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Strafe II: Beihilfe der Mutter am Mordversuch, oder: Milderung des „Beihilfestrafrahmens“

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Im zweiten „Strafeposting“ stelle ich dann das BGH, Urt. v. 16.07.2026 – 5 StR 125/26 – vor.

Das LG hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren und gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die dagegen gerichtete auf den Strafausspruch beschränkte Revision der StA hatte mit der Sachrüge Erfolg.

Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„1. Der zur Tatzeit im August 2018 inhaftierte und wegen der verfahrensgegenständlichen Tat mittlerweile zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Sohn der Angeklagten beabsichtigte, sich im Rahmen eines „Rockerkrieges“ in H. als Anführer der „M. “ an dem Anführer der „H. “ (Nebenkläger) zu rächen, den er für einen im Jahr 2016 verübten Anschlag auf sich und seine damalige Lebensgefährtin S. verantwortlich machte. Er organisierte über einen Mitgefangenen einen Attentäter, der den Nebenkläger für 10.000 Euro überraschen und erschießen sollte. Die in den Tatplan eingeweihte Angeklagte unterstützte das Vorhaben, indem sie sich an der Suche nach dem Anführer der „H. “ beteiligte, dem gedungenen Mörder ein auf ihrem Mobiltelefon gespeichertes Bild des Nebenklägers zeigte und eine für die Tatausführung relevante Telefonverbindung zwischen ihrem inhaftierten Sohn und S. herstellte. Durch ihre Unterstützungshandlungen im Vorfeld förderte sie die Tat; zugleich bestärkte sie hierdurch die weiteren Tatbeteiligten in ihrem Tatentschluss.

Kurz vor Mitternacht des 26. August 2018 gab der Attentäter als Beifahrer des von S. geführten Autos bei einem Halt an einer Ampel durch das geöffnete Beifahrerfenster in Tötungsabsicht fünf Schüsse auf Kopf und Oberkörper des arglosen Nebenklägers ab, der bei geöffnetem Fahrerfenster mit seinem Auto neben ihnen stand. Neben Kopfverletzungen erlitt dieser einen Steckschuss im Bereich des vierten und fünften Brustwirbels, was zu einer schweren Schädigung des Rückenmarks mit der Folge einer unheilbaren Querschnittslähmung führte. Ihre Freude hierüber brachte die Angeklagte mit den Worten zum Ausdruck, die Querschnittslähmung sei „eine noch größere Strafe als der Tod“.

2. Das Landgericht hat das Attentat als einen versuchten (Heimtücke-) Mord in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung gewertet und die Angeklagte wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Die Strafe hat es dem nach § 23 Abs. 2, § 49 StGB und § 27 Abs. 2, § 49 StGB (doppelt) gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten) entnommen.“

Und zur Strafzumesssung heißt es dann:

„2. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet, weil schon die Strafrahmenwahl der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

a) Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist daher ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist aber dann geboten, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20 Rn. 7 mwN).

b) Gemessen daran kann die Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 StGB – trotz des auch insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2017 – 2 StR 166/17, NStZ-RR 2018, 102, 103) – keinen Bestand haben. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidung, ob von der fakultativen Strafmilderung Gebrauch gemacht wird, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände zu treffen ist, wobei den versuchsbezogenen wie insbesondere der Gefährlichkeit des Versuchs und der Nähe zur Tatvollendung besonderes Gewicht zukommt. Es hat daher folgerichtig das „verheerende“ Tatbild und die Verletzungsfolgen berücksichtigt. Die Erwägungen, mit denen es trotz der – vom Generalbundesanwalt zu Recht als desaströs beschriebenen – Tatfolgen in Form einer unheilbaren Querschnittslähmung die Versuchsmilderung begründet hat, weisen aber Rechtsfehler auf:

aa) Nach den Urteilsfeststellungen wollte sich der Sohn der Angeklagten mit der Tat an dem Nebenkläger für einen vermeintlich von diesem verübten Anschlag rächen. Bei dem Attentatsplan handelte es sich indes von Beginn an um ein gemeinschaftliches Vorhaben. Die in den Tatplan eingeweihte Angeklagte machte sich das Tatmotiv zu eigen, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass sie die Tatfolgen in Form einer Querschnittslähmung als eine „noch größere Strafe als den Tod“ begrüßte. Der danach von Anfang an auf Selbstjustiz hinauslaufende Tatplan hätte das Landgericht zur Prüfung drängen müssen, ob die Angeklagte aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelte (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2025 – 5 StR 423/25, NStZ 2026, 44, 46). Einer strafschärfenden Verwertung hätte nicht entgegengestanden, dass für die anderweitig verurteilten Haupttäter lediglich das Mordmerkmal der Heimtücke und nicht auch das der niedrigen Beweggründe festgestellt worden ist. Denn die insofern ergangenen Urteile entfalten Rechtskraftwirkungen nur für jene Angeklagten und binden bei der Beurteilung der von diesen verwirklichten Mordmerkmale in Bezug auf die Angeklagte im vorliegenden Urteil nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 – 2 StR 229/04, BGHSt 50, 1, 9).

bb) Das Landgericht hat strafmildernd eingestellt, dass die Angeklagte „nur wegen Vermögensdelikten vorbestraft“ ist. Zwar müssen nicht einschlägige Vorstrafen nicht stets einen (bestimmenden) strafschärfenden Umstand bei der Strafbemessung darstellen (vgl. allgemein hierzu BGH, Urteile vom 19. Februar 2008 – 5 StR 512/07 Rn. 13; vom 4. August 1971 – 2 StR 13/71, BGHSt 24, 198, 199; Beschluss vom 7. März 2001 – 2 StR 21/01 Rn. 5; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 46 Rn. 38; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 650 ff.). Nicht angehen kann es aber, solche Vorstrafen als Strafmilderungsgrund einzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 2023 – 1 StR 284/22 Rn. 19; vom 15. Juli 2020 – 2 StR 288/19 Rn. 23).

cc) Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die strafmildernde Erwägung, der Angeklagten „dürfte es“ innerhalb des patriarchalisch dominierten Familiengefüges „nur eingeschränkt möglich gewesen sein“, sich der Beteiligung an der Ausführung des Racheplanes ihres Sohnes zu widersetzen, keine Tatsachengrundlage in den Urteilsgründen findet und sie sich danach als bloße Vermutung darstellt. Für einen Beleg hätte umso mehr Anlass bestanden, als an anderer Stelle in den Urteilsgründen Umstände festgestellt sind, die der strafmildernden Erwägung des Landgerichts widerstreiten. Zum einen beteiligte sie sich am Tattag nicht an der Suche nach dem Opfer, obwohl ihr Sohn sich hierüber ihr gegenüber erbost zeigte. Danach war sie ohne weiteres in der Lage, sich den Forderungen ihres Sohnes zu entziehen. Zum anderen zeigte sie sich über die Querschnittslähmung des Geschädigten als Folge der Tat erfreut, weil das aus ihrer Sicht „eine noch größere Strafe als der Tod“ sei. Dies belegt ein ureigenes Tatinteresse der Angeklagten, was gegen eine bloß notgedrungene Tatbeteiligung spricht.

c) Die Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Strafausspruches. Der Senat kann angesichts der mit Blick auf das Tatbild und die schwerwiegenden Folgen für das Tatopfer sehr milden Strafe nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einem rechtsfehlerfreien Vorgehen zu einer höheren Strafe gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO).“

StGB I: Demonstration mit Zeigen der „Sigrune“, oder: Zeigen eines nationalsozialistischen Kennzeichens

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Heute berichte ich dann mal wieder über StGB-Entscheidungen. Die drei Entscheidungen, die ich vorstelle, stammen alle aus der Rechtsprechung von BayobLG/OLG.

Ich eröffne mit dem BayObLG, Beschl. v. 12.06.2026 – 206 StRR 137/26. In ihm nimmt das BayObLG noch einmal zum verbotenen nationalsozialistischen Kennzeichen. Und zwar geht es um die Verwendung eines sog. „Sigrune“. Die wurde als Erkennungszeichen des Deutschen Jungvolks, einer Unterorganisation der Hitler-Jugend, verwendet.

Verwendet/gezeigt worden ist dieses Zeichen bei einer Versammlung im August 2023 zum Thema: „Corona-Aufklärung öffentlich mit Benennung der Verantwortlichen, Kein WHO-Pandemievertrag, Free Assange – wo bleibt die Solidarität der Journalisten. Freie Impfentscheidung, keine digitale Kontrolle à la China.“ Bei der hatte der Angeklagte ein Schild getragen, auf dem Folgendes zu lesen war: „Long-Söder ist heilbar! Nur am 08.10.2023!“. Dabei hatte das „S“ in dem Namen „Söder“ die Form einer Sigrune. „Long Söder ist heilbar“ wurde in schwarzer Schrift und „Nur am 8.10.23!“ in roter Schrift gefertigt. Auf dem Plakat waren zudem eine Atemschutzmaske, eine Spritze und ein QR-Code angebracht.

