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Der Europäische Pflichtverteidiger

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„Beim Jurion-Newsletter“ „geklaut“ habe ich die Meldung zur in der vergangenen Woche verabschiedeten EU-Richtlinie über das Recht auf einen Rechtsbeistand. Dazu heißt es:

„Ein Vorschlag der Europäischen Kommission, der allen Bürgern in der EU das Recht garantiert, in Strafverfahren rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen zu können, wurde am 07.10.2013 mit der Zustimmung des Ministerrates förmlich angenommen. Das Europäische Parlament hatte der Richtlinie bereits am 10.09.2013 zugestimmt. In der Praxis bedeutet das, dass allen Verdächtigen überall in der EU künftig das Recht garantiert wird, sich vom Beginn des Verfahrens bis zu seinem Abschluss von einem Anwalt beraten lassen zu können. Im Falle einer Festnahme gewährleisten die neuen Vorschriften, dass die betroffene Person die Gelegenheit erhält, Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen. Bürger, die sich nicht im eigenen Land befinden, haben das Recht, ihr Konsulat zu kontaktieren.

Die Richtlinie zum Recht auf Rechtsbeistand ist der dritte einer Reihe von – mittlerweile angenommenen – Legislativvorschlägen, die das Recht auf ein faires Verfahren EU-weit durch ein gemeinsames Mindestmaß an Verfahrensrechten garantieren sollen. Die anderen Vorschläge betreffen das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen (2010 angenommen) und das Recht auf Belehrung in Strafverfahren (2012 angenommen). Die Kommission wird ihre Bemühungen in diesem Bereich weiter vorantreiben: Noch in diesem Herbst soll ein Vorschlag zu einer weiteren Reihe von Verfahrensrechten für Bürger vorgestellt werden.

Das Recht auf Rechtsbeistand ist für das Vertrauen in den einheitlichen europäischen Rechtsraum unerlässlich, vor allem wenn eine Verhaftung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls erfolgt. Die Kommission arbeitet darauf hin, einheitliche Mindeststandards hinsichtlich der Verfahrensrechte bei Strafverfahren zu erreichen, um zu gewährleisten, dass die Grundrechte von verdächtigten und angeklagten Personen EU-weit ausreichend gewahrt werden.

Jedes Jahr werden in der EU über 8 Millionen Strafverfahren eingeleitet. Das Recht eines Tatverdächtigen auf Verteidigung wird allgemein als grundlegender Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren anerkannt. Aber die Bedingungen, unter denen ein Verdächtigter Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen kann, sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. So kann es vorkommen, dass eine Person, die einer Straftat verdächtigt wird, während ihrer polizeilichen Vernehmung keine Gelegenheit erhält, einen Anwalt zu kontaktieren. Die Vertraulichkeit ihrer Kontakte mit ihrem Anwalt wird möglicherweise nicht gewahrt. Personen, die mit einem Europäischen Haftbefehl festgenommen wurden, können in dem Land, in dem der Haftbefehl ausgestellt wurde, unter Umständen erst dann die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen, wenn sie dorthin überstellt worden sind.

Ähnliche Unterschiede bestehen beim Recht auf Benachrichtigung eines Angehörigen, des Arbeitgebers und des Konsulats von der Festnahme. Dieses Recht wird nicht generell – oder erst in einer späteren Phase des Verfahrens – gewährt, und dem Beschuldigten wird mitunter nicht mitgeteilt, dass seine Familie benachrichtigt wurde.

Die Richtlinie stellt auf folgende Art und Weise sicher, dass diese Rechte in der Praxis garantiert werden:

  • Von Beginn der polizeilichen Vernehmung an bis zum Abschluss des Strafverfahrens hat der Verdächtigte oder Beschuldigte Anspruch auf Rechtsbeistand.
  • Damit der Betroffene seine Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen kann, muss er das Recht haben, mit seinem Anwalt in ausreichendem Maße unter Wahrung der Vertraulichkeit zusammenzukommen .
  • Der Rechtsbeistand kann sich an den Vernehmungen aktiv beteiligen.
  • Wenn ein Verdächtiger festgenommen wird, kann z. B. ein Familienangehöriger über diese Festnahme informiert werden, und der Betroffene erhält Gelegenheit, Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen .
  • Tatverdächtige im Ausland dürfen im Kontakt zum Konsulat ihres Landes stehen und Besuche erhalten.
  • Personen, die mit einem Europäischen Haftbefehl festgenommen wurden, erhalten die Möglichkeit, Rechtsberatung sowohl im Vollstreckungs- als auch im Ausstellungsstaat in Anspruch zu nehmen.

