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Pflichti III: Sprachunkundiger Flüchtling/Ausländer, oder: Das LG Koblenz ordnet bei

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Und zum Tagesschluss dann noch der LG Koblenz, Beschl. v. 15.03.2019 – 2 Qs 14/19, den mir der Kollege Dr. Fromm aus Koblenz geschickt hat. Es geht noch einmal um die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beim sprachunkundigen Ausländer. Anders als in dem gestern vorgestellten LG Heilbronn, Beschl. v. 21.01.2019 – 8 Qs 2/19 – (vgl., dazu Pflichti I: Der sprachunkundige Syrer, oder: Dolmetscher als Allheilmittel) kommt das LG Koblenz hier zur Bestellung:

„Die Staatsanwaltschaft Koblenz wirft dem als Flüchtling in die Bundesrepublik gelangten Angeklagten in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage Urkundenfälschung zur Last. Ausgangspunkt der Ermittlungen war eine Mitteilung des BAMF zu ge/verfälschten Reisedokumenten, die sich auf ein Behördengutachten zur Physikalisch-Technischen Urkundenuntersuchung stützt. Gegenstand der Untersuchung war eine vom Angeklagten vorgelegte ID-Karte (sogenannte Tazkira, Ablichtung vom Original BI. 11 d.A.), die von afghanischen Behörden ausgestellt sein soll.

Der Untersuchungsbefund kommt zu dem Ergebnis, dass Formulardruck und Nummer des vor-gelegten Dokuments kopiertechnisch erstellt wurden. Der Gutachter geht nach „derzeitigem Kenntnisstand“ von einer nichtamtlichen Ausstellung aus.

Unter Berücksichtigung dessen, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, war dem Angeklagten bei der vorliegenden Sachlage ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StGB wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung beizuordnen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass Verständigungsschwierigkeiten nur regelmäßig, nicht aber ausnahmslos eine Beiordnung gebieten; insbesondere dann nicht, wenn die Rechte eines Angeklagten durch die Vorschrift des § 187 GVG ausreichend gewahrt werden (Mayer-Goßner/Schmidt, 61. Aufl., § 140 Rn 30a). Die vorliegenden tatsächlichen und gegebenenfalls damit in der Folge verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten sind jedoch von einem Gewicht, das allein durch die Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheint. Es handelt sich um ein ausländisches Dokument, bei dem der Urkundensachverständige nur nach „derzeitigem Kenntnisstand“ von einer nichtamtlichen Ausstellung ausgeht. Dies wird zwar gewichtig durch den Befund gestützt, dass auch die Nummer des Dokuments kopiertechnisch erstellt worden sein soll. Denn bei der Nummerierung „17833711″ handelt es sich nach dem Anschein der bei der Akte befindlichen Kopie (BI. 11 d.A.) wohl ursprünglich um einen Stempelaufdruck. Zur Abklärung dieser Auffälligkeit wird jedoch das Original der Vorlage in Augenschein zu nehmen sein. Vor dem Hintergrund der über das Ausländeramt aktenkundig gewordenen Erkenntnisse (vgl. Bearbeitervermerk BI. 31 d.A.) und dem sich möglicherweise hieraus ergebenden weiteren Aufklärungsbedarf, der wiederum unter Umständen eine rechtliche Neubewertung erforderlich machen könnte, erscheint die Wahrung der Verteidigungsrechte allein durch einen Dolmetscher hier nicht hinreichend sichergestellt.“

Pflichti II: Beiordnung wegen „Schwere der Tat“, oder: Stichwort: Gesamtstrafe

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Die zweite Entscheidung kommt dann vom LG Magdeburg, und zwar mit dem LG Magdeburg, Beschl. v. 18.03.2019 – 25 Qs 772 Js 32612/18 (27/19). Nichts Besonderes, aber noch einmal eine Erinnerung an die Voraussetzungen der Beirodnung des Pflichtverteidigers wegen der sog. Schwere der Tat:

„Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat gegen den Angeklagten am 9. Januar 2019 Anklage wegen des Vorwurfs der Beleidigung, begangen am 6. Mai 2018 in Magdeburg, vor dem Amtsgericht Magdeburg — Strafrichter- erhoben. Die Anklage wurde zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Strafrichter eröffnet. Die Hauptverhandlung soll am 20. März 2019 stattfinden. Geladen wurden zu diesem Termin zwei Zeugen.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2019 lehnte das Amtsgericht den Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab.

