Schlagwortarchiv: Unfallschadenregulierung

Das nicht abgewartete Restwertangebot des Haftpflichtversicherers: Mitverschulden?

© momius - Fotolia.com

© momius – Fotolia.com

Heute dann zunächst mal im „Kessel-Buntes“ eine Entscheidung zur Unfallschadensregulierung. Und zwar die Frage: Muss sich der Geschädigten bei der Unfallschadensregulierung allein deshalb ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er das Unfallfahrzeug veräußert hat, ohne zuvor ein Restwertangebot des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners abzuwarten. Dem Einwand hat sich in Berlin ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall ausgesetzt gesehen. Die Frage ist dann vom KG im KG, Urt. v. 06.08.2015 – 22 U 6/15 – verneint worden, und zwar mit folgenden Begründung:

„3. Der Geschädigte kann sich ferner dann dem Einwand aussetzen, er habe den Schaden nicht zumutbar gemindert (§ 254 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. BGB), wenn er ein ihm rechtzeitig übermitteltes und zumutbares höheres Restwertangebot des Versicherers des Unfallgegners nicht annimmt. Vorliegend hatte der Kläger das Unfallfahrzeug jedoch zuvor bereits veräußert gehabt.

a) Anders als das Landgericht meint, musste er auf ein Restwertangebot des Versicherers des Schädigers, insbesondere eines außerhalb des allgemeinen regionalen Marktes, nicht warten, weil dies die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde ( BGH, Urteil vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – NJW 1993, 1849, 1851 [II.4.]; vgl. ferner BGH, Urteil vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98 – NJW 2000, 800, 802 [B.1.c)cc)]; BGH, Urteil vom 23. November 2010 – VI ZR 35/10 – NJW 2011, 667, 668 [12]; vgl. auch Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 46). Auch wenn diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes offenbar gelegentlich übersehen wird, gilt die Rechtsfrage als „seit langem geklärt“ (so Schneider, jurisPR-VerkR 17/2010 Anm. 3 zu C.).

b) Ausnahmen müssen in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden, weshalb lediglich ein rechtzeitiges bzw. vorheriges zumutbares erheblich höheres Angebot berücksichtigt werden muss ( BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09 – NJW 2010, 2722 [9]), wobei dann zumutbare überregionale Angebote bzw. zumutbare Angebote spezialisierter Händler einzubeziehen sind.

c) Das lässt sich auch nicht dadurch unterlaufen, dass der Versicherer des Schädigers dem Geschädigten ein Restwertangebot ankündigt, um ihn auf diese Weise entgegen der ausgeführten Rechtslage zur Aufgabe der ihm zustehenden Befugnis und zum Abwarten zu zwingen.“

Nachtrag: Leider scheint es heute (16.01.2016) wieder beim Provider ein Problem zu geben, so dass der Volltext nicht abrufbar ist. Der Support ist natürlich nicht erreichbar – und meldet sich übrigens auch nicht am nächsten Werktag. Ich kann nur davor warnen, bei Domianbox zu hosten.

Unfallaufnahmedienst eines Sachverständigen – Kosten erstattungsfähig?

© fabstyle - Fotolia.com

© fabstyle – Fotolia.com

Samstag ist ja „Zivilrechts-“ oder „Kessel-Buntes-Tag“. Und für den habe ich dann gern von den Kollegen Oettler aus Eilenburg das von ihnen erstrittene AG Hannover, Urt. v. 14.10.2015 – 568 C 12550/14 – „genommen“ und stelle es heute vor. Es behandelt eine Frage, mit der man es bei der Unfallschadenabwicklung sicherlich (in Zukunft) häufiger zu tun hat, wenn die Personalknappheit bei der Polizei weiter anhält und/oder diese bei Blechschäden nicht mehr zur Unfallstelle kommen (müssen) (vgl. Polizei ade – zumindest beim Blechschadenunfall?). Wird dann ein Sachverständiger hinzu gerufen, geht es später häufig um die Ersatzfähigkeit der Kosten dieses Unfallaufnahmedienstes. Das AG Hannover hat sie bejaht:

„Die vorliegenden Sachverständigenkosten für die Unfallaufnahme sind als erforderlicher Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. Was erforderlich ist, richtet sich danach, wie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Klägers sich als ein Geschädigter verhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.2010 – VI ZR 91/09). Den Unfallaufnahmedienst eines Sachverständigen darf der Geschädigte grundsätzlich – von den seltenen Fällen abgesehen, in denen die Haftungslage klar ist und eine spätere Beweisnot ausgeschlossen ist – in Anspruch nehmen und die Kosten liquidieren (Geigel, in: Der Haftpflichtprozess, 27. Auf. 2015, Rn. 112). Der Kläger hatte sich zunächst bemüht, eine kostenlose Unfallaufnahme durch die Polizei zu erreichen. Er scheiterte jedoch. Die Polizei konnte aufgrund anderer priorisierender Einsätze nicht zum dem Unfallort kommen. Es handelt es auch um keine Situation, in der die Haftungslage klar gewesen sei und eine spätere Beweisnot ausgeschlossen. Zu Recht ging der Kläger davon aus, dass auf Parkplätzen das Rücksichtnahmegebot gilt und dass, wenn die Situation unklar ist, Gerichte häufig zu einer hälftigen Schadensteilung kommen. Zwar gab es bei dem Unfall eine Zeugin, die behauptet, den Unfall gesehen zu haben, zu Recht wollte sich der Kläger indes nicht auf die Aussage einer einzelnen Zeugin verlassen. Wie dem Gericht aus unzähligen Verfahren mit Zeugen bekannt ist, weichen die Aussage von Zeugen in der mündlichen Verhandlung häufig von den Angaben ab, die zuvor bei der Polizei oder der Versicherung gemacht wurden. Einige Zeugen sind zudem der besonderen Situation einer mündlichen Verhandlung und den Befragungen durch das Gericht und die Rechtsanwälte nicht gewachsen, andere erinnern sich schlicht nicht mehr. Dass der Kläger seinen berechtigten Ersatzanspruch nicht allein in die Erinnerung einer einzigen ihm unbekannten Zeugin legen wollte, dürfte auch für die Beklagte nachvollziehbar sein. Schließlich war der Kläger nicht gehalten, mit seinem Mobiltelefon, unterstellt er hätte überhaupt eines dabei gehabt, selbst Lichtbilder der Unfallsituation zu fertigen. Sachverständige für Unfallrekonstruktionen haben nicht nur qualitativ höherwertige Kameras, im Vergleich zu denjenigen, die in durchschnittlichen Mobiltelefonen eingebaut sind, zur Verfügung. Sie wissen auch aus welchem technischen Winkel bzw. welcher Entfernung Lichtbilder für die spätere Unfallrekonstruktion gefertigt werden müssen. Sie messen auch Kratzer und Anstoßstellen aus, die später eine Aussage darüber treffen können, wie sich der Unfall abgespielt haben muss, wenn die Unfallbeteiligten gegenteilige Sachverhalte behaupten. Dieses spezielle Fachwissen fehlt dem durchschnittlichen Unfallbeteiligten. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass der Kläger über derartige Spezialkenntnisse verfügt.“

Adventskalender Tür 8: Der Winterreifen….

entnommen wikimedia.org Urheber SolLuna - Own work CC BY-SA 3.0

entnommen wikimedia.org
Urheber SolLuna – Own work
CC BY-SA 3.0

Eine ganz interessante Entscheidung zum Winterreifen ist mir m.E. mit dem AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.10.2014 – 387 C 1178/14 (98) – passend zur Jahreszeit – untergekommen. Nämlich die dort entschiedene Frage, ob bei einer Vergleichsberechnung im Rahmen der Unfallschadenregulierung Winterreifen Berücksichtigung finden. Die hatte der Geschädigte mit angesetzt. Das AG sagt: Ja, sind zu berücksichtigen:

„Der Ansatz der Pauschale für Winterreifen ist nicht zu beanstanden. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dies betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist, dass der Klägerin hierfür ein gesonderter Preis berechnet wurde. Gegen die Erforderlichkeit hat die Beklagte keine substantiierten Angaben gemacht, insbesondere hat sie nicht dargetan, bei welchen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug mit Winterreifen ohne deren gesonderte Berechnung hätte angemietet werden können.“

 

Mehrwertsteuer auch bei unwirtschaftlichem Ersatz?

© mpanch - Fotolia.com

© mpanch – Fotolia.com

Schon etwas älter ist das OLG Köln, Urt. v. 07.05.2014 – 16 U 171/13, das ich heute vorstellen möchte. Es geht/ging um die Frage, ob der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die auf eine Ersatzbeschaffung anfallende Mehrwertsteuer auch dann ersetzt verlangen kann, wenn der Geschädigte anstelle der gebotenen Reparatur eine unwirtschaftliche Ersatzbeschaffung vornimmt. Das OLG Köln hat die Frage bejaht:

„Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Mehrwertsteuer nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich angefallen ist. Der Kläger hat durch Vorlage der Rechnung hinreichend nachgewiesen, dass Mehrwertsteuer in Höhe von ca. 1.200 € angefallen ist. Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.

