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StPO III: Etwas Rechtsprechung zur Pflichtverteidigung, oder: Rückwirkung und Beiordnungsgrund

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Und dann zum Abschluss des heutigen Tages noch ein paar Entscheidungen zur Pflichtverteidigung. Es haben sich zwar seit dem letzten „Pflichti-Tag“ einige Entscheidungen angesammelt, das reicht aber nicht für einen ganzen Tag.

Denn die meisten der mir vorliegenden Entscheidungen befassen sich mit der Frage der Zulässigkeit der nachträglichen Bestellung. Das ist nach wie vor der Dauerbrenner im Bereich der §§ 140 ff. StPO. Die beiden Lager Pro und Contra stehen sich unversöhnlich gegenüber. Als Verteidiger muss man einfach schauen, wie das AG/LG, bei dem man gerade verteidigt (hat) entscheidet und sich dann danach richten.

Ich habe hier dann den LG Aurich, Beschl. v. 07.06.2022 – 12 Qs 93/22 – und den LG Magdeburg, Beschl. v. 03.06.2022 – 21 Qs 41/22.  Die beiden Gerichte haben die rückwirkende Bestellung abgelehnt, und zwar auch dann, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt ist. Leider zum Teil unter Hinweis auf m.E. veraltete Rechtsprechung des BGH und der OLG. Im Übrigen: Diese Rechtsprechung segnet Untätigbleiben der AG und der StA ab, die damit die Ziele der Neuregelung unterlaufen können/wollen.  Im Gegensatz danzu kann ich dann aber auch auf den LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 30.05.2022 – 24 Qs 36/22 – und den AG Chemnitz, Beschl. v. 30.05.2022 – 11 Gs 1615/22 – hinweisen, die die Zulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung bejaht haben.

Und zu den Beiordnungsgründen (§ 140 Abs. 2 StPO) kann ich dann noch auf den LG Deggendorf, Beschl. v. 02.06.2022 – 1 Qs 31/22– verweisen. Der hat folgenden Leitsatz:

Leidet der Beschuldigte an einer weit fortgeschrittenen Alkoholerkrankung mit erheblichen körperlichen Folgeerscheinungen und kann er sich wegen seines Zustandes nicht selbst verteidigen, ist ihm ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Pflichti II: Kleine „Pflichti-Rechtsprechungsübersicht“, oder: Zwei Verteidiger, Rückwirkung und Aufhebung

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Im zweiten Posting dann eine Zusammenstellung verschiedender Entscheidungen aus der letzten Zeit. M.E. reichen hier die Leitsätze.

Und zwar zunächst der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 05.05.2022 – StB 16/22 – zum weiteren Pflichtverteidiger, mit dem der BGH seine Rechtsprechung im BGH, Beschl. v. 24.03.2022 – StB 5/22 – bestätigt:

Nach ihrem Wortlaut hat die Vorschrift des § 144 StPO zur zentralen Voraussetzung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erfordert. Eine solche Bestellung ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, also grundsätzlich zur Verfahrenssicherung geeignet ist. Vielmehr muss die Bestellung eines Sicherungsverteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein. Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger ist daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen.

Als zweite Entscheidung dann der – schon etwas ältere – LG Bonn, Beschl. v. 01.03.2022 – 63 Qs 7/22 – u.a. noch einmal zur rückwirkenden Bestellung, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

    1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kommt nach Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Dies kann im Einzelfall anders zu beurteilen sein, etwa wenn der Abweisung des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers eine sachlich nicht gerechtfertigte, erhebliche Verzögerung der Verfahrensbehandlung vorausgegangen ist.
    2. Bei einer Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist – auch wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte – regelmäßig von einer Schwere der Tat i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO auszugehen.

