Schlagwortarchiv: standardisiertes Messverfahren

TraffiStar S 350 ist nicht toll, oder Schönen Gruß vom AG Neunkirchen, nicht alles super

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Nach den beiden „Grußentscheidungen vom KG und vom OLG Celle (KG, Beschl. v.21.06.2017 – 3 Ws (B) 156/17 – 162 Ss 901/17 –  dazu PoliscanSpeed ist toll, oder: Schönen Gruß vom KG, alles super – OLG Celle, Beschl. v. 17.05.2017 – 2 Ss OWi 93/17 – dazu Leivtec XV 3 ist auch toll, oder: Schönen Gruß vom OLG Celle, auch alles super) dann noch eine amtsgerichtliche Entscheidung zu der Problematik. Die ist zwar schon beim Kollegen Gratz gelaufen. Der hat sie mir dann aber geschickt, damit ich sie hier auch veröffentliche, um sie einem „breiten Publikum“ zugänglich zu machen.

Es handelt sich um das AG Neunkirchen, Urt. v. 15.05.2017 – 19 OWi 534/16. Es ging um eine Messung mit dem Messsystem TraffiStar S 350. Das AG hat frei gesprochen und begründet das wie folgt:  Bei dem  Messverfahren handelt es sich zwar grundsätzlich um ein sog. standardisiertes Messverfahren. Aber:

2. Aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK folgt daher im Falle der Annahme eines standardisieren Messverfahrens nach Auffassung des Gerichts, dass der Betroffene – wenn ihm schon auferlegt wird, konkrete Messfehler vorzutragen-, auch in die Lage versetzt werden muss, genau dies tun zu können. Um eine technische Messung sinnvoll angreifen zu können bedarf es daher rein denklogisch schon der Überprüfungsmöglichkeit der Messdaten.

a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bereits umstritten, ob der Betroffene einen Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung hat, ohne konkret vorzutragen welche Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind, oder der Betroffene bereits diesbezüglich substantiiert vortragen muss, welche Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Während das OLG Celle, OLG Düsseldorf und das OLG Saarbrücken unter Verweis auf das Rechtsstaatsprinzip, dem allgemeinen Freiheitsrecht und dem Recht auf ein faires Verfahren dies bejahen (vgl. OLG Celle Beschluss vom 16.06.2016, 1 Ss OWi 96/16, OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2016, Az. Ss (BS) 6/2016 (4/16 OWi), OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.07.2015 – 2 RBs 63/15, juris Rn. 17), verneint das OLG Bamberg einen Anspruch des Betroffenen auf Einsicht und Herausgabe in die Rohmessdaten ohne konkreten Vortrag des Betroffenen mit dem Verweis auf das Prinzip des standardisierten Messverfahrens (OLG Bamberg, Beschluss v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15)

b) Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann der Auffassung des OLG Bamberg diesbezüglich nicht gefolgt werden. Denn wenn dem Betroffenen im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens schon auferlegt wird, konkrete Anhaltspunkte für Messfehler oder eine Fehlmessung darzulegen, damit dass Gericht einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht als Ausforschungsbeweis ansehen und diesen nach § 77 Abs. 2 OWiG ohne Weiteres ablehnen kann, muss ihm diese Möglichkeit auch überhaupt erst einmal eröffnet werden. Hierzu bedarf der Betroffene aber zwingend Einsicht in die Rohmessdaten, um die Messung auf ihre Ordnungsgemäßheit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen (vgl. OLG Celle aaO.). Anderenfalls befände sich der Betroffene in einem nicht aufzulösenden Teufelskreis, da er – sofern man der Ansicht des OLG Bambergs folgen würde – konkrete Umstände für eine fehlerhafte Messung vortragen zu müssen ohne die Messung – insbesondere die Messdaten – überhaupt zu kennen, die ihn nach Ansicht des erkennenden Gerichts erst in die Lage versetzen können, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vortragen zu können (vgl. OLG Celle aaO.).

