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Rechtsmittel III: Rücknahme des Einspruchs gegen StB, oder: Allgemeine Vertretungsbefugnis des Verteidigers

Und im dritten Beitrag stelle ich dann den BayObLG, Beschl. v. 02.12.2025 – 206 StRR 359/25vor. Thematik: Wirksamkeit der vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl durch den Verteidiger.

Das AG hatte gegen den Angeklagten einen Strafbefehl erlassen, der auf einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen lautete. Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte Einspruch eingelegt. Im Einspruchstermin vor dem AG 2024 war der Angeklagte nicht anwesend. Für ihn trat sein damaliger Verteidiger auf, der über eine am 4. April 2022 erteilte Strafprozessvollmacht verfügte, die ihn ermächtigte, „in allen Instanzen […] als Vertreter und Verteidiger zu handeln“ sowie „Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen und auf solche zu verzichten“. Im Termin erklärte der Verteidiger, der Einspruch werde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; die Staatsanwaltschaft stimmte der Beschränkung zu.

Das Amtsgericht hat dann nur über die Rechtsfolgen entschieden und auf eine reduzierte Gesamtgeldstrafe erkannt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt.

Der Angeklagte und seine neue Verteidigerin waren im Berufungstermin beim LG anwesend. Das LG München hat das Urteil des AG im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und auf eine noch weiter reduzierte eine Gesamtgeldstrafe erkannt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte.

Das BayObLG beanstandet, dass AG und LG von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs des Angeklagten gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen sind. Dies halte am Maßstab des § 302 Abs. 2 StPO rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

„2. Das Landgericht hat zu den dem Angeklagten mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 16. August 2023 zur Last gelegten Taten keine eigene Entscheidung und keine Feststellungen getroffen, sondern allein den Rechtsfolgenausspruch überprüft. Dabei hat es übersehen, dass die vom Verteidiger des Angeklagten erklärte Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl nicht wirksam geworden ist. Das Rechtsmittel der Berufung erstreckte sich demnach auch auf den Schuldspruch, mit der Folge, dass das Berufungsgericht gegen seine umfassende Kognitionspflicht verstoßen hat.

a) Der vormalige Verteidiger des Angeklagten hatte gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts München mit Schreiben vom 5. September 2023 unbeschränkt Einspruch eingelegt, § 410 Abs. 2 StPO. Im daraufhin anberaumten Einspruchstermin vom 11. Juni 2024, in dem der Angeklagte nicht anwesend war, hat der Verteidiger erklärt, den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken. Darin lag dessen teilweise Rücknahme (vgl. BGH, Urteil v. 5. November 1984, AnwSt (R)11/84 11/84, NJW 1985, 1089; BayObLG, Beschluss vom 4. Oktober 2021, 206 StRR 69/21, BeckRS 2021, 31627 Rn. 11, jeweils zur nachträglichen Beschränkung einer Berufung; BayObLG, Beschluss vom 21. Dezember 2023, 202 ObOWi 1264/23, BeckRS 2023, 39011 Rn. 6 = NZV 2024, 401, zur nachträglichen Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid; vgl. auch Schmitt/Köhler a.a.O. § 302 Rn. 1, 2; Karlsruher Kommentar (KK)-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, § 302 Rn. 7).

b) Auf die (teilweise) Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl findet über die Verweisungsnorm § 410 Abs. 1 Satz 2 StPO die Vorschrift des § 302 Abs. 2 StPO Anwendung, wonach der Verteidiger hierfür einer ausdrücklichen Ermächtigung bedarf. Über eine solche verfügte der vormalige Verteidiger des Angeklagten nicht.

aa) Die Ermächtigung muss zum Zeitpunkt der Erklärung vorliegen (Schmitt/Köhler a.a.O. § 302 Rn. 28, 29). An eine besondere Form ist sie nicht gebunden; für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (BGH, Beschluss vom 27. März 2019, 4 StR 597/18, NStZ 2019, 548 Rn. 4). Eine solche hat der Verteidiger im Einspruchstermin ausweislich des Sitzungsprotokolls, welches der Senat im Wege des Freibeweises herangezogen hat (zur Zulässigkeit vgl. Schmitt/Köhler a.a.O. Einl. Rn. 152), nicht abgegeben. Im Termin zur Hauptverhandlung über die Berufung gegen das Ersturteil hat der Vorsitzende (unzutreffend) lediglich festgestellt, der Einspruch sei in erster Instanz beschränkt worden; eine Äußerung des Angeklagten oder der nunmehrigen Verteidigerin hierzu ist nicht protokolliert. Eine konkludente Erklärung, wonach der Angeklagte den vormaligen Verteidiger zur Rücknahme ermächtigt habe, kann dem Schweigen nicht entnommen werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Oktober 2021, a.a.O., BeckRS 2021, 31627 Rn. 14). Auf Nachfrage des Senats hat der Verteidiger im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 6. November 2025 mitgeteilt, über die Prozessvollmacht hinaus sei ihm keine Ermächtigung erteilt worden.