Und dann als letztes hier der LG Magdeburg, Beschl. v. 11.05.2022 – 25 Qs 33/22 – zur Frage der Aufhebung der Pflichtverteidigebestellung in den Fällen der Haftentlassung. Das LG bestätigt die bisherige Rechtsprechung:

In den Fällen der Pflichtverteidigeraufhebung wegen Haftentlassung ist im Rahmen des insoweit eingeräumten Ermessens stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere mit dem Umstand der Inhaftierung verbundene Behinderung des Angeklagten in seinen originären Verteidigungsrechten und -möglichkeiten entfallen ist oder diese Einschränkung des Angeklagten trotz Aufhebung der Haft fortbesteht und deshalb eine weitere Unterstützung durch einen Verteidiger erfordert.

Pflichti I: Zeitpunkt der Bestellung des Verteidigers, oder: Absehen von und/oder rückwirkende Bestellung

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Und vor dem morgigen „Vatertag“ heute hier dann noch ein paar Entscheidungen zu Pflichtverteidigunsgfragen (§§ 140 ff. StPO).

Zunächst stelle ich zwei LG-Beschlüsse zum Zeitpunkt der Bestellung vor, also u.a. zur Rückwirkunsgproblematik.

Da ist dann hier der LG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2022 – 4 Qs 15/22. Das AG hat den wahl, der seine Bestellung beantragt hatte, nicht beigeordnet. Die StA hat dann nach § 154 Abs. 2 StPo das Verfahren eingestellt. Das AG verweist wegen der Bestellung auf § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO. Das sieht das LG anders und bestellt (rückwirkend). Hier der Leitsatz der Entscheidung:

    1. Die Einschränkungen des 141 Abs. 2 Satz 3 StPO 2 betreffen die Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen und gelten bei Vorliegen eines Antrages gem. § 141 Abs. 1 StPO gerade nicht.
    2. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zulässig.

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den LG Leipzig, Beschl. v. 04.05.2022 – 8 Qs 18/22. Er beinhaltet eine „klassische Rückwirkungsproblematik“. Dazu hier nur der Leitsatz.

Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist im Einzelfall ausnahmsweise zulässig, wenn die für die ordnungsgemäße Rechtspflege erforderliche effektive Gewährleistung des Rechts auf notwendige Verteidigung nicht erfüllt wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung über die beantragte Pflichtverteidigung nicht in angemessener Zeit nach Antragsstellung ergeht und es dadurch zu einer wesentlichen Verzögerung des – vom Gesetzgeber vorgesehenen – Entscheidungsablaufs kommt.

 

 

Pflichti I: Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen?, oder: Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich

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Heute dann der nächste Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Ich beginne mit einem Beschluss des AG Erfurt zur „rückwirkenden Beiordnung“. Gegen die Beschuldigte bestand aufgrund einer Anzeige des Geschädigten vom 18.04.2019 der Verdacht des Diebstahls in einem besonders schweren Fall (Tatzeit 17.01.2019, Schaden ca. 23.000,00 EUR). Das Verfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 19.03.2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Bereits am 04.09.2020 hatte die Kollegin Klein, die mir den AG Erfurt, Beschl. v. 27.04.2022 – 30 Gs 962/22 – geschickt hat, gegenüber der ermittelnden Polizeiinspektion Weimar die Verteidigung angezeigt, Akteneinsicht sowie Ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin beantragt. Das Schreiben befand sich zum Zeitpunkt der Einstellungsverfügung nicht in der Akte, wurde also offenbar nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Im Nachgang erinnerte die Kollegin mehrfach an die Bearbeitung ihres Anliegens, wobei sie auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 07.03.2022 die entsprechenden Anträge nochmals übersandte.

Die Staatsanwaltschaft Erfurt übersendete die Akte dem AG Erfurt und beantragte, den Antrag abzulehnen, da die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung nicht vorlägen. Weiterhin wurden nach weiterer Aufforderung die Protokolle aus dem Verfahren 880 Js 8857/19 übersandt, da dieses Verfahren in der näheren Begründung des Pflichtverteidigerantrags der Kollegin explizit erwähnt wurde. Aus den Protokollen ergab sich folgendes:

Das Verfahren 880 Js 8857/19 war zunächst am AG Weimar -Strafrichter- anhängig. Nach mündlicher Verhandlung am 07.05.2020 wurde das Verfahren an das AG Weimar – Schöffengericht – verwiesen, da sich der Anfangsverdacht eines Verbrechens nach § 244 StGB (Wohnungseinbruchsdiebstahl) ergab. Am 11.01.2021 wurde das Verfahren vor dem Schöffengericht Weimar verhandelt und schließlich nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Das AG hat die „rückwirkende Bestellung“ beschlossen, wobe es sich mit dem Hin und Her in der Rechtsprechung nicht weiter befasst, sondern:

„Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, weil wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Hinsichtlich der Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Weiterhin hat das Gericht eine Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Rechtsfolgen anzustellen, wobei die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung i.d.R. dann zu bejahen sind, wenn die zu erwartende Rechtsfolge eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr übersteigt, wobei dies nicht als starre Grenze an-zusehen ist. In die Gesamtbetrachtung sind auch weitere anhängige und möglicherweise gesamtstrafenfähige Verfahren mit einzubeziehen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Rechtsanwältin K. war die mündliche Verhandlung im Verfahren 880 Js 8857/19 vor dem Amtsgericht Weimar -Strafrichter- bereits durchgeführt und das Verfahren an das Amtsgericht Weimar – Schöffengericht – verwiesen. Die dortige Hauptverhandlung war noch nicht durchgeführt. Die Verweisung eines Verfahrens an das Schöffengericht begründet für sich genommen bereits die Annahme der Erwartung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr. Die hiesige Tat wäre zudem noch gesamtstrafenfähig gewesen, sodass diese Erwartung erst recht bestand.

Dass das Verfahren 880 Js 8857/19 letztlich – ebenso wie hiesiges Verfahren – eingestellt wurde, ändert an dieser Bewertung nichts, denn die jeweilige Einstellung erfolgte weit nach Antragstellung von Rechtsanwältin K. Die Grundsätze der effektiven Verteidigung gebieten indes eine Abstellung auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Zu diesem Zeitpunkt (04.09.2020) lagen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor, sodass die Bestellung rückwirkend vorzunehmen war.“

Geht doch.

Pflichti III: Nochmals rückwirkende Bestellung, oder: Topp vom LG Hamburg, Flop vom LG Bielefeld

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Und zum Tagesschluss dann noch zwei Entscheidungen zum Dauerbrenner: Rückwirkende Bestellung. Einmal Topp vom LG Hamburg, das die Frage anders sieht als das „übergeordnete“ OLG Hamburg, und einmal Flop vom LG Bielefeld, das sich der falschen Auffassung angeschlossen hat, die eine rückwirkende Bestellung ablehnt.

Da die Argumente ausgetauscht sind, reichen m.E. die Leitsätze – allerdings: Der Beschluss der LG Hamburg ist lesenswert:

    1. Jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ordnungsgemäß vor Abschluss/Einstellung des Verfahrens gestellt und über ihn allein aufgrund justizinterner Verzögerungen in einer gegen das Unverzüglichkeitsgebot im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO verstoßenden Weise nicht entschieden worden ist, ist eine rückwirkende Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger zulässig.
    2. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO findet auch dann Anwendung, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren vollstreckt wird.
    3. Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ohne sachlich nicht begründete Verzögerung, erfolgen muss.

Es ist – der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend – daran fest zu halten, dass eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen abgeschlossenen Instanzenzug unzulässig ist. Dies gilt weiterhin auch dann, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt wurde und in der Sache hätte Erfolg haben können.

Zu der Entscheidung ist anzumerken: Die Formulierung: „Soweit in der Rechtsprechung – nunmehr auch mit Blick auf den mit dem am 13. Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I. S. 2128 ff.) verfolgten Zweck — vereinzelt erwogen wird unter besonderen Umständen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen, ….“ halte ich angesichts der Zahl der Entscheidungen/Gerichte, die die Frage anders sehen, als das LG für – gelinde ausgedrückt „keck“. Aber das kommt eben dabei heraus, wenn man auf Rechtsprechung des BGH aus 1996 zurückgreift…..