Schlagwortarchiv: Schadensersatz

Falschparken – das kann teuer werden

Das LG München berichtete in der vergangenen Woche über ein Verfahren, in dem es um die Kosten für Falschparken bzw. für die Vorbereitung eines Abschleppvorgangs ging. In der PM v. 08.04.2011 hieß es:

„Falschparker muss auch Kosten für Vorbereitung eines Abschleppvorgangs zahlen

Die 15. Zivilkammer hat in dieser Woche in einem Rechtsstreit zwischen einem Falschparker und einem – bundesweit tätigen – Parkraumüberwachungsunternehmen das Urteil verkündet.

Der Kläger parkte seinen PKW anlässlich eines Krankentransportes in der Feuerwehranfahrtszone eines Münchner Klinikums im Halteverbot. Das Klinikum hat die Beklagte mit der „Parkraumbewirtschaftung“, insbesondere dem Entfernen von Falschparkern, beauftragt. Aus dem Falschparken entstehende Schadensersatzansprüche waren an die Beklagte abgetreten.

Der Kläger bezahlte neben den Kosten für den Abschleppwagen auch die von der Beklagten geltend gemachte Pauschale für die „Fahrzeugvorbereitung“ in Höhe von € 90,00 (netto) sowie Anfahrtskosten des Mitarbeiters der Beklagten, um sein Fahrzeug wiederzuerhalten. Mit der Klage machte er die Rückzahlung der Abschleppkosten, der Pauschale sowie der Anfahrtskosten geltend (ca. 185,00 €).

Das Amtsgericht hatte die Beklagte zur Rückzahlung der Pauschale sowie der Anfahrtskosten verurteilt und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat der Berufung teilweise stattgegeben. Zwar habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass die Anfahrtskosten tatsächlich für die Entfernung des PKW angefallen seien. Die Beklagte habe aber einen Anspruch auf Erstattung der Pauschale.

Die Kammer führt insoweit aus:

„Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen […]. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf Aufwendungen des Geschädigten, soweit er sie nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte […]. Die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Kosten kann daher nicht allein daran gemessen werden, welche Kosten für den reinen Abschleppvorgang angefallen wären. Daneben sind die Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und der Feststellung des Fahrers, insbesondere Personalkosten und Kosten der Beweissicherung, ersatzfähig […]. Der Schadensersatzanspruch soll die wirtschaftlichen Folgen eines unerlaubten Eingriffs ausgleichen. Dazu können auch Aufwendungen des Geschädigten zur Schadensbeseitigung bzw. zur Verhinderung des Eintritts eines konkret drohenden Schadens gehören. Erforderlich ist jedoch immer, dass die Aufwendungen die Folge eines bestimmten ersatzpflichtigen Verhaltens sind […]“.

Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der Pauschale für die „Fahrzeugvorbereitung“ in Höhe von € 90,00 nicht um Kosten für Schadensverhütungsmaßnahmen, sondern um Kosten, die aufgrund des konkreten Schadensereignisses entstanden und daher ersatzfähig sind.

Wegen der bundesweiten Bedeutung des Falles hat die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Urteil vom 06.04.2011, Az.: 15 S 14002/09, nicht rechtskräftig“

Rosenmontag II: Die unheimliche Begegnung mit einem Schokoriegel

Nicht die unheimliche Begegnung der 3. Art, sondern die Begegnung mit einem Schokoriegel war Gegenstand des AG Köln, Urt. v. 07.01.2011 – 123 C 254/10, dem eine Klage zugrunde liegt, mit der Schadensersatz geltend gemacht wurde wegen Verletzung durch einen Schokoriegelwurf beim Rosenmontagszug; geworfen wurde vor einem Seniorenheim in der Kölner Altstadt. Man sieht, Karneval kann auch eine ernsthafte Sache sein.

Das AG hat einen Schadensersatzanspruch verneint: Werde eine Besucherin des Rosenmontagszuges vor einem Seniorenheim in der Kölner Altstadt von zwei Schokoladenriegeln getroffen und am Auge verletzt, so stehe ihr kein Schadensersatzanspruch zu. Eine Vermeidung des Werfens in Richtung von Personen sei angesichts der Enge des Zugweges unmöglich und traditionell auch nicht beabsichtigt, sondern sozial üblich, allgemein anerkannt und insgesamt erlaubt. Außerdem könen der großzügige Wurf von Süßigkeiten gerade vor Seniorenheimen besondere Freude der Bewohner auslösen. Wer an einem Rosenmontagszug als Zuschauer teilnehme und sich in Wurfweite der Wagen stelle, müsse damit rechnen, bei mangelnder Aufmerksamkeit unerwartet von einem Gegenstand üblicher Größe und Beschaffenheit getroffen zu werden. Es obliege daher allein den Zuschauern, größeren Abstand zu halten, ihre Aufmerksamkeit stets auf die Wagen zu richten oder ganz auf eine Teilnahme zu verzichten.