Das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte sind in Artikel 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert. Das Recht auf Kontaktaufnahme zu einem Dritten ist eine wichtige Garantie gegen jede Form von Misshandlung, die nach Artikel 3 EMRK verboten ist.

In den kommenden Wochen wird die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten haben anschließend drei Jahre Zeit, sie in einzelstaatliches Recht umzusetzen. Nach dem Inkrafttreten wird die neue Richtlinie für jährlich rund acht Millionen Strafverfahren in den 28 EU-Mitgliedstaaten gelten.“

Ich bin mal gespannt, was man davon umsetzt bzw., ob es zu Änderungen in der StPO kommt oder, ob man sagt: Haben wir doch alles schon…

Rechtskenntnisse erleichtern die Pflichtverteidigerbestellung; oder: Die fehlende fachliche Eignung des Verteidigers

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Nur selten habe ich bisher Beschlüsse gesehen, in denen die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger aus fachlichen Gründen abgelehnt worden ist. In der Praxis werden solche Beschlüsse sicherlich auch die Ausnahme sein. Daher ist der KG, Beschl. v. 29.07.2013 – 2 Ws 369/13 – 141 AR 390/13 -, der sich mit den Fragen befasst, eine „kleine“ Besonderheit (vom Umfang her mit 16 Seiten allerdings nicht klein).  Ergangen in einer Unterbringungssache und: Das KG wählt m.E. mehr als deutliche Worte, wenn es ausführt: 

„a) Rechtsgrundlage für die Bestellung und die Auswahl des Pflichtverteidigers bilden §§ 141, 142 StPO. Diese gelten für das Vollstreckungsverfahren gleichermaßen. Nach § 142 Abs. 1 StPO hat der Vorsitzende – nicht wie vorliegend geschehen die Kammer – über die Bestellung eines Verteidigers zu entscheiden. Dabei soll nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO der Vorsitzende dem Angeklagten den Verteidiger seiner Wahl beiordnen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.

Die Bestellung ist dagegen abzulehnen, wenn sich der von dem Angeklagten gewünschte Verteidiger als ungeeignet erweist und damit der ordnungsgemäße Verfahrensablauf ernsthaft gefährdet ist (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 4 Ws 16/11 – mit weiteren Nachw.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Vorsitzende zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Verteidigers sachlich im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten liegt (vgl. Meyer-Goßner § 143 Rdn. 4 mit weiteren Nachw.). Der Pflichtverteidiger ist in der Art und Weise der Führung der Verteidigung ebenso frei wie der gewählte Verteidiger. Als ein neben dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege untersteht er grundsätzlich nicht der Kontrolle und Bewertung seiner Tätigkeit durch das Gericht. Hiernach rechtfertigt nicht schon jedes objektiv unzweckmäßige oder prozessordnungswidrige Verhalten des Verteidigers, das den Fortgang des Strafverfahrens beeinträchtigt oder sogar zeitweise hemmt, die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger. Es muss sich vielmehr um ein Fehlverhalten des Verteidigers von besonderem Gewicht handeln (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 28. November 2008 – (3) 1 HEs 78/08 (18/08), 3 Ws 379/08 –).

 b) So eng die Gründe, die Bestellung eines bezeichneten Wahlverteidigers abzulehnen, auch grundsätzlich sein mögen, so eindeutig sind sie hier gegeben.

aa) Maßgebliche Zweifel an der fachlichen Eignung des Verteidigers begründet schon dessen rechtliches Vorgehen. Es kann dabei offen bleiben, ob die in vielfacher Hinsicht rechtlich fehlerhafte Wahrnehmung seines Mandats darauf beruht, dass er nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse verfügt, nicht willens oder aber nicht der Lage ist, vorhandene Kenntnisse sachgerecht einzusetzen…“

Die Einzelheiten erspare ich mir hier. Wer es nachlesen will und erfahren will, worauf der KG-Senat seine Ablehnung stützt: Ab ca. Seite 9 des Beschlusses wird es „interessant“.

Akteneinsicht erforderlich? – dann gibt es einen Pflichtverteidiger

Quasi einen Klassiker bzw. zumindest eine häufige Fallgestaltung behandelt der LG Waldshut-Tiengen, Beschl. v. 19.09.2013 – 1 Qs 62/13, nämlich die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden kann. Das LG hat dem Angeklagten in dem Fall wegen Schwierigkeit der Sachlage i.S. des § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger bestellt:

„Als schwierig ist die Sachlage eines Verfahrens u. a. dann zu bewerten, wenn die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden kann. Da nur ein Verteidiger Akteneinsicht erhält, würde die Nichtbeiordnung eines Verteidigers in derartigen Fällen dem Gebot eines fairen Verfahrens widersprechen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 140 Rn. 27 m. w. N.).