Das AG hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gem. §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen die Revision, die hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruche Erfolg hatte, hinsichtlich des Schuldspruchs jedoch nicht:

„Im Hinblick auf das Vorbringen der Revision ist ergänzend auszuführen:

a) Die Feststellungen des Landgerichts tragen, anders als die Revision meint, dessen Würdigung, dass es sich bei der vom Angeklagten öffentlich gezeigten „Sigrune“ um ein nationalsozialistisches Kennzeichen gehandelt hat. Die Beschreibung des verwendeten „S“ als „objektiv erkennbar als einfache Sigrune gestaltet“, nämlich „in der typischen Blitzform mit dem typischen Winkel und nicht nur auf irgendeine Weise grafisch kantig oder runisch“ (UA S. 7), ist für das Revisionsgericht noch nachvollziehbar, obwohl sich eine Bezugnahme auf Lichtbilder vom Tatobjekt gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO aufgedrängt hätte. Hinzu kommt, dass das Landgericht die verwendete „Sigrune“ als „Erkennungszeichen des Deutschen Jungvolks, einer Unterorganisation der Hitler-Jugend“ bezeichnet hat (UA S. 4, 6), welches als historische Tatsache senatsbekannt ist. (Auch) bei der (einfachen) „Sigrune“ handelt es sich objektiv um ein gem. §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB verbotenes nationalsozialistisches Kennzeichen (Steinsiek in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 7 – §§ 80-121, 13., neu bearbeitete Auflage 2021, Rn. 6 zu § 86a StGB, so auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Mai 2001 – 1 Ss 202/00 –, zit. nach juris, dort Rn. 29). Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte dieses Kennzeichen öffentlich verwendet hat, indem er es auf einem Plakat anlässlich einer Demonstration gut erkennbar vor sich her trug, §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

b) Auch die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand tragen den Schuldspruch.

Der Straftatbestand der Verwendung eines verbotenen Kennzeichens wird erfüllt durch das willentliche Gebrauchmachen des Kennzeichens in dem Wissen, dass dieses ein nationalsozialistisches Kennzeichen ist, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. September 2023 – 1 ORs 132/23 –, juris; Steinsiek a.a.O., Rn. 37 zu § 86a; Anstötz in Münchner Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, Rn. 31 zu § 86a). Auf eine verfassungsfeindliche Zielrichtung kommt es nicht an Dass der Angeklagte das selbst hergestellte Schild vorsätzlich öffentlich verwendete, unterliegt keinem Zweifel und wird auch nicht von der Revision bezweifelt.

Auch der Umstand, dass es sich bei der „Sigrune“ um ein Kennzeichen im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB handelte, wurde nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils vom Vorsatz des Angeklagten umfasst (UA. S. 4). Zwar genügt es nicht, dass – wie das Landgericht ausführt – der Angeklagte wusste, dass es sich „um ein Symbol der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft handelte“, denn erforderlich ist über das allgemein, „irgendwie Symbolhafte“ hinaus, dass es sich um ein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation handelte (Anstötz a.a.O.) und der Angeklagte dies zumindest billigend in Kauf nahm. Das Landgericht hat jedoch unmittelbar vor dieser Feststellung zur inneren Tatseite zutreffend festgestellt, dass es sich bei der „Sigrune“ um das Erkennungszeichen des „Jungvolks“, einer Unterorganisation des Hitler-Jugend handelte. Die Ausführungen beziehen sich aufeinander.

Nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte das Kennzeichen einer bestimmten Organisation zuordnete (a.A. Fischer/Anstötz, Kommentar zum StGB, 73. Auflage 2026, Rn. 23 zu § 86a). Ausreichend ist vielmehr, dass seine Verwendung durch eine (gleich welche) nationalsozialistische Organisation vom (bedingten, s.o.) Vorsatz des Angeklagten umfasst wurde. Der Tatbestand würde bei fortschreitendem Zeitablauf seit 1945 sonst nur noch von historisch vorgebildeten Personen verwirklicht werden können und liefe schließlich leer.

c) Die Verwendung genoss nicht das „Kunstprivileg“ des § 86 Abs. 4 StGB. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte auf dem Plakat außer der Aufschrift „Long-Söder ist heilbar! Nur am 08.10.2023!“ (wobei das „S“ als Sigrune gestaltet war) eine Atemschutzmaske, eine Spritze und einen QR-Code angebracht hatte (UA S. 3/4). Es hält die verteidigerseits vorbebrachte Berufung auf die Kunstfreiheit für eine „Schutzbehauptung“ (UA S. 9).