In der Begründung der durch anwaltlichen Schriftsatz vom 13. März 2019 eingelegten Beschwerde wird ausgeführt, dass gegen den Angeklagten zwei weitere Verfahren bei dem Amtsgericht Aschersleben mit Tatzeiten vom 6. August 2017 sowie 24. August 2018 anhängig seien und der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 18. Dezember 2018, noch nicht rechtskräftig, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden sei.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist wegen der Schwere der Tat gemäß § 140 Abs.2 StPO im Hinblick auf eine insgesamt zu erwartende, ein Jahr übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich. Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg sind bei der Beurteilung der Schwere der Tat und der zu erwartenden Rechtsfolgen auch die zu erwartenden Rechtsfolgen in Parallelverfahren hinsichtlich einer Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob diese bereits in Rechtskraft erwachsen sind (OLG Naumburg, Beschluss vom 08.03,2017 ¬Az.: 2 Rv 7117- Rdn. 7; OLG Naumburg, Beschluss vom 22.05.2013 – Az.: 2 Ss 65/13 – Rdn, 6; jeweils zitiert nach Juris m.w,N.; KG Berlin, Beschluss vom 06.01.2017 – Az.: 4 Ws 212/16¬Rdn. 10; zitiert nach juris m.w.N).

Unter Berücksichtigung der aus der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vorn 30. Januar 2019 ersichtlichen Vorstrafen sowie der mitgeteilten Verfahren und Tatzeiten in der Beschwerdebegründung ist hier im Falle einer Verurteilung mit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr zu rechnen, sodass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich war.“

Pflichti III: Einstellung des Verfahrens, oder: Nachträgliche Beiordnung

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Und die dritte Entscheidung, der LG Magdeburg, Beschl. v. 26.03.2019 – 22 Qs 467 Js 21065/18 (161/19), behandelt ebenfalls eine Dauerproblematik im Recht der Pflichtverteidigung, nämlich die Frage der Zulässigkeit der nachträglichen Beiordnung des Rechtsanwalts, hier mal wieder nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO. Das LG ordnet bei:

„1. Die gem. § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig und erweist sich der Sache nach auch als begründet.

Zwar folgt die Kammer der überwiegenden Ansicht (vgl. hierzu Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., StPO, § 141, Rn. 8), dass nach dem endgültigen Abschluss eines Strafverfahrens die nachträgliche Beiordnung eines Verteidigers nicht mehr in Betracht kommt und ein darauf gerichteter Antrag unzulässig ist. Dies gilt auch für den Fall der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, die der Sache nach mit einer endgültigen Einstellung verbunden ist, die die gerichtliche Anhängigkeit beendet. Allerdings hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler Landgerichte eine rückwirkende Bestellung für zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140, Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016, 23 Qs 18/16; Landgericht Hamburg, StV 2005, 207; Landgericht Saarbrücken, StV 2005, 82; Landgericht Itzehoe StV 2010, 562; Landgericht Neubrandenburg StV 2017, 724 mit zahlreichen Rechtssprechungs-nachweisen).

Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Beiordnung liegen hier vor. Der Verteidiger hat rechtzeitig vor der Einstellung des Verfahrens den Antrag auf Beiordnung gestellt, indem er mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2018 seine Beiordnung beantragte. Das Amtsgericht Bernburg hat erst mit Einstellungs-beschluss vom 19. Februar 2019 eine Entscheidung über das Beiordnungs-begehren getroffen.

