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Nummernschilder für Polizisten, das wäre es…

Der DAV fordert eine Kennzeichnungspflicht für Polizisten, das meldet gerade der Newsletter des DAV. Dort heißt es:

In Deutschland gibt es bis heute keine generelle und für alle Bereiche der Polizeiarbeit verbindliche Kennzeichnungspflicht für Polizeibedienstete. Eine solche Kennzeichnung hilft aber, Polizisten im Falle rechtswidriger Übergriffe zu identifizieren. Die Polizei ist mit weit reichenden Befugnissen ausgestattet, deren Wahrnehmung für den betroffenen Bürger fast immer einen Eingriff in seine Grundrechte bedeuten. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert daher die deutschlandweite Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Polizeibedienstete. Die Nachprüfbarkeit der Ausübung der Polizeibefugnisse ist notwendige Voraussetzung für einen Rechtsstaat. Überdies entspricht die Kennzeichnungspflicht dem Selbstverständnis einer Polizei in der modernen Gesellschaft, die sich als bürgernah versteht und den Bürgern offen, kommunikativ und transparent entgegen tritt.“

Näheres hier.

Erwischt: Der Polizeipräsident auf der falschen Seite

Es ist zumindest „unschön“ bzw. peinlich, was die „Westfälischen Nachrichten“ in ihrer Wochenendausgabe vom 10./11.07.2010 über den münsteraner Polizeipräsidenten Wimber hier melden. Er steht der Behörde vor, die hier in Münster zwischendurch Radfahrer mit aller Strenge verfolgt. Ok, dabei geht es dann zwar allerdings um Rotlichtverstöße und Alkohol am Lenker, aber: Auch in kleinen Dingen sollte man Vorbild sein und vor allem: Immer auf der richtigen Seite stehen/fahren.

Urteil im Prozess gegen zwei Bundespolizisten – keine U-Haft

Das LG Berlin meldet mit PM 34/2010 v. 06.07.2010 folgendes:

„LG Berlin: Urteil im Prozess gegen zwei Bundespolizisten Das LG Berlin hat zwei 27 und 42 Jahre alte Angeklagte unter anderem wegen schweren Raubes in acht Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten und vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Des Weiteren wurden die Angeklagten von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

Die Kammer kam unter anderem zu folgenden Feststellungen: Die beiden Angeklagten waren bei der Bundespolizei tätig. Im Rahmen ihres Dienstes kontrollierten sie ohne Grund vietnamesische Staatsangehörige, nahmen ihnen in acht Fällen Geldbeträge in Höhe von 3 Euro bis zu 300 Euro ab und zerstörten teilweise die SIM-Karten, damit die Geschädigten keine Hilfe holen konnten. In einem Fall schlug der 42 Jahre alte Angeklagte einen vietnamesischen Staatsangehörigen. Teilweise veranlassten die Angeklagten, dass die Geschädigten in das Polizeifahrzeug einsteigen sollten. Anschließend fuhren die Angeklagten die Geschädigten zu Orten, die diese nicht kannten, und ließen sie dort aussteigen. Die Feststellungen beruhen auf den umfassenden Geständnissen der Angeklagten. Die Angeklagten hätten ihr Amt missbraucht, führte der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung an. Die Taten habe der 42 Jahre alte Angeklagte nur begangen, da er unzufrieden gewesen sei.

Das Gericht ging bei allen Fällen von einem „minder schweren Fall“ im Sinne des StGB aus, da die Taten von dem Regelfall des schweren Raubes abweichen würden. Die Angeklagten hätten nämlich umfassende Geständnisse abgelegt und im Wesentlichen seien die Drohungen gegenüber den Geschädigten durch das äußere Erscheinungsbild – nämlich das Tragen der Polizeiuniform- ausgegangen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass beide Angeklagte ihre Arbeitsplätze verlieren würden. Allerdings sei zu Lasten der Angeklagten anzuführen, dass sie die Straftaten im Dienst begangen und damit dem Ansehen der Polizei schweren Schaden zugefügt hätten. Es sei keine einmalige Entgleisung gewesen. Vielmehr seien alle Taten nach demselben Muster ausgeführt worden. Die Angeklagten hätten sich wehrlose Opfer gesucht und die Taten seien aus nichtigem Anlass begangen worden, erklärte der Vorsitzende in der Urteilsbegründung weiter.