So liegen die Dinge auch hier: Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe für seine damalige Lebensgefährtin xxx durch unrichtige Angaben über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft Sozialleistungen erschlichen, auf die kein Anspruch bestanden habe. Ein Angeklagter, der – worauf die Ausführungen der Verteidigung hindeuten – den Tatvorwurf in der Hauptverhandlung bestreiten wird, besitzt in einem solchen Fall wenig Möglichkeit, sich durch eigene Äußerungen zur Sachlage zu verteidigen. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Belastungsindizien und deren lückenlose Gesamtwürdigung sind dann von besonderer Bedeutung. Gemessen daran ist eine ordnungsgemäße Verteidigung nur dann möglich, wenn sich der Angeklagte mit den Ermittlungsergebnissen vor der Hauptverhandlung ähnlich hat befassen können wie Gericht und Staatsanwaltschaft. Dies lässt sich – zumal hier nicht nur Aktenteile aus der Strafakte, welche dem Angeklagten zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung in Kopie zur Verfügung gestellt werden könnten, sondern auch die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Freiburg von Bedeutung sind – nur durch Akteneinsicht bewerkstelligen, und das Recht hierzu hat allein der Verteidiger (§ 147 StPO). „

 

Pflichtverteidiger gibt es nicht, der Rechtspfleger wird es schon richten…

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(Zulässige) Revisionsbegründungen sind nicht immer einfach zu erstellen, manchmal ist es sogar richtig schwierig, insbesondere dann, wenn es um Verfahrensrügen geht. Da stellt sich dann nicht selten die Frage, ob deshalb ggf. dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss, damit dieser das für ihn übernimmt (was allerdings angesichts der doch recht zahlreichen unzulässigen Revisionen, obwohl sie die von Verteidigern begründet worden sind, keine Garantie für die Zulässigkeit ist). Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird von der Rechtsprechung in diesen Fällen allerdings dann nicht als erforderlich angesehen, wenn es auch ein Rechtspfleger machen kann. Begründet wird das mit dem Hinweis auf § 345 Abs. 2 StPO. So auch der LG Gießen, Beschl. v. 08.07.2013 – 7 Qs 108/13:

„Die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung liegen nicht vor. Eine solche kommt vorliegend nur unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 2 StPO in Betracht. Maßgeblich ist, ob die Revisionsbegründung besondere Schwierigkeiten bereitet (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 140 Rdnr. 29). Allein die Annahme, das Revisionsrecht sei zu komplex und kompliziert, führt nicht dazu, in jedem Fall einen Verteidiger für das Revisionsverfahren beizuordnen. Denn die in § 345 Absatz 2 StPO vorgesehene Möglichkeit, die Revisionsanträge und ihre Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, wird vom Gesetz als gleichwertig erachtet (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2006, 497). Die Beiordnung ist aber immer dann geboten, wenn zu besorgen ist, dass der als Urkundsbeamte tätige Rechtspfleger mit der Abfassung einer besonders schwierigen Revisionsbegründung überfordert sein könnte (OLG Koblenz StraFo 2007, 117). So liegt der Fall hier jedoch nicht. In der Revisionsbegründung, mit der er gleichzeitig um Beiordnung ersucht, macht der Verteidiger u. a. geltend, dem Angeklagten sei im Erkenntnisverfahren zu Unrecht kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Angeklagte erhebt also Verfahrensrügen. Zwar sind an Verfahrensrügen hohe formelle Anforderungen zu stellen. Jedoch war die zulässige Erhebung vorliegend ohne Einsichtnahme in die Verfahrensakten möglich. Die Akte ist nicht umfangreich und den für die Anbringung der Rüge notwendigen Akteninhalt hatte der Angeklagte größtenteils selbst in der Hand. Lediglich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung hatte er insoweit mangels eigenen Akteneinsichtsrechts zunächst keinen Zugriff. Mittels einer Abschrift aus der Akte (§ 147 Absatz 7 StPO) lässt sich dies ohne weiteres beheben. Damit ist es in diesem Falle ausreichend, den Angeklagten auf die Möglichkeit der Begründung einer Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu verweisen.“

Na ja. Also Abschrift aus der Akte? Das muss dann aber schnell gehen, was leider – wenn überhaupt – häufig nicht der Fall ist. Und:  „Die Akte ist nicht umfangreich und den für die Anbringung der Rüge notwendigen Akteninhalt hatte der Angeklagte größtenteils selbst in der Hand.“ Das kann der Angeklagte kaum wissen. Aber der Rechtspfleger wird/soll es dann richten.

Richtungswechsel in Bremen: Gebührenverzicht jetzt unzulässig. Warum das?