c) Dies widerspricht nach Auffassung des Gerichts auch nicht dem Prinzip des standardisierten Messverfahrens. Sinn und Zweck des standardisierten Messverfahrens ist es, dass das Gericht gerade nicht bei jeder einzelnen Geschwindigkeitsmessung den Beweis durch Sachverständigengutachten führen muss, dass diese fehlerlos erfolgt ist. Dass dies in Anbetracht der Massenverfahren im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten sinnvoll und notwendig ist, steht außer Frage. Werden dem Betroffenen nun sämtliche tauglichen Mittel zur Verfügung gestellt um eine Messung überprüfen zu lassen, tangiert dies den Sinn und Zweck des standardisierten Messverfahren aber nach Ansicht des Gerichts gerade nicht. Denn hierdurch wird der Betroffene lediglich in die Lage versetzt im Vorfeld der Hauptverhandlung eine Messung durch einen von ihm beauftragen Sachverständigen überprüfen zu lassen (vgl. AG St Ingbert Urteil vom 26.04.2017 Az. 2 OWI 379/16). Dies dürfte nach Ansicht des Gerichts nicht dazu führen, dass Gerichte dann auf Antrag der Verteidigung nahezu jede Messung durch einen Sachverständigen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht auf deren Richtigkeit überprüfen lassen müssen. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass nach der Überprüfungsmöglichkeit durch einen Sachverständigen im Vorfeld der Hauptverhandlung die Richtigkeit der Messung bestätigt wird und der Betroffene daraufhin seinen Einspruch zurücknimmt oder auf die Rechtsfolgen beschränkt (vgl. AG St Ingbert aaO.).

3. Wenn man nun – nach den obigen Erwägungen – aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf ein faires Verfahren den Anspruch des Betroffenen auf Einsicht und Herausgabe der Rohmessdaten bejaht, damit dieser in die Lage versetzt wird, im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens konkrete Messfehler vortragen zu können, müssen diese Messdaten für den Betroffenen nach Ansicht des Gerichts auch nutzbar und dürfen nicht nahezu nutzlos sein.

a) Im vorliegenden Fall hat der Betroffene die Falldateien zwar anstandslos erhalten und diese einem von ihm beauftragten Sachverständigen übergeben, damit dieser die Messung überprüfen kann. Dies war dem vom Betroffenen beauftragten Sachverständigen jedoch nicht möglich, da – wie der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat, weder Rohdaten noch insbesondere die Zeitdifferenzen zwischen Messstart und Messende vom Messgerät selbst nicht mehr gespeichert werden, obwohl dies technisch problemlos möglich wäre. Dadurch ist es einem vom Betroffenen bestellten – und darüber hinaus auch einem vom Gericht bestellten Sachverständigen – nicht mehr möglich, die Messung und insbesondere das Messergebnis auf seine Plausibilität zu überprüfen. Damit aber wird der Betroffene gerade nicht in die Lage versetzt, etwaige Messfehler vortragen zu können. Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist eine Überprüfung der Messung insbesondere der vorgeworfenen Geschwindigkeit aufgrund der Nichtspeicherung der Rohdaten, insbesondere der Zeitdifferenz zwischen Messstart und Messende schlichtweg nicht möglich.

b) Dadurch wird der Betroffene aber letztlich nach Ansicht des Gerichts so massiv in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt, dass nicht mehr von einem tauglichen Beweismittel ausgegangen werden kann. Denn wie dargelegt muss der Betroffene nach Auffassung des Gerichts bei der Annahme eines standardisierten Messverfahrens zumindest in die Lage versetzt werden, konkrete Messfehler aufzeigen zu können und hierfür die Messung – im Vorfeld der Hauptverhandlung – überprüfen zu können. Hierzu sind ihm sämtliche relevanten Messdaten zur Verfügung zu stellen, sofern dies technisch machbar ist. Denn wenn dem Betroffenen schon auferlegt wird, den Nachweis eines Messfehlers zu führen, müssen ihm dazu auch sämtliche taugliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Denn nach Auffassung des Gericht darf die Annahme eines standardisierten Messverfahrens schon aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips im Hinblick auf den Grundsatz der rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren nicht dazu führen, dass der Betroffene überhaupt keine Möglichkeit mehr hat, sich gegen den Tatvorwurf zu wehren (vgl AG St Ingbert aaO.).

