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Leicht säuerlich reagiert das OVG Münster auf das BVerfG , oder: Kritik mögen wir nicht

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Im Februar 2015 hatte ich im Posting: Verkehrsrechtler aufgepasst – BVerfG: „erhebliche Bedenken”, wenn man den Richtervorbehalt „flächendeckend aushebelt…” über den BVerfG, Beschl. v. 28.06.2014 – 1 BvR 1837/12 berichtet. Nun, der hat – zumindest kleine – Kreise gezogen und ist jetzt auch beim OVG Münster angekommen, das allerdings im OVG Münster, Beschl. v. 04.05.2015 – 16 B 426/15 – m.E. -„leicht säuerlich“ zu in der in dem Beschluss des BVerfG enthaltenen Kritik an der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte reagiert/formuliert:

„Die Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg auf ein Beweisverwertungsverbot wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO. Ein Verwertungsverbot im Straf? oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zur Unverwertbarkeit der jeweiligen Erkenntnisse auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären oder wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.

Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2014 ? 16 B 228/14 ?, juris, Rn. 2 f. (mit weiteren Nachw.).

Die in einem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 ? 1 BvR 1837/12 ?, NJW 2015, 1005 = juris, Rn. 13 geäußerten Zweifel an dieser Praxis können jedenfalls im auf summarischer tatsächlicher Grundlage ? d. h. insbesondere ohne nähere Kenntnis der genauen Umstände der Anordnung nach § 81a StPO ? geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu keiner anderen Handhabung führen, zumal mit Blick auf die kurzen Nachweiszeiten für Drogen im Blut(serum) viel für das Vorliegen von Gefahr im Verzug wegen drohenden Beweismittelverlusts sprach.“

Sieben oder acht Punkte – das war die Frage, oder: Wie gilt die Bonusregelung?

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Die Verkehrsrechtler sind in der letzten Zeit ein wenig kurz gekommen. Das liegt vor allem daran, dass es zwar ganz interessante Entscheidungen gibt/gegeben hat, die liegen aber leider noch nicht im Volltext vor. Und über PM berichte ich ja nicht so gern, jedenfalls „in der Regel“. Aber es gibt den Volltext zum OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2015 · – 16 B 104/15 – mit einer „8-Punkte-Problematik“. Der Beschluss ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangen. Dem Antragsteller war im Oktober 2014 wegen Erreichung der 8-Punkte-Grenze die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen worden. Die Verwaltungsbehörde hatte das auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Der Antragsteller hat dann geltend gemacht, das die Punkteberechnung falsch ist. Eine vor der Zustellung der Verwarnung begangene Zuwiderhandlung aus Juni 2014 (Benutzung eines Mobiltelefons, geahndet mit 1 Punkt) hätte außer Betracht bleiben müssen, sodass er nur 7 Punkte habe. Das OVG hat die aufschiebende Wirkung der Klage wieder hergestellt.

„Vorliegend ist § 4 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) anwendbar, da auf den Zeitpunkt des Ergehens der Entziehungsverfügung vom 20. Oktober 2014 abzustellen ist. Die letzte Änderungsfassung des § 4 StVG vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) ist nicht anwendbar. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist nämlich auf die Sach? und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 ? 11 C 34.94 ?, BVerwGE 99, 249 = juris, Rn. 9, und Beschluss vom 22. Januar 2001 ? 3 B 144.00 ?, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2006 ? 16 B 1093/05 ?, VRS 111 (2006), 230 = juris