Schlagwortarchiv: standardisiertes Messverfahren

OLG Düsseldorf: TraffiStar S 350 ist standardisiert, oder: Kurz und zackig

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Urheber KarleHorn

Kurz und zackig hat das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.01.2017 – 3 RBs 20/17, den mir der Kollege Geißler aus Wuppertal, der ihn erlitten erstritten hat, übersandt hat, das Messverfahren TraffiStar S 350 von Jenoptik in den Stand „der heilig machenden Gnade“ = des standardisierten Messverfahrens erhoben. Zur Begründung führt das OLG durch den Einzelrichter nur aus:

„Insbesondere ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass es sich bei einem durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) im Wege eines Behördengutachtens zugelassenen Messgerät — und damit auch dem hier verwendeten Jenoptik Robot Traffi Traffistar S 350 — um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. November 2016 – 2 Ss OWi 1616/16 (89/16), OLG Düsseldorf, Beschluss vomn 14. Juli 2014 -IV-1 RBs 50/14 -Rn. 9 – juris).“

M.E. nach der erwähnten Entscheidung des OLG Schleswig (ergangenen OLG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2016 – 2 SsOWi 161/16 (89/16 und dazu OLG Schleswig: TraffiStar S 350 ist/bleibt (?) ein standardisiertes Messverfahren) die erste obergerichtliche Entscheidung, die TraffiStar S 350 als standaridsiert ansieht. Na ja, ob das so reicht – die OLG meinen es? Und damit ist dann der Weg frei zu auch bei TraffiStra S 350-Messungen knappen Urteilsgründen und ggf. der „Teufelskreisargumentation“ der OLG.

Im Übrigen: Auch hier kein Wort zur geänderten Rechtslage durch das MEssEG. Und auch kein Wort zum AG Stralsund, Urt. v. 07.11.2016 –  324 OWi 554/16 – dazu: Mal wieder TraffiStar S 350, oder: „Du bist nicht mehr standardisiert“. Nun ja: Ist ja auch nur ein AG-Urteil.

ESO ES 3.0 ist und bleibt standardisiert, oder: Wir wollen nicht…..

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Urheber Jepessen

Und weil es so „schön“ (?) ist, schiebe ich zu dem OLG Hamm, Beschl. v.  10.03.2017 – 2 RBs 202/16 (dazu Standard beim standardisierten Messverfahren, oder: Beton, auch aus Hamm) gleich noch eine „heilige Kuh-Entscheidung“ hinterher. Es ist auch ein – schon etwas älterer Beschluss des OLG Hamm – nämlich der OLG Hamm, Beschl. v. 06.07.2016 – 1 RBs 38/16, der mir bisher zu dieser Frage „durchgegangen“ ist. Der Beschlussinhalt spricht für sich selbst – im Grunde könnte man dasselbe schreiben wie zu der Entscheidung vom 10.03.2017. Abgekürzt also: Wir wollen nicht:

„Es verbleibt bei der Auffassung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 22.06.2016 – III-1 RBs 131/15-, vom 18.05.2015 – III-1 RBs 139/15-, und vom 08.10.2014 – III-1 RBs 140/14-), dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ES 3.0 bei ordnungsgemäßer Durchführung durch entsprechend geschultes Personal die Anforderungen an ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren grundsätzlich erfüllt. Dem steht auch nicht der vom Betroffenen angeführte Umstand entgegen, dass nach einer dienstlichen Erklärung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vom 19.03.2014 die Auswertung der sogenannten Rohdaten von der PTB nicht überprüft worden ist. Denn in einer bereits in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18.04.2016 – 2 Ss (OWi) 57/16 -, Rn. 22, juris, gewürdigten späteren dienstlichen Erklärung der PTB vom 12.01.2016 hat diese nachvollziehbar ausgeführt, dass sie deshalb von einer Überprüfung der Rohmessdaten durch die Herstellerfirma abgesehen hat, weil der Hersteller dieselbe Software-Bibliothek und damit denselben Auswertealgorithmus verwendet, der auch im Messgerät implementiert ist, und im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens in detaillierten Untersuchungen verifiziert worden ist, dass die Software des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes die Helligkeitssignale einer jeden Fahrzeugvorbeifahrt korrekt bewertet und die vom Messgerät ausgegebenen Geschwindigkeitsmesswerte die Verkehrsfehlergrenzen einhalten. Zudem ist in der vorgenannten Stellungnahme (dort S. 2), die im Internet unter „Internetadresse“ abrufbar ist, ausgeführt, dass sich mögliche Zweifel an der Echtheit der Rohmessdaten (Integrität und Authenzität) auch im Nachhinein mithilfe eines Referenz-Auswerteprogramms ausräumen lassen, welches durchaus Bestandteil der Zulassung ist. Hiermit stimmt auch eine weitere im Internet unter „Internetadresse“ veröffentlichte Stellungnahme der PTB vom 06.04.2016 (dort S. 3 f.) zu einer Entscheidung des Amtsgerichts Meißen vom 29.05.2015 – 13 OWi 703 Js 21114/14 überein.