 

Leivtec XV 3 ist auch toll, oder: Schönen Gruß vom OLG Celle, auch alles super

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Ich habe dann gestern nicht nur den KG, Beschl. v.21.06.2017 – 3 Ws (B) 156/17 – 162 Ss 901/17 – (dazu PoliscanSpeed ist toll, oder: Schönen Gruß vom KG, alles super) erhalten, sondern vom Kollegen Frank Schneider aus Bad Harzburg auch den OLG Celle, Beschl. v. 17.05.2017 – 2 Ss OWi 93/17. Inhalt: Auch alles super, allerdings nicht bei PoliscanSpeed, sondern bei Leivtex XV3. Auch hier: Die PTB, die PTB, die PTB hat immer Recht. Das OLG schreibt zu dem Messverfahren:

„Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht daraus, dass möglicherweise durch die Softwareversion und die damit verbundene Löschung von Rohmessdaten eine Plausibilitätsprüfung nicht möglich ist. Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt indiziert bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes nämlich die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes, da ihr die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (OLG Bamberg, DAR 2016,146). Dies gilt auch dann, wenn ein beauftragter Sachverständiger, etwa mangels Zugangs zu den patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen, die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (OLG Bamberg, a. a. O., m. w. N.). Diese Rechtsprechung gilt auch für Messungen mit dem .Messgerät Leivtec XV3, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist und als standardisiertes Messverfahren anerkannt ist (vgl. OLG Celle, NZV 2014, 232; VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2011, 11 K 459.10). Vorliegend hat sich das Amtsgericht zutreffend die Überzeugung davon verschafft, dass im vorliegenden Fall sowohl die Bedingungen der Bedienungsanleitung als auch eine gültige Eichung vorlagen. Das Amtsgericht hat insofern eindeutige und rechtsfehlerfreie Feststellungen getroffen. Danach waren die verwendeten Kabel bei der streitgegenständlichen Messung bauartzugelassen. Durch einen möglichen früheren Austausch der Kabel ist auch die Eichung nicht erloschen. Der Senat hat bereits mehrfach festgestellt, dass ein Kabelaustausch in der Vergangenheit die Gültigkeit der Eichung nicht berührt, da sich die Eichung beim Messgerät Leivtec XV3 gerade nicht auf die Kabellänge bezieht. Die Messung erfolgt daher in einem standardisierten Messverfahren.“

Auch hier: Antizipiertes Sachverständigengutachten und Plausibilität muss der Verteidiger nicht überprüfen können. Kann das Gericht zwar auch nicht, aber die PTB kann es. Und das reicht. Es macht – jedenfalls mir – „einfach keinen Spaß mehr“. Ich weiß: Verteidigung soll ja auch keinen Spaß, aber man muss doch wenigstens die Chance haben, etwas zu erreichen.

