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Rosenmontag II: Die unheimliche Begegnung mit einem Schokoriegel

Nicht die unheimliche Begegnung der 3. Art, sondern die Begegnung mit einem Schokoriegel war Gegenstand des AG Köln, Urt. v. 07.01.2011 – 123 C 254/10, dem eine Klage zugrunde liegt, mit der Schadensersatz geltend gemacht wurde wegen Verletzung durch einen Schokoriegelwurf beim Rosenmontagszug; geworfen wurde vor einem Seniorenheim in der Kölner Altstadt. Man sieht, Karneval kann auch eine ernsthafte Sache sein.

Das AG hat einen Schadensersatzanspruch verneint: Werde eine Besucherin des Rosenmontagszuges vor einem Seniorenheim in der Kölner Altstadt von zwei Schokoladenriegeln getroffen und am Auge verletzt, so stehe ihr kein Schadensersatzanspruch zu. Eine Vermeidung des Werfens in Richtung von Personen sei angesichts der Enge des Zugweges unmöglich und traditionell auch nicht beabsichtigt, sondern sozial üblich, allgemein anerkannt und insgesamt erlaubt. Außerdem könen der großzügige Wurf von Süßigkeiten gerade vor Seniorenheimen besondere Freude der Bewohner auslösen. Wer an einem Rosenmontagszug als Zuschauer teilnehme und sich in Wurfweite der Wagen stelle, müsse damit rechnen, bei mangelnder Aufmerksamkeit unerwartet von einem Gegenstand üblicher Größe und Beschaffenheit getroffen zu werden. Es obliege daher allein den Zuschauern, größeren Abstand zu halten, ihre Aufmerksamkeit stets auf die Wagen zu richten oder ganz auf eine Teilnahme zu verzichten.