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Pflichti I: Umbeiordnung von Pflichtverteidigern, oder: Anweisung des BGH

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Heute dann mal wieder drei Pflichtverteidigungsentscheidungen. Zunächst den BGH, Beschl. v. 18.01.2018 – 4 StR 610/17. Der enthält im Grund genommen einen neuen Entpflichtungsgrund, und zware Entpflichtung auf „Anweisung“ des BGH in einer Sache, in der der bisherige Pflichtverteidiger die Revisionsbegründungsfrist versäumt hat, offenabr geschlampt. Jedenfalls setzt der BGH die Rechtsprechung des EGMR um:

„Der Senat stellt die Entscheidung über das fristgerecht eingegangene, gemäß § 300 StPO analog als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. März 2017 auszulegende Gesuch des Angeklagten vom 21. September 2017 sowie gegebenenfalls über den form- und fristgerecht angebrachten Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zurück.

Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das Landgericht zurückzugeben. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Oktober 2002 – Az.: 38830/97 – liegt hier ein „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung vor. Der am 8. Juni 2017 in laufender Revisionsbegründungsfrist neu beigeordnete Verteidiger hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2762, 2765), die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht begründet und auch auf spätere Anschreiben des Vorsitzenden der Jugendkammer sowie des Generalbundesanwalts nicht reagiert. In dieser Situation verlangt Art. 6 Abs. 3c MRK nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (aaO) „positive Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden“, um diesem Zustand abzuhelfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15, StraFo 2016, 382). Dies wird das Landgericht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 141 Rn. 6, 6a mwN) mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung durch Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu veranlassen haben.

Der Senat weist darauf hin, dass der neu beizuordnende Pflichtverteidiger ab seiner Bestellung form- und fristgerecht die Revision zu begründen haben wird. Das wird den Senat in die Lage versetzen, über das anhängige Wiedereinsetzungsgesuch und gegebenenfalls auch über den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu befinden.“

Der eine geht, der andere kommt.

Pflichti III: Abwarten mit der Beiordnung geht nicht, oder: Diese „Kungelei“…..

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Die dritte Pflichtverteidigungsentscheidung behandelt den in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten bereitenden Fall der nachträglichen Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Einstellung des Verfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO. Hier hatte sich der Angeklagte in Haft befunden. Der Verteidiger hatte seine Beiordnung beantragt und sich dabei ausdrücklich auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO bezogen. Das Ag stört sich daran aber nicht, sondern „betreibt“ die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO. Es wird dann eingestellt und zugleich der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts pp. abgelehnt, da „nunmehr weder die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO noch die des § 140 Abs. 2 StPO“ vorlägen. Dagegen die Beschwerde, die beim LG Mühlhausen im LG Mühlhausen, Beschl. v. 01.12.2017 – 3 Qs 205/17 – Erfolg hat:

„Die Kammer ist im Ansatz mit der Staatsanwaltschaft Mühlhausen der Auffassung, dass die von der herrschenden Lehre angenommene Unzulässigkeit einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung nicht ausnahmslos gelten darf. Der Gesetzgeber sieht gegen die Ver­sagung einer Beiordnung ein Rechtsmittel vor. Die dem Beschuldigten hierdurch kraft Ge­setzes gewährte Überprüfungsmöglichkeit darf ihm nicht dadurch entzogen werden, dass das Gericht schlicht untätig bleibt. Entscheidend für eine Ausnahme ist demnach, dass der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt wurde und die Frage einer Beiordnung entschei­dungsreif war. Ob dagegen – wie die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf LG Pots­dam ausführt — die Gründe, warum das Amtsgericht den Antrag nicht beschieden hat, nach­vollziehbar sind oder nicht, ist aus Sicht der Kammer ohne Bedeutung. Hierbei handelt es sich um Umstände, die dem Einfluss der Verteidigung vollständig entzogen sind und aus denen daher auch kein Nachteil erwachsen kann.

Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend zur Aufhebung des Ablehnungsbe­schlusses. Der Antrag auf Beiordnung war rechtzeitig angebracht und auch entscheidungs­reif. Der Verteidiger hat ausdrücklich § 140 Abs. 1 Ziffer 5 StPO genannt. Dem Amtsge­richt war aus der Anklageschrift bekannt, dass ein Aufenthalt in pp. vorlag. Es hätte daher ohne Weiteres und sofort prüfen können, ob dieser auf einer behörd­lichen Unterbringung beruhte und bereits die im Gesetz geforderten drei Monate andauer­te. Da dies, wie sich aus den Gründen des Urteils des Landgerichts Magdeburg ergibt, der Fall war, hätte der Beiordnungsantrag bereits zu diesem Zeitpunkt positiv beschieden werden müssen.

Vorsorglich weist die Kammer für andere Fälle darauf hin, dass es auch ohne Inhaftierung des Angeklagten nicht zulässig ist, den weiteren Verlauf des Verfahrens abzuwarten und erst am Ende für den Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung zu prüfen, ob die Voraus­setzungen für eine Beiordnung (noch) vorliegen (letzter Absatz des angefochtenen Be­schlusses: „da nunmehr weder die Voraussetzungen …“, Hervorhebung durch die Kam­mer). Ausschlaggebend ist stets der Zeitpunkt der Antragstellung.“

Sehr schön und deutlich der letzte Absatz, der zeigt, was das LG von der Vorgehensweise des AG hält. Leider ist diese „Kungelei“ kein Einzelfall.

Pflichti I: Bei mehr als einem Jahr drohender Gesamt(geld)strafe gibt es einen Pflichtverteidiger

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Am zweiten „Arbeitstag“ des neuen Jahres will ich dann einige Pflichtverteidigungsentscheidungen !aufarbeiten“, die während meines Urlaubs aufgelaufen sind. Zunächst ist das der LG Braunschweig, Beschl. v. 07.12.2017 – 4 Qs 206/17, der (noch einmal) zur Problematik der Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen „Schwere der Tat“ in den Fällen der (potentiellen) Gesamtstrafenbildung Stellung nimmt:

„Dem Angeklagten ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen, da die Schwere der Tat dies im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO gebietet. Die Schwere der Tat beurteilt sich v.a. nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei eine Straferwartung von 1 Jahr in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gibt. Da eine Gesamtbewertung vorzunehmen ist, gilt diese Grenze für die Straferwartung auch, wenn sie nur wegen einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung erreicht wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Auflage, 2017, § 140 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist auch nicht Voraussetzung, dass die andere Strafe bereits ausgeurteilt oder rechtskräftig ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.01.2017, Az. 4 Ws 212/16, StraFO 2017, 153).

Im vorliegenden Verfahren liegt es – entsprechend den Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts vom 17.11.2017 – aufgrund des Beschlusses des OLG Braunschweigs vom 21.08.2017 im Rahmen der Revisionsentscheidung zwar nahe. dass es lediglich zur Verhängung einer Geldstrafe kommen wird. Gegen den Angeklagten ist jedoch vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Goslar ein weiteres Verfahren mit dem Verbrechensvorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG anhängig (Az. 801 Js 3875/16). Die Tatzeiten im hiesigen Verfahren sind die Nacht vom 04.04.2016 auf den 05.04.2016 sowie der 11.04.2016. Tatzeit im dem Verfahren vor dem Schöffengericht ist ebenfalls der 11.04.2016. Im Falle einer Verurteilung dürfte daher eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden sein. Zwar ist dem Amtsgericht darin Recht zu geben, dass es sich bei der Grenze für die Straferwartung von 1 Jahr auch bei Gesamtstrafenbildung um keine starre Grenze handelt. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass es sich bei dem gesamtstrafenfähigen Verfahren um eine Anklage vor dem Schöffengericht handelt, dessen Gegenstand ein Verbrechen ist, so dass dort im Falle einer Verurteilung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr die unterste in Betracht kommende Grenze darstellt. Hinzu kommt, dass auch wenn bei diesem Verfahren „nur“ die Verhängung einer (Gesamt-)Geldstrafe im Raum steht, es sich dabei nicht um völlig geringfügige Delikte handelt, sondern immerhin um den Vorwurf des Diebstahls im besonders schweren Fall – wobei Waren mit einem Gesamtwert von über 1.000,00 € entwendet worden sein sollen – sowie um den Vorwurf der Hehlerei im Hinblick auf ein Fahrrad, welches einen Wert von etwa 500,00 € hatte. Insgesamt droht daher die Bildung einer Gesamtstrafe von über einem Jahr, so dass die Schwere der Tat die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebietet. Gern. § 309 Abs. 2 StPO erlässt das Beschwerdegericht im Falle der Begründetheit der Beschwerde zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.“

Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung, oder: Achtung! Neuregelung nicht übersehen

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Beginnen wir den Tag mit einem kleinen = kurzen, aber feinen Beschluss des LG Mannheim, den mir der Kollege Patrick Welke aus Heidelberg übersandt hat. Es geht um die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren – eine Stelle, an der es ja häufig zum Streit kommt. Im LG Mannheim, Beschl. v. 07.11.2017 – 19 StVK 306 R – heißt es nun kurz:

In der Strafvollstreckungssache wegen Diebstahls

hier: § 57 StGB, § 454b StPO – Bestellung eines Pflichtverteidigers

Dem Verurteilten pp. wird Rechtsanwalt Patrick Welke, Heidelberg, als notwendiger Verteidiger bestellt.

Gründe:

Angesichts der im vorliegenden Vollstreckungsverfahren relevanten Fragestellungen, in denen es um die Durchführung des Verfahrens nach § 454b Abs. 3 StPO n.F, geht, ist dem Verurteilten ein Verteidiger in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen, da die besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines Verteidigers gebietet (vgl. BT-Drucksache 18/11272, S. 35).“

BT-Drucksache 18/11272? Ja, das sind die Gesetzesmaterialien zum „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202). Und in § 454b Abs. 3 StPO heißt es jetzt:

„(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.“

Das ist eine Absage an die BGH-Rechtsprechung. Nach § 454b Abs. 3 StPO ist  nun wieder eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 43 Abs. 4 StVollstrO zur Ermöglichung einer Zurückstellung nach § 35 BtMG möglich. Das war ja, wenn es mindestens eine nicht zurückstellungsfähige Strafe gab, nach der BGH-Rechtsprechung nicht möglich. Nun kann diese nicht zurückstellungsfähige Strafe wieder komplett vorab vollstreckt werden, um im Anschluss eine einheitliche Zurückstellung für die anderen Strafen zu ermöglichen.

Und in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung hierzu (BT-Drucksache 18/11272, S. 34 f.) heißt es u.a.:

„Für die Durchführung des Verfahrens nach § 454b Absatz 3 StPO-E wird es regelmäßig geboten sein, dem Verurteilten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nach § 140 Absatz 2 StPO einen Verteidiger zu bestellen. Vielfach wird der Verurteilte ohne anwaltlichen Beistand nicht sicher beurteilen können, ob ein Antrag nach § 454b Absatz 3 StPO-E zweckmäßig ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorabvollstreckung für den Verurteilten auch nachteilig sein kann, wenn die Strafzurückstellung nach § 35 BtMG letztlich doch nicht gewährt werden kann, etwa weil die Finanzierung der Therapie nicht gesichert ist.“

Der Kollege Welke hatte das gleich mal ausprobiert und hat die Beiordnung für das Vollstreckungsverfahren beantragt und dies damit begründet, dass aufgrund der Durchführung des Verfahrens nach § 454b Abs. 3 StPO bzw. § 43 Abs. 4 StVollstrO eine schwierige Sach- und Rechtslage vorliegt. Und er hat die eben o.a. Passage aus der BT-Drucksache zitiert und als Anlage beigefügt. Als Antwort kam der Beschluss des LG Mannheim.