PoliscanSpeed ist toll, oder: Schönen Gruß vom KG, alles super

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Der Sachverständige M.Winninghof aus Berlin hat mir gestern den KG, Beschl. v.21.06.2017 – 3 Ws (B) 156/17 – 162 Ss 901/17 – geschickt mit der Anmerkung, der sei für meine Sammlung und „alles super“. Ja, ist alles super beim KG betreffend Poliscan Speed. Man, jedenfalls ich, kann die Worthülsen nicht mehr lesen, mit denen sich die Obergerichte in der Argumentation überbieten. So auch hier dann mal wieder zu PoliscanSpeed. Man „merkt“ übrigens nur noch an.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei Ge­schwindigkeitsmessungen mit dem hier verwendeten Messgerät PoliScan speed um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2017 — 2 Rb 8 Ss 246/17 —, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Mai 2016 — 2 OWi 4 SsRs 128/15 —, juris; OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2015 —1 RBs 172/15 —, juris; OLG Zweibrücken DAR 2017, 211; Senat VRS 127, 178). Hieran ändert der vom Rechtsmittelführer vorgebrachte Einwand (bauartbedingte Berücksichti­gung von Messpunkten außerhalb des Messbereichs bei der Geschwindig­keitsmessung) nichts (vgl. auch OLG Karlsruhe a.a.O. und OLG Zweibrücken a.a.O.). Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat hierzu Stellung ge­nommen und die unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des Gerätes festgestellt (vgl. Unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Ei­chung des Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes  PoliScan speed der Fa. Vitronic, Stand: 16. Dezember 2016 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin, DOI: 10.7795/520.20161209A; Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner­Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan speed der Fa. Vitronic, Stand: Januar 2017 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin, DOI: 10.7795/520.20161209B). Ist ein Messgerät von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Mess­gerätes, enthoben. Die Zulassung ersetzt diese Prüfung. Damit soll erreicht werden, dass bei den Massenverfahren im Bußgeldbereich nicht jedes Amtsge­richt bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung je­weils neu überprüfen muss (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2017, 104). Die Über­prüfung und Zulassung des Messgerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bietet grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (vgl. OLG Düsseldorf, Be­schluss vorn 13. Juli 2015 — IV-1 RBs 200/14 —, juris und Beschluss vom 14. Juli 2014 — IV-1 RBs 50/14 —, juris; OLG Frankfurt DAR 2015, 149; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 2014 — 3 RBs 25/14 —, juris; OLG Karlsruhe a.a.O. und Beschluss vom 17. Juli 2015— 2 (7) SsBs 212/15 —, juris sowie VRS 127, 241; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 2012 —111-1 RBs 277/12 —, juris; OLG Schleswig SchlHA 2013, 450; Senat VRS 118, 367 und DAR 2010, 331),

Die Einstufung als standardisiertes Messverfahren hat zur Folge, dass sich das Tatgericht auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, welches Ge­genstand der Verurteilung ist, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewähr­ten Toleranz, beschränken kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten worden ist oder wenn Messfehler konkret behauptet werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 — 3 Ws (B) 680/16 —; 30. Novem­ber 2016 — 3 Ws (B) 592/16 —; VRS 131, 148; 28. September 2015 — 3 Ws (B) 450/15 —; 16. April 2015 — 3 Ws (B) 182/15 — und 29. Mai 2012 — 3 Ws (B) 282/12 — ).

Diesem Maßstab hat das An–ttsgericht entsprochen. Es hat das eingesetzte Messverfahren und die gefahrene Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz von 3 km/h — hier: 77 km/h statt der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h — mit­geteilt (UA S. 2 und 3). Das Gericht ist im Ergebnis zutreffend von einem stan­dardisierten Messverfahren ausgegangen. Weder hat der Betroffene konkret dargetan, dass bei der Geschwindigkeitsmessung die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten wurde oder Messfehler aufgetreten sind noch sind Anhaltspunkte hierfür ansonsten ersichtlich.“

Fazit: Alles super. Und: Wie bereits mehrfach ausgeführt: Die PTB, die PTB, die PTB hat immer Recht.

 

PoliscanSpeed und kein Ende, oder: Die PTB hat immer Recht, auch beim OLG Braunschweig

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Ich hatte gestern über den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.05.2017 – 2 Rb 8 Ss 246/17 betreffend Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScan Speed berichtet (vgl. PoliscanSpeed, oder: „ein bisschen schwanger“ bzw. Trauerspiel/Worthülse „standardisiertes Messverfahren“), mit dem m.E. das „standardisierte Messverfahren abgeschafft wird bzw. der Weg zur Abschaffung weiter gegangen wird. Zu dem Beschluss hätte ganz gut der OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.06.2017 – 1 Ss (OWi) 115/17 – gepasst. Auf den bin ich aber erst gestern Abend gestoßen. Ich schiebe ihn dann heute hier nach. Nicht, weil ich ihn gut finden, sondern nur der Vollständigkeit halber.