Auch im Übrigen gibt die vorgenannte Entscheidung keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Der Senat verweist insoweit auf die eingehende Begründung in dem bereits zitierten Beschluss des OLG Oldenburg vom 18.04.2016, aus der sich insbesondere ergibt (a.a.O., Rn. 14 ff.), dass die Feststellung des Amtsgerichts Meißen, dass für die Ermittlung eines charakteristischen Helligkeitsprofils durch das fragliche Gerät zu wenige Abtastwerte ermittelt würden, maßgeblich auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass die Sensoren ihren Erfassungsbereich nur etwa alle 10 Millisekunden abtasteten, während tatsächlich ein zeitlicher Abstand zwischen den Abtastwerten von 10 Mikrosekunden besteht, woraus eine um den Faktor 1000 höhere Anzahl an der Geschwindigkeitsmessung zugrunde liegenden Abtastwerten resultiert.

Da sich die im vorgenannten Zusammenhang maßgeblichen Ausführungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, auf die bereits das Oberlandesgericht Oldenburg seine Entscheidung gestützt hat, in der Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 06.04.2016 wiederfinden, und diese Stellungnahme aufgrund ihrer Veröffentlichung in einer allgemein zugänglichen Quelle als allgemeinkundig angesehen werden kann, konnte auch diese Stellungnahme ohne vorher vorherige Einführung im Wege des Freibeweisverfahrens bei der Senatsentscheidung herangezogen werden.“

Standard beim standardisierten Messverfahren, oder: Beton, auch aus Hamm

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File: Skulptur Kurfürstendamm 22 (Charl) Betonmischer Krzysztof Olszewski.jpg

Ja, Standard beim standardisierten Messverfahren, das ist leider inzwischen Beton, wenn es um die Frage der Zurverfügungstellung von Messdaten an den Betroffenen geht, um die Messung ggf. durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen lassen zu können. Die OLG wollen das das nicht und rücken die entsprechenden Daten nicht heraus bzw. decken amtsgerichtliche Rechtsprechung, die die Daten nicht herausgibt. Und wir lesen dort dann immer den Hinweis auf den „unseligen“ OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 (dazu: „Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0) oder auf die Geschichte mit dem „antizipierten Sachverständigengutachten“, die die OLG inzwischen wie einen heiligen Gral vor sich hertragen (unschön auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2017 – 2 Ss(OWi) 40/17 und dazu OLG Oldenburg zur Akteneinsicht, oder: Teufelskreis II bzw.: Was stört mich mein Geschwätz von gestern?). So auch jetzt wieder das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v.  10.03.2017 – 2 RBs 202/16, den mir der Kollege Geißler aus Wuppertal, der den Beschluss „erlitten“ hat, übersandt hat. Er lässt sich dahin zusammen fassen: Irgendwelche Messdaten gibt es nicht, die brauchst du nicht, du hast die Entscheidung des AG hinzunehmen:

„1. ….Damit ist der Tatrichter unter Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge zurückzuweisen, solange er seine Aufklärungspflicht dadurch nicht verletzt (Göhler OWiG, 16. Aufl., § 77, Rdnr. 11). Diese Voraussetzungen lagen vor, insbesondere nach der zeugenschaftlichen Vernehmung des Messbeamten und der Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des auf ihn ausgestellten Schulungsnachweises, war das Gericht von der ausreichenden Schulung des Messbeamten überzeugt. Der Umstand, dass der Schulungsnachweis des Messbeamten vom 13.10.2010 datiert, die Schulung zurzeit der hier in Rede stehenden Messung also bereits gut fünf Jahre zurücklag, musste das Tatgericht nicht zu Zweifeln an der Befähigung des Messbeamten oder an der Richtigkeit der Messung veranlassen. Denn es fehlt jeglicher konkrete Hinweis, dass die erteilte Bescheinigung auf eine bestimmte Softwareversion des Messgerätes beschränkt war oder dass die zwischenzeitliche Einführung neuer Softwareversionen grundlegende Änderungen in Bezug auf die praktische Handhabung des Messgeräts mit sich gebracht hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014 — IV-1 RBS 50/14, zitiert nach juris).“

Diesen zutreffenden Ausführungen, die auch nicht durch die Einwendungen des Betroffenen in der Zuschrift seines Verteidigers vom 10.11.2016 in Frage gestellt werden, schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

2. Die gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in zulässiger Weise erhobene Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags, der Bußgeldbehörde aufzugeben, die unverschlüsselten Rohmessdaten der Messung nebst Schlüssel und Token herauszugeben und der Verteidigung in diese Daten Einsicht zu gewähren, ist ebenfalls unbegründet.