bb) Die Prozessvollmacht vom 4. April 2022 begründete für den früheren Verteidiger die Befugnis, den Angeklagten im Einspruchstermin zu vertreten. Soweit darin ferner eine Ermächtigung zur Zurücknahme von Rechtsmitteln niedergelegt ist, genügt diese im konkreten Fall nicht den Anforderungen des §

(1) Die maßgebliche Prozessvollmacht war dem früheren Verteidiger im Laufe des Ermittlungsverfahrens am 4. April 2022 erteilt worden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, auch des Senats, dass eine solche allgemeine Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln bei Erteilung des Mandats nicht als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 2. August 2000, 3 StR 284/00, NStZ 2000, 665; BayObLG, Beschluss vom 21. Dezember 2023, 202 ObOWi 1264/23, BeckRS 2023, 39011 Rn. 10, OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. August 2016, 2 Ss 233/16, BeckRS 2016, 16419 Rn. 4, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2013, III 3 RVs 24/13, BeckRS 2013, 4320, juris Rn. 5; KG (Schiffahrtsobergericht Berlin), Beschluss vom 19. Januar 2009, 3 Ws 474/08, NJW 2009, 1686; Schmitt/Köhler a.a.O. § 302 Rn. 32; KK-StPO/Paul a.a.O., § 302 Rn. 22).

Anders ist es zu beurteilen, wenn das Mandat erst zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens erteilt wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 1998, 4 StR 132/98, NStZ 1998, 531), was hier indes nicht der Fall ist.

(2) Entgegen der, soweit ersichtlich für das Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl vereinzelt gebliebenen, Auffassung des 4. Strafsenats des Kammergerichts (Beschluss vom 28. Oktober 2022, a.a.O., sowie Beschluss vom 1. Juli 2020, (4) 121 Ss 71/20 (74/20), BeckRS 2020, 17854, juris) kann auch dann nichts anderes gelten, wenn die (Teil-)Rücknahme des Einspruchs durch einen mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger im Einspruchstermin erfolgt.

(i) Die vom Kammergericht vertretene Rechtsauffassung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Obergerichte.

…..

(iii) Zusammenfassend erkennt der Senat in Einklang mit der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum darauf, dass auch ein mit allgemeiner Vertretungsbefugnis ausgestatteter Verteidiger für die vollständige oder teilweise Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl gemäß § 410 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO ergänzend einer besonderen Ermächtigung bedarf.

Eine solche lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Rücknahme des zulässig eingelegten Einspruchs gegen den Strafbefehl vom 16. August 2023 im Termin vom 11. Juni 2024 erweist sich daher als unwirksam. Eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht erkennbar.

(3) Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1a GVG ist nicht veranlasst; sie wäre nicht zulässig, denn der BGH hat die Rechtsfrage bereits entschieden.

…..“

Den Rest aus der mal wieder umfangreichen Begründung des BayObLG bitte ggf. selbst lesen. Ich frage mich manchmal angesichts des Umfangs der BayObLG-Entscheidungen, ob beim BayObLG die Bezahlung nach Worten 🙂 erfolgt.

Rechtsmittel II: (Wirksame) Berufungsrücknahme?, oder: Entscheidend ist Urheberschaft des Angeklagten

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann einen Beschluss des LG Saarbrücken vor, der ganz gut zu dem BGH-Beschluss von heute Morgen (BGH, Beschl. 23.09.2025 – 6 StR 410) passt.

Im LG Saarbrücken, Beschl. v. 08.12.2025 – 13 NBs 8 Js 1888/23 (35/25) – geht es nämlich u.a. auch um die Formwirksamkeit einer Erklärung. Allerdings war es in dem vom LG entschiedenen Fall eine Berufungsrücknahme.

Der Angeklagte war vom AG verurteilt worden. Gegen das Urteil hatte der Verteidiger des Angeklagten in dessen Namen und Auftrag mit Schriftsatz vom 06.06.2025 Berufung eingelegt. Die Urteilsausfertigung wurde dem Angeklagten am 21.07.2025 übersandt.

Hierauf ging beim AG Saarbrücken am 29.07.2025 ein auf den 24.07.2025 datiertes Schreiben mit der Absenderadresse des Verurteilten ein, das als Betreff das Aktenzeichen des Verfahrens nannte und auf das Schreiben vom 21.07.2025 Bezug nahm. Hierin ist angeführt: „In meinem eigenen Interesse bitte darum, die Berufung vom Urteil/ Hauptverhandlung vom 04.06.2025, aufzuheben, da ich mit dem Urteil von Herrn Richter …  einverstanden bin. Bitte überlassen Sie mir die Entscheidung und ich bitte Sie darum die Berufung von meinem RA, einzustellen und mir final, dass Urteil Rechtskräftig zusenden.“ Weiter finden sich Ausführungen betreffend die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung zu der Einziehungsentscheidung. Das Schreiben schließt mit der – nicht unterzeichneten – Zeile „…………..“.

