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Das DNA-Gutachten in den Urteilsgründen, oder: Warum weiß die StK nicht, wie es geht?

© Alex White - Fotolia.com

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Das BGH, Urt. v. 21.07.2016 – 4 StR 558/16 – zeigt noch einmal einen Fehler auf, der in tatrichterlichen Urteilen häufig(er) festzustellen ist. Nämlich die Darstellung eines Sachverständigengutachtens, auf das die Verurteilung des Angeklagten gestützt wird, in den Urteilsgründen. Im vom BGH entschiedenen Fall war es ein DNA-Gutachten, das vom LG zur Grundlage der Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemacht worden ist. Da haperte es mit der Einbindung in die Uteilsgründe:

„Das Rechtsmittel des Angeklagten ist begründet. Die Beweiswürdigung der Strafkammer zur Täterschaft des Angeklagten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Darstellung des DNA-Vergleichsgutachtens in den Urteilsgründen den in sachlich-rechtlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich ist. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist danach erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merk-malskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217; vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477 ff.; Beschlüsse vom 19. Januar 2016 – 4 StR 484/15, NStZ-RR 2016, 118 f.; vom 12. April 2016 – 4 StR 18/16 Rn. 4). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe, die sich weder zur Anzahl der untersuchten Systeme noch zu den sich in den untersuchten Systemen ergebenden Übereinstimmungen verhalten, nicht gerecht.“

Auch wieder so eine Stelle, an der ich mich angesichts der doch recht zahlreichen Entscheidungen des BGH zu dieser Frage, gerade auch DNA-Gutachten betreffend, frage: Warum weiß eine Strafkammer das eigentlich nicht?

Das Sachverständigengutachten im Urteil – immer wieder „zu knapp“

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Und zum Abschluss des heutigen Tages dann – noch einmal – Grundkurs: Das Sachverständigengutachten in den Urteilsgründen. Immer wieder und häufig von Bedeutung und leider immer wieder von den Instanzgerichten falsch gemacht. So auch vom LG Wiesbaden in dem dem BGH, Beschl. v.  27.01.2016 –  2 StR 314/15 – zugrunde liegenden Urteil. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Diebstahls verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das LG hat – so der BGH „– stereotyp – in allen diesen Fällen „aufgrund der Psychose des Angeklagten“ einen „Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen“ vermocht. Hinsichtlich weiterer angeklagter Taten – Nötigung und versuchte Nötigung im Februar 2013, drei Fälle des (versuchten) Diebstahls aus unverschlossenen Kraftfahrzeugen sowie Körperverletzung und Beleidigung im Dezember 2013, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung im April 2014 – hat das sachverständig beratene LG den Angeklagten freigesprochen, weil entweder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung bzw. Psychose aufgehoben bzw. „die vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit“ nicht ausgeschlossen werden könne.

Das LG hat sich hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten dem Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Danach bestünde beim Angeklagten eine paranoide, aktuell unvollständig remittierte Schizophrenie und ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen psychotropen Substanzen.

Und der BGH hat Bedenken, wie das LG mit dessen Gutachten im Urteil umgeht – oder auch nicht. Denn:

„a) Wenn sich der Tatrichter – wie hier – darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN). Dies gilt auch in Fällen paranoider Schizophrenie; denn die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. April 2012 – 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines akuten Schubs der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (Senat, Be-schluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307)….“

Also: Urteilsgründe an der Stelle zu knapp. Wie gesagt – ein häufiger/klassischer Fehler…..

„Disziplinierung“ durch „vorauseilenden Gehorsam“, oder: Das zu schnell eingeholte Sachverständigengutachten

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Kollegen haben mir in der letzten Zeit wiederholt davon berichtet, dass die AG teilweise dazu übergegangen sind, bei Einwänden des Betroffenen gegen die Ordnungsgemäßheit einer Messung (von sich aus) Sachverständigengutachten einzuholen. Darüber habe ich hier ja auch schon im Zusammenhang mit dem AG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 25.01.2013 – 4.9 OWi 289 Js 14760/12 (156/12) berichtet (vgl. dazu: „Zu schnelle“ Einholung eines SV-Gutachtens – unrichtige Sachbehandlung – Niederschlagung der Kosten). Hintergrund für dieses Vorgehen – in quasi vorauseilendem Gehörsam – dürfte u.a. eben häufig sein, dass man Verteidiger/Betroffene disziplinieren und von weiteren Anträgen (in anderen Verfahren) abhalten/abschrecken will, indem hohe Kosten verursacht werden, die möglicherweise in keinem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zur verhängten Geldbuße stehen.