Es stellt keinen Ermessensfehler dar, dass das Amtsgericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für hinreichend geklärt erachtet und die beantragte Beweiserhebung als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich bezeichnet hat (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des OLG Hamm (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18.01.2011 -III-2 RBs 9/11 und vom 31.01.2011 – III-2 RBs 2/11; Beschlüsse vom 11.08.2014 – III-1 RBs 84/14, vom 06.03.2014 -III-3 RBs 30/14 – und vom 04.04.2011 – III-5 RBs 55/11 -; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2015 — IV-1 RBs 200/14, juris) stellt die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der hierzu einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dar (BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff.). Dies gilt auch für die Gerätesoftware 3.2.4, die – anders als die Vorgängerversionen – in Kombination mit der seit 24. Juli 2013 zugelassenen Auswertesoftware 3.45.1 erstmals einen erweiterten Datenexport zwecks nachträglicher Einsichtnahme in Positionsdaten ermöglicht. Dass hierbei nach wie vor nicht sämtliche Rohmessdaten, sondern nur die Zeit sowie Koordinaten für fünf markante Punkte offengelegt werden, stellt die Anerkennung des Systems als standardisiertes Verfahren nicht in Frage. Die Sicherstellung der Messrichtigkeit und Messzuordnung wurde und wird über die nach umfangreichen Felduntersuchungen erfolgte Zulassung der PTB gewährleistet (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 2 Ss OWi 1041/14 -, juris).

Mit der Zulassung erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass das zugelassene Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren bietet, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse erwarten lassen. Anlass zur Überprüfung der im Einzelfall erfolgten Geschwindigkeitsermittlung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen besteht daher nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Messtechnik als solche strukturell angelegte, bei der Zulassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigte Fehler aufweist, oder wenn die Prüfung des konkreten Messvorgangs ergeben hat, dass Anwendungsfehler (so zum Beispiel die Nutzung eines nicht gültig geeichten Gerätes oder ein Verstoß gegen die Zulassungsbedingungen der PTB) möglicherweise ergebnisrelevanter Art vorlagen (vgl. zu alledem OLG Frankfurt, a.a.O, juris).

Nach den aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts wurde das Messgerät nach den Vorgaben der Gebrauchsanweisung durch den mit der konkreten Messung betrauten und geschulten polizeilichen Messbeamten bedient und es ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion.

Aufgrund dessen ist das Amtsgericht zu Recht, nachdem auch der erforderliche Toleranzabzug vorgenommen wurde, von der Richtigkeit des Messergebnisses ausgegangen.

Vor diesem Hintergrund musste sich das Amtsgericht nicht veranlasst sehen, das Messergebnis in Zweifel zu ziehen und durfte daher den Beweisantrag gern. § 77 Abs. 2 Nr, 1 OWiG zurückweisen, da Anhaltspunkte für eine Fehlmessung oder Fehlfunktion des Gerätes fehlten und der Betroffene solche auch nicht aufgezeigt hatte.

Durch die Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihm die unverschlüsselte Messdatei zur Verfügung zu stellen, damit er diese durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen auf etwaige Messfehler untersuchen lassen könne, um diese dann in Form eines (weiteren) konkreten Beweisantrags gegenüber dem Gericht anzubringen, wurde, nachdem das Amtsgericht sich von der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung durch die Beweisaufnahme überzeugt hatte, entgegen der Auffassung des Betroffenen auch nicht der Grundsatz des fairen Verfahrens oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende und in Art. 6 Abs. 1 MRK positiv-rechtlich normierte Grundsatz des fairen Verfahrens bedarf wegen der begrifflichen Unbestimmtheit der Konkretisierung durch die Fachgerichte im Einzelfall. In Straf- und Bußgeldverfahren ist dieser Grundsatz insbesondere dann tangiert, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit zu effizienter Verteidigung nicht gewährt oder gar genommen wird. Eine effiziente Verteidigung beinhaltet ein Teilhaberecht des Betroffenen an der Sachaufklärung. Die Verfahrensregeln gewährleisten dies unter anderem durch die ihm eingeräumten Rechte, mit sachdienlichen Anträgen an der Ermittlung des tatsächlichen Geschehens mitzuwirken, um ihm so die Chance zu geben, ein für ihn günstiges Ergebnis zu erzielen.

