Höhere Gewalt soll Strafprozesse vor Neuauflage schützen, das sieht der Gesetzentwurf des Bundesrates in BT-Drucksache 17/4404 vor. Danach soll aus Gründen der höheren Gewalt eine Hauptverhandlung im Strafprozess unterbrochen werden dürfen, ohne dass die Gefahr besteht, dass der Prozess komplett neu wieder aufgerollt werden muss. Die Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/4404) vorlegt. Bislang beträgt die maximale Unterbrechungsdauer drei Wochen. Gründe werden in § 229 StPO nicht genannt.
Ziel des Entwurf sei es – so die Länder -, den Grundsatz der Beschleunigung der Verhandlung zu stärken sowie belastende und kostenträchtige Wiederholungen der Hauptverhandlungen zu verhindern. Als Beispiel nennt der Gesetzentwurf die tagelangen Flugausfälle aufgrund der Vulkanaschewolke, der Besetzung des internationaler Flughafen im Bangkok (Thailand) und der mehrtägigen Sperrung des US-Luftraumes nach den Anschlägen vom 11.09.2001.
Die Bundesregierung hat inzwischen zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Sie teilt die dem Entwurf zugrunde liegende Ansicht, dass es dem Grundsatz der Prozessökonomie widerspreche, eine lang andauernde Hauptverhandlung abbrechen zu müssen, weil ein Beteiligter, dessen Anwesenheit unverzichtbar sei, nicht erscheinen kann. Der Einführung des Begriffs der „höheren Gewalt“ lasse jedoch Auslegungsschwierigkeiten befürchten, die zu einer Aufhebung von Urteilen in der Revisionsinstanz führen könnten. Der unbestimmte Begriff der höheren Gewalt im Sinne einer unvorhersehbaren und unvermeidbaren Verhinderung könne von kriegerischen Ereignissen und Naturkatastrophen über Streiks bis hin zu witterungsbedingten Verkehrsbehinderungen reichen. Die Bundesregierung befürchtet an der Stelle Aufhebungen durch die Revisionsgerichte.
Den Gesetzentwurf des Bundesrates – samt Stellungnahme der Bundesregierung – finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 17/4404 (PDF)