Das Bundesverfassungsgericht hat als wesentlich für die künstlerische Betätigung „die freie schöpferische Gestaltung“ betont, „in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden“. Alle künstlerische Tätigkeit sei ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen seien. Beim künstlerischen Schaffen wirkten Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es sei primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213-231, zit. nach juris, dort Rn. 34; vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 204 StRR 452/23 –, zit. nach juris, dort Rn. 59 ff).

Daran gemessen fehlt dem verfahrensgegenständlichen Plakat der künstlerische Gestaltungswille und Ausdruck. Es erschöpft sich – neben dem Text – in den vorbeschriebenen drei einfachen Gegenständen, die ausweislich der Feststellungen auf dem Plakat aufgeklebt und nicht in einen besonderen Bezug zueinander gesetzt waren. Ein Bezug zur individuellen, sich in einem Kunstwerk ausdrückenden Persönlichkeit des Angeklagten ist nicht erkennbar. Im Vordergrund steht vielmehr eindeutig seine Meinungsäußerung zu politischen Umständen.

d) Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet schließlich die landgerichtliche Feststellung, dass die konkrete Verwendung der „Sigrune“ mit keiner offenkundigen Distanzierung von der nationalsozialistischen Ideologie einherging, welche dem Tatbestand nach seinem Schutzzweck nicht unterfallen würde (vgl. Fischer/Anstötz, Kommentar zum StGB, 73. Auflage 2026, Rn. 18 ff zu § 86a m.w.N.). Die Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen soll nicht allein deswegen für zulässig angesehen werden, weil sie in kritischer Absicht erfolgt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. März 2006 – 1 BvR 204/03 –, BVerfGK 7, 452-458, zit nach juris). Eine Ausnahme von der „Tabuisierungsfunktion“ des § 86a StGB (BVerfG a.a.O.) ist daher nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen anzunehmen. Daran fehlt es vorliegend. Die „Sigrune“ war weder durchgestrichen, zerbrochen noch sonstwie mit unmittelbar eindeutig negativem Kontext versehen (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O. Rn. 22). Zwar konnte der Betrachter aus den Umständen (Demonstration gegen die Corona-Politik des Ministerpräsidenten Söder, Verwendung als erster Buchstabe seines Namens) schließen, dass das Kennzeichen in ablehnender Überspitzung verwendet werden sollte. Ein solcher Schluss setzte – nach der Kenntnisnahme von der „Sigrune“ – jedoch einen gedanklichen Prozess voraus, der sich nicht unmittelbar aufdrängte.

…..“

Den Rest zum Schuldspruch und zum Rechtsfolgenausspruch überlasse ich dem Selbstleseverfahren.

Strafe II: Geldstrafe trotz neuer Tat in Bewährungszeit, oder: Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten

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Und dann habe ich im zweiten Posting zwei OLG-Entscheidungen zur Strafzumessung aus der Instanz, und zwar:

Bei einem schon mehrfach und gegebenenfalls sogar einschlägig vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht durchgestanden hat, sich mehrfach in Haft befunden oder die neue Tat während laufender Bewährung begangen hat, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen, wenn für die aktuell abzuurteilende Tat anstatt auf Freiheitsstrafe lediglich auf Geldstrafe erkannt wird.

1. Voraussetzung der für den Rechtsfolgenausspruch unerlässlichen Würdigung der Persönlichkeit eines Angeklagten sind aussagekräftige Feststellungen zum Lebensweg sowie zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen.

2. Wird dem Angeklagten die Tatausführung als solche straferschwerend zur Last gelegt, liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB vor.

 

Strafe I: 5 x etwas zur Strafzumessung vom BGH, oder: Verfahrensdauer, Doppelverwertung, unbestraft, Tat

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Heute stelle ich dann einige Entscheidungen zur Strafzumessung vor, und zwar einiges vom BGH und ein paar OLG-Entscheidungen.

Ich beginne mit fünf BGH-Entscheidungen, die aber nichts Neues bringen, sondern auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung liegen. Daher gibt es nur die Leitsätze, und zwar:

Lassen die Erwägungen des Gerichts besorgen, dass dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB zur Last gelegt hat, die Tat nicht abgebrochen, sondern überhaupt begangen zu haben, wird ihm, was unzulässig ist, die Tatbegehung als solche zusätzlich angelastet.

Es wird zu Lasten des Angeklagten gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, wenn ihm straferschwerend zur Last gelegt wird, die abgeurteilte Tat begangen zu haben, obwohl ihm nach Auffassung des Gerichts andere Handlungsalternativen zur legalen Beschaffung finanzieller Mittel zur Verfügung gestanden haben. Wird straferhöhend zudem auf die „weitaus bessere Ausgangs- und Lebenssituation“ des Angeklagten sowie das Fehlen einer „Erpressungssituation“ abgestellt, wird zu seinen Lasten unzulässigerweise das Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe berücksichtigt.

Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Gründe des Strafurteils die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist aber weder vorgeschrieben noch möglich. Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist. Auch ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen Tat und Urteil muss nicht in jedem Fall einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellen. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, die zu würdigen dem Tatgericht obliegt.

Hat das Tatgericht weder bei der Bestimmung des Strafrahmens noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt, dass der Angeklagte ein weitgehendes Geständnis abgelegt hat, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft. Ein Geständnis ist nämlich regelmäßig als ein bestimmender Strafzumessungsgrund anzusehen. Dies gilt auch für den Umstand, dass ggf. zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel und Cannabisprodukte in erheblichem Umfang sichergestellt wurden.

1. Hat das Tatgericht hat bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten in Ansatz gebracht, dass er nur unerheblich vorbestraft und sein Vorleben im Wesentlichen straffrei gewesen ist, ist das rechtsfhelerhaft, wenn nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten unbestraft war. 

2. Hat die Strafkammer den großen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und dem Urteil in ihren Strafzumessungserwägungen nicht berücksichtigt, ist das rechtsfehlerhaft, weil der Umstand ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt ist, dem im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zukommt, wie bei anderen Straftaten.

Mix I: Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch, oder: Doppelverwertungsverbot und Alter des Kindes

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Und dann heute ein Mix von Entscheidungen, eine zur Strafzumesssung, eine zur Vollstreckung und eine zur Führungsaufsicht. Man könnte auch sagen: Ecken sauber machen 🙂 .

Ich beginne mit der Strafzumessungsentscheidung, dem BGH, Beschl. v. 14.04.2026 – 3 StR 516/25. Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der BGH führt aus:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils strafschärfend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe „im sicheren Wissen um das Alter“ des geschädigten Kindes und damit „in gesteigerter Vorsatzform“ gehandelt, stellt dies im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar.

Zwar hat der Bundesgerichtshof für den – hier nicht einschlägigen – Fall eines Handelns in Tötungsabsicht entschieden, dass deren strafschärfende Berücksichtigung jedenfalls nicht grundsätzlich gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) verstößt. Selbst bei einer festgestellten Tötungsabsicht kann die Frage, ob hierin ein die Strafhöhe beeinflussender, bestimmender Strafschärfungsgrund zu sehen ist, aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Tatgericht, das gehalten ist, gegenläufig wirkende strafmildernde Umstände im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. August 2025 – 5 StR 367/25, StV 2026, 20; Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 150/15, BGHSt 63, 54 Rn. 4 ff.; Beschluss vom 7. März 2017 – 3 ARs 21/16, NStZ-RR 2017, 237 f.; für den Fall der Verletzungsabsicht s. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 3 StR 73/23, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Körperverletzung 4).

Daran gemessen stößt die straferhöhende Würdigung des Umstandes, der Angeklagte habe das Alter des Kindes sicher gewusst, in mehrfacher Hinsicht auf Bedenken. Die Strafkammer ist bereits nicht zu der Feststellung gelangt, der Angeklagte habe mit direktem Vorsatz in Form der Absicht gehandelt. Darüber hinaus hat sie sein Handeln in der Vorsatzform der „Wissentlichkeit“ lediglich hinsichtlich eines Tatbestandsmerkmals bejaht und keine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls vorgenommen.

Mit Blick auf die übrigen gewichtigen Strafschärfungsgründe, auf die sich das Landgericht gestützt hat, und die maßvollen Einzelstrafen ist aber auszuschließen, dass es bei Außerachtlassung des genannten Gesichtspunkts niedrigere Strafen verhängt hätte.“