Der Kläger kann auch die Reparaturkosten nach Gutachten mit der Mehrwertsteuer einer (unwirtschaftlichen) Ersatzbeschaffung kombinieren. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11, zit. nach [juris]) und auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-DrS 14/7752 S. 24). Die Ersatzbeschaffung ist ebenfalls eine Maßnahme der Schadensbeseitigung, wenn auch im vorliegenden Fall eine unwirtschaftliche. Die Mehrwertsteuer ist daher auf den Betrag beschränkt, der bei der wirtschaftlichen Reparatur angefallen wäre. Der Gesetzgeber wollte den Geschädigten aber durch § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht daran hindern, den unwirtschaftlichen Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, solange er nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangt. Dabei kann er aber – wenn die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist – diese bis zu dem wirtschaftlich erforderlichen Betrag verlangen.

Diese Grundsätze gelten gerade dann, wenn der Kläger – wie inzwischen zwischen den Parteien unstreitig – sein Fahrzeug unrepariert veräußert (BGH Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11, zit. nach [juris]).

Der Kläger muss sich den Erlös für das unrepariert veräußerte Fahrzeug nicht anrechnen lassen. Der Wiederbeschaffungswert ist lediglich bei einer Abrechnung auf Totalschadensbasis abzuziehen. Der Kläger rechnet aber auf Reparaturkostenbasis ab. Diese Abrechnung verstößt auch nicht gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt erkennbar nicht vor.“

Unfallschadenregulierung: Wie weit darf ich mich abschleppen lassen?

entnommen wikimedia.org Author: Maschinenjunge

entnommen wikimedia.org
Author: Maschinenjunge

Eine für die Unfallschadenregulierung interessante Konstellation behandelt das AG Ratingen, Urt. v. 29‌.‌11‌.‌2013‌ – 9 C ‌292‌/‌13‌.  Es ging nämlich um die Frage, in welcher Höhe nach einem Verkehrsunfall Abschleppkosten zu ersetzen sind. Der Geschädigte hatte seinen beschädigten Pkw nämlich nicht zur nächst gelegenen Vertragswerkstatt schleppen lassen, sondern zu einer weiter entfernten an seinem Heimatort. Das AG Ratingen geht von folgenden Grundsätzen aus:

  • Die Kosten, die einem Geschädigten aus einem Verkehrsunfall durch das Abschleppen des Fahrzeugs entstanden sind, gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden infolge eines Unfalls.
  • Aufgrund der Schadenminderungspflicht des Geschädigten sind die zu erstattenden Abschleppkosten aber grundsätzlich auf einen Abschleppvorgang zur nächstgelegen, geeigneten Werkstatt begrenzt.
  • Geeignet in diesem Zusammenhang ist jede nächstgelegene Werkstatt des Herstellers des Fahrzeugs und somit die nächstgelegene Herstellerwerkstatt, da im Reparaturfall davon auszugehen ist, dass jede Vertragswerkstatt in der Lage ist, eine Reparatur fachgerecht durchzuführen.
  • In Ausnahmefällen kann jedoch, ohne dass dem Geschädigten ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht anzulasten ist, auch ein Abschleppvorgang bis zum Heimatort des Geschädigten zu ersetzen sein, wenn andernfalls entsprechende oder höhere Kosten entstehen würden.
  • Abschleppkosten zur Heimatwerkstatt sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn spätere Abholkosten bedeutend günstiger gewesen wären als das Abschleppen bis zur Heimatwerkstatt.

Im entschiedenen Fall sind die höheren Abschleppkosten nicht ersetzt worden:

„Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger hier erheblich höhere Kosten entstanden wären, die den Ersatz der hier entstandenen Abschleppkosten rechtfertigen, wenn sein beschädigtes Fahrzeug nur bis zu einer Vertragswerkstatt nach S verbracht worden wäre. Warum sein weniger als drei Jahre altes Fahrzeug zwingend in der Vertrauenswerkstatt zu reparieren ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, sodass eine besondere Notwendigkeit zur Beauftragung einer Werkstatt in Köln seitens des Klägers nicht ausreichend dargelegt wurde.“