Schlagwortarchiv: standardisiertes Messverfahren

OLG Bamberg: Echternacher Springprozession, oder: Gibt es in Bayern (nur) besonders sachkundige Amtsrichter?

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Die Echternacher Springeprozession dürfte bekannt sein (vgl. sonst hier). Da geht es zwei Schritte vor und einen zurück. Das Bild fiel mir beim OLG Bamberg, Beschl. v. 02.12.2016 – 2 Ss OWi 1185/16 – ein, den mir der Kollege, der ihn erstritten hat – er möge mir nachsehen, dass ich mir nicht notiert habe, wer es war, übersandt hat. Es ging in dem Verfahren um die Messung der Geschwindigkeit mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21P, einem standardisierten Messverfahren. Da hatte der Messbeamte vor Inbetriebnahme des Geräts den Display-Test nicht entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung für das zum Einsatz gekommene Messgerät Riegl FG21P, 5. Aufl, Stand Dez. 2008, durchgeführt. Dort ist unter „Einsatz des Gerätes = Vorgeschriebene Funktionsteste (Seite 17) In Ziffer 2. „Displaytest“ für die durchzuführenden Tests nach Verbringung des Geräts an einen neuen Einsatzort folgendes vorgeschrieben: „Alle Segmente am seitlichen Display und an der Messwertanzeige in der Visiereinrichtung müssen aufleuchten und wieder erlöschen“. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hatte der Messbeamte im Gegensatz dazu nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung den Display-Test nur anhand des Außendisplays, nicht jedoch auch am Display im Geräteinneren vorgenommen.

Das OLG Bamberg hebt auf und sagt – so die Kernaussagen des Beschlusses:

Bei einem standardisierten Messverfahren kann der Tatrichter im Urteil nur dann nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert angeben, wenn das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde.

Will das Gericht eine Verurteilung des Betroffenen auf ein durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis eines Messgerätes stützen, muss es die Korrektheit der Messung individuell überprüfen, wobei es unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht nicht ausnahmslos der Erhebung eines Sachverständigenbeweises bedarf.

Für mich sind das zwei Schritte vor, einer zurück. Denn ich frage mich schon, wie will der Amtsrichter „die Korrektheit der Messung individuell überprüfen„, wenn nicht mit einem Sachverständigengutachten. Jedenfalls hätte ich die erforderliche Sachkunde nicht gehabt. Aber in Bayern gibt es wahrscheinlich eben (nur) besonders sachkundige Amtsrichter.

Nachtrag: Ich werde gerade darauf hingewiesen, dass ich über die Entscheidung schon berichtet habe (vgl. hier: Riegl FG21P ohne Displaytest, nicht standardisiert, oder: Was die OLGs so machen….). Sorry. Ist mir durchgegangen, wohl weil ich sie aus meinem Blogordner nicht gelöscht hatte. Oder werde ich doch älter? Und damit ist aber auch die Frage des Einsenders geklärt. Das war die Kollegin RÄin I. Pichler-Gieser, Wiesbaden. 🙂

„AG Mannheim und das Ende des standardisierten Messverfahrens?“

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Gerade ist der VUT-Newsletter 14/2016 „über die Ticker“ gelaufen. Der hat die o.a. Überschrift. In dem Newsletter geht es noch einmal um den AG Mannheim, Beschl. v. 29.11.2016 – 21 OWi 509 Js 35740/15 –, den ich hier ja auch schon vorgestellt hatte (vgl. Mal wieder Poliscan Speed, oder: Verstoß gegen Bauartzulassung = keine Verurteilung/Einstellung).

Dazu verweise ich dann jetzt auch auf den VUT-Newsletter mit weiterführenden Hinweisen. In dem Newsletter heißt es:

„Das AG Mannheim hat vor kurzem in einem Beschluss (Beschl. v. 29.11.2016 Az.: 21 OWi 509 Js 35740/15) den Messgeräten der PoliScan-Familie die Eignung als standardisiertes Messverfahren abgesprochen. Grundlage des Beschlusses war vor allem auch der Umstand, dass sich das Gericht nicht zu einer eigenen Beweisführung im Stande sah, da entscheidende Sachverhalte – auch nach Befragung von Hersteller und PTB – nicht aufgeklärt werden konnten.