Schließlich lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO vor. Danach bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Zwar erforderte hier nicht die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers, allerdings lagen die Voraussetzungen für eine Beiordnung aufgrund der Schwere der Tat vor. Die Schwere des Tatvorwurfs beurteilte sich vorliegend vor allem nach den vom Angeschuldigten zu erwartenden Rechtsfolgen. Nicht schon jede zu erwartende Freiheitsstrafe, aber eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe sollte in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers geben (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., StPO, § 140 Rn. 23 m. w. N.). Dahin stehen kann, ob angesichts der Verurteilung des Angeschuldigten durch das Amtsgericht Bernburg am 6. Dezember 2018 wegen unerlaubten Anbaues und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen und eines weiteren anhängigen Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Helmstedt (Geschäftsnummer: 10 Ds 211 Js 12776/18) wegen Diebstahls die hiesige Verurteilung – möglicherweise im Wege der nachträglichen – Gesamtstrafenbildung zu einer Verurteilung geführt hätte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bei über einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe gelegen hätte. Allerdings drohten dem Angeschuldigten noch weitere sonstige schwerwiegende Nachteile, die er in Folge einer Verurteilung zu befürchten hatte, weil er die ihm vorgeworfene Tat innerhalb der aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Bernburg vom 22. Februar 2018 bestandenen Bewährungszeit begangen haben sollte. Angesichts des wegen der im hiesigen Verfahren dem Angeschuldigten vorgeworfenen Tat drohenden Bewährungswiderrufes der im Urteil des Amtgerichts Bernburg vom 22. Februar 2018 verhängten zehnmonatigen Freiheitsstrafe wäre im Falle der Verurteilung mit einer Straferwartung von mehr als einem Jahr zu verbüßende Freiheitsstrafe zu rechnen gewesen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Dezember 2018 war auch mit einer Verfahrenseinstellung – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – noch nicht zu rechnen, denn das Amtsgericht hat erst am 30. Januar 2019 die Sache mit der Bitte um Prüfung eine Einstellung gern. § 154 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft übersandt, die zudem selbst in der Anklageschrift beantragt hat, dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger gern. § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen, Erst im Ergebnis der durch das Amtsgericht angeregten Einstellung des Verfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft dies auch unter dem 7. Februar 2019.“

Pflichti II: Unfähigkeit zur Selbstverteidigung, oder: Waffengleichheit

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Die zweite Entscheidung des Tages, der LG Itzehoe, Beschl. v. 04.12.2018 – 2 Qs 130/18, behandelt mal wieder die Problematik der Waffengleichheit, und zwar zu Gunsten des Angeklagten:

„Zwar wiegt die dem Angeklagten zu 4) vorgeworfene Tat nicht schwer i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO. Vorgeworfen wird dem Angeklagten zu 4) eine gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Der Angeklagte zu 4) ist dabei auch einschlägig vorbestraft Allerdings stammt die einschlägige Tat bereits vom 08.02.2009 und wurde lediglich mit der Mindest- Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung geahndet. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 08.08.2011 erlassen. Neben dieser Vorstrafe existiert lediglich eine weitere Vorstrafe. Der Angeklagte zu 4) wurde am 19.03.2018 (rechtskräftig seit dem 07.04.2018) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jähr ist daher nach dem derzeitigen Stand nicht ohne weiteres zu erwarten.

Auch eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage liegt nicht vor. Zwar haben die Angeklagten zu 1) und zu 3) eine eigene Beteiligung an der Tat abgestritten. Der Angeklagte zu 2) hat sich bislang nicht eingelassen. Es sind somit bis zu vier unterschiedliche Aussagen der Angeklagten zu erwarten, denen sieben Zeugenaussagen gegenüberstehen. Dies stellt aber noch keine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dar, sondern ist vielmehr eine übliche Konstellation in Verfahren vor dem Strafrichter beim Amtsgericht.

