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Einsicht-/Steuerungsfähigkeit – das muss man schon auseinander halten

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Das LG verurteilt den Angeklagten wegen Totschlags. Es wird Schuldunfähigkeit verneint, was der Angeklagte mit der Revision angreift. Der BGH hebt im BGH, Beschl. v. 24.07.2012 – 2 StR 82/12 auf, und zwar mit der Begründung:

1. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht einen Zustand der Schuldunfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tötung seiner Lebensgefährtin ausgeschlossen hat, sind unzureichend. Auf UA. S. 6 hat es zunächst festgestellt, die Einsichts-Fähigkeit des Angeklagten sei erheblich vermindert gewesen. Dies wird im weiteren Verlauf der Urteilsgründe dahin korrigiert, dass durch das vorhandene hirnorganische Psychosyndrom in Verbindung mit der Alkoholisierung zur Tatzeit die Steuerungs-Fähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt gewesen sei, da er in einem Zustand der Bewusstseinseinen-gung durch einen schwerwiegenden Affekt „quasi haften geblieben“ sei. Zum Ausschluss einer vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist nur aus-geführt: „Dies sei nach Erläuterung des Sachverständigen unschwer daran zu erkennen, dass das Handeln des Angeklagten – vom Holen und Laden der Waf-fe, dem Hinaufgehen in den ersten Stock bis hin zum Entladen und wieder Wegschließen der Waffe – nur aus gesteuertem Verhalten heraus zu erklären ist“ (UA S. 21). Diese Ausführung legt nahe, dass das Landgericht sich ohne eigene Beurteilung einer Ansicht des Sachverständigen angeschlossen hat, die ihrerseits auf einer unzutreffenden und eingeengten Vorstellung vom Inhalt des Begriffs der Steuerungsunfähigkeit beruht.

 

 

Verletzung der Grundrechte bei Freispruch wegen Schuldunfähigkeit?

Eine mögliche Verletzung der Grundrechte mangels Widerspruchsmöglichkeit hatte Die Linke in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 16/11011) thematisiert. Die Antwort der Bundesregierung liegt darauf nun vor. Ein rechtsstaatliches Defizit liegt nach Ansicht der Bundesregierung nicht vor, wenn der Angeklagte bei einem Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wird und ihm danach keine Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Das erklärt sie in ihrer Antwort (BT-Drs. 16/11316). Das freisprechende Urteil ergehe in einem rechtsstaatlichen Verfahren nach einem Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör durch ein unabhängiges Gericht. Verfassungsrechtlich sei es nicht erforderlich, dass gegen ein verfahrensfehlerfrei ergangenes Gerichtsurteil ein Rechtsbehelf gegeben ist. Auch unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensrechtes bestünden keine Defizite im Blick auf effektiven Rechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen ein freisprechendes Strafurteil nicht gegeben werde. Einen Anspruch darauf, aus einem gewünschten Grunde freigesprochen zu werden, gebe es nicht.

Strafgerichtliche Entscheidungen, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit durch Freispruch abgeschlossen worden sei, würden in ein Führungszeugnis für private Zwecke nicht eingetragen. Eine unbeschränkte Auskunft erhielten nur Gerichte und eine gesetzlich bestimmte Auswahl von Behörden.

Die Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 16/11316 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LNKE BT-Drs. 16/11011 finden Sie im Internetangebot der Deutschen Bundestages.