In unserer aktuellen Stellungnahme zum Beschluss des AG Mannheim setzen wir uns nicht nur mit der zutreffenden Argumentation des Gerichts, den korrekten technischen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und den widersprüchlichen Aussagen der PTB in diesem Verfahren auseinander, sondern auch und vor allem mit der Frage:

Ist dies das Ende des standardisierten Messverfahrens?

Unsere Stellungnahme mit der überraschenden Antwort und den Beschluss des AG Mannheim finden Sie, wie immer, in der Infothek auf unserer Website als kostenlosen Download.“

Vielleicht kann man ja als Verteidiger mit der Stellungnahme der VUT etwas anfangen 🙂 .

Riegl FG21P ohne Displaytest, nicht standardisiert, oder: Was die OLGs so machen….

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So, versprochen ist versprochen. Die Kollegin Pichler-Gieser aus Wiesbaden hatte in der Fachanwaltsgruppe bei Facebook auf den von ihr erstrittenen OLG Bamberg, Beschl. v. 02.12.2016 – 2 Ss OWi 1185/16 – hingewiesen. Auf meine Bitte hin hatte sie ihn mir geschickt und ich hatte versprochen, ihn auf meiner HP einzustellen. Das habe ich nun getan, so dass alle interessierten Kollegen den Beschluss dort downloaden können.

Zur Sache: Es geht um eine Messung ohne Beachtung der Gebrauchsanleitung des Messgerätes. Das bringt bei einem standardisierten Messverfahren ggf. Schwierigkeiten für den Amtsrichter. Denn bei einem standardisierten Messverfahren kann der Tatrichter im Urteil nur dann nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert angeben, wenn das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde. Das hat das OLG Bamberg in dem Beschluss noch einmal bekräftigt.

Gemessen worden war mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG21P, bei dem es sich nach der Rechtsprechung ja grundsätzlich um ein sog. standardisiertes Messverfahren handelt. Allerdings hatte der Messbeamte nach den Urteilsfeststellungen des AG vor Inbetriebnahme des Geräts den Display-Test nicht entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung für das zum Einsatz gekommene Messgerät durchgeführt. Damit war die erfolgte Messung als solche zwar nicht generell unverwertbar. Allerdings musste das AG bei der Verwertung des Messergebnisses von einem individuellen Messverfahren. ausgehen, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Das bedeutet, dass die Korrektheit der Messung individuell überprüft werden musste, Dazu verweist das OLG darauf, dass es insoweit zwar nicht ausnahmslos der Erhebung eines Sachverständigenbeweises bedarf. Nehme der Richter jedoch eigene Sachkunde für sich in Anspruch, müsse er diese in den Urteilsgründen in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise. Dazu enthielten aber die Urteilsgründe des AG keine Ausführungen. Sie genügten damit nicht den Anforderungen an die Darstellung eines außerhalb eines standardisierten Messverfahrens zustande gekommenen Messergebnisses. Fazit: Aufhebung des AG-Urteils.

Bei der Gelegenheit: Ich habe immer Interesse an OLG-Beschlüssen zu OWi-Fragen. Und zwar auch dann, wenn es sich nicht um bahnbrechend Neues handelt. Nur so behält man die Rechtsprechung der OLG im Blick. Daher bitte gerne senden, vor allem weil man so auch die „Veröffentlichungspolitik“ der OLG, die ja nicht immer alles veröffentlichen, unterlaufen kann.

OLG Schleswig: TraffiStar S 350 ist/bleibt (?) ein standardisiertes Messverfahren

Poliscan Speed - RadarIch habe gerade erst über das AG Stralsund, Urt. v. 07.11.2016 –  324 OWi 554/16 – berichtet (vgl. Mal wieder TraffiStar S 350, oder: „Du bist nicht mehr standardisiert“),  da werde ich auf den etwa zeitgleich ergangenen OLG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2016 – 2 SsOWi 161/16 (89/16) – aufmerksam gemacht, den ich dann heute hier gleich vorstelle. Auch er hat eine Messung mit Traffistar S 350 zum Gegenstand. Das OLG hebt wegen nicht ausreichender Feststellungen auf. Es geht in der Entscheidung dann aber den Weg, den auch schon andere OLG  gegangen sind, nämlich: Zulassung durch die PTB ist ein antizipiertes Sachverständigengutachten (vgl. dazu z.B. hier:OLG Bamberg: Mit „Klauen und Zähnen“ für Riegl FG21-P, oder: Die PTB als „antizipierter Sachverständiger“).  Aber es vermisst ausreichende Feststellungen des AG:

„Zwar stellt das Urteil fest, dass das Gerät Jenoptik Robot Traffistar S 350 durch den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW am 28. August 2015 mit Gültigkeit bis Ende 2016 geeicht worden ist (UA S. 3), dass die Inbetriebnahme der Messanlage entsprechend den Richtlinien des Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig (PTB) sowie entsprechend der derzeit gültigen Gebrauchsanweisung des Herstellers durch geschultes Bedienpersonal erfolgte (UA S. 4) und, dass bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 129 km/h ein Toleranzabzug von 4 km/h vorgenommen wurde (UA S. 3).

Allerdings wird weder mitgeteilt, mit welchem Messverfahren die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, noch lässt sich dem Urteil entnehmen, ob der Amtsrichter angenommen hat, es handele sich dabei um ein standardisierten Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt. 39,291 ff).

Insbesondere wird weder aus den Urteilsgründen selbst noch den weiteren in Bezug genommenen Unterlagen deutlich, ob der Amtsrichter angenommen hat, Gerät und Messverfahren seien von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen, wofür einiges spricht (vgl. den Internetauftritt der PTB https://www.ptb.de/cms/ptb/fachabteilungen/abt1/fb-13/ag-131/geschwindigkeitsueberwachungsgeraete.html Stichpunkt Laserscanner).

Ist dies der Fall, dann hat die PTB mit der Zulassung im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten) zugleich erklärt, dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (sog. „standardisierte Messverfahren“; ständige Rspr. der Obergerichte vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.07.2014 – IV-1 RBs 50/14, 1 RBs 50/14 m.w.N.). Die Zulassung erfolgt dabei nur, wenn das Messgerät die umfangreichen Testreihen erfolgreich durchlaufen hat, bei denen die PTB das Messgerät auch unter atypischen Verkehrsszenarien auf seine Störungsresistenz prüft. Die Art der Verwendung und der zulässige Verwendungsaufbau werden von der PTB bei der Zulassung vorgegeben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Dezember 2014 – 2 Ss-OWi 1041/14, 2 Ss OWi 1041/14 -, Abs. 15, 16, juris).

Ist ein Messgerät von der PTB zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grds. von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgeräts, enthoben. Die Zulassung durch die PTB ersetzt diese Prüfung. Damit soll erreicht werden, dass bei den Massenverfahren im Bußgeldbereich nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung jeweils neu überprüfen muss. Ist die Messung im Rahmen der Zulassung erfolgt, – derzeit nach Maßgabe der PTB-Anforderungen (PTB-A) 18.11 vom Dezember 2013 -, kann ein Gericht daher grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen OLG Frankfurt aaO.).

Nur wenn im Einzelfall konkrete Tatsachen dem Gericht gegenüber vorgetragen werden, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des zur Verhandlung stehenden konkreten Messergebnisses aufkommen lassen, kann das Tatgericht sich veranlasst sehen, diese Zweifel durch die Bestellung eines Sachverständigen nach §§ 73 ff StPO zu verifizieren, der dann die konkrete Messung zu überprüfen hat (OLG Frankfurt aaO, Abs. 18; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 SsOWi 162/14 (75/14) -, SchlHA 2015, 344; Senat, Beschluss vom 14. November 2013 – 2 SsOWi 145/13 (65/13)).“

Was man vermisst in dem Beschluss? Eine – ausdrückliche – Stellungnahme des OLG zu der Frage, ob nachdem es eine PTB-Zulassung nunmehr nicht mehr gibt, sondern nach § 6 Abs. 3 Satz 1 MessEG die Konformitätsbewertung/-erklärung maßgebend ist – was hier bei diesem Messverfahren der Fall ist – das Auswirkungen auf das standardisierte Messverfahren hat. Der 54. VGT hatte im Januar 2016 dazu übrigens empfohlen, bei Inverkehrbringen neuer oder veränderter Geschwindigkeitsmessgeräte die Rechtsprechung zum „standardisierten Messverfahren“ vorerst nicht anzuwenden.

