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Da war der BGH mal großzügig…., oder: Rettung, aber auch Fortbildung

entnommen wikidmedia.org Fotograf Faßbender, Julia

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Fotograf Faßbender, Julia

Da war der BGH mal großzügig…., gebracht hat es dem Angeklagten aber nicht, denn seine Revision ist trotz der „Teilrettung“ durch den BGH, Beschl. v. 22.04.2014 – 4 StR 110/14 –  verworfen. worden. Die knappen Beschlussgründe sprechen für sich:

„Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. März 2014 zutreffend ausgeführt hat – unzulässig. Jedoch entnimmt der Senat dem unbeschränkt gestellten Aufhebungsantrag in Verbindung mit den Ausführungen auf Seite 2 („Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze“) und Seite 4 der Revisionsbegründungsschrift (wonach die Verurteilung auf bloße Verdachtsgründe gestützt sei) auch die Erhebung der Sachrüge. Diese hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 18. März 2014 dargelegten Gründen aber ebenfalls keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO; zur Zulässigkeit des insofern vom Generalbundesanwalt gestellten Hilfsantrags: BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 593/12; vom 28. Januar 2014 – 2 StR 582/13).“

Was lernen wir daraus? Nun: Zur Sicherheit immer ausdrücklich auch die Sachrüge erheben und sie zumindest allgemein begründen. Dann muss es nicht zu solchen Klimmzügen des Revisionsgerichts kommen. Und nicht immer sind die ja auch zu solchen „Reparaturen“ bereit. Hier haben die Ausführungen in der Revision den Verteidiger gerettet, denn an sich ist/war es ein Verteidigerfehler.

„Erfahrene Verteidiger“ wissen: Schweigen ist Gold – auch in der Revision..

Allegorie_des_Schweigens_Weimar_2Schweigen ist Gold, Reden ist Silber, wer kennt als Strafverteidiger den Spruch nicht. Und er beschäftigt ja auch immer wieder die Blogs. Dann geht es aber meistens um die Frage, dass der Beschuldigte zu früh oder zu viel „geredet“ und er sich „um Kopf und Kragen geredet“ hat. In dem OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2014 – 1 RVs 104/13 geht es nun nicht um die Problematik, aber auch um ein zu Viel, und zwar um zu viel „Gerede“ in der Revision zur Begründung der Sachrüge. Der Verteidiger hatte die von ihm erhobene Sachrüge zunächst mit der allgemeinen Rüge begründet, aber mitgeteilt, dass weitere Ausführungen folgen. Und die folgten dann, was tötlich für die Rüge war. Denn:

Im vorliegenden Verfahren hat der Verteidiger des Angeklagten zwar mit Schriftsatz vom 08.07.2013 die Verletzung materiellen Rechts gerügt, wobei gleichzeitig mitgeteilt worden ist, dass diese Rüge zunächst nur in allgemeiner Form erhoben werde und weitere Ausführungen einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten blieben. Aus den näheren Ausführungen zur Revisionsbegründung, die sodann mit Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 19.07.2013 erfolgt sind, ergibt sich jedoch, dass mit der als „Sachrüge“ bezeichneten Rüge tatsächlich nicht die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt behauptet werden soll oder dass aus dem Urteil selbst hervorgehende Feststellungsmängel wie Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen die Denkgesetze, die ebenfalls mit der Sachrüge hätten beanstandet werden können, geltend werden sollen,. sondern dass das Beweisergebnis, zu dem die Strafkammer gelangt ist, sowie die darauf basierenden Urteilsfeststellungen selbst in Frage gestellt werden sollen. Denn das Vorbringen im Schriftsatz vom 19.07.2013 erschöpft sich ausschließlich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil…“

Also: Vorsicht mit solchen Ausführungen bzw. deutlich machen, dass bei der Begründung der allgemeinen Sachrüge die zunächst allgemein erhobene Sachrüge durch die Ausführungen nicht eingeschränkt werden sondern allgemein erhoben bleiben soll und die Ausführungen nur „erläuternd“ oder „insbesondere“ gemacht werden. Dann kann an sich nichts passieren. „Erfahrene Verteidiger“ wissen das.

Achtung: Eine „vollumfänglich“ eingelegte Revision reicht nicht

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Schon vor meinem Urlaub war auf der Homepage des BGH der BGH, Beschl. v. 01.08.2013 – 2 StR 242/13 eingestellt. Für einen Blogbeitrag zu der Entscheidung hat aber leider die Zeit nicht mehr gereicht. Daher erst jetzt.

Der BGH hat mit seinem Beschluss eine Revision des Angeklagten verworfen. Und zwar:

„Die Revision ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihm am 26. Februar 2013 zugestellte Urteil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht den Anforderungen des § 344 StPO entsprechend begründet. Die Rechtsmittelschrift vom 20. Dezember 2012 enthält lediglich die Erklärung, die Revision werde „vollumfänglich“ eingelegt. Ihr ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch eine Sachrüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen eindeutig ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2009 – 2 StR 496/09; Beschluss vom 27. Juli 2005 – 5 StR 201/05; Beschluss vom 20. August 1997 – 2 StR 386/97, NStZ-RR 1998, 18). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt.

Na ja, hätte man m.E. im Hinblick auf die Sachrüge auch anders entscheiden können. Dass es für die Verfahrensrüge nicht reicht, bedarf keiner Diskussion. Aber für die Sachrüge dann vielleicht doch. Denn was soll „vollumfänglich“ sonst sein?

Und: „ Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt.“ Damit hätte man vielleicht noch was retten können als Verteidiger, dürfte dann nach dem BGH-Beschluss aber zu spät sein.

Tödliches „Zu viel Schreiben“

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Wenn die Begründung der Aufklärungsrüge vielleicht Revisionsrecht am Hochreck ist (vgl. dazu Revisionsrecht am Hochreck – die Aufklärungsrüge?), dann ist die Begründung der Sachrüge nun sicherlich etwas, das keine besonderen Kenntnisse voraussetzen sollte. Also Basiswissen. Um so erstaunter ist man dann, wenn man im OLG Hamm, Beschl. v. 16.05.2013 – 5 RVs 36/13 – liest, wie auch das gehörig daneben gehen kann. Aber nicht, weil der Verteidiger zu wenig geschrieben hat, sondern weil es zu viel war und zwar an einer ganz gefährlichen Stelle. Der Verteidiger hatte nämlich die Beweiswürdigung angegriffen, und zwar ausschließlich. Und das ist für die Sachrüge tödlich, wenn nur eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen wird.

„Die zulässige Erhebung der Sachrüge setzt voraus, dass die Revision zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll. Beanstandet der Angeklagte in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung, sondern greift er ausschließlich die Beweiswürdigung und damit die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen an, führt dies zur Unzulässigkeit der Revision (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30. April 2013 – 5 RVs 23/13 -; Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rdnr. 19).

Die den Inhalt der Sachrüge kennzeichnende – zumindest schlüssige – Behauptung, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, ist der vorliegenden Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Eine derartige – schlüssige – Behauptung kann auch nicht in dem den weiteren Ausführungen vorangestellten Satz, dass die Verletzung materiellen Rechts gerügt werde, gesehen werden.

Aus der Revisionsbegründung ergibt sich ohne Zweifel, dass sich die Angriffe der Revision allein gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten und der Angeklagte eine eigene Beweiswürdigung mit neuen Feststellungen an die Stelle der allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils setzen will. Denn der Angeklagte begründet die von ihm geltend gemachte Verletzung materiellen Rechts ausschließlich damit, dass die Bekundungen der vom Tarichter vernommenen Zeugen den sicheren Rückschluss auf die Täterschaft des Angeklagten nicht zuließen. So habe weder der Angeklagte einen Schlag mit dem Hammer bzw. einer Rohrzange eingestanden noch habe ein einziger Zeuge bekundet, die tatsächliche Schlagausführung gesehen zu haben. Vielmehr habe sich der Zeuge L auf die Bekundung von Allgemeinplätzen zurückgezogen, die Aussage des Zeugen P sei nicht stringent gewesen. Schließlich habe der Zeuge M widersprüchliche Angaben gemacht, weshalb das Gericht auch seinen Bekundungen zu Unrecht Glauben geschenkt habe.

Mit derartigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und damit die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen der Strafkammer kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Darüber hinaus ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

Nach Maßgabe des Vorstehenden war die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwer­fen…“

Sage ich doch: In der Revision immer (auch) die Sachrüge…

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Im Revisionsrecht kann man viele Fehler machen bzw. die Klippen in diesem Bereich sind vielfältig und scharf, führen sie doch in der Regel dazu, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Eine der Klippen bzw. einer der Fehler ist der, dass nicht auch – auf jeden Fall – die Sachrüge erhoben wird, und zwar auch dann, wenn nur verfahrensrechtliche Fehler geltend gemacht werden. Denn (nur) die Sachrüge eröffnet dem Revisionsgericht den – wie es immer heißt – Blick ins Urteil mit der Folge, dass mit Urteilsinhalt ggf. der – nicht ausreichende -Vortrag zur Verfahrensrüge ergänzt/vervollständigt werden kann. Dazu jetzt noch einmal der BGH, Beschl. v. 18.12.2012 – 3 StR 458/12, in dem der BGH darauf (inzidenter) noch einmal hinweist:

„Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung des § 261 StPO: Soweit der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2008 (3 StR 441/08, StraFo 2009, 115) die Rüge bereits für unzulässig erachtet, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Der In-halt des Urteils ist bei gleichzeitig erhobener Sachrüge vom Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Beschluss vom 20. Juli 1995 – 1 StR 338/95, NJW 1998, 838) und kann daher den Sachvortrag der Revision zu einer Verfahrensrüge ergänzen. Aus der genannten Entscheidung des Senats ergibt sich nichts anderes. Dort ist lediglich dargelegt, dass es sich den-noch empfiehlt, auch die für die Verfahrensrüge relevanten, aus den Urteilsgründen ersichtlichen Umstände in den Revisionsvortrag mit aufzunehmen, damit dieser schon aus sich heraus verständlich ist.“