Das fair-trial-Prinzip verfolgt indes keinen Selbstzweck. Ein Angeklagter bzw. Betroffener kann hieraus nicht ableiten, dass die Gerichte jedwedem Begehren der Verteidigung, mag es auch aus seiner Sicht sinnvoll erscheinen, nachzukommen haben. Die Anforderungen an die tatrichterliche Untersuchung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei standardisierten Messverfahren geringer, als dies sonst der Fall ist. Das Gericht muss in solchen Fällen nur dann Anhaltspunkten nachgehen, wenn sie sich aus den äußeren Umständen ergeben. Die Prüfung, ob derartige Anhaltspunkte gegeben sind, kann logischerweise nicht darauf hinauslaufen, dass die Messdatei mithilfe eines Sachverständigen überprüft werden müsste. Denn wollte man dies fordern, so wäre das standardisierte Messverfahren letztlich ad absurdum geführt. Durch dieses Instrument soll der Tatrichter gerade davon entbunden werden, in jedem Einzelfall die Messdatei auf etwaige Fehlerquellen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen (vgl. eingehend hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 04. April 2016 — 3 Ss OWi 1444/15 —, juris).“

„Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)“ und  „Art. 6 Abs. 1 MRK“ – in meinen Augen alles nur leere Worthülsen. Umgesetzt werden die Forderungen, die darin stecken nicht. Dem Betroffenen wird vielmehr unter Hinweis auf die „heilige Kuh“: Standardisiertes Messverfahren, jede Möglichtkeit zur Überprüfung der Messung genommen. Das muss aber auch beim standardiesierten Messverfahren möglich sein – so Cierniak in zfs 2012, 664 ff. Und das ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BGH. Anders ist der „dezente Hinweis“ – so zutreffend auch Krenberger zfs 2017, 174 in der Anm. zu AG Würzburg zfs 2017, 174 – in BGHSt 39, 291 auf BGHSt 28, 235 nicht zu verstehen.

Die Auffassung der OLG führt zudem zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Betroffenen. Vielleicht geht dann ja doch (endlich) mal ein Verteidiger nach Karlsruhe. Wie war das noch mit dem „Objekt des Verfahrens“?

OLG Zweibrücken: Poliscan ist/bleibt standardisiert, oder: Teufelskreis bzw: Bock zum Gärtner machen?

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Urheber Jacquelinekato

Ich hatte im Dezember über den AG Mannheim, Beschl. v. 29.11.2016 – 21 OWi 509 Js 35740/15 – berichtet (vgl. Mal wieder Poliscan Speed, oder: Verstoß gegen Bauartzulassung = keine Verurteilung/Einstellung und „AG Mannheim und das Ende des standardisierten Messverfahrens?“). In dieselbe Richtung ging der AG Hoyerswerda, Beschl. v. 15.12.2016 – 8 OWi 630 Js 5977/16  (vgl. AG Hoyerswerda wie das AG Mannheim, oder: PoliscanSpeed wegen Verstoß gegen Bauartzulassung unverwertbar). Zu der Problematik gibt es jetzt – soweit ich das sehe – den ersten  OLG-Beschl., nämlich den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2017 – 1 OWi 1 Ss Bs 53/16.

Das OLG sagt – wenn überrascht es noch? : PoliscanSpeed ist standardisiert und bleibt standardisiert. Die Bedenken des AG Mannheim interessieren uns nicht:

„Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScanspeed um die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens handelt. Der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29. November 2016 (21 OWi 509 Js 3740/15) hat deren nichts geändert. Der die Entscheidung tragende Feststellung, wonach das Geschwindigkeitsmessgerät der innerstaatlichen Bauartzulassung in wesentlichen Teilen nicht entspricht, kann nicht gefolgt werden (vgl. unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes Scanspeed der Fa. VITRONIC Stand: 16. Dezember 2016 Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig und Berlin, DOl: 10.7795/520161209A; Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScanspeed der Fa. VITRONIC. Stand 12.Januar 2017 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin, DOI: 10.7795/520.20161209B). Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung im Rundscheiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 1. Februar 2003 (344/20 250), veröffentlicht im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland – Pfalz Jahrgang 2003, S. 190 ff. unter Ziffer 5.1 zwar die Nennung der bei der Messung eingesetzten Beamten im Messprotokoll, nicht aber deren Unterschriften unter dem Protokoll verlangt. Die Kostenentscheidung war nicht zu überprüfen, weil die Rechtsbeschwerde erfolglos geblieben ist und eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung – jedenfalls nicht fristgemäß – eingelegt worden ist.“

