Schlagwortarchiv: Strafzumessung

Strafe I: Einfuhr von Amphetaminöl und – base, oder: Stufenverhältnis auf der Gefährlichkeitsskala

Als erste Entscheidung stelle ich heute dann den BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 3 StR 84/26 vor. Er enthält u.a. Ausführungen zur Strafzumessung bei BtM-Delikten.

Das LG hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge  verurteilt. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen transportierte
der Angeklagte für Hinterleute am 23.05.2025 rund zwei Liter Amphetaminöl mit 802 Gramm Amphetaminbase aus den Niederlanden nach Deutschland. Im Rahmen einer Grenzkontrolle wurde das Betäubungsmittel sichergestellt und der Angeklagte festgenommen. Der BGh beanstandet den Strafausspruch und führt dazu u.a. aus:

„b) Ferner hat die Strafkammer in dem „erhebliche Strafschärfungsgesichtspunkte“ betreffenden Absatz der Urteilsgründe ausgeführt, bei Amphetamin handele es sich zwar nicht um eine besonders gefährliche („harte“) Droge, aber um ein „das Gefahrenpotenzial sogenannter ‚weicher‘ Drogen wie beispielsweise Cannabis“ übersteigendes Betäubungsmittel. Mit Blick auf das Stufenverhältnis von sogenannten harten Drogen wie Heroin oder Kokain über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sogenannten weichen Drogen ist es verfehlt, dem Umstand, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt, strafschärfendes Gewicht beizumessen (s. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2022 – 3 StR 217/22, juris Rn. 5 mwN; vom 8. Januar 2026 – 6 StR 529/25, juris). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass für das vergleichend betrachtete Cannabis seit Einführung des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) nicht mehr dieselben Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes, sondern geringere des Konsumcannabisgeset-
zes gelten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 – 3 StR 376/25, juris Rn. 27).“

Strafe II: Viele gewichtige Strafmilderungsgründe, oder: Besonders schwerer Fall des Betruges?

Bild von andreas N auf Pixabay

Im zweiten Beitrag habe ich hier dann mal den OLG Dresden, Beschl. v. 19.05.2026 – E 3 ORs 25 SRs 153/26 – zur Strafzumessung beim Betrug.

Das AG hat den Angeklagten wegen Betrugs in 78 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Untreue in 15 tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt. Das LG hat auf die Berufung des Angeklagtendas amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt wird. Dagegen dann die Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hatte:

„2. Allerdings ist das landgerichtliche Urteil, das wegen der Rechtskraft des Schuldspruchs nur im Rechtsfolgenausspruch zu überprüfen war, im Strafausspruch aufzuheben, weil sich die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft erweist. Die Einziehungsentscheidung hält dagegen sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Berufungskammer hat ihrer Entscheidung zur Strafzumessung den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, wobei sie – wie sich aus der wiedergegebenen rechtlichen Bewertung der Taten unter II.2. der Urteilsgründe ergibt – offenbar davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte hinsichtlich aller Taten gewerbsmäßig gehandelt hat (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 StGB).

aa) Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 266 Abs. 2 StGB bzw. § 263 Abs. 3 StGB anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Grenzen gestattet ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn dem Tatgericht Abwägungsfehler unterlaufen sind, so dass das gefundene Ergebnis nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022, Az.: 6 StR 511/21 – juris; BGH, Urteil vom 11. September 2003, Az.: 4 StR 193/03 – juris; BGH, Urteil vom 25. Juni 2003, Az.: 1 StR 469/02 – juris).

bb) Gemessen daran ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft.

Dahingestellt bleiben kann, ob sich der Strafausspruch hier bereits deshalb als rechtsfehlerhaft darstellt, weil die Berufungskammer die Feststellungen zur angenommenen Gewerbsmäßigkeit nicht – wie jedoch nach herrschender Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2024, Az.: III-3 ORs 18/24 – juris; BayObLG, Beschluss vom 12. Oktober 2023, Az.: 202 StRR 72/23 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2017, Az.: 161 Ss 161/17 – juris) im Fall einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch geboten – in eigener Verantwortung getroffen, sondern sich an die vom Amtsgericht im Urteil vom 25. März 2025 getroffenen Feststellungen gebunden gesehen hat oder, ob mit dem in den Urteilsgründen mitgeteilten Geständnis des Angeklagten insoweit noch hinreichende eigene Feststellungen des Landgerichts vorliegen.

Denn die vorgenommene Strafrahmenwahl begegnet bereits deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Berufungskammer weder erkennbar bedacht noch erörtert hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Beschluss vom 28. Juni 2022, VI StR 511/21 – juris; Urteil vom 23. November 2015, Az.: 5 StR 352/15 – juris; Urteil vom 11. September 2003, a.a.O.) die Indizwirkung des Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden kann, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint und die insoweit erforderliche Gesamtabwägung nicht vorgenommen hat.