In dem Beschluss steht auch nichts Neues, so dass m.E. die Leitsätze reichen. Die lauten:

  1. Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScan Speed handelt es sich um die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.01.2017, 1 OWi 1 Ss Bs 53/16; juris).
  1. Es ist nicht zu befürchten, dass das Messergebnis durch Rohmessdaten verfälscht wird, die in einem der Bauartzulassung nicht entsprechenden Messbereich erfasst werden.
  1. Solange konkrete Einwände gegen die Messung und das Messergebnis nicht erhoben werden, besteht kein Anlass, den Messvorgang sachverständig überprüfen zu lassen.

Und wenn man den Beschluss liest: Das Übliche. PoliscanSpeed ist standardisiert und bleibt standardisiert. Die PTB hat immer Recht. Ihre Bauartzulassung ist ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“. Und das führt dazu, dass der Betroffene im Grunde genommen beantragen kann, was er will: Die PTB hat schon vorher gesagt: Nein, alles richtig. Und nicht zu vergessen: AG Mannheim ist Käse.

Das einzig Erfreuliche an dem Beschluss: Der Hinweis auf: „Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Auflage 2015, Rn. 2322“. Dadurch aber bitte nicht irritieren lassen. Natürlich setzt der Beweisantrag konkrete Anhaltspunkte für Messfehler voraus. M.E. sind die aber gegeben. Nur: Die OLG sehen es im Schulterschluss mit der PTB anders.

Na dann doch noch etwas Erfreuliches: Zumindest schnell sind sie in Niedersachsen. Der Beschluss datiert vom 13.06.2017. Und er war schon am 14.06.2017 online.

Und bevor ich es vergesse: Für alle die, die heute Feiertage haben: Trotzdem schönen Tag.

PoliscanSpeed, oder: „ein bisschen schwanger“ bzw. Trauerspiel/Worthülse „standardisiertes Messverfahren“

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Ich habe bislang gedacht, dass es „ein bisschen schwanger“ nicht gibt. Nach der Lektüre des OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.05.2017 – 2 Rb 8 Ss 246/17 – muss ich das aber wohl anders sehen. „Ein bisschen schwanger“ geht doch, jedenfalls bei PoliscanSpeed. Leider.

Es geht also mal wieder um PoliscanSpeed, die „heilige Kuh“ der OLG. Der Betroffene ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Zugrunde gelegt worden ist eine Messung mit PoliscanSpeed. Bei der hatte die Auswertung des digitalen Falldatensatzes ergeben, dass der Pkw des Betroffenen in einem Abstand von 49,82 bis 19,95 m vom Messgerät gemessen worden ist. Die Bauartzulassung sieht hingegen einen Messbereich zwischen 50 und 20 m vor. Das OLG sagt: Macht nix. Es handelt sich (dennoch) um ein standardisiertes Messverfahren. Zwar sind die Vorgaben der Bauartzulassung nicht eingehalten worden. Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Einsatzbedingungen führt aber – so das OLG – nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses; vielmehr muss der Tatrichter die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Mess­wertbildung überprüfen. Zudem würden bei der geringfügigen Überschreitung des zugelassenen Messbe­reichs bei Messungen PoliScan Speed Besonderheiten gelten. Die PTB habe in einer Stellungnahme vom 16.12.2016 zum einen darauf hin­gewiesen, dass sich der Messbereich allein auf die Position des softwareseitigen Modellob­jekts bezieht, welches das angemessene Fahrzeug repräsentiert. Je nach konkret vorliegen­der Fahrzeugkontur und Verkehrssituation könne es vorkommen, dass einzelne Rohmessda­ten für die Bildung des geeichten Messwertes berücksichtigt werden, deren Ortskoordinate (meist nur knapp) außerhalb des Messbereichs liegt. Solange sich dabei das Modellobjekt im Messbereich befindet, sei dies zulässig. Unabhängig davon betone die PTB, dass ein Rohmess­wert, dessen Ortskoordinate außerhalb des Messbereichs liegt, in sich genau so zuverläs­sig sei wie solche, deren Koordinaten innerhalb des Messbereichs liegen. Und: Die Geschwindigkeit sei hier so erheblich überschritten, dass Messfehler keine nachteiligen Auswirkungen für den Betroffenen haben können.