Der liebestolle Mops beim LG Detmold

Ich bin gerade auf eine dpa-Meldung vom 10.09.2010 gestossen – bin mir nicht sicher, ob wir die hier nicht schon mal gelesen haben. Da heißt es:

„Liebestoller Mops wird zudringlich – Prozess um Biss

Detmold (dpa/lnw) – Erst wurden seine Avancen abgewiesen, dann wurde «Sammy» auch noch gebissen. Er ist ein Mops-Chihuahua und sollte in einer Hundeschule im lippischen Lage Benehmen lernen. Doch der kleine, acht Monate alte Rüde fühlte sich zu Höherem berufen und machte sich an den 30 Kilo schweren Mischling des Hundetrainers heran. Sammy sprang los und bekam eine rüde Abfuhr: Die Bisswunde musste vom Tierarzt behandelt werden, Kosten: 925,18 Euro. Das Geld wollte Sammys Herrchen von der Hundeschule wiederhaben und bekam in erster Instanz recht. Das Landgericht Detmold hob das Urteil jedoch nun auf und verfügte, die Kosten zu teilen.

Vor Gericht prallten die Ansichten aufeinander: Der Kläger meinte, der Hundetrainer hätte sämtliche Gefahren für die Welpen auf dem Übungsgelände ausschließen müssen. Darum hätte er seinen eigenen Hund nicht frei herumlaufen lassen dürfen. Der Beklagte wiederum vertrat die Ansicht, sein Hund habe lediglich das sexuell-aggressive Verhalten des Mops-Chihuahuas abgewehrt.

Die Berufungskammer fällte jetzt ein salomonisches Urteil: Der Hundetrainer müsse zwar grundsätzlich Schäden abwenden, man dürfe die Anforderungen an die Sorgfalt aber nicht überspannen. Im Streitfall habe es sich «um eine typische Situation zwischen zwei freilaufenden Hunden gehandelt, bei der sich die Unvorhersehbarkeit tierischen Verhaltens auf beiden Seiten verwirklicht» habe, meinten die Richter.

Urteil vom 18.08.2010, Az.: 10 S 82/10„

Treu und Glauben gilt auch für die Fahrradvermietung

Eine sicherlich auch in Münster nicht seltene Konstellation lag dem Urteil des AG Berlin-Mitte vom 05.08.2010 – 13 C 81/09 zugrunde. Eine Fahrradvermietungsgesellschaft vermietet ein Fahrrad. Dieses fällt nachts gegen einen Pkw. Schaden rund 2.000 €. Der Eigentümer des Pkw will von der Gesellschaft wissen, wer zu der Zeit Mieter war. Die will den Namen nicht herausgeben. Auf die Klage sagt das AG Berlin-Mitte: Eine Fahrradvermietungsgesellschaft ist, wenn eines ihrer Fahrräder an einem schädigenden Ereignis beteiligt war, verpflichtet, dem Geschädigten Name und Anschrift des Mieters zum Schadenszeitpunkt bekannt zu geben. Das folge aus § 242 BGB. Aus der Vorschrift ergebe sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringe, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Recht im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben Schuldner des Auskunftsanspruchs sei zwar in der Regel der Schuldner des Hauptanspruchs, das heißt, derjenige, gegen den der Leistungsanspruch — hier ein Schadensersatzanspruch – geltend gemacht werden soll. Aus Treu und Glauben könne sich jedoch ausnahmsweise auch eine Auskunftspflicht von Dritten ergeben, die nicht Schuldner des Hauptanspruchs sind. So hat z.B. der Halter eines verbotswidrig geparkten und abgeschleppten Fahrzeugs dem Geschädigten Name und Anschrift des Fahrers zu nennen. Also. Wegschleichen vom Unfallort bringt nichts.

Heute ist der Tag des Abschleppens: Hier noch etwas zur Höhe des Schadensersatzes

Nach dem Posting zu der Abschleppentscheidung des VG Aachen (vgl. hier und hier) dann jetzt auch noch etwas zur Höhe des Schadenersatzes nach einem Abschleppvorgang, zwar nicht aus Aachen, aber immerhin 🙂 aus München.

Das AG München hat dazu in seinem Urt. v. 07.06. 2010 – 472 C 33393/09 entschieden, dass dann, wenn ein in einer Feuerwehrzufahrt parkendes Fahrzeug abgeschleppt wird, diejenigen Kosten, die über den Abschleppvorgang hinausgehen, nicht erstattungsfähig sind. Dazu gehören die Kosten für Kontrolle, Vorbereitung und Beweissicherung sowie von Nachtzuschlägen oder Fahrtkostenpauschalen. Es dürften auch nicht die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken sowie Kosten für allgemeine Schadensverhütungsmaßnahmen an Falschparker weitergegeben werden.

Wenn ich micht recht an meine nur noch rudimentären Kenntnisse zu § 249 BGB erinnere, dürfte das zutreffend sein.