Das Landgericht hat in dem Berufungsurteil zugunsten des Angeklagten eine Vielzahl, zudem gewichtiger Strafmilderungsgründe berücksichtigt (u.a., dass der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er die Taten vollumfänglich eingeräumt sowie ein konstruktives Prozessverhalten gezeigt hat, so dass den „teilweise hochbetagten und gesundheitlich eingeschränkten Geschädigten eine für diese strapaziöse Zeugenvernehmung erspart blieb“). Vor diesem Hintergrund ist trotz der angeführten strafschärfenden Umstände die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 StGB) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, sondern hätte einer näheren Begründung bedurft. Nachdem es vorliegend an einer solchen, sich hier aufdrängenden Begründung jedoch gänzlich fehlt und die Urteilsgründe zudem nicht erkennen lassen, ob die Berufungskammer überhaupt bedacht hat, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels widerlegt werden kann, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Berufungskammer bei Beachtung der dargestellten Grundsätze ins-gesamt oder zumindest teilweise den Normalstrafrahmen (§§ 266 Abs.1, 263 Abs. 1 StGB) angewendet und damit auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte.

b) Den Strafzumessungserwägungen lässt sich zudem nicht hinreichend entnehmen, dass die Berufungskammer bezüglich der einzelnen Taten eine nach dem Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs.1 Satz 1 StGB) gebotene differenzierende Strafzumessung (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2018, Az.: 1 StR 228/17 – juris) vorgenommen hat.

Bei den vorliegenden Taten, bei denen es sich ausschließlich um Vermögensdelikte handelt und bei denen die konkrete Schadenshöhe ein wesentliches Strafzumessungskriterium darstellt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 04. Februar 2014, Az.: 3 StR 347/13 – juris; Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 46 Rz. 19 m.w.N.), legt die Strafzumessung insbesondere eine an der Schadenshöhe ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen nahe. Allerdings können bei Tatserien unter bestimmten Umständen auch Taten mit unterschiedlichem Schadensumfang für die Bemessung der Einzelstrafen zu Gruppen zusammengefasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2018, a.a.O.).

Gemessen daran stellt sich auch insoweit die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft dar. Denn nach den Urteilsgründen haben die jeweiligen Schadenshöhen bezüglich der einzelnen Taten, die der Angeklagte zu Lasten unterschiedlicher Geschädigter begangen hat, im Rahmen der Bemessung der konkreten Einzelstrafen (UA Seite 21) keinerlei Berücksichtigung gefunden, sondern es scheinen insoweit die Tatzeit (Jahr) und der Umstand, dass bei den „Taten mittels Überweisungsträger“ mehrere Strafgesetze tateinheitlich verletzt worden sind, letztlich allein für die Bemessung der konkreten Einzelstrafe maßgeblich gewesen zu sein.“

Strafe I: Berücksichtigun ausländischer Strafen?, oder: Waren die Strafen tilgungsreif?

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Es geht dann heute mit Entscheidungen zur Strafzumessung und zur Strafe weiter. Da hatte sich einiges angesammelt.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 3 StR 84/26 – ergangen in einem BtM-Verfahren. In dem Beschluss nimmt der BGH zur Verwertung von Voreintragungen Stellung. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung hatte Erfolg. Der Strafausspruch hatte keinen Bestand. Der BGH führte u.a. aus:

„a) Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er in Polen im Mai 2012 wegen Diebstahls zur Ableistung gemeinnütziger Arbeiten und im Juni 2018 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, da er mit einem Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherungsschutz gefahren war. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die sachlichrechtlichen Voraussetzungen für die strafschärfende Berücksichtigung dieser Ahndungen vorliegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 – 3 StR 382/15, NStZ 2016, 468; vom 27. September 2022 – 2 StR 61/22, NStZ-RR 2023, 87; dagegen – nicht tragend – für eine Prüfung nur auf Verfahrensrüge BGH, Beschluss vom 16. September 2020 – 5 StR 314/20, StV 2021, 802 Rn. 4 ff.). Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG dürfen nach Tilgung von Vorstrafen im Register weder die Taten noch die Verurteilungen zum Nachteil des Verurteilten verwendet werden. Dies gilt im Rahmen der Strafzumessung nach § 58 BZRG entsprechend für auslän-
dische Vorstrafen, die nur herangezogen werden können, wenn sie nicht tilgungsreif wären, handelte es sich bei ihnen um Verurteilungen nach deutschem Recht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2019 – 4 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 217, 218; vom 23. September 2021 – 1 StR 329/21, StV 2022, 369 Rn. 7 f.). Aus den Urteilsgründen ergeben sich keine Umstände, die einer angesichts der Fristen des § 46 BZRG naheliegenden Tilgung entgegenstehen und die Berücksichtigung der Vorverurteilungen ermöglichen könnten.“

Strafe I: Wirkstoffkonzentration und Wirkstoffmenge, oder: Strafzumessungsgesichtspunkte

Bild von noexcusesradio auf Pixabay

Und dann heute drei Entscheidungen zu BtM-Fragen.

Ich beginne den „Reigen“ mit dem BGH, Beschl. v. 12.03.2026 – 2 StR 780/25

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in fünf Fällen sowie Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, wovon vier Monate als vollstreckt gelten, sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.