Na ja, vielleicht äußert sich dann ja doch mal irgendwann der BGH dazu.

Mal wieder TraffiStar S 350, oder: „Du bist nicht mehr standardisiert“.

© Thaut Images - Fotolia.com

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Heute ist Nikolaustag. Und für den Tag habe ich für die (verkehrs)anwaltliche Tüte eine Entscheidung, die sehr schön zum gestern vorgestellten AG Mannheim, Beschl. v. 29.11.2016 – 21 OWi 509 Js 35740/15 – passt (vgl. dazu: Mal wieder Poliscan Speed, oder: Verstoß gegen Bauartzulassung = keine Verurteilung/Einstellung). Es geht auch um eine Messung, dieses Mal aber mit TraffiStar S 350. Dazu hat sich das AG Stralsund im AG Stralsund, Urt. v. 07.11.2016 –  324 OWi 554/16 – geäußert. Es hat den Betroffenen frei gesprochen und führt aus, dass es dieses Messverfahren nicht (mehr) als standardisiertes Messverfahren ansieht:

„Es genügt gleichwohl nicht den gerichtlichen Anforderungen, die an eine Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren zu stellen sind.

So hat der DEKRA-Sachverständige, Dr. pp. im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt, dass die bei der Messung mit dem Messgerät TrafftStar S 350 Nr. 509-000/60231 gewonnenen Messdaten eine unabhängige Geschwindigkeitskontrolle nicht annäherungsweise möglich machen, da der Hersteller den Zeitstempel bei der Messdatenerfassung bewusst gelöscht habe.

Zwar können mit dem vom Sachverständigen verwendeten Auswerteprogrammen Robot BiffProcess 2.3 verschiedenste Daten aus der Falldatei des Betroffenen ausgelesen werden. Über diese Zusatzdaten sei es – so der Sachverständige – allerdings nicht möglich, die gemessene Geschwindigkeit nachzuvollziehen. Damit gibt es bei dem hier verwendete Messgerät keine technische Möglichkeit, die quanitative Höhe des Messwertes im Einzelfall zu kontrollieren.

Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass eine herstellerunabhängige Prüfung des Messergebnisses mit dem Messgerät TraffiStar S 350 in der vorliegenden Softwareversion unmöglich ist.

Bereits das Amtsgericht Kassel hat mit Entscheidung vom 24.08.2016 Messwerte einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät TraffiStar S 350 als Beweismittel im standardisierten Messverfahren verworfen, weil die eingesetzte Technik die Weg-Zeit-Rechnung nicht nachvollziehbar mache.

Dem schließt sich das Gericht an.

Zwar erfüllt das Messgerät TraffiStar S 350 insoweit die Voraussetzungen eines standardisier-ten Messverfahrens, als hier ein einheitliches technisches Verfahren zur Anwendung kommt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und seines Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren führt zu einer Vereinheitlichung des Amtsermittlungsgrundsatzes, bei welcher das erkennende Gericht sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messung, beispielsweise durch Sachverständigenbeweis, überzeugen muss, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler gegeben sind.

Da das vorliegend verwendete Messgerät des Typs TraffiStar S 350 jedoch von vorneherein die Möglichkeit ausschließt, die Zuverlässigkeit der Messung etwa durch Sachverständigenbeweis zu überprüfen und somit die Amtsermittlungsmöglichkeit quasi standardisiert beschnitten ist, kommt eine Anerkennung als standardisiertes Messverfahren nach Ansicht des Gerichts nicht mehr in Betracht.

Mangels Anerkennung als standardisiertes Messverfahren genügt deshalb allein die Verlesung von Konformitätsbescheinigung, Konformitätserklärung und der Datenleisten des Messfotos nicht für die sichere gerichtliche Überzeugung der Zuverlässigkeit der Messwerterhebung aus.

Da die zur Messwertüberprüfung erforderlichen Daten durch das System nicht gespeichert werden, besteht im Nachgang zur Messung auch keine Möglichkeit, über die Zuverlässigkeit des Messwertes Beweis zu erheben.