Mit E-Mail des Angeklagten vom 21.08.2025 mit dem Betreff „Rücknahme der Berufung“ und der Nennung des Aktenzeichens teilte dieser mit, er habe die Berufung zurückgenommen und frage an, ob diese Rücknahme eingegangen sei und die wirksame Rücknahme bestätigt werden könne.

Hierauf wurde dem Angeklagten mit E-Mail vom 22.08.2025 mitgeteilt, es fehle für eine wirksame Berufungsrücknahme an der Unterschrift. Ein zunächst mittels E-Mail-Nachrichten anvisierter Termin zur Unterschrift durch den Angeklagten kam in der Folge nicht zustande.

Mit E-Mail vom 22.09.2025 teilte der Angeklagte mit: „Ich möchte mein Schreiben vom 24.07.2025 zurücknehmen. Sehen Sie das Schreiben bitte als Gegenstandslos.“

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat die Sache dem LG zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten vorgelegt. Das LG hat die Wirksamkeit der durch den Angeklagten mit Schreiben vom 24.07.2025 erklärten Zurücknahme der Berufung durch deklaratorischen Beschluss festgestellt:

„Der Angeklagte hat die Berufung wirksam zurückgenommen.

1. Mit dem Schreiben vom 24.07.2025 hat der Angeklagte die Rücknahme der Berufung erklärt.

Die Rücknahme eines Rechtsmittels muss als Prozesshandlung zweifelsfrei erklärt werden, um Wirksamkeit zu erlangen (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – 2 StR 181/19, NStZ-RR 2019, 351). Der Wille des Angeklagten auf die Herbeiführung der Rücknahme muss sich eindeutig aus der Erklärung ergeben (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 302 Rn. 20).

Daran, dass der Angeklagte in dem Schreiben vom 24.07.2025 die Zurücknahme der Berufung erklärt hat, bestehen keine Zweifel. Ausdrücklich erklärtes Ziel des Schreibens war es, die Berufung „aufzuheben bzw. einzustellen“ und das Urteil rechtskräftig zu erhalten. Damit hat der Angeklagte inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, das Berufungsverfahren beendigen zu wollen. Dies steht im Einklang mit der Begründung, wonach der Angeklagte angab, mit dem Urteil des Richters einverstanden zu sein.

2. Ohne Bedeutung ist hierbei, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger eingelegt wurde, die Rücknahme indes der Angeklagte selbst erklärt hat (BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – 3 StR 368/07).

3. Die Berufungsrücknahme wahrt die hierfür erforderliche Form.

Das Gesetz sieht in § 302 StPO für die Zurücknahme eines Rechtsmittels zwar keine bestimmte Form vor. Es entspricht indes einhelliger Auffassung, dass für die Zurücknahme eines Rechtsmittels die gleichen Formvorschriften wie für dessen Einlegung gelten (vgl. BGHSt 18, 257; MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl. 2024, StPO § 302 Rn. 17). Eine Berufungsrücknahme muss daher – § 314 Abs. 1 StPO folgend – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.

Das Schreiben des Angeklagten vom 24.07.2025 genügt dem Schriftformerfordernis. Wird die Zurücknahme durch den Angeklagten selbst schriftlich erklärt, kommt es auf die Urheberschaft und nicht auf die Unterzeichnung des Schreibens an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.07.2022 – 2 BvR 2168/00; BGH NStZ-RR 2005, 67; BGHSt 2, 77; NStZ-RR 2000, 305; KG, Beschluss vom 22.07.1998 – 4 Ws 154/98; OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.11.2015 – 2 Ws 633/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2014 – 2 (6) Ss 442/14; KG, Beschluss vom 17.02.2020 – 3 Ws 37/20, 3 Ws 38/20 – AR 10/20; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl. 2024, StPO § 314 Rn. 2). Die eigenhändige Unterzeichnung ist keine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit. Ausreichend ist es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt.

