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U-Haft während des Bußgeldverfahrens – Pflichtverteidiger

In der Praxis sicherlich nicht allzu häufig, aber, wenn es mal vorkommt, sollte man wissen: Auf Grund der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG gelten die Vorschriften über die notwendige Verteidigung nach §§ 140, 141 StPO auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren. Das gilt insbesondere auch für § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Und deshalb hat das LG Ellwangen mit dem LG Ellwangen, Beschl. v. 14.10.2011 – 1 Qs 82/11 – dem Betroffenen im Bußgeldverfahren seinen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet. Leider ergibt sich aus dem Beschluss nicht, was zuvor mit § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO war.

Pflichtverteidiger für Akteneinsicht

Nichts wesentlich Neues bringt der OLG Köln, Beschl. v. 12.09.2011 – 2 Ws 566/11 – zur Pflichtverteidigerbestellung.  Erweist nur noch einmal darauf hin, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten ist, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt. Hier war er die Kenntnis von polizeilichen Vernehmungsprotokollen zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen von Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung. Denn ein Akteneinsichtsrecht stehe nicht dem Angeklagten, sondern nur dem Verteidiger zu.

Macht das LG Bonn das wirklich richtig? Einschränkung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO?

Das LG Bonn befasst sich in dem LG Bonn, Beschl. v. 28.09.2011 – 21 Qs-223 Js 317/11-58/11 – mit der Frage der Anwendbarkeit des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO – Pflichtverteidiger für den Inhaftierten -, wenn die U-Haft in einem anderen Verfahren vollstreckt wird. Das LG legt die Vorschrift einschränkend aus: Werde die Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren vollstreckt, sei die Bestellung eines Pflichtverteidigers nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 S. 2 StPO. Denn auch unter Berücksichtigung eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeiten im Fall der Untersuchungshaft bedürfr es nicht in jedem Fall der Beiordnung eines Verteidigers in anderen Verfahren, sondern nur dann, wenn die mit der Untersuchungshaft verbundene Grundrechtsbeeinträchtigung eine solche tatsächlich gebietet. Während in dem Verfahren, in dem sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, die Notwendigkeit einer Beiordnung auch schon im Vorverfahren stets zu bejahen sein dürfte und nunmehr auch eindeutig gesetzlich normiert sei, sei § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in anderen Verfahren daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass im Rahmen des  Vorverfahrens eine Beiordnung nur unter der weiteren Voraussetzung des § 141 Abs. 3 S. 2 StPO erfolgt. Damit aber scheide eine Beiordnung aus, wenn eine Verteidigung als solche nicht (mehr) nötig ist, weil die Staatsanwaltschaft von sich aus das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO einstellen will.

M.E. nicht zutreffend, da § 140 Abs. 1 Nr. StPO die Beschränkung nicht vorsieht.

Und es bewegt sich doch was: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren

Und es bewegt sich doch etwas, zumindest ein wenig. Und zwar in der Frage: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren, wo immer wieder beklagt wird, dass die Rechtsprechung dort sehr restriktiv ist, was damit zu tun hat, dass § 140 StPO eben nur analog anwendbar ist.

Dazu jetzt das OLG Celle, Beschl. v.20.09.2011 – 2 Ws 242/11. Dort heißt es:

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem Strafvollstreckungsverfahren gebiete jedenfalls dann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung umfassend mit diesem fachkundig auszuwertenden psychiatrischen Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen hat. Dies gelte im besonderen Maße, wenn Gegenstand der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer die Frage ist, ob die weitere Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Nun ja, wenn nicht dann, wann denn sonst?

Die amtsärztliche Untersuchung des Pflichtverteidigers

Bei der Auswertung der BGH-Entscheidungen stoße ich gerade auf den BGH, Beschl. v.18.08.2011 – 5 StR 286/11. Und was ich dort lese, habe ich bisher noch nie gelesen bzw. erlebt:

Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch wenn die Veranlassung des Vorsitzenden, den Pflichtverteidiger einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung seiner Verhinderung zu unterziehen, hier unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt war, verliert dieser Rechtsverstoß durch die freimütige und umfängliche Entschuldigung in seiner dienstlichen Erklärung vom 16. August 2010 (§ 26 Abs. 3 StPO) soviel an Gewicht, dass der Angeklagte keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters mehr haben konnte. Ein vernünftiger Angeklagter musste nämlich der Entschuldigung entnehmen, dass der Richter zur Selbstkorrektur bereit und fähig ist.