In meinen Augen ist das „ein bisschen schwanger“, aber auch ein weiterer Stein in der Mauer, die die OLG um das Messverfahren PoliscanSpeed bauen – aus welchen Gründen auch immer. Schon das Mantra „standardisiertes Messverfahren“ und die darauf beruhenden Probleme bei der Einsicht in Messunterlagen sowie die Hochstilisierung der Bauartzulassung zu einem antizipierten Sachverständigengutachten haben an der Mauer gebaut. Und nun noch dieser Beschluss. Ich hoffe nur, dass sich das OLG bewusst ist, was es damit anrichtet. Denn:

M.E. ist dieser Beschluss ein weiterer Schritt zur Abschaffung des standardisierten Messverfahrens, obwohl man an sich schon länger den Eindruck hat, dass die OLG den Begriff und die damit zusammenhängenden Folgen allenfalls dann noch bemühen, wenn es zu Lasten des Betroffenen geht. Man fragt sich welchen Sinn Grenzwerte in der Bauartzulassung für den Messbereich eigentlich noch haben, wenn bei einem Verstoß dagegen die Messung gleichwohl standardisiert bleibt mit den erheblichen Folgen für den Betroffenen? Bislang galt – bzw sollte gelten: Bei einem Verstoß gegen die Vorgaben der Bauartzulassung verliert ein an sich standardisiertes Messverfahren diesen Charakter mit der Folge, dass die Messung vom Tatrichter in der Regel unter Hinzuziehung eines Sachverständigen auf ihre Richtigkeit zu prüfen ist. Diesen Ansatz gibt das OLG Karlsruhe hier auf und sieht das Messverfahren auch bei „nicht nennenswerten“ Abweichungen von den Vorgaben der Bauartzulassung noch als standardisiert an. Das widerspricht dem Sinn der PTB-Bauartzulassung im Rechtsinstitut „standardisiertes Messverfahren“. Da stellen sich außerdem dann die Fragen: Wo ist die Grenze? Wieviel Abweichung ist denn zulässig? Und ab wann ist das Verfahren nicht mehr standardisiert? Und wer legt die zur Beantwortung dieser Fragen erforderlichen Werte fest?

Nun, die Antworten liegen (vielleicht/wahrscheinlich) auf der Hand: Natürlich die PTB, die bei den OLG den Status der Unantastbarkeit erlangt hat. Das, was sie sagt, ist Gesetz bzw. wird so behandelt. Da kann der Betroffene – gestützt auf andere Sachverständigengutachten – vortragen, was er will. Es interessiert nicht. Man fragt sich, warum man eigentlich die „unheilige Allianz“ mit der PTB eingeht und warm man nicht endlich mal, den Gang nach Karlsruhe wagt. Warum hat man Angst vor dem 4. Strafsenat des BGH? So verkommt jedenfalls der vom BGH geprägte Begriff des „standardisierten Messverfahrens“ zu einer Worthülse. Das Ganze ist ein Trauerspiel. Verteidigen lohnt sich nicht mehr. Zumal, wenn man als Verteidiger damit rechnen muss, dass einem vom OLG „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“ entgegen gehalten wird, wenn man sich „in Beweisanträgen und/oder Rechtsmitteln auf die Außenseitermeinungen der Amtsgerichte zu stützen/[stütz], die inzwischen von den übergeordneten Oberlandesgerichten darüber belehrt wurden, dass und warum sie völlig daneben lagen (so der OLG Koblenz, Beschl. v. 22.03.2017 – 1 OWi 4 SsRs 21/17 und dazu Fake-News vom „übergeordneten“ OLG Koblenz?, oder: „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“).