Allerdings ist nicht nur ein weiterer Mitangeklagter anwaltlich vertreten, sondern auch die zwei Nebenkläger. Auf deren Anträge hin wurden diese mit Beschlüssen vom 05.02.2018 als Nebenkläger gern. § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO zugelassen. Zwar wurden die Nebenklägervertreter nicht nach den §§ 397 a und 406 h StPO beigeordnet, weshalb die Notwendigkeit der Verteidigung nicht bereits direkt aus § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO folgt. Es ist daher eine Einzelfallentscheidung über die Notwendigkeit der Pflichtverteidigung zu treffen (vgl. Meyer- Goßner, aa0, Rn. 31). Dabei ist vor allem die Wahrung eines fairen Verfahrens zu beachten (Lüderssen/ Jahn in Löwe- Rosenberg StPO, 26. Auflage, § 140, Rn. 36). Vorliegend ist dabei zu beachten, dass zwei der Mitangeklagten jegliche Tatbeteiligung von sich weisen, während von dem weiteren Mitangeklagten noch nicht bekannt ist, ob sich dieser einlassen wird und wie eine Einlassung ggf. ausfallen würde. Einer der Mitangeklagten hat zudem einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt. Auch die Nebenkläger haben Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung beauftragt. In dieser Situation macht es für den Angeklagten zu 4) keinen Unterschied, dass die Verletzten und der Mitangeklagte die Rechtsanwälte auf eigene Kosten und nicht auf Kosten des Staates beauftragt haben. Der Angeklagte sieht sich vielmehr einer Situation ausgesetzt, in der drei Rechtsanwälte die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter vertreten. In dieser Situation gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit, auch dem Angeklagten zu 4) einen Verteidiger beizuordnen.

Der Beiordnung steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte zu 4) bereits einen Wahlverteidiger hat. Der Wahlverteidiger hat für den Fall der Beiordnung bereits erklärt, sein Wahlmandat niederzulegen.“

Pflichti I: Der sprachunkundige Syrer, oder: Dolmetscher als Allheilmittel

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So, heute dann „Pflichtverteidigungsentscheidungenabarbeitungstag“. Und den beginne ich mit dem LG Heilbronn, Beschl. v. 21.01.2019 – 8 Qs 2/19. Er behandelt die Frage der „Unfähigkeit zur Selbstverteidigung“ bei einem Syrer, dem ein Verstoß gegen BtMG vorgeworfen wird. Das LG sagt: Pflichtverteidiger bekommst du nicht:

„Die für eine Bestellung erforderlichen Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung liegen nicht vor. Weder ist ein Katalogtatbestand nach § 140 Abs. 1 StPO gegeben, noch erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO geboten.

Die Sach- und Rechtslage stellt sich nicht als schwierig dar. Hieran vermag vorliegend auch die Zahl der Aktenseiten nichts zu ändern.

Ferner sind auch die voraussichtlichen Rechtsfolgen nicht als schwerwiegend einzustufen. Die hierzu ergangene, mittlerweile als verfestigt anzusehende höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt dies regelmäßig ab einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe an, die vorliegend nicht in Rede steht (statt vieler OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. August 2018 – 1 Ws 179/18 -, juris).

Zuletzt ist auch kein Umstand ersichtlich, aufgrund dessen der Angeschuldigte unfähig wäre sich selbst zu verteidigen.

Aus mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache kann die Notwendigkeit der Verteidigung regelmäßig nicht hergeleitet werden. Diese sind vielmehr durch die Hinzuziehung eines geeigneten Dolmetschers zu überwinden.

Auch das zusätzliche Entstammen aus einem anderen Kulturkreis und die fehlende Vertrautheit mit dem deutschen Rechtssystem vermögen eine Unfähigkeit zur Selbstverteidigung nur dann zu begründen, wenn weitere Umstände, wie beispielhaft der erhöhte Schwierigkeitsgrad der Sach- und Rechtslage, dies gebieten, welche durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht angemessen ausgeglichen werden können (OLG Karlsruhe StraFo 2005, 370; LG Mainz, Beschluss vom 29. Dezember 2017 – 3 Qs 43/17 -, juris). Derartige Umstände sind jedoch in dem vorliegend einfach gelagerten Fall nicht gegeben.

Soweit der Angeklagte vorträgt, er benötige einen Dolmetscher für die syrische Sprache und der seitens des Gerichtes bislang geladene Dolmetscher für arabisch sei unzureichend, wird dem ggfs. durch die Heranziehung eines anderen Dolmetschers zu begegnen sein.“

Na, ob das so richtig ist, wage ich dann doch zu bezweifeln. Der Dolmetscher als Allheilmittel.