Dem lässt sich vom Verteidiger jetzt auch der LG Ingolstadt, Beschl. v. 30.09.2015 – 2 Qs 48/15 – entgegenhalten. Da hatte der Verteidiger  lediglich die Übersendung der Messdatei nebst Beweisfoto beantragt, um diese von einem durch den Betroffenen zu beauftragenden Sachverständigen überprüfen zu lassen. Allein das führte zu einem Beweisbeschluss über die Einholung eines SV-Gutachtens – Kosten dann über 2.000 € -, von dem das AG noch nicht einmal Abstand genommen hat, als der Verteidiger ausdrücklich klargestellt und mitgeteilt hat, dass es lediglich darum gehe, die Messung von einem eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen, um ggf. im Anschluss hieran konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlbedienung oder Fehlmessung vorzutragen.

Das LG verweist auf die Rechtsprechung der Obergerichte zum standardisierten Messverfahren und darauf, dass danach nur konkrete Einwände das AG zur Beweisaufnahme zwingen. Und dann:

„…. Derartige konkrete Anhaltspunkte für Messfehler waren im Verfahren nicht dargetan. Der Betroffene hat vielmehr mit Schriftsatz vom 19.05.2014 lediglich die Übersendung der Messdatei nebst Beweisfoto beantragt, um diese von einem durch den Betroffenen zu beauftragenden Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Der Antrag des Betroffenen vom 19.05.2014 konnte auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Betroffene hiermit die Richtigkeit der Messung in einer Art und Weise angezweifelt hätte, dass die Erholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre. Denn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler waren, was Voraussetzung für die Erholung eines Sachverständigengutachtens gewesen wäre, seitens des Betroffenen gerade noch nicht aufgezeigt worden.

Vorstehendes hat der Betroffene unmittelbar im Nachgang zum Beweisbeschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 22.05.2014 mit Schriftsatz vom 02.06.2014 unter näherer Darlegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nochmals ausdrücklich klargestellt und mitgeteilt, dass zum damaligen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler weder bestünden noch dass ein solcher seitens des Betroffenen konkret behauptet würde. Dem Betroffenen gehe es lediglich darum, die Messung von einem eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen, um ggf. im Anschluss hieran konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlbedienung oder Fehlmessung vorzutragen.

Spätestens im Anschluss an den klarstellenden Schriftsatz vom 02.06.2014 wäre der Tatrichter zur Vermeidung unnötiger Verfahrenskosten gehalten gewesen, den Beweisbeschluss auf entsprechenden Antrag des Betroffenen aufzuheben.

Da angesichts der dargestellten gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung letztlich eine Beweisaufnahme über erkennbar nicht erhebliche Tatsachen stattgefunden hat (vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 21 Rn 7 m. w. N.; OLG München NJW-RR 2003, 1294), ist es vorliegend geboten, gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Erhebung der Gutachterkosten i. H. v. 2.054,54 € abzusehen.“

Auch das „falsche“ Sachverständigengutachten gehört in die Akte/bleibt in der Akte

© Gerhard Seybert - Fotolia.com

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Beim Lesen der ein oder anderen Entscheidung, denke ich manchmal schon: Das gibt es doch nicht. So ist es mir beim Lesen des OLG Köln, Beschl. v. 27.02.2015 – III-1 RBs 56/15 – ergangen, der ein straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren betrifft. Gibt es dann aber doch.

In dem Verfahren hatte das AG ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, das vom Sachverständigen auch erstellt worden ist. Das Gutachten befand sich bereits bei der Akte, wurde dann aber vom Sachverständigen bei der Geschäftsstelle zurückgefordert, weil es „falsch“ war. Die Geschäftsstelle hat das „falsche“ Gutachten dann gegen ein „richtiges“ Gutachten, das vom Sachverständigen übersandt worden ist, ausgetauscht.  Der Verteidiger hatte diesen Vorgang mit der Verfahrensrüge als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Das OLG hat ihm Recht gegeben, was m.E. zutreffend ist.

„b) Diese Verfahrensweise des Amtsgerichts verletzt den Anspruch der Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dieser Grundsatz verpflichtet das Gericht – soweit hier von Interesse -, die Äußerungsmöglichkeiten des Betroffenen namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu sichern und ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich zu Rechtsfragen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (BVerfGE 63, 332 [337] = NJW 1983, 2763 [2764] SenE v. 24.03.2000 – Ss 134/00 -; SenE v. 16.03.2001 – Ss 77/01 Z -; SenE v. 26.01.2007 – 82 Ss-OWi 7/07 -)

Was speziell die Aktenführung und -einsicht angeht, verbietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Schriftstücke, aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können, den Akten fernzuhalten. Was für das Verfahren geschaffen worden ist, darf der Akteneinsicht nicht entzogen werden (so ausdrücklich: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 147 Rz. 14).

c) Der Senat vermag – was bereits im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu klären ist (SenE v. 20.01.2011 – III-1 RBs 316/10 -; SenE v. 28.03.2011 – III-1 RBs 66/11 -; SenE v. 15.04.2014 – III-1 RBs 89/14 -; OLG Düsseldorf NJW 1999, 2130; Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 80 Rz. 16c) – letztlich nicht auszuschließen, dass das angefochtene Urteil auf der Gehörsverletzung beruht (zur Beruhensprüfung bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs vgl. ausdrücklich BVerfG NJW 1991, 2811 – bei Juris Tz. 21). Ein Beruhen des Urteils auf der Gehörsverletzung könnte (nur dann) ausgeschlossen werden, wenn das zunächst zur Akte gelangte „falsche“ Gutachten eine andere als die streitgegenständliche Messung betroffen hätte. Das ist aber nach den durch die zulässig erhobene Verfahrensrüge veranlassten freibeweislichen Ermittlungen des Senats nicht der Fall (vgl. zu den Ermittlungsmöglichkeiten im Freibeweisverfahren BGH NStZ 1993, 349; BGH StraFo 2011, 314 = StV 2012, 3). Vielmehr betraf es nach der eingeholten fernmündlichen Auskunft der E die Messung vom 17. Mai 2013, 21:18 Uhr in Königswinter, B 42n. Auch wenn seitens der E insoweit – ohne die Möglichkeit näherer Eingrenzung – (nur) von im Hinblick auf Schreibfehler vorzunehmende Korrekturen die Rede war, war doch das „falsche“ Gutachten im vorbezeichneten Sinne für das vorliegende Verfahren geschaffen und unterlag daher dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers.“

Fazit: Was einmal in der Akte ist, muss grundsätzlich in der Akte bleiben. Und das gilt m.E. vor allem für ein Sachverständigengutachten, denn aus dem Umstand, dass es „falsch“ ist/war, können sich ggf. Verteidigungsansätze ergeben.

Immer wieder dieselben Lücken im Urteil –> Aufhebung

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Zwei in amtsgerichtlichen Urteilen immer wieder vorkommende Fehler führten beim OLG Bamberg zur Aufhebung einer Verurteilung eines Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Der OLG Bamberg, Beschl. v. 02.04.2015 – 2 Ss OWi 251/15 – legt den Finger noch einmal in die Wunde, wenn es in den beiden Leitsätzen zum Inhalt der Urteilsgründe dort heißt:

  1. Auch dann, wenn die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes auf einem standardisierten Messverfahren beruht, muss sich aus den Urteilsgründen regelmäßig ergeben, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob der Tatrichter der Einlassung gefolgt ist oder ob und inwieweit er sie für widerlegt angesehen hat.
  2. Hat das Amtsgericht – auch bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens zur Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung einen Sachverständigen beauftragt, um sich der Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall zu versichern, und sich dessen Gutachten angeschlossen, so müssen in den Urteilsgründen die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergegeben werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.

Grund für die Aufhebung: Auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Vor allem muss dann, wenn der Betroffene die Tat bestreitet, das Urteil erkennen lassen, aufgrund welcher Tatsachenfeststellungen das AG diese Einlassung für widerlegt hält.

Als Verteidiger muss man solche Fehler mit der Sachrüge geltend machen (§ 267 StPO). Und der ein oder andere wird sich fragen: Was bringt es? Nun, es bringt Zeit und die kann man bei der Fahrverbotsentscheidung ggf. gut gebrauchen.