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Wenn der Zeugenbeistand wie ein Verteidiger agiert, oder: Dann auch Abrechnung wie ein Verteidiger

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Ich habe hier im Rahmen der Berichterstattung zum RVG ja auch schon zahlreiche Entscheidungen zur Abrechnung der Tätigkeiten des Zeugenbeistands eingestellt. Meist in der letzten Zeit leider falsche, wie z.B. zuletzt den OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2021 – 6 Ws 42/21 – (vgl. dazu Tätigkeit des Zeugenbeistands ist Einzeltätigkeit, oder: Danke BMJV für die Vorlage).

Aber gelegentlich gibt es zu der Problematik ja auch mal Lichtblicke. Und hier habe ich dann einen, nämlich den AG Duisburg-Hamborn, Beschl. v. 12.11.2021 – 14 Ls-293 Js 915/19-23/20. Das hat – so weit man das aus dem Beschluss entnehmen kann – nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG festgesetzt. Und das begründet das AG auch sehr schön:

Zur Frage der Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit als Zeugenbeistand werden mit guten Argumenten und unterschiedlichen Interessen verschiedene Rechtsauffassungen vertreten. Der Gesetzgeber hat es leider versäumt, eine eindeutige Regelung zu treffen. Die einzige im hiesigen Bezirk bekannt gewordene Entscheidung des Landgerichts vom 15.05.2014 (33 QS 208 Js 67/13 – 23/14) lässt die Frage, ob lediglich Nr. 4301 Ziffer 4 W RVG zur Anwendung kommt, weil es um eine Einzeltätigkeit handelt, oder ob der Zeugenbeistand vergleichbar mit einem Verteidiger im Strafverfahren zu vergüten ist, offen. Richtigerweise kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an. Im vorliegenden Fall ging die Wahrnehmung der Aufgabe des Zeugenbeistandes weit über das übliche Maß hinaus.

Bei den Zeugen handelte es sich um Jugendliche, die im Verdacht standen, an der Straftat beteiligt gewesen zu sein oder an anderen Straftaten, die mit der hier verhandelten Straftat Verbindungen aufwiesen. Die Wahrnehmung der Aufgabe umfasste damit nicht nur rein rechtliche, sondern auch jugenderzieherische Aspekte. Um es deutlich zu sagen, den Zeugen wurde Beistände bestellt, weil das Gericht sich von ihren Aussagen nach Aktenlage wichtige Erkenntnisse erhoffte, die auf andere Weise nicht in die Hauptverhandlung hätten eingeführt werden können. Den Zeugen sollte vermittelt werden, dass sie sich durch eine Aussage, die sie selbst in die Gefahr der Strafverfolgung bringt, auch Vorteile für das eigene Verfahren verschaffen können, weil sie durch Aufklärungsbereitschaft Einsicht und Reue zeigen. Insofern kam die Tätigkeit der Anwältinnen als Zeugenbeistand einer Verteidigertätigkeit im Jugendstrafverfahren gleich, weil sie mit den Jugendlichen die Auswirkung ihres Aussageverhaltens auf das mögliche eigene Strafverfahren gründlich zu erörtern hatten. Hinzu kommt, dass die Rechtsanwältinnen pp. und pp. in der Sache zwei Termine wahrnehmen mussten, weil die Hauptverhandlung wegen eines gestellten Befangenheitsantrag unterbrochen werden musste. Es ist auch nicht richtig, dass die Tätigkeit von Rechtsanwältin pp. für zwei Mandanten in dem Verfahren nur mit einer Erhöhungsgebühr abzugelten ist, weil sie das Mandat für pp. erst übernehmen konnte, nachdem die Vernehmung des Zeugen pp. vollständig abgeschlossen war.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind die durch die Rechtspflegerin festgesetzten Gebühren richtig und angemessen.“

Der Beschluss ist rechtskräftig. Dazu hier der LG Duisburg, Beschl. v. 25.01.2022 – 31 Qs-293 Js 915/19-74/21, 31 Qs 75/21 und 31 Qs 76/21. Mal sehen, ob der Bezirksrevisor das schluckt.

Und sie bewegt sich – die Rechtsprechung zum Umfang der Pflichtverteidigerbeiordnung im Strafbefehlsverfahren

Es ist – besser kann man wohl sagen: war – umstritten, welchen Umfang die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren hat. Die Meinungen gingen auseinander, von befristet, bis – was natürlich auch gebührenrechtlich von Bedeutung ist -, dass die Beiordnung auch noch für eine auf einen Einspruch hin anberaumte Hauptverhandlung gilt. Inzwischen bewegt sich die obergerichtliche Rechtsprechung und zwar recht heftig 🙂 in die m.E. zutreffend Richtung, dass die Beiordnung auch die Hauptverhandlung umfasst.

Dazu zuletzt jetzt das OLG Celle, Beschl. v. 22.02.2011 – 2 Ws 415/10, nachdem in der Vergangenheit schon OLG Düsseldorf, OLG Oldenburg und OLG Köln (Nachweise im Beschl. des OLG Celle) sich in die Richtung bewegt hatten.

Und: Inzidenter sagt das OLG Celle, dass auf die Abrechnung Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden ist und die Tätigkeiten des Rechtsanwalts nicht nur als Einzeltätigkeiten anzusehen sind. Für den Pflichtverteidiger von Bedeutung, da er als gesetzliche Gebühren, dann ggf. nicht nur die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr, sondern auch die Terminsgebühr abrechnen kann.

Voller Verteidiger oder „Durchwinkverteidiger“ – die richtige Antwort bringt schon ein paar € mehr

Das LG Aurich hat sich vor einiger Zeit in seinem Beschl. v.  12.08.2009, 12 Qs 90/09 mit der Frage auseinander gesetzt, ob der nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt voller Verteidiger oder nur „Durchwinkverteidiger (den Begriff habe ich vom Kollegen Rosenthal aus StraFo 2010, 430) ist. Geht man von letzterem aus, dann wird nur nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet, sonst nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Und der Unterschied kann beträchtlich sein.

Die Verteidigerin hat gegen die (falsche) Entscheidung des LG Beschwerde eingelegt und nun beim OLG Oldenburg Recht bekommen. Dieses ist in seinem Beschl. v.  29.07.2010 – 1 Ws 344/10 von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ausgegangen und führt aus, dass dem nach § 408b StPO bestellten Verteidiger , auch wenn er erstmals nach Erlass des Strafbefehls tätig wird und keinen Einspruch einlegt, die vollen Gebührenansprüche eines Verteidigers und nicht nur eine Einzeltätigkeitsgebühr zusteht. Also kein Durchwinkverteidiger. Das meint übrigens das OLG Düsseldorf auch.

Dauerbrenner: Abrechnung der Tätigkeit des Zeugenbeistandes

Eines der am meisten umstrittenen Themn im Gebührenrecht Teil 4 und 5 VV RVG ist derzeit sicherlich immer noch und immer wieder die Frage der Abrechnung der Tätigkeit des Zeugenbeistandes: Also die Frage Teil 4 Abschnitt1 Vv RVG oder Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. Zwischen diesen beiden Modalitäten leigen schnell mal 200 – 300 €, je nachdem, welche Gebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG man anfallen lässt.

In dem Zusammenhang weise ich jetzt hin auf eine Entscheidung des LG Chemnitz v. 10.08.2010 – 2 Qs 129/10, die zwar zu dem m.E. nicht zutreffenden Ergebnis kommt: Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, die aber den derzeitigen Streitstand sehr schön zusammenfasst und darstellt.

Im Übrigen: Auf meiner HP stehen eine ganze Reihe von Entscheidungen sowohl für die eine als auch für die andere Auffassung. Da kann man sich schön bedienen, wenn man gegen Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG anargumentieren muss.

Gebührenrechtlicher Sachverstand, oder: Warum hilft der armen Kanzleiangestellten denn niemand?

Heute mal wieder etwas Gebührenrechtliches. Folgende Anfrage einer Rechtsanwaltsfachangestellten ist bei mir eingetrudelt:

„…in meiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte bin auf einen interessanten kostenrechtlichen Sachverhalt gestoßen.

Es handelt sich um ein wieder aufgenommenes Ermittlungsverfahren. Die Wiederaufnahme wurde von der Gegenseite beantragt. Unser Mandant wird einer Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO gegen die Zahlung eines Geldbetrages höchstwahrscheinlich zustimmen. Eine Grund- und Verfahrensgebühr wurden jeweils für das erste Ermittlungsverfahren bei der RSV abgerechnet.

Trotz umfangreicher Recherche ist es mir nicht gelungen herauszufinden, ob für das wieder aufgenommene Verfahren erneut Gebühren entstehen.

Problempunkt:

Wir haben keine Beschwerde eingereicht. Gebühren nach VV Nr. 4138 und 4139 RVG entstehen daher nicht.

Ungeachtet dessen würde für die vorgenannten VV Nrn. jeweils eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug entstehen. Ein Verfahren im ersten Rechtszug hat im vorbeschriebenen Fall allerdings nie stattgefunden.

Hm, überlege ich, was schreibe ich ihr und vor allem, wie, damit es zumindest nett klingt. Denn die Anfrage zeugt nicht von so ganz viel gebührenrechtlichem Sachverstand. Ich habe es dann mal so gemacht:

„….da befinden Sie sich aber in einem ganz erheblichen Irrtum. Der Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV RVG – also die Gebühren Nr. 4136 ff. RVG – gilt/gelten nur für das Wiederaufnahmeverfahren i.e.S. Damit haben Sie es aber doch hier überhaupt nicht zu tun. Es handelt sich hier doch nur um die die Fortsetzung des eigentlichen Verfahrens. Da entstehen grds. keine neuen Gebühren, es sei denn das Verfahren hat mehr als zwei Jahre geruht. Sie können allenfalls eine Erhöhung der VG gegenüber der RSV geltend machen.

Sorry, aber Ihre Sicht ist schon ein wenig eigentümlich.“

Was mich erstaunt ist: Weiß der Chef es denn auch nicht und/oder warum wendet sie sich nicht an ihn. Oder hat er sie auf die Idee gebracht? Das wollen wir doch nicht hoffen 🙂 :-).