Urteil des LG Berlin vom 06.07.2010 Az.: (532) 34 Js 125/10 KLs (8/10)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/2010 des LG Berlin vom 06.07.2010″

Natürlich ist die Entscheidung interessant; besonders interessant ist aber, dass die Angeklagten vom weiteren Vollzug der U-Haft verschont worden sind. Und das bei den „hohen Freiheitsstrafen“.

„…Ich weise dich darauf hin, dass du hier als Beschuldigter vor der Polizei keine Angaben machen brauchst…“

… so lautete u.a. eine Beschuldigtenbelehrung, über deren Ordnungsgemäßheit jetzt der BGH in seinem Urteil v. 29.04.2010 – 3 StR 63/10 zu entscheiden hatte.

Das LG hatte die Belehrung als nicht i.S. der §§ 163a, 136 StPO ordnungsgemäß angesehen, weil diese Belehrung den Schluss nahe lege, dass der Beschuldigte zwar vor der Polizei keine Angaben machen müsse, vor einer anderen Stelle, wie der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aber doch. Die Strafkammer vermochte daher nicht auszuschließen, dass der Entschluss des Beschuldigten, bei der Polizei Angaben zu machen, von der Erwägung beeinflusst gewesen sei, dass er letztlich eben doch Angaben machen müsse.

Der BGH hat das – in der Sache wohl zutreffend – anders gesehen, weil die Auslegung der von dem Polizeibeamten verwendeten Belehrungsformel ergebe, dass Unklarheiten darüber, dass es dem Angeklagten freistand, in der anschließenden polizeilichen Vernehmung Angaben zu machen oder dies zu unterlassen, nicht auftreten konnten. Der Wortlaut sei insoweit eindeutig. Für die Annahme des LG, wegen der – über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden – Wendung „hier als Beschuldigter vor der Polizei“ sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, der Angeklagte habe dies dahin missverstehen können, in einer späteren Vernehmung durch einen Staatsanwalt oder Richter doch zur Aussage verpflichtet zu sein und aus diesem Grund bereits bei der Polizei Angaben gemacht, bestanden nach Ansicht des BGH auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte.

Trotzdem: Immer aufgepasst, wenn von der Formulierung des Gesetzes bei Belehrungen abgesehen wird.

Neues zur geplanten Aussagepflicht von Zeugen bei der Polizei – Bundesregierung nimmt Stellung

Nach dem Gesetzesentwurf aus dem Bundesrat – Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens, über das auch hier schon berichtet worden ist – sollen Zeugen demnächst – nach einer Ergänzung des § 163a StPO um einen Abs. 5 – verpflichtet sein, auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (vgl. dazu den Gesetzesentwurf in der BT-Drucksache 17/2166).

U.A. dazu hat die Bundesregierung jetzt Stellung genommen:

Sie weist zu dieser Erscheinungspflicht von Zeugen vor der Polizei auf einige Bedenken hin. So sei zweifelhaft, ob die vom Bundesrat vorgesehene Voraussetzung für ein Erscheinen und Aussagepflicht eines Zeugen auslösende Ladung die Sachleitungsbefugnis und -pflicht der Staatsanwaltschaft hinreichend wahre. Immerhin etwas. Mal sehen, was daraus wird. Interessant natürlich die Begründung im Gesetzesentwurf für diese Änderung.

Ansonsten stimmt die Bundesregierung den geplanten Änderungen zu:

Das ist einmal die Möglichkeit, dass auch das Revisionsgericht das Verfahren noch gegen Auflagen nach § 153a StPO einstellen kann.

Schließlich soll eine derzeitige Doppelzuständigkeit in den Fällen entfallen, wenn von der Strafvollstreckungskammer zugleich über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringungen im einem psychiatrischen Krankenhaus beziehungsweise in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist; derzeit kommt es hier zu einer parallelen Befassung der mit drei Berufsrichtern besetzen großen Strafvollstreckungskammer und der mit einen Einzelrichter besetzten kleinen Strafvollstreckungskammer.