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M.E. ohne Not hat das OLG Bremen vor kurzem seine Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit eines Gebührenverzichts des Rechtsanwalts/Verteidigers gegenüber der Staatskasse geändert und hat sich im OLG Bremen, Beschl. v. 12.07.2013 – Ws 184/12 – der Auffassung in der Rechtsprechung der OLG angeschlossen, die das als nicht zulässig ansieht. Diese Frage spielt bei einem Pflichtverteidigerwechsel auf Wunsch des Angeklagtenein Rolle, wenn es um die sog. „Kostenneutralität geht. Dazu sagt die h.M. in der Rechtsprechung, dass ein Verteidigerwechsel auf Antrag des Angeklagten grundsätzlich auch zwischen den Instanzen ohne wichtigen Grund erfolgen kann, allerdings nur, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist, die Beiordnung des neuen Verteidigers keine Verfahrensverzögerung zur Folge hat und die entstehenden Mehrkosten vom Angeklagten als Vorschuss gezahlt werden. Und um die Mehrkosten geht das. Das sind im Zweifel die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und die jeweilige Verfahrensgebühr sowie der Auslagenersatz gem. Nrn. 7000 ff VV RVG auch für den neu bestellten Verteidiger

Ein Verzicht des Verteidigers auf diese Ansprüche soll – so nun auch das OLG Bremen – gem. § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht zulässig sein. In der Frage ist das OLG (vgl. Beschl,. v. 27. 10. 2008, Ws 160/08) allerdings in der Vergangenheit der Auffassung gewesen, dass der neu beauftragte Verteidiger, der seine Beiordnung als Pflichtverteidiger erstrebt, wirksam auf diese Ansprüche verzichten könne. Diese Auffassung gibt der Senat nun  auf und schließt sich der Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Jena JurBüro 2006, 365; OLG Köln StV 2011, 659 und StraFo 2008, 348; OLG Naumburg RVG professionell 2010, 133 =  RVGreport 2010, 333 =  StRR 2011, 228) an, die das für unzulässig halten (a.A. OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47 = StRR 2008, 69 [Ls.]; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210 = StRR 2010, 267 [Ls.]; weitere Nachw. bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 2235). Nach Auffassung des OLG findet die Regelung des § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO, wonach es unzulässig ist, geringere Gebühren zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, nicht nur für die vertraglich vereinbarte Gebühr, sondern auch für den Anspruch gegen die Staatskasse Anwendung. Das Gegenteil ergibt sich daraus daraus, dass für die Festsetzung der aus der Staatskasse zu leistenden Vergütung eben ein Festsetzungsantrag nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG erforderlich ist, was zur Zulässigkeit des Gebührenverzichts führt.

Als Ausweg im Hinblick auf die Kostenneutralität folgt das OLG dann der Auffassung des OLG Köln (vgl. StraFo 2006, 514 und 2008, 348), wonach eine Doppelbelastung des Staates nur dann ausgeschlossen ist, wenn ein gem. § 58 Abs. 3 RVG zu verrechnender Vorschuss des Angeklagten geleistet wird. Wenn ein Angeklagter ohne wichtigen Grund einen Wechsel seines Verteidigers oder seiner Verteidigerin wünsche, so habe er mithin die daraus entstehenden Mehrkosten im Wege der Vorschusszahlung selbst zu tragen. Die vor und nach der Beiordnung ausgelösten Auslagenersatzansprüche können insbesondere bei einem erheblichen Aktenbestand die Gebühr gem. gemäß Nr. 4100 VV RVG um ein Vielfaches übersteigen. Sie seien deshalb bei der Beantragung des Verteidigerwechsels nachprüfbar zu kalkulieren und ebenfalls durch entsprechende Vorschusszahlungen abzudecken. Sämtliche Zahlungen seien dem Gericht bei der Beantragung des Verteidigerwechsels durch entsprechende Zahlungsbelege nachzuweisen.

Ein Richtungswechsel ohne Not. ie gegen diese Ansicht sprechenden Argumente sind bekannt und bereits dargelegt. M.E. hilft da auch nicht der vom OLG im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG Köln eingeschlagene Ausweg, den Angeklagten, der die „Umbeiordnung“ wünscht, als verpflichtet anzusehen, einen anrechenbaren Vorschuss auf die doppelt anfallenden Gebühren zu zahlen. I.d.R. werden die Mandanten zu dieser Vorschusszahlung nicht in der Lage sein. Das ist es m.E. sinnvoller und zutreffender den Gebührenverzicht mit der wohl h.M. als zulässig anzusehen und so eine Doppelbelastung der Staatskasse zu vermeiden.