Eine in meinen Augen bemerkenswerte Entscheidung: Nicht wegen ihrer Aussage, die war im Hinblick auf die Rechtsprechung der OLG, die auch PoliscanSpeed mit Zähnen und Klauen verteidigen, zu erwarten. Aber das macht dann der Einzelrichter in einem Zusatz. Und, was ich besonders „bemerkenswert“ finde: Gegen die Einwände der AG gegen PoliscanSpeed und die PTB führt man eine Stellungnahme der PTB an. Toll, wenn man sich so verteidigen darf.Und das Ergebnis liegt dann auf der Hand.

Dazu fällt mir einiges ein: „Teufelskreis“ auch hier oder „Hamsterrad“, in dem sich der Verteidiger und der Betroffene rennen, „Hase und Igel“ und auch die Geschichte von dem Bock, der zum Gärtner gemacht wird. Warum versucht man es nicht mal mit einem neutralen Sachverständigen und lässt eben nicht diejenigen, die „angriffen“ werden, das Messverfahren erneut „heilig sprechen“.

Dem Kollegen RA M. Zipper, Schwetzingen, herzlichen Dank für diese schöne 🙂 Entscheidung.

M5 Speed ist standardisiert, oder: Wir verteidigen mit „Zähnen und Klauen“ …..

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Im VerkehrsrechtsBlog ist schon über den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.01.2017 – IV-2 RBs 10/17 – berichtet worden (Ja, wenn man nur Verkehrsrecht macht, ist man ggf. schneller 🙂 ). Ich stelle den Beschluss heute aber dann hier auch vor, weil er drei Grundaussagen enthält, über die man berichten/auf die man hinweisen soll/kann. Es geht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Messung mit dem  Gerät M5 Speed der Firma VDS Verkehrstechnik GmbH (VDS) durchgeführt worden ist.

Und dazu führt das OLG aus:

  1. Eine Messung mit dem  Gerät M5 Speed der Firma VDS Verkehrstechnik GmbH (VDS) stellt ein sog. standardisiertes Messverfahren dar. Das OLG ist m.E. das erste OLG, das sich zu diesem Messverfahren so äußert.
  2. In der Begründung taucht dann – auch hier – wieder das Argument „Bauartzulassung durch die PTB als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ auf: „Von der PTB zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 – IV-1 RBs 50/14, zitiert aus juris; OLG Bamberg DAR 2016, 146f). Denn der Bauartzulassung durch die PTB kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Mit der amtlichen Zulassung des Messgerätes bestätigt die PTB, die Zugriff auf alle maßgeblichen Herstellerinformationen hat, nach umfangreichen messtechnischen, technischen und administrativen Prüfungen sowie Festlegung der Eichprozeduren im Wege eines Behördengutachtens, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer Sachverständigenprüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Damit ist die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Gerätes festgestellt, die Informationen zu dessen genauer Funktionsweise durch den Tatrichter entbehrlich macht (vgl. OLG Bamberg a.a.O.)“. M.E. falsch, aber gegen die geballte, unerforschliche Weisheit der OLG kommt man nicht an. Vor allem nicht, wenn die OLG das standardisierte Messverfahren mit „Zähnen und Klauen“ verteidigen und mit diesem Argument Beweiserhebungen, wenn nicht im Keim ersticken, so aber dann doch richtig schwer machen wollen.
  3. So wie der Verteidiger hier einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Messverfahren gestellt hatte, geht es nicht. Insoweit hat das OLG Recht, wenn es ausführt: „Dessen ungeachtet hätte die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg. Die mit dem abgelehnten „Beweisantrag“ begehrte Feststellung, dass es sich bei dem angewendeten Messverfahren um kein standardisiertes Messverfahren handele, stellt keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar, sondern eine vom Gericht zu würdigende Rechtsfrage.“

Letzteres wird man als Verteidiger beachten müssen, auf die beiden ersten Punkte muss man sich einstellen. Aber wie: Denn an der Stelle beginnt der „Teufelskreis“. Aber das ist ein anderes Thema…………….