„2. Die in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sind jedoch aufzuheben, weil das Landgericht keine konkreten Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der umgesetzten Betäubungsmittel getroffen und gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen hat.

a) Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. August 2023 – 4 StR 125/23, StV 2024, 223 Rn. 24; Beschluss vom 8 Oktober 2025 – 4 StR 420/25, Rn. 17, jeweils mwN). Hierzu bedarf es zu jeder Einzeltat konkreter Feststellungen, wobei der Wirkstoffgehalt in Gewichtsprozenten anzugeben oder als Gewichtsmenge zu bezeichnen ist. Von genaueren Feststellungen kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass eine konkrete Angabe des Wirkstoffgehalts das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 – 6 StR 117/22, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 48 Rn. 4 f.). Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, muss das Tatgericht unter Berücksichtigung der anderen ausreichend sicher festgestellten Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Begutachtungen in Parallelverfahren etc.) die Wirkstoffkonzentration – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – durch eine Schätzung festlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339 mwN).

Diesen Maßgaben wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Zwar lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – Feststellung einer Gesamtmenge von „rund 384 Kilogramm Cannabis“ bei einem Kilogrammpreis von 3.600 Euro und der Einziehungsentscheidung zugrunde gelegte Erlöse in den Einzelfällen – noch hinreichend entnehmen, dass das Landgericht von Einzelhandelsmengen von rund 139 Kilogramm, 52 Kilogramm, 96,5 Kilogramm, 41 Kilogramm und 55,5 Kilogramm ausgegangen ist, nicht aber, welche konkrete Wirkstoffmenge das Landgericht in jedem Einzelfall zugrunde gelegt hat. Der Senat kann wegen dieses Rechtsfehlers den für die Strafzumessung relevanten Schuldumfang in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe nicht nachvollziehen; er kann lediglich ausschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler den Schuldspruch gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 27 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339 mwN).

b) Darüber hinaus hat das Landgericht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, indem es dem Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt hat, dass die erhebliche Menge Cannabis in den Verkehr gelangt sei. Dass gehandelte Drogen zum großen Teil oder vollständig in den Verkehr geraten, gehört jedoch zu den regelmäßigen Umständen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2019 – 4 StR 133/19, Rn. 6, und vom 11. März 2021 – 1 StR 8/21, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 10 Rn. 7). Die Tatsache, dass verkauftes Rauschgift in den Verkehr gelangt, ist deshalb kein Strafschärfungsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1993 – 2 StR 47/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; vom 14. November 2017 – 5 StR 395/17, Rn. 8, und vom 22. Mai 2018 – 4 StR 100/18, StV 2019, 325, 326).“

Strafe II: Vergewaltigung und Doppelverwertung, oder: Gesamtstrafe/Härteausgleich/Bewährungswiderruf

© rcx – Fotolia.com

Im zweiten Posting habe ich dann eine (kleine) Zusammenstellung von Entscheidungen, die sich in der letzten Zeit angesammelt haben. Es handelt sich um:

Wird bei der Strafzumessung „auch die gemeinschaftliche Begehungsweise strafschärfend“ berücksichtigt, wird dem dem Angeklagten zur Last gelegt, die Taten mittäterschaftlich begangen zu haben, womit bei einem Bandendiebstahl somit gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen wird. 

Die Erwägungen, dass der seit 2016 im Bundesgebiet lebende Angeklagte durch die Vergewaltigung seiner Ehefrau, bei der er ihr unter Einsatz eines Messers eine erhebliche Gesichtsverletzung beibrachte und sie dadurch entstellte, seine Macht über sie demonstrieren wollte und er sich als „Familienoberhaupt“ in Frage gestellt sah, lassen besorgen, dass das von der deutschen Rechtsordnung jedermann garantierte Recht auf ein selbstbestimmtes Leben verkannt wurde. 

2. Die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte „wie ein Hund vor die Tür gesetzt“ worden sei, erweist sich insbesondere als unvereinbar mit deren Zweckbestimmung, eine möglichst umfassende staatliche Prävention für besonders vulnerable Opfer häuslicher Gewalt zu gewährleisten. Selbst wenn derartige Gefühle gehegt worden sein sollten, wäre deren strafmildernde Berücksichtigung von der Rechtsordnung nicht gedeckt.

1. Die Nichteinbeziehung einer Geldstrafe entgegen § 55 StGB kann für den Angeklagten einen die Revision begründenden Nachteil darstellen, wenn die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

2. Bei der Frage, ob ein Härteausgleich zu gewähren ist, ist § 43 S. 2 StGB n.F. zu berücksichtigen.

Ein möglicher Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen. Die Annahme eines übermäßigen Gesamtvollstreckungsübels liegt bei Intensiv- oder Serientätern und bei hoher Rückfallgeschwindigkeit nicht nahe.

Der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht es zwar nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war und eine neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist. Doch sind bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich daraus ergeben, dass der Angeklagte nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre.