Heute mal ein kurzer Hinweis auf einen Beitrag von RiAG a.D. Kamann in StRR 2010 zur Verteidigung Jugendlicher bei polizeilichen Ermittlungen.
Schlagwort-Archive: StRR
Dokumentenpauschale nicht nur fürs Material, sondern auch fürs Arbeiten, daher auch für das Einscannen von Akten
Das SG Dortmund (StRR 2009, 283; Ls.) hatte vor einiger Zeit entschieden, dass die Dokumentenpauschale der Nr. 7000 VV RVG nicht anfällt, wenn Akten nur eingescannt und abgespeichert werden und war damit von der Rechtsprechung des OLG Bamberg (NJW 2006, 3504) abgewichen. Eine Frage, die für viele Verteidiger schon von erheblicher Bedeutung ist, da immer mehr Verteidiger dazu übergehen, Akten nicht mehr zu kopieren, sondern einzuscannen. Das AG Dortmund fand die Entscheidung des SG Dortmund – aus welchen Gründen auch immer (der ein oder andere fällt einem da schon ein :-)), überzeugender als die des OLG Bamberg und hatte daher einem Verteidige, der „nur“ eingescannt und abgespeichert, nicht aber ausgedruckt hatte, die Dokumentenpauschale verweigert. Begründung: Nr. 7000 VV RVG habe den Materialaufwand im Auge, nicht aber Arbeitszeit. Dem ist jetzt das LG Dortmund auf das Rechtsmittel des Verteidigers hin entgegengetreten und hat sich in seinem Beschluss vom 16.12.2009 – 36 Qs 112/09 dem OLG Bamberg angeschlossen. Zu Recht. Ergebnis: Aufhebung und Zurückverweisung an das AG, das nun über die Höhe der Auslagen entscheiden muss. Damit ist die 2. Runde eröffnet.
Auch OLG Oldenburg: BVV bei Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO)
Der Kollege Koop aus Lingen übersendet mir gerade den Beschluss des OLG Oldenburg vom 12.10.2009 – 2 SsBs 149/09, durch den die Geschichte der Rechtsprechung zu § 81a StPO um eine weitere (richtige) Entscheidung erweitert wird. der Kollege schreibt u.a.:
„Das OLG Oldenburg hat am 12.10.2009 (2 SsBs 149/09) ein Beweisverwertungsverbot bejaht und den Betroffenen freigesprochen. Ihm war eine Fahrt am 30.04.2008 unter Einfluss von THC vorgeworfen worden. Der die Blutprobe anordnende Polizeibeamte hatte gar nicht erst versucht, eine richterliche Genehmigung zu erreichen, und sich darauf berufen, dass ihm von seiner vorgesetzten Dienststelle mitgeteilt worden war, der Präsident des AG Osnabrück am 02.04.2008 habe ‚bekannt gegeben‘, bei der Anordnung von Blutproben bestehe immer Gefahr im Verzug und eine richterliche Anordnung sei nicht mehr erforderlich.
Vorausgegangen war im Ermittlungsverfahren eine Entscheidung des AG Osnabrück (Beschl. v. 01.09.2008 – 248 Gs 576/08 = StRR 2008, 468 = VRR 2008, 475), mit der die Entnahme der Blutprobe als nicht rechtmäßig erachtet wurde. Das Landgericht Osnabrück hatte die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 22.10.2008 (15 Qs 931/08 = StRR 2008, 468 = VRR 2008, 475 = StraFo 2009, 17) zurückgewiesen.
Gleichwohl war der Betroffene durch Urteil des Amtsgericht Lingen (Ems) vom 03.07.2009 (22 Owi (612 Js 52948/08) 292/08) wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 24 StVG, 24a Abs. 2 u. 3 StVO zur Regelbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde übertrug der Bußgeldrichter auf Antrag der Verteidigung mit Beschluss vom 07.10.2009 die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, § 80a Abs. 3 OWiG.
Der Senat hob mit Beschluss vom 12.10.2009 (2 SsBs 149/09) das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Betroffenen frei; die Generalstaatsanwaltschaft hatte einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt. Der Senat nimmt ein Beweisverwertungsverbot an; zwar -sei dem anordnenden Polizeibeamten kein willkürliches Handeln vorzuwerfen. „Es liegt vielmehr ein grober Verstoß seiner Dienstvorgesetzten vor“, der im Ergebnis das Beweisverwertungsverbot begründet. Der Präsident der Polizeidirektion Osnabrück hatte hatte in einer dienstlichen Mitteilung erklärt, bei Trunkenheitsfahrten liege immer Gefahr im Verzug vor. Die OLG-Entscheidung gibt die dienstliche Mitteilung im Wortlaut wieder.Mit dem Freispruch ist die Sache für den Betroffenen noch nicht ausgestanden. Denn es schließt sich ein weiterer Streit an, nachdem unter Hinweis auf die THC-haltige Blutprobe das zuständige Straßenverkehrsamt dem Betroffenen die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug entzogen hat. Hiergegen wehrt er sich mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dies hat inzwischen zu verstehen gegeben, dass ein strafrechtliches Verwertungsverbot „grundsätzlich“ keine direkte Auswirkung auf die Entziehung habe (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 20.02.2009, Az 6 A 65/08, nicht rkr.- Berufungszulassungsverfahren 12 LA 61/09 OVG Niedersachsen). Bis durch die Entscheidung des OVG bzw. „in einem ggf. nachfolgenden Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht … eine abschließende Klärung der Frage erfolgt ist, inwieweit strafprozessuale Beweisverwertungsverbote auch in Fahrelaubnisentziehungsverfahren gelten“, solle der Betroffene warten und in das Ruhen des Verfahrens einwilligen….“
Na ja, zumindest schon mal ein „Etappensieg“.
Und es bewegt sich doch was…….
Ich bin dann doch erstaunt. Es bewegt sich ja doch etwas in der obergerichtlichen Rechtsprechung – trotz der Entscheidung des BVerfG vom 28.07.2008 – 2 BvR 784/08 (NJW 2008, 3053 = VRR 2008, 389 = StRR 2008, 382), in der man schon den Abgesang auf das Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts in § 81a vermutet hatte.
Nach der Annahme von Beweisverwertungsverboten durch das OLG Hamm, das OLG Dresden und das OLG Celle, den zumindest vorsichtigen Hinweisen des OLG Karlsruhe hat nun das KG in einem Beschluss vom 01.07.2009 darauf hingewiesen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu den veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und mehrerer Oberlandesgerichte zur Verletzung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs.2 StPO bei der Anordnung der Blutprobenentnahme durch ermittelnde Polizeibeamte die Annahme, die anordnenden Polizeibeamten hätten in schlichter Unkenntnis ihrer Pflichten und daher nicht willkürlich gehandelt, nicht mehr ohne weiteres aufrecht zu erhalten sein dürfte.
Ich habe es doch immer schon gesagt. 🙂
Update vom 20.07.2009:
Den Beschluss des KG vom 01.07.2009 – (3) 1 Ss 204/09 (71/09) finden Sie nun im Volltext online auf LexisNexis® Strafrecht.
Auskünfte von Kreditkartenunternehmen
Wir haben in StRR 2008, 231 über eine Entscheidung des AG Halle berichtet, in der es um die Zulässigkeit des Einholens von Kreditkartenauskünften bei den ausstellenden Unternehmen durch die StA ging, und zwar in einer Form, die der Rasterfahndung ähnlich ist. Das wurde vom AG – und später vom LG – Halle als zulässig angesehen. Mit der Frage hatte sich dann auch das BVerfG zu befassen. Dieses hat jetzt durch Beschluss vom 17. 2. 2009 – 2 BvR 1372/07 und 2 BvR 1745/07 – die Frage positiv beantwortet. Die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgende Einstellung von Kreditkartendaten in einen maschinellen Suchlauf stellt danach noch keinen Eingriff in das Recht der betroffenen Kreditkarteninhaber auf informationelle Selbstbestimmung dar. Denn es sei möglich, dass die Daten mangels Übereinstimmung mit den Suchkriterien nicht als Treffer angezeigt und der Staatsanwaltschaft daher auch nicht übermittelt werden. Das BVerfG hat auch die Anwendung der Vorschriften über die Rasterfahndung verneint. Ein weiterer Schritt zur heimlichen Überwachung. Man weiß inzwischen schon gar nicht mehr, wo noch alles nach Informationen „gefischt“ wird.