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Geheimnisverrat durch ermittelnden Kriminalbeamten?

Der Kollege Gieg vom OLG Bamberg hat mir leider erst jetzt eine Entscheidung des OLG Bamberg vom 22.12.2009 – 3 Ws 58/09 zukommen lassen, die einen recht interessanten Sachverhalt hat.

Im Verfahren ging es um den Tatvorwurf der unbefugten Offenba­rung der dem Be­schuldigten als Kriminalbeamten und damit als Amtsträger iSv. von § 11 I Nr. 2a StGB anver­trauter Geheimnisse. Der mit den Ermittlungen zur Aufklärung eines ärztlichen Abrechnungsbetruges betraute Beschuldigte/Kriminalbeamte  hatte im Rahmen mehrerer an verschiedene private Krankenversicherungsun­ternehmen gerichteten Auskunftsersuchen um Mitteilung über seitens des Tatverdächtigen dort privat­ärztlich abgerechneter und laut Rechnungsstellung von dem Tatverdächtigen jeweils persönlich er­brachter ärztlicher Leistungen ersucht und in diesem Zusammenhang u.a. Aufenthaltsorte und Zeit­räume mitgeteilt, in denen sich der Verdächtige außerhalb des Klinikbetriebes aufgehalten haben könnte.

Das OLG sagt im Klagerzwingungsverfahren abschließend:

„Eine Strafbarkeit des mit den Ermittlungen gegen einen Arzt wegen des Ver­dachts des Abrechnungsbetruges betrauten kriminalpolizeilichen Sachbearbei­ters wegen unbefugter Offenbarung der ihm als Amtsträger (§ 11 I Nr. 2a StGB) anvertrauten Geheimnisse gemäß § 203 II Nr. 1 StGB scheidet aus, wenn im Rahmen von zur Aufklärung gefertigter Anschreiben an potentiell geschädigte Krankenversicherungen auf den ‚Verdacht’ des Abrechnungsbetruges aus­drücklich hingewiesen wird und überdies z.B. durch die grammatikalische Verwendung der Möglichkeitsform klar gestellt ist, dass sich das Verfahren im Stand eines nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens befindet.“

Neben der Rechtsfrage ist an dem Beschluss interessant, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Rechtsanwalts ausreichend begründet und damit zulässig war. Wann gibt es das sonst schon. In der obergerichtlichen Rechtsprechung fast nie. Und dabei ist es im Grunde ganz einfach.

„Schimmelschnitzel für die Polizei“ ? – Nein, sondern: Tupperdosen in die Grundausstattung der Polizei

Unter dem Titel „Schimmelschnitzel für die Polizei“ berichten u.a. die Westfälischen Nachrichten heute morgen auf der Titelseite über die Lieferung von schimmeligen Schnitzeln und gegammelten Lebensmitteln an die Polizei bei Großeinsätzen. Auch auf der Lokalseite wird das Theme aufgegriffen. Stellung nimmt der CDU-Landtagsabgeordnete Rickfelder unter dem Titel: „Durch verdorbenes Essen steigt Frust“. Also: Keiner will verdorbenes Essen essen müssen oder angeboten bekommen. Ob dadurch der „Frust im Hals steigt“, wie Rickfelder meint, lasse ich mal dahinstehen; sollte darin anklingen – m.E. klingt es so – und er ggf. meinen, dass das ggf. mit ein Grund für härteres Einschreiten der Polizei bei Einsätzen sein könnte, wird man das m.E. jedenfalls nicht als Entschuldigung werten können.

Und: Man kann das Ganze doch einfach regeln, worauf im Kommentar auf der Lokalseite der WN hingewiesen wird:

Bereitschaftspolizisten sollten bei ihrer Einkleidung in Zukunft gleich Tupperdosen gestellt bekommen, damit sie sich ihre Butterbrote schmieren können…“

Ein köstliches Bild: Mitten in der Auflösung einer Demo sitzen Polizeibeamte auf einer Mauer und schmieren sich ein Bütterken, tauschen den Belag, weil der eine keinen Käse und der andere keinen Schinken mag. Aber vielleicht würde das Bild ja doch zur Befriedung einer aufgeheizten Situation beitragen. Man könnte es ja mal versuchen. Ein lohnendes Feld für den neuen NRW-Inneneminister…

Auch ein Polizeibeamter darf nicht alle Daten abrufen, an die er heran kommt…

…so könnte man den Beschl. des OLG Bamberg v. 27.04.2010 – 2 Ss OWi 531/10 überschreiben.

Nach dem nur fragmentarisch mitgeteilten Sachverhalt hatte ein Polizeibeamter personenbezogene Daten in Bayern aus dem polizeilichen Abfragesystem IGVP abgerufen. Deswegen war er vom AG zu einer Geldbuße verurteilt worden. Die Rechtsbeschwerde hat das OLG verworfen. Seiner Entscheidung hat es folgende Leitsätze vorangestellt:

  1. Der Abruf geschützter personenbezogener Daten, die nicht offenkundig sind, ist nur zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung der abrufenden Stelle oder Person erforderlich ist.
  2. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des unbefugten Abrufs geschützter perso­nenbezogener Daten iSv. Art. 37 I Nr. 3 BayDSG ist bereits mit Ausführung der Abfrage vollendet; darauf, ob der Abruf auch zu einer Verschaffung geschütz­ter personenbezogener Daten geführt hat, kommt es nicht an.“

Man lernt nie aus…, oder Bayern ist der Zeit mal wieder voraus

Am vergangenen Wochenende habe ich in München referiert und in dem Zusammenhang auch auf die geplante Änderung zur Anwesenheitspflicht von Zeugen für Vernehmungen bei der Polizei hingewiesen.

Ein Kollege hat dann für mich Fortbildung gemacht 🙂 und mich darüber aufgeklärt, dass es das in Bayern schon länger gibt, und zwar aufgrund der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) v. 21.10.1997 . Und die wird, wie das Formblatt zeigt, umgesetzt.

Hätten Sie es gewusst? Ich nicht. Man lernt eben nie aus…

Nummernschilder für Polizisten, das wäre es…

Der DAV fordert eine Kennzeichnungspflicht für Polizisten, das meldet gerade der Newsletter des DAV. Dort heißt es:

In Deutschland gibt es bis heute keine generelle und für alle Bereiche der Polizeiarbeit verbindliche Kennzeichnungspflicht für Polizeibedienstete. Eine solche Kennzeichnung hilft aber, Polizisten im Falle rechtswidriger Übergriffe zu identifizieren. Die Polizei ist mit weit reichenden Befugnissen ausgestattet, deren Wahrnehmung für den betroffenen Bürger fast immer einen Eingriff in seine Grundrechte bedeuten. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert daher die deutschlandweite Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Polizeibedienstete. Die Nachprüfbarkeit der Ausübung der Polizeibefugnisse ist notwendige Voraussetzung für einen Rechtsstaat. Überdies entspricht die Kennzeichnungspflicht dem Selbstverständnis einer Polizei in der modernen Gesellschaft, die sich als bürgernah versteht und den Bürgern offen, kommunikativ und transparent entgegen tritt.“

Näheres hier.