Daran, dass der Angeklagte Urheber des Schreibens vom 24.07.2025 ist, hat die Kammer keinen Zweifel. Das Schreiben weist als Absender den Namen und die Anschrift des Angeklagten aus und nennt das richtige Aktenzeichen. Zudem ist in dem Schreiben Bezug genommen auf die Berufung des namentlich korrekt bezeichneten Verteidigers, das „Schreiben vom 21.07.2025“, mit welchem dem Angeklagten das Urteil übersendet wurde sowie den „Richter …„. Die damit bezeichneten Daten offenbaren Detailkenntnisse, die in der Regel nur dem Angeklagten bekannt sind. Dafür, dass es sich bei dem Schreiben lediglich um einen Entwurf gehandelt haben könnte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Nachfragen des Angeklagten zu dem Eingang und der Wirksamkeit der Zurücknahme belegen, dass das Schreiben von diesem willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde.

4. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung verhandlungs- und damit prozessual handlungsfähig war (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180).

Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl. 2024, Einleitung Rn 97, § 302 Rn 8 a). Dies wird – wie etwa § 415 I und III StPO für das Sicherungsverfahren gegen einen Schuldunfähigen belegt – allein durch eine Geschäfts- oder Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht notwendig ausgeschlossen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 302 Rn 8 a mwN), so dass aus der bestehenden Betreuungsanordnung allein hierfür noch nichts herzuleiten ist. Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht dazu in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH, vom 15.12.2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 m.w.N.). Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten.

Hiervon ausgehend hat die Kammer keine Zweifel an der Verhandlungs- und prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung.

Schon das Schreiben vom 24.07.2025 gibt keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte Inhalt und Bedeutung der von ihm selbst verfassten Rücknahmeerklärung verkannt haben könnte. Das Schreiben ist sprachlich weitgehend korrekt sowie inhaltlich eindeutig abgefasst und gibt die Daten des Urteils – einschließlich des vollständigen (auch staatsanwaltschaftlichen) Aktenzeichens – sowie den zuständigen Berufsrichter zutreffend wieder. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite gefehlt hätte.“

OWi II: Ein Bisschen zum Bußgeldverfahren, oder: Beschlussverfahren, Einspruch, Verjährung

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Und im zweiten Posting zu OWi-Entscheidungen geht es dann um das Verfahren, und zwar u.a. mit Entscheidungen zum Beschlussverfahren (§ 72 OWiG).

Das sind:

1. Die Zurücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ist nur bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug möglich. Ist das Verfahren auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin bereits beim Rechtsbeschwerdegericht anhängig, scheidet die Rücknahme aus.

2. Auf die zulässige Rechtsbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Tatrichter zu Recht von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG ausgegangen ist. Die telefonische Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, die nach Eingang der Akten beim Amtsgericht vom zuständigen Richter als Vermerk aufgenommen wird, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wirksam.

3. § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG sieht eine besondere Form für den Verzicht auf Beschlussgründe nicht vor. Eine fernmündlich dem Gericht übermittelte und vom zuständigen Richter niedergelegte Verzichtserklärung ist ausreichend.

1. Grundlage für das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen ist der Bußgeldbescheid. Er umgrenzt nach dem Einspruch des Betroffenen den Prozessgegenstand in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Rechtsbeschwerdegericht hat im Rahmen der zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen, ob die dem Urteil zugrunde liegende Tat von dem im Bußgeldbescheid umgrenzten einheitlichen Lebensvorgang umfasst ist. Maßgebend sind allein die schriftlichen Urteilsgründe.

2. Sind die im Bußgeldbescheid zu Grunde gelegte und die im Urteil festgestellte Tat in diesem Sinne nicht identisch, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren hinsichtlich der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Tat wegen eines Prozesshindernisses nach § 71 OWiG i. V. m. §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Zudem ist die Sache zur Entscheidung über die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat an das Amtsgericht zurückzugeben, da das Verfahren dort insoweit anhängig geblieben ist.

3. Die Hemmung der Verfolgungsverjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens greift auch dann ein, wenn das Amtsgericht eine andere als die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat aburteilt.

1. Auch der nicht vertretungsbefugte Rechtsanwalt kann aus seiner Stellung als Verteidiger dem Beschlussverfahren nach § 72 OWiG widersprechen.

2. Der Betroffene kann dem Beschlussverfahren bereits mit der Einlegung des Einspruchs widersprechen. In diesem Fall richtet sich die Erklärung sachlich an das Amtsgericht, weil nur dieses die Wahl hat, durch Beschluss oder nach Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden.

3. Ein auf diese Weise wirksam erklärter Widerspruch wird auch nicht dadurch unwirksam, dass das Amtsgericht im späteren Verfahren ankündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen, und der Betroffene dem nicht widerspricht.

4. In diesem Fall bedarf es einer eindeutigen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs. Dem bloßen Schweigen kann eine solche Erklärung nicht beigemessen werden.

Hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung der Entscheidung durch Beschluss (§ 72 OWiG) zugestimmt und hat das Tatgericht die Hauptverhandlung darauf ausgesetzt, um dem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, zu den Folgen des verwirkten Regelfahrverbots vorzutragen, so stellt es keinen Verstoß gegen den Grundsatz fairer Verfahrensführung dar, wenn es nach Fristablauf den Beschluss erlässt, ohne an den in Aussicht gestellten Sachvortrag zu erinnern.