Er meinte bei der Übersendung: „Könnte vielleicht für den ein oder anderen ganz interessant sein. Gerne dürfen Sie mich dabei als „Einsender“ benennen.“ Habe ich getan 🙂 . Denn Ehre, wem Ehre gebührt. Und ich räume ein: Ich hatte es übersehen.

Pflichti III: Bestellung eines RA, wenn nur Zweifel an Verteidigungsfähigkeit bestehen

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Und dann noch der dritte Pflichverteidigungsbeschluss. Es handelt sich um den LG Leipzig, Beschl. v. 18.09.2017 – 5 Qs 119/17, der (mal wieder) die Problematik der Bestellung in den Fällen der Betreuung behandelt. Dazu das LG:

„Zwar genügt – wie das Amtsgericht im Grundsatz richtig annimmt – die bloße Betreuerbestellung nicht, um allein deswegen eine Verteidigerbestellung auszusprechen. Auch spielt es letztlich keine entscheidende Rolle, ob – wie die Beschwerde geltend macht – der Angeklagte die vorgeworfene Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder zumindest der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Denn dies ist nicht entscheidend für die hier allein zu beantwortende Frage der Fähigkeit, sich nunmehr im Verfahren selbst verteidigen zu können.

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt aber dann ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Angeklagte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustands in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Eine Pflichtverteidigerbestellung kommt in Betracht, wenn der Angeklagte unter Betreuung steht (OLG Naumburg FamRZ 2017, 757 f.; OLG Hamm NJW 2003, 3286). § 140 Abs. 2 ist dabei schon anwendbar, wenn an der Fähigkeit zur eigenen Verteidigung erhebliche Zweifel bestehen (vgl. Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 140 Rn. 30 m. w. N.). Schon das in dem Betreuungsverfahren von Dipl.-Med. S. am 16.10.1997 erstattete Gutachten diagnostiziert bei dem Angeklagten ein niedriges intellektuelles Niveau bei deutlich eingeschränkter Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie eine bei Alkoholeinwirkung ganz besonders herabgesetzte Frustrationstoleranz und Persönlichkeitsveränderung (Verhaltens- und Anpassungsstörung) aufgrund derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig adäquat regeln könne. Es empfiehlt eine Betreuung u. a. im auch jetzt angeordneten Umfang. Eine solche wurde durch das Betreuungsgericht – gestützt auf das ärztliche Zeugnis des Dipl.-Med. Sch. vom 23.08.2012, das dem Angeklagten eine Alkoholkrankheit mit Persönlichkeitsstörung und autoagressivem Verhalten attestiert – zuletzt im Oktober 2012 angeordnet. Hierdurch ist die Beschränkung der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung hinreichend belegt. Diese wird auch nicht durch die Tatsache kompensiert, dass der Angeklagte einen Betreuer hat. Insofern ist selbst dann eine Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig, wenn der Angeklagte – wie hier nicht – einen Rechtsanwalt als Betreuer hätte (vgl. Schmitt a.a.O. m.w.N.).

Zudem ist gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Oschatz aus Oktober 2012 — 3 XVII 5108/96 — die Berufsbetreuerin dem Angeklagten unter anderem mit dem Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden bestellt. Im Rahmen des Aufgabenkreises vertritt sie ihn gerichtlich und außergerichtlich. Der Begriff der Vertretung vor Behörden umfasst dabei auch die Vertretung vor einem Gericht; es bedarf insoweit keiner ausdrücklichen Nennung der Vertreter in Gerichtsangelegenheiten. Auch das durch diesen Beschluss anerkannte Defizit des Angeklagten, seine Rechte selbst vor einem Gericht vertreten zu können, legt bereits die Unfähigkeit des Angeklagten zur Verteidigung nahe (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, a.a.O.; LG Berlin 2016, 487 f.).“