Akten abgestellt, das eine Ausschnittsvergrößerung des Lichtbildes Bl. 2 darstellt.

Das Lichtbild Bl. 3 der Akten weist eine mäßige Qualität auf. Es ist verhältnismäßig unscharf und kontrastarm. Die Körnung der Aufnahme ist grob. Das Tatgericht hat sich zwar sehr knapp aber noch hinreichend mit der Ergiebigkeit dieses Lichtbildes auseinandergesetzt. Es hat hierzu ausgeführt, dass die Qualität des Lichtbildes aus-reichend sei und ist in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass es den Betroffenen zeigt. Dies hat es unter Darlegung und Beschreibung verschiedener Identifikationsmerkmale (wie Dichte und Farbe des Haares, Farbe der Augenbrauen, Bartwuchs, Gesichtsform, Nasen- und Augenpartie, Größe der Ohrläppchen) begründet. Zwar sind die Augen der Person auf dem Lichtbild durch eine Spiegelung nicht deutlich abgebildet. Auch die Größe des – allein zu sehenden – rechten Ohrläppchens ist mangels tiefergehender Konturen nur schemenhaft zu er-kennen. Deshalb ist das Messfoto jedoch nicht generell ungeeignet zur Fahreridentifizierung (vgl. Senat, Beschlüsse 6. August 2018 – 3 Ws (B) 168/18 – und 26. Januar 2018 – 3 Ws (B) 11/18 –, beide bei juris). Angesichts der übrigen vom Amtsgericht hervorgehobenen Merkmale und aufgrund des Umstandes, dass auf dem Foto weitestgehend das ganze Gesicht der Person uneingeschränkt zu sehen ist, erweist sich das zum Inhalt der Urteilsurkunde gemachte Lichtbild auf dieser Grundlage als zur Identifizierung geeignet, so dass Zweifel dahingehend, dass das Tatgericht anhand des Lichtbildes einen Vergleich auf Übereinstimmung der darauf abgebildeten Person mit dem äußeren Erscheinungsbild des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen vorzunehmen vermochte, nicht bestehen.“

Wie gehabt 🙂 .