Rücknahme oder Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis, oder: Wie berechnet sich der Gegenstandswert?

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Und im zweiten Posting dann der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.09.2024 – 9 S 960/24. Es geht um den Gegenstandswert in einem Hauptsacheverfahren, in dem um die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis gestritten worden ist. Der VGH sagt: Das geht nach dem (Netto-)Gewinn und der Gegenstandswert beträgt mindestens 15.000,– EUR:

„Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Antragsteller hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Wertbestimmend ist demnach das wirtschaftliche „Angreiferinteresse“, das sich unmittelbar dem Antrag oder dem antragsbegründenden Vorbringen entnehmen lassen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.2016 – 5 KSt 6.16 u.a. -, juris Rn. 2). Mit § 52 Abs. 1 GKG ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Dementsprechend orientiert sich der Senat grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderung (im Folgenden: Streitwertkatalog), der die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichtshöfe und Oberverwaltungsgerichte zusammenfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.05.2024 – 6 S 1860/23 -, juris Rn. 7). Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält der Streitwertkatalog zwar lediglich Empfehlungen. Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2015 – 9 KSt 2.15 -, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.04.2021 – 2 S 379/21 -, juris Rn. 8). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (sog. Auffangstreitwert).

Ausgehend davon bietet der Sach- und Streitstand ausreichende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, so dass ein Rückgriff auf den Auffangstreitwert nicht erforderlich ist. Der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren, in dem um die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten (Netto-)Gewinns. Mindestens beträgt er aber 15.000,- EUR (aus der Vielzahl nicht veröffentlichter Entscheidungen des Senats: Senatsbeschluss vom 15.02.2021 – 9 S 78/21 – n.v.; ebenso Nds. OVG, Beschlüsse vom 12.03.2020 – 12 OA 31/20 -, juris Rn. 3, und vom 14.10.2016 – 7 ME 99/16 -, juris, Tenor und Rn. 11; nach Auffassung des OVG NRW bemisst sich das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, stets nur nach dem aus der Fahrlehrertätigkeit zu erzielenden jährlichen Mindestnettogewinn in Höhe von 15.000,- EUR, vgl. Beschlüsse vom 17.11.2020 – 16 E 766/20 -, juris Rn. 5, vom 23.10.2014 – 16 E 1052/14 -, juris Rn. 5, und vom 26.06.2003 – 8 A 713/02 -, juris Rn. 17, vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 09.01.2012 – 6 B 11340/11 -, juris, Tenor und Rn. 20 <7.500,- EUR im Eilverfahren>). Dabei orientiert sich der Senat daran, dass der Streitwertkatalog, wenn es – wie beim Streit um eine Fahrlehrerlaubnis – um den Zugang zu einem Beruf geht (vgl. § 1 Satz 1 FahrlG; hierauf hinweisend Nds. OVG, Beschluss vom 12.03.2020 – 12 OA 31/20 -, juris Rn. 4), überwiegend eine Streitwertbemessung nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,- EUR, vorschlägt (vgl. Nrn. 14.1 „Berufsberechtigung, Eintragung, Löschung“, 36.2 „den Berufszugang eröffnende abschließende [Staats-] Prüfung, abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung“, 36.3 „sonstige berufseröffnende Prüfungen“, 54.1 „Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession“, 54.2.1 „Gewerbeuntersagung“ „ausgeübtes Gewerbe“ [zur Vergleichbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis mit der Untersagung eines ausgeübten Gewerbes: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.10.2003 – 9 S 2037/03 -, juris Rn. 21] und 54.3.1 „Eintragung/Löschung in der Handwerksrolle“). Etwas anderes gilt, wenn lediglich der Umfang einer Fahrlehrerlaubnis (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 FahrlG) streitgegenständlich ist, es mithin nicht um den Zugang zum Beruf des Fahrlehrers geht.

Der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis analog Nr. 54.3.3 des Streitwertkatalogs betreffend die Gesellenprüfung 7.500,- EUR (und erst für den Widerruf der Fahrschulerlaubnis analog Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs betreffend die Gewerbeuntersagung 15.000,- EUR) anzusetzen seien (vgl. Beschlüsse vom 14.02.2022 – 11 CS 21.2961 -, juris Rn. 18, vom 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 -, juris Rn. 27, und vom 16.03.2012 – 11 C 12.360 -, juris Rn. 9 f.), wird nicht gefolgt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Auffassung damit, dass die Fahrlehrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG unter anderem dann erteilt werde, wenn der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitze. Da ein Fahrlehrer nach dem Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis wegen seiner bereits abgeschlossenen Berufsausbildung seinem anerkannten Lehrberuf nachgehen könne, sei er insoweit mit einem unselbständigen Handwerker vergleichbar, der trotz des Nichtbestehens der Gesellenprüfung weiter seine Handwerkstätigkeit unselbständig ausüben dürfe (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.03.2012 – 11 C 12.360 -, juris Rn. 10). Diese Argumentation verfängt schon deshalb nicht, weil die Tätigkeit, der ein Fahrlehrer nach dem Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis aufgrund seiner Vorbildung nachgehen kann, – anders als beim unselbständigen Handwerker, der die Gesellenprüfung nicht bestanden hat – kein wesensähnliches Weniger im Verhältnis zum Beruf des Fahrlehrers ist, sondern einem anderen Beruf zugeordnet werden muss (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.03.2020 – 12 OA 31/20 -, juris Rn. 5). Außerdem ist kein überzeugender Grund ersichtlich, in Abweichung der dargestellten regelmäßigen Streitwertbemessung das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, dem wirtschaftlichen Interesse an Verfahren, in denen um eine Gesellenprüfung gestritten wird, gleichzusetzen. Soweit der Senat hinsichtlich der Streitwertbemessung im Fall des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis vereinzelt dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22.08.2023 – 9 S 936/23 – n.v.), hält er daran nicht fest.

Vor dem Hintergrund des Ausgeführten war vorliegend hinsichtlich des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis von einem Streitwert von 15.000,- EUR auszugehen. Dieser sich für das Hauptsacheverfahren ergebende Betrag war wegen der Vorläufigkeit der im Eilverfahren ergehenden Entscheidungen nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren (15.000,- EUR/2 = 7.500,- EUR).

Die Verpflichtung zur Rückgabe des Fahrlehrerscheins nach § 14 Abs. 4 FahrlG in Ziffer 3 der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 05.02.2024 wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (hinsichtlich § 47 Abs. 1 FeV etwa VG Braunschweig, Beschluss vom 16.06.2022 – 6 B 164/22 -, juris Rn. 51; VG Aachen, Beschlüsse vom 05.04.2018 – 3 L 392/18 -, juris Rn. 55 und vom 26.02.2018 – 3 L 1545/17 -, juris Rn. 68). Auch die Androhung unmittelbaren Zwanges in Ziffer 5 der Entscheidung vom 05.02.2024 bleibt bei der Streitwertbemessung analog Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs außer Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.08.2022 – 1 S 3575/21 -, juris Rn. 70, Beschluss vom 12.01.2005 – 6 S 1287/04 -, juris Rn. 27).

Streitwerterhöhend wirkt sich nach § 39 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs hingegen aus, dass der Antragsteller ebenfalls beantragt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Kostenfestsetzung in Ziffer 6 der Entscheidung vom 05.02.2024 anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat dort Verwaltungsgebühren in Höhe von 200,- EUR und Auslagen für die Zustellung der Entscheidung in Höhe von 3,45 EUR als Kosten festgesetzt. Hiervon ist nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ein Viertel zum Streitwert hinzuzuaddieren (203,45 EUR/4 = 50,86 EUR). Die Kostenfestsetzung bleibt nicht nach § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt (entgegen Nds. OVG, Beschluss vom 12.03.2020 – 12 OA 31/20 -, juris Rn. 6). Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG sind einerseits Aufwendungen, die zur Feststellung, Sicherung, Durchsetzung oder Abwehr des Anspruchs erbracht werden (wie etwa Reisekosten, Verdienstausfall, Gutachterkosten, Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens, Mahnkosten, Inkassogebühren), andererseits Aufwendungen im Zusammenhang mit dem dem Anspruch zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (wie etwa Aufwendungen für eine Hinterlegung, eine Versteigerung, die Versendung der verkauften Ware, die Beurkundung des Kaufvertrags über ein Grundstück und dessen Auflassung sowie für die erfolglose Inanspruchnahme des Hauptschuldners bei nachfolgender Klage gegen den Bürgen). Verwaltungsgebühren, die dazu dienen, den Gebührenschuldner mit dem durch das Verwaltungsverfahren ausgelösten Verwaltungsaufwand kostenmäßig zu belasten, sind keine solche Kosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2011 – 8 C 18.10 -, juris Rn. 1 hinter Rn. 27; Hess. VGH, Urteil vom 20.01.2021 – 6 A 2755/16 -, juris Rn. 35; Elzer in: Toussaint/ders., 54. Aufl. 2024, GKG § 43 Rn. 10). Das gilt auch für Verwaltungsauslagen (ebenso VG Würzburg, Urteil vom 03.07.2023 – W 8 K 22.1366 -, juris Rn. 45).

Entsprechend dem Ausgeführten ergibt sich ein Streitwert in Höhe von insgesamt 7.550,86 EUR.“

Bemessung der Rahmengebühr als Mittelgebühr II, oder: Keine Folge wegen Berufungsrücknahme der StA

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Und dann im zweiten Posting eine Entscheidung zum Ansatz der Mittelgebühr im Berufungsverfahren. Hier stellt sich ja häufig die Frage, wie die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG zu bemessen ist, wenn die Staatsanwaltschaft beschränkt Berufung eingelegt hat und diese dann noch vor dem Berufungshauptverhandlungstermin zurücknimmt. Mit der Frage hat sich das LG Nürnberg-Fürth im LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.01.2024 – 12 Qs 80/23 – befasst.

Das AG hat den Angeklagten wegen Betrugs, den er in laufender Bewährung beging, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten verurteilt. Im Bewährungsbeschluss hat es ihm u.a. eine stationäre Suchttherapie zur Auflage gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Diese hat sie begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Das LG hat Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 25.05.2023 bestimmt. Mit Schreiben vom 11.05.2023 berichtete die Bewährungshilfe dem LG, dass der Verurteilte seit 01.01.2023 versicherungspflichtig beschäftigt sei, eine zweimonatige stationäre Therapie vollständig absolviert habe und seitdem von der Suchtberatung X betreut werde. Zur Bewährungshilfe habe er zuverlässig Kontakt gehalten. Die Bewährungshilfe stellte ihm nunmehr eine günstige Sozialprognose. Die Staatsanwaltschaft nahm deshalb am 23.05.2023 ihre Berufung zurück.

Das LG hat am 24.05.2023 den Hauptverhandlungstermin aufgehoben und der Staatskasse die Kosten der Berufung, einschließlich der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Die Pflichtverteidigerin hat Kostenfestsetzungsantrag gestellt und dabei auch die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren in Höhe von 352 EUR, was der Mittelgebühr entspricht, nach § 14 RVG, Nr. 4124 VV RVG geltend gemacht.

Hierzu nahm der Bezirksrevisor Stellung und beantragte, die Mittelgebühr um 30 % auf 246,40 EUR zu reduzieren. Das AG hat den Kostenfestsetzungsantrag am 11.09.2023 mit der Begründung insgesamt zurück gewiesen, dass die Verteidigerin keine für die Antragstellung nach § 464b StPO erforderliche Vollmacht vorgelegt habe. Die Verteidigerin ist dann mit Schreiben vom 25.09.2023 erneut den Ausführungen des Bezirksrevisors entgegen getreten – ohne sich ausdrücklich gegen den Beschluss vom 11.09.2023 zu wenden – und hat zugleich eine Vollmacht vorgelegt, die sie dazu berechtigte, für den Verurteilten Kostenerstattungsansprüche geltend zu machen.

Das LG hat dieses Schreiben als sofortige Beschwerde gegen den AG-Beschluss angesehen. Das Rechtsmittel war erfolgreich, das LG hat aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen. Dabei macht es für die neue Entscheidung folgende „Vorgaben“:

„2. Das Rechtsmittel hat in der Sache insoweit Erfolg, als die beantragte Mittelgebühr festzusetzen ist.

a) Der Pflichtverteidiger darf bei gegebener Bevollmächtigung im Namen seines Mandanten eine Kostenfestsetzung nach § 464b Satz 1 StPO beantragen. Der Antrag zielt dabei im Ergebnis auf die Wahlverteidigergebühren, die er nach § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG von seinem Mandanten beanspruchen kann, sofern dem Mandanten seinerseits ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.05.2014 – 2 Ws 225/14, juris Rn. 20 f. m.w.N.). Einer Doppelbelastung der Staatskasse kann dadurch begegnet werden, dass der Verteidiger – wie geschehen – seinen Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2009 – 1 BvR 2252/08, juris Rn. 23).

b) Die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach Nr. 4124 VV RVG. Mit ihr wird das Betreiben des Geschäfts vergütet (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4124 VV Rn. 12). Bei einem Wahlverteidiger gilt der Gebührenrahmen von 88 € bis 616 €. Der Ansatz einer Mittelgebühr von 352 € ist zutreffend.

aa) Bei der Rahmengebühr bestimmt im Ausgangspunkt der Rechtsanwalt die Höhe der Gebühr; dies geschieht nach billigem Ermessen anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG. Dazu gehören der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit. Auch ist zu berücksichtigten, ob die Berufung beschränkt und mit welchem Aufwand die Verhandlung vorzubereiten war (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., VV 4124 Rn. 10). Eine Mittelgebühr wird in der Praxis angesetzt, wenn es sich um einen sogenannten Normalfall handelt, also die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG einem durchschnittlichen Fall entsprechen (Mayer in Gerold/Schmidt, aaO, § 14 Rn. 10).

bb) Demnach entspricht der Ansatz einer Mittelgebühr dem billigen Ermessen.

Bei einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung ist das Berufungsgericht nicht nur nicht daran gehindert ist, eigene Feststellungen zu Umständen zu treffen, die den für die Rechtsfolgenentscheidung maßgebenden Schuldumfang näher bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2017 – 4 StR 547/16, juris Rn. 22; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.08.2023 – 12 NBs 502 Js 2528/18, juris Rn. 11), sondern nach Lage des Falles sogar dazu verpflichtet. Nichts anderes gilt für Feststellungen, die auf der Rechtsfolgenseite für eine Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich sind.

Der Verurteilte stand bei Tatbegehung unter laufender und einschlägiger Bewährung. Die Bewährungszeit war im Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Erlangen noch nicht abgelaufen. Es hat absoluten Ausnahmecharakter, in laufender Bewährung eine weitere Bewährungschance einzuräumen (BayObLG, Urteil vom 27.07.2020 – 203 StRR 210/20, juris Rn. 6). Die Verteidigung konnte also nur erfolgversprechend sein, wenn belegbare und gewichtige Umstände für eine trotzdem günstige Sozialprognose vorgebracht werden konnten. Die Berufungskammer hat ausweislich der Akte der Bewährungsfrage Bedeutung beigemessen. Gemäß der Terminverfügung vom 20.04.2023 wurde der Bewährungshelfer um Terminteilnahme oder Übersendung eines schriftlichen Berichts gebeten. Es war bei der anwaltlichen Terminvorbereitung daher nicht mit einer Verhandlung zu rechnen, die sich lediglich mit der Höhe der zu verhängenden Strafe befassen würde. Die anwaltliche Tätigkeit war danach als zumindest durchschnittlich schwierig einzuschätzen. Unerheblich ist, dass die Verteidigerin auf die eingelegte Berufung nicht schriftsätzlich reagierte. Die Verteidigertätigkeit kann auch darin bestehen, dass mit dem Mandanten ohne Kenntnis des Gerichts daran gearbeitet wird, vor der Hauptverhandlung eine Bewährung rechtfertigende Umstände zu schaffen (z.B. Therapie- oder Arbeitsaufnahme). Diese anwaltlichen Tätigkeiten waren vorliegend auch nicht von vornherein entbehrlich, da die Hauptverhandlung erst einen Tag vor dem Termin aufgehoben wurde.

Ferner war die Angelegenheit für den Verurteilten offenkundig von erheblicher Bedeutung. Er musste damit rechnen, dass die Berufungskammer nicht nur die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten bestätigt, sondern dass die erstinstanzlich gewährte Bewährung wegfällt. Dies hätte weiter gerechtfertigt, die Bewährung aus seiner vorangegangenen Verurteilung zu widerrufen. Es drohte ihm also insgesamt ein beträchtlicher Freiheitsentzug.“

Die Entscheidung ist in der Sache zutreffend. Aber folgende Anmerkungen zum Verfahren:

Zunächst: Mich erstaunt, dass das AG den Kostenfestsetzungsantrag offenbar – jedenfalls ergibt sich aus dem Sachverhalt der LG-Entscheidung nichts Gegenteiliges – insgesamt wegen nicht vorliegender (Geldempfangs)Vollmacht der Verteidigerin zurückgewiesen hat, ohne zuvor bei der Pflichtverteidigerin nachzufragen. Eine solche Nachfrage hätte zumindest diesen Punkt „ausräumen“ können. Hat das AG allerdings nachgefragt – die Möglichkeit ist ja auch gegeben, dann erstaunt, warum die Pflichtverteidigerin dann nicht die erbetene Vollmacht zügig vorlegt, um so einen Ablehnungsgrund „auszuräumen“.

Und auch das weitere Verhaltgen der Pflichtverteidigerin ist zumindest bedenklich: Warum wendet sie sich nicht unmittelbar gegen die Entscheidung des AG vom 11.09.2023, sondern nimmt weiter zur Sache Stellung. Ist nicht ungefährlich.

Und schließlich: Ich frage mich, warum das LG nicht „durchentschieden“ hat. Mir erschließt sich nicht, warum „der Kammer nicht sämtliche dort einzubeziehenden Posten vorgelegen haben“. Welche gefehlt haben, ist, wenn die Pflichtverteidigerin in ihrem Festsetzungsantrag die geltend gemachten Gebühren der Höhe nach begründet hat, nicht erkennbar. Aber vielleicht wollte das LG dem AG auch nur die Gelegenheit geben, nun richtig zu entscheiden. Dass dabei „zweckmäßigerweise im Lichte der Beschwerdeentscheidung“ entschieden wird, sollte selbstverständlich sein.