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Revision ohne Begründung? – Da war das LG wohl etwas zu schnell…

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Das LG Essen hat die Revision einen Angeklagten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Dagegen der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO), der zur Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses durch den BGH, Beschl. v. 20.10.2012 – 4 StR 443/12 – führt, denn:

„1. Der Antrag des Angeklagten B. auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig und hat die Aufhebung des Beschlusses zur Folge, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde (§ 346 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat übersehen, dass der Angeklagte bereits mit Einlegung der Revision die allgemeine Sachrüge erhoben hat. Damit ist das Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. In der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge ist regelmäßig die Erklärung zu sehen, dass das Urteil insgesamt angefochten wird. Eines besonders hervorgehobenen Revisionsantrags bedarf es dann nicht. Eine Begründung der Sachrüge ist nicht vorgeschrieben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 344 Rn. 3 und 17).„

Nun: Da war das LG wohl etwas zu schnell und/oder hat nicht richtig hingeschaut. Allerdings: Im Ergebnis hatte die Revision dann keinen Erfolg. Der BGH hat sie nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Anmerkung: Ich ahne, welche Kommentare eingehen werden.

Nicht schon wieder – die Revision des Nebenklägers, leider doch

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Es scheint doch schwieriger zu sein, als man glaubt: Die Begründung der Revision des Nebenklägers. Das beweisen m.E. die vielen Entscheidungen des BGH, die es zu dieser Frage gibt, und in denen der BGH fast gebetsmühlenartig immer wieder wiederholen muss: Der Nebenkläger kann seine Revision nicht nur mit der allgemeinen Sachrüge begründen. Das sollte sich bei Verteidigern herumgesprochen haben. Hat es aber nicht :-(. Und dabei steht es doch in allen Handbüchern/-reichungen zur Revision. Demnächst auch in unserem neuen „Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe„.

Zu der Problematik noch mal der BGH im BGH, Beschl. v. 28.08.2012 – 3 StR 360/12 – die Senate haben sicherlich einen Textbaustein:

„Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision  des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren be-gründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisions-begründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rdn. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Die Revision des Nebenklägers ist daher zu verwerfen.“

Au Backe, unzulässige Revision – das muss/darf nicht sein. Blamabel für den Verteidiger.

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Es steht in allen Anleitungsbüchern zur Revision, man erzählt es auf Fortbildungen immer wieder, und doch: Immer wieder gibt es Revisionen, die der BGH als unzulässig verwirft, weil zwar die Verfahrensrüge erhoben worden ist, aber die Sachrüge nicht. Ist dann die Verfahrensrüge unzulässig, ist die Revision insgesamt unzulässig. So (noch einmal) der BGH, Beschl. v. 03.07-2012 –  5 StR 284/12:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
Soweit der Angeklagte beanstandet, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Beweisanträgen der Verteidigung auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens und eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht stattgegeben, erhebt er zwei Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO); diese sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Juni 2012 zutreffend ausgeführt hat, unzulässig, weil die Revision weder den vollständigen Inhalt der Beweisanträge noch den der ablehnenden Beschlüsse der Strafkammer mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt, weil die Sachrüge nicht erhoben worden ist, zur Uulässigkeit der Revision insgesamt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2009 – 5 StR 323/09 mwN).„

Und dass zu ordnungsgemäßen Rüge der unzulässigen Ablehnung von Beweisanträgen gehört, dass ich deren Inhalt und den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteile, sollte ich als Verteidiger, der Revisionsrecht betreibt, auch wissen. Sonst lasse ich lieber, nehme einen Revisionsspezialisten und vermeide so, dass ich mich blamiere. Es ist Anfängerwissen.

 

Die Sachrüge, das unbekannte Wesen? Oder, weniger ist mehr…

Dass es nicht einfach ist, im Hinblick auf § 344 Abs. 2 S. 2 StPO eine Verfahrensrüge ordnungsgemäß zu begründen, ok, das kann ich noch nachvollziehen. Aber, dass es offenbar auch schwierig ist, die Sachrüge ordnungsgemäß zu begründen, das erstaunt dann doch. Dabei reicht der einfache Satz: Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts. Mehr muss nicht sein, da daraus die Beanstandung von Rechtsfehlern schon deutlich wird. Wenn der Verteidiger mehr vortragen will, dann sollte er vorsichtig sein, wenn es um Angriffe gegen die gerichtliche Beweiswürdigung geht. Denn er kann nicht seine Beweiswürdigung an die des Gerichts stellen wollen. Das führt dann ggf. zu Unzulässigkeit seiner Rüge/der Revision.

So noch einmal das OLG Hamm, Beschl. v. 20. 12. 2011 – III 3 RVs 106/11, in dem es heißt:

„Eine zulässige Sachrüge liegt hingegen nicht vor, wenn der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstanden, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der tatsächlichen Urteilsfeststellungen angreifen will (BGH, NJW 1956, 1767; Meyer-Goßner, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Das Vorbringen des Angeklagten zur Sache erschöpft sich in dem revisionsrechtlich untauglichen Versuch, seine Sicht des Sachverhaltes in den Vordergrund zu rücken und die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der angeblich unrichtigen des Tatrichters zu setzen. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung liegt hierin nicht.“

Kein Revisionsrecht am Hochreck…

Es gibt m.E. kaum eine Woche, zumindest aber kaum einen Monat, in der/dem man bei der Auswertung der Revisionsentscheidungen des BGH nicht auf den Dauerbrenner: Anforderungen an den Umfang Begründung der Begründung der Sachrüge, wenn der Nebenkläger Revision eingelegt, stößt. Immer wieder muss der BGH dazu Stellung nehmen und immer wieder weit er dabei darauf hin, dass an diese Revisionen besondere Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der Begründung gestellt werden. Es reicht eben nicht die einfache/allgemeine Sachrüge. So jetzt auch noch einmal/schon wieder der BGH, Beschl. v. 13.07.2011 – 2 StR 198/11 -, in dem es heißt:

„Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag, das Urteil aufzuheben, mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Er hat damit entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechtet und dessen Aufhebung beantragt. Es bleibt offen, ob der Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags wendet oder ob er – was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist – lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstanden will. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10; BGH, Beschluss vom 6. März 2001 – 4 StR 505/00, NStZ-RR 2002, 104; BGH, Beschluss vom 11. März 2004 – 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 400 Rn. 6 mwN). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.“

Mir sind diese Verwerfungen bzw. die unzureichenden Begründungen unverständlich. Wenn man schon als Verteidiger Revision für den Nebenkläger einlegt, dann sollte man sich auch mit den Anforderungen an deren Begründung befassen. Dazu steht etwas in jedem Kommentar. Und das Ganze ist – anders als ggf. bei der Verfahrensrüge – nicht Revisionsrecht am Hochreck.