Schlagwortarchiv: standardisiertes Messverfahren

AG Meißen wie AG Jülich, oder: Leivtex XV3 ist nicht standardisiert

entnommen wikimedia.org
Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

So, heute dann – auch seit längerem mal wieder – ein wenig (?) OWi-/Bußgeldverfahren. Und den Opener macht der AG Meißen, Beschl. v.18.04.2018 – 13 OWi 162 Js 60190/17 (2), den mir der Kollege A.Kaden aus Dresden geschickt hat. Es geht um Leivtec XV3. Das AG Meißen macht es wie das AG Jülich im AG Jülich, Urt. v. 08.12.2017 – 12 OWi-806 Js 2072/16-122/16 (dazu: Leivtec XV3 nicht standardisiert, oder: Honig saugen) und sagt: Leivtex XV3 ist kein standardisiertes Messverfahren und stellt das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen ein. Begründung:

„Aufgrund eigener umfangreicher Ermittlungen des Gerichts zum Messgerät LEIVTEC XV3 in Parallelverfahren, die lediglich wegen der vorübergehenden Dezernatsentlastung von Bußgeldverfahren im Jahr 2017 nicht fortgeführt werden konnten, und der darin gewonnenen Erkenntnisse zum Zulassungsverfahren des fraglichen Messgeräts folgt das Gericht den Gründen im  freisprechenden Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 08.10.2017, Aktenzeichen 12 OWi 122/16.

Danach leidet das nach dem bisherigen EichG durchgeführte Zulassungsverfahren der PTB an massiven Mängeln.

Hierzu äußern sich PTB und Hersteller wie folgt:

Die im Verfahren zur Bauartzulassung nach dem EichG durchgeführten Prüfungen, u.a. die EMV-Prüfungen seien in Art und Umfang nicht erforderlich gewesen, weshalb dortige Fehler keine Bewandtnis hätten (vgl. Stellungnahme vom 20.03.2018 – siehe Internet https://vut-verkehr.de/downloads/2018-03-20%20Das%20Geschwindigkeitsueberwachungsgeraet%20LEIVTEC%20XV3%20erfuellt%20alle%20EMV-Anforderungen.pdf

Unterstellt, diese Mitteilung entspräche den Tatsachen, was allerdings angesichts des stets vorhandenen Kostendrucks durchaus bezweifelt werden mag, wäre dies ein typischer Fall für einen Nachtrag zur Bauartzulassung gewesen.

Es existiert indes kein Nachtrag und seit dem Außerkrafttreten des EichG am 31.12.2014 sind Nachträge zu Bauartzulassungen nicht mehr zulässig.

Damit bedarf das Inverkehrbringen und Betreiben des Geschwindigkeitsmessgeräts LE[VTEC XV3 eines vollständig neuen Konformitätsverfahrens nach dem seit dem 01.01.2015 geltenden MEssEG

Dass die Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH stattdessen nach Bekanntwerden der Mängel bei der Bauartzulassung aus ihrer eigenen und Sicht der PTB angeblich unnötige, jedoch durchaus kostenintensive EMV-Prüfungen durchführt, wecken allerdings Zweifel, ob das Messgerät ein solches Verfahren überhaupt bestehen würde.

Ohne ordnungsgemäße Bauartzulassung nach dem früheren EichG bzw. ohne Konformitätserklärung nach dem (MessEG darf das Geschwindigkeitsmessgerät LEITEC XV3 gemäß §§ 6 ff. MessEG nicht einmal in den Verkehr gebracht werden.

Erst recht handelt es sich hierbei nicht um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH.

Die Annahme eines standardisierten Messverfahrens verfolgt den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen und setzt neben der Reduzierung des gemessenen Wertes um einen – die systemimmanenten Messfehler erfassenden – Toleranzwert die amtliche Zulassung der verwendeten Messgeräte und Messmethoden voraus (BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92  BGHSt 39, 291-305, Rn. 21), wobei das Tatgericht in einem solchen weithin standardisierten und tagtäglich praktizierten Verfahren ohnehin nur von den sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe entlastet wird, nicht aber von den Anforderungen, die von Rechts wegen (S 261 StPO) an Messgeräte und -methoden gestellt werden müssen, um die grundsätzliche Anerkennung ihrer Ergebnisse im gerichtlichen Verfahren rechtfertigen zu können (BGH, Beschluss vom 19. August 1993-4 StR 627/92 – BGHSt 39, 291-305, Rn. 20).

Erfolgte die Messung mit einem nicht oder nicht ordnungsgemäß zugelassenen Messgerät, kann der Tatrichter die gemäß § 261 StPO für eine Verurteilung erforderliche freie, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfte Überzeugung von der Ordnungsgemäßheit der einzelnen Messung, der nicht wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze entgegenstehen, (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92 – BGHSt 39, 291-305, Rn. 16) regelmäßig nur unter Zuhilfenahme eines messtechnischen Sachverständigen gewinnen.

Doch im Fall des Geschwindigkeitsmessgeräts LEIVTEC XV3 scheitert auch die sachverständige Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung. Die hierfür erforderlichen Daten werden nicht mehr gespeichert.

Die Herstellerfirma LEMTEC Verkehrstechnik GmbH in Wetzlar ließ unmittelbar vor Außerkrafttreten des EichG am 30.12.2014 mit einem 1. Nachtrag zur 1. Neufassung der Bauartzulassung eine Softwareversion zulassen und aufspielen, mit der nur noch die Daten „Messung Start- und Ende-Distanz“, „Auswertung Start- und Ende-Distanz“ und „Zeitdifferenz zwischen Start- und Ende-Bild“ gespeichert werden. Ale anderen durch das Gerät über die gesamte Messtrecke erhobenen Messwerte und gerade jene, aus denen das Gerät die durchschnittliche Geschwindigkeit errechnet, werden nunmehr systematisch auf Null gesetzt, also nicht mehr gespeichert.

Damit ist es einem Sachverständigen nicht mehr möglich, das bei der Fallauswertung einem Fahrzeug Toleranz zugeordnete Messergebnis auf Plausibilität zu prüfen.

Dementsprechend ist auch das Gericht gehindert, den Tatvorwurf zu prüfen.

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung vermag das Gericht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung, dass die bei Auswertung des Falles angezeigte Geschwindigkeit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit des zugeordneten Fahrzeuges entspricht, nicht zu bilden

Die konkreten Gründe, welche die LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH dazu bewogen hatten, die bisherige als vorbildlich geltende Transparenzstrategie (siehe das frühere Messgerät  die bis zum 30.12.2014 verwendete Software) aufzugeben, sind unbekannt.

Die im Nachhinein bekannt gewordenen bei der Zulassung, die durchgeführte aber angeblich gar nicht erforderlich gewesene EMV-Prüfung, die durchaus überraschende und messtechnisch nicht begründete Aufhebung der Speicherung der Einzelmesswerte, die damit aufgehobene Nachprüfbarkeit des Mesergebnisses und nicht zuletzt die vom hiesigen Gericht erlebte und vom Amtsgericht Jülich dokumentierte Intransparenz der rückblickend als höchst ungewöhnlich zu bezeichnenden Vorgänge um dieses Messgerät zusammen mit der fehlenden Auskunftsbereitschaft von Herstellerfirma und PTB ließen jegliches Vertrauen des Gerichts in die Sicherheit des Messgeräts LEIVTEC XV3 schwinden.

Es kann den Verwaltungsbehörden, die wie jene im Landkreis Meißen aus verständlichem Grund gleich mehrere der ja an sich komfortabel und flexibel einsetzbaren Messgeräte angeschafft hatten, zur Sicherstellung einer effektiven, vom Bürger akzeptierten und gerichtsfesten Verkehrsüberwachung nur dringend angeraten werden, die Herstellerfirma zur Wiederherstellung der Transparenz zu mahnen als ersten Schritt zumindest zur Speicherung der über die Auswertestrecke gewonnenen Messwerte zurückzukehren.

As weiterer Schritt ebenso erforderlicher Schritt um das Messgerät überhaupt weiter in Betrieb setzen zu können, wird die Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH die XV3 einem Konformitätsverfahren unterziehen müssen. Wenn Firma und PTB sich so sicher sind wie behauptet, dass die XV3 den Anforderungen an die Mess-, Speicher- und Auswertungssicherheit entspricht, fragt es sich, was sie daran hindert.

Nach erfolgreichem Bestehen eines Konformitätsverfahrens wird zu entscheiden sein, ob für ein nach dem MessEG als konform erklärtes Messgerät die Rechtsprechung über das standardisierte Messverfahren angewendet werden kann oder der Empfehlung des 54. Verkehrsgerichtstages zu folgen sein wird, dies jedenfalls vorerst nicht zu tun mit der Folge, dass jedenfalls bei fehlendem Geständnis jedes   einzeln überprüft werden muss.“

So weit, so gut. Schön auch die „Handlungshinweise“ an den Landkreis. 🙂 Was bleibt ist allerdings die Frage, ob die Messung gänzlich unverwertbar ist, oder ob sie nicht doch – mit einem höheren Sicherheitsabschlag – hätte verwertet werden können. Dazu gibt es OLG Rechtsprechung, mit der sich das AG – jedenfalls nicht erkennbar – nicht auseinander gesetzt hat.

Erstattung der SV-Kosten im Bußgeldverfahren, oder: Was haben Gebühren mit Messungen zu tun?

Und als zweite Entscheidung bringe ich dann den auch sehr schönen LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018 – 26 Qs 214/17, den mir der Kollege Geißer aus Wuppertal, übersandt hat. Es geht um die Erstattung von Kosten eines Privatgutachtens, das der Kollege zu einem standardisierten Messverfahren eingeholt hatte. Das Verfahren gegen die Mandantin des Kollegen ist dann eingestellt worden. Der Kollege hat die Auslagen geltend gemacht, darunter dann auch die Kosten des pribat eingeholten SV-Gutachtens. Die Rechtspflegerin hat festgesetzt, der Hüter der Staatskasse „hütet“ = legt sofortige Beschwerde ein. Und: Das LG gibt der Rechtspflegerin und dem Kollegen Recht. Die SV-Kosten sind zu erstatten:

„Im vorliegenden Einzelfall waren die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bei der anzulegenden ex-ante-Betrachtung als notwendig i. S. v. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 464a Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Trotz des im Bußgeldverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes wird eine solche Notwendigkeit von privaten Ermittlungen insbesondere bei schwierigen technischen Fragestellungen bejaht [vgl. nur Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, S 464a Rn. 7]. Darüber hinaus ist im Bußgeldverfahren zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Fehlmessung bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens erhöht sind. Hier müssen von Seiten der Verteidigung konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion der standardisierten Messeinrichtung vorgebracht werden, um eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts vor dem Hintergrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zu begründen.

Vorstehendes führt im vorliegenden Fall ausnahmsweise dazu, dass die Beauftragung des Privatsachverständigen pp.  bereits mit Zustellung des Bußgeldbescheides für die Betroffene notwendig erscheinen durfte. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der Verteidiger mangels eigener technischer Sachkunde bezogen auf den Aufbau, die Ausrichtung als auch die Handhabung der verfahrensgegenständlichen Rotlichtüberwachungsanlage anderweitig nicht in der Lage gewesen wäre, konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messanlage zu begründen. Zudem ist bei dieser Bewertung auf den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an den Privatsachverständigen abzustellen und dies unabhängig davon, ob sich das Gutachten sodann in der Folge tatsächlich auf das Verfahren ausgewirkt hat [OLG Celle, Beschl. v. 05.01.2005, Az. 2 Ss 318/04].

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es vorliegend daher unerheblich, dass die Einstellung des Verfahrens vordergründig auf gerichtlichen Erkenntnissen aus Parallelverfahren beruhte. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob – wie von dem Verteidiger behauptet – seine Beweisanträge zumindest teilweise Ausfluss der Erkenntnisse aus dem eingeholten Gutachten waren. Aufgrund der anzulegenden ex-ante-Betrachtung kann die Frage der Erstattungsfähigkeit weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von dessen Überzeugungskraft abhängig gemacht werden, sodass die Einführung in das Verfahren nicht verlangt werden darf [BGH, NJW 2013, 1823 m. w. N.].

b) Hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Kosten hat sich die Kammer an der Rechnung des Privatsachverständigen pp. vom 24.02.2016 orientiert. Der darin angesetzte Zeitaufwand erscheint der Kammer ebenso wie der Ansatz von Schreibund Portokosten angemessen. Allerdings bestand das zur Akte gereichte Gutachten vom 24.02.2016 – bei großzügiger Betrachtung – lediglich aus 15 geschriebenen Seiten, sodass bei den Schreibkosten ein entsprechender Abzug von 18,00 € netto (9 Seiten mal 2,00 €), also über 21 ,42 € brutto vorzunehmen war.

Den abgerechneten Stundensatz von 120,00 € netto sieht die Kammer entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors als erstattungsfähig an. Insoweit hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Wuppertal im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtigerweise ausgeführt, dass sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens nicht nach den Vergütungssätzen des JVEG richtet. Auch eine entsprechende Anwendung des JVEG kommt nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einem Betroffenen möglich ist, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen [BGH, NJW 2007, 1532, 1533]. Es bedarf aber einer besonderen Darlegung der Notwendigkeit der Kosten, wenn die Stundensätze des Privatgutachters ganz erheblich von den Stundensätzen des JVEG abweichen [BGH, ebd.].

In Kenntnis dieser Umstände hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Wuppertal den Verteidiger mit Schreiben vom 06.10.2017 auf die bestehende Rechtslage hingewiesen, worauf dieser mit Schriftsatz vom 19.10.2017 ergänzende Ausführungen zu den Gutachterkosten getätigt hat. Danach entspricht der angesetzte Stundensatz der getroffenen Honorarvereinbarung zwischen der Betroffenen und dem Privatsachverständigen pp. Zudem hat der Verteidiger nachvollziehbar dargelegt, dass er den Privatsachverständigen pp.. aufgrund dessen besonderer Expertise ausgewählt habe, die zugleich das angesetzte Honorar rechtfertige. Die Kammer konnte diese Expertise insbesondere durch die Eigenschaft des Privatsachverständigen als Mitherausgeber des in zweiter Auflage erschienenen Fachbuches „Messungen im Straßenverkehr: Fehlerquellen bei Geschwindigkeits- Abstandsmessung, Rotlichtüberwachung, Bildidentifikation“ nachvollziehen.

Insofern folgt die Kammer auch der Bewertung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Wuppertal und sieht die Notwendigkeit der über dem JVEG liegenden Kosten als ausreichend dargelegt an.“

Wie gesagt, Dank an den Kollegen – in der „Szene“ als der „Hexer“ bekannt/genannt – für die Übersendung des Beschlusses. Und wer sich fragt, warum der Beitrag als „Posting-Bild“ das Cover unserer „Blitzerbibel“ – Ausdruck stammt nicht von mir – seriös 🙂 : „Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr Fehlerquellen bei Geschwindigkeits- Abstandsmessung, Rotlichtüberwachung, Bildidentifikation, Atemalkoholmessung, Gewerblicher Güter- und Personenverkehr, 4. Aufl., 2017, erhalten hat. Die Kammer begründet die Sachkundes des SV mit der Mitarbeit bei diesem Werk . Das ist doch ein Bild des Werkes und einen Link dorthin wert, obwohl die Kammer „nur“ die 2. Auflage anführt, aber immerhin. Und dann natürlich auf das Bestellformular. Und das war dann auch Werbung…… 🙂 🙂 .

Leivtec XV3 nicht standardisiert, oder: Honig saugen

entnommen wikimedia.org
Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

Nach den Ergebnissen vom 56. VGT dann noch zwei OWi-Entscheidungen, die schon seit einigen Tagen in meinem Blogordner hängen. Zunächst der Hinweis auf das AG Jülich, Urt. v. 08.1.2017 – 12 OWi-806 Js 2072/16-122/16, das mir vom Kollegen Jumpertz aus Jülich, der diese Entscheidung „erstritten“ hat, übersandt worden ist.  Es geht um eine mobile Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3. Das AG sagt: Nicht (mehr) standardisiert.

Ich will das umfangreiche Urteil hier jetzt nicht einstellen, sondern empfehel das Selbststudium. Nur kurz: Das AG begründet seine Auffassung damit, dass im Rahmen des Verfahrens zur Bauartzulassung die maßgeblichen Anforderungen (PTB-A 18.11) nicht beachtet worden seien, welche hinsichtlich elektromagnetischer Verträglichkeit von Messgeräten die Einhaltung der DIN EN 61000 voraussetzen. Es seien nämlich erforderliche EMV-Tests gar nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das AG hat den Betroffenen dann freigesprochen, da eine weitere Überprüfung der Messung nicht möglich war. Die Messdaten waren nämlich inzwischen gelöscht.

Nun, ob das mit dem Freispruch so richtig ist oder ob man nicht Rechtsprechung der OLG hätte anwenden müssen, wonach das Messergebnis in diesen Fällen anwendbar ist, aber ein größerer Sicherheitsabschlag gemacht werden müssen, lasse ich mal dahingestellt. Jedenfalls kann man aus der Entscheidung „Honig saugen“.

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: AG Hannover ist „verwundert“ über die Verwaltungsbehörde, oder: Deutliche Worte

entnommen openclipart.org

Dass es an der „Akteneinsichtsfront“ auch anders geht als beim LG Würzburg zeigt m.E. der AG Hannover, Beschl. v. 28.11.2017 – 24 OWi 298/17, den mir der Kollege Ritter aus Laatzen zur Verfügung gestellt hat. Auf seinen Antrag auf gerichtlicher Entscheidung hat das AG „die Landeshauptstadt Hannover angewiesen, dem Verteidiger die dem Erlass des Bußgeldbescheides zugrunde liegenden Rohmessdaten einschließlich des Key-Accounts, sämtlicher TOC-Dateien, Geräteschlüssel und Kennwörter zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Auswertung der Rohmessdaten durch einen Sachverständigen erforderlich sind.“ Das AG hat das wie folgt begründet:

„Der Antrag ist auch begründet. Auch im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens kann sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messdaten ergeben, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind (vgl. Beschluss des OLG Celle v. 16.6.2016, Az.1 Ss (Owi) 96/16, juris). Dies ergibt sich aus der Obliegenheit des Betroffenen, im weiteren Verfahrensverlauf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorzutragen, damit überhaupt eine Beweiserhebung über die Korrektheit der Messung durch das Gericht in Betracht kommt. Hierfür benötigt der Betroffene zwangsläufig den Zugang zu den oben bezeichneten Daten, da erst die Auswertung dieser Daten unter Hinzuziehung eines Sachverständigen den Betroffenen in die Lage zu einem konkreten, entsprechenden Sachvortrag versetzt.

Einer solchen Datenherausgabe stehen mit der Herausgabe an den Verteidiger und der Bereitstellung an einen von diesem beauftragten Sachverständen auch eventuelle datenschutzrechtliche Bedenken nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, welche unzulässigen Informationen oder Schlussfolgerungen aus den obigen Daten gezogen werden sollten

Der Verteidiger ist selbst Organ der Rechtspflege und damit zu einem sachgemäßen Umgang standesrechtlich verpflichtet. Auch in der Person eines Sachverständigen ist ein Missbrauch konkret nicht zu befürchten.

Es stößt dabei gelinde gesagt beim Gericht auf mehr als nur Verwunderung, dass die Bußgeldbehörde trotz der mittlerweile hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, die dem Betroffenen einen Rechtsanspruch auf Herausgabe der Messdaten ausnahmslos zubilligt und bei Verweigerung der Herausgabe durch die Bußgeldbehörde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen konstatiert (vgl. OLG Celle a.a.O., OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2016 — 2 Ss (0Wi) 77/16 —, juris m.w.N.), weiterhin unter Berufung auf datenschutzrechtliche Richtlinien dennoch die Gerichte mit derart eindeutigen Sachverhalten überobligatorisch in Anspruch nimmt und damit vermeidbar für andere Verfahren dringend benötigte Kapazitäten bindet.“

Sehr schön der letzte Absatz. Man merkt deutlich, dass das AG „genervt“ ist. Ich frage mich nur, ob es hilft, wenn das AG seine „Verwunderung“ zeigt. Leider gibt es ja keine Kostenfolge wegen Ungehorsam 🙂 , das würde vielleicht helfen.

Auf derselben Linie wie das AG Hannover liegt übrigens der AG Bayreuth, Beschl. v. 14.11.2017 – 2 OWi 228/17 – man beachte: Ein bayerisches AG. Anders sieht es – das darf man nicht verschweigen – der AG Stadtroda, Beschl. v. 07.08.2017 – 7 OWi 1367/17. Ich kann es nur wiederholen: Wann haben wir endlich eine BGH-Entscheidung, die mit diesem Irrsinn ein Ende macht?

OLG Bamberg III: PoliscanSpeed bleibt standardisiert, oder: Wir machen es auch falsch

entnommen wikimedia.org
Urheber KarleHorn

So, da ja aller guten (?) Dinge drei sind, stelle ich als dritte Entscheidung heute dann noch den OLG Bamberg, Beschl. v. 24.07.2017 – 3 Ss OWi 976/17 – vor. Auch er: Nichts Neues, sondern: Anschluss an dei (falsche) OLG-Rechtsprechung, die PoliscanSpeed weiterhin als standardisiert ansieht:

„Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. er­ge­ben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Auch mit Blick auf die zur Antragsschrift der GenStA abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers bemerkt der Senat ergänzend: Nach zutreffender Ansicht, welcher sich der Senat anschließt, wird durch die im Einzelfall nicht ausschließbare bauartbedingte Berücksichtigung von Messpunkten und die hierdurch bedingte Generierung von Rohmessdaten mit außerhalb des Messbereichs liegenden Ortskoordinaten bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScanSpeed die (unveränderte) Gültigkeit der innerstaatlichen Bauartzulassung zur Eichung und damit die Einordnung des vorgenannten Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts als sog. ‚standardisiertes‘ Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291; 43/277; vgl. u.a. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38 = OLGSt StPO § 261 Nr. 21) nicht in Frage gestellt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2017 – 1 OWi 1 Ss BS 53/16 = ZfS 2017, 172 = DAR 2017, 211 und v. 21.04.2017 – 1 OWi 2 SsBs 18/17 = ZfS 2017, 350; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.04.2017 – Ss Rs 13/2017 [bei juris]; KG, Beschl. v. 21.06.2017 – 162 Ss 90/17 [bei juris]; OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.06.2017 – 1  Ss [OWi] 115/17 [bei juris]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.05.2017 – 8 Ss 246/17 [bei juris]). […]“

Also: Wir schließen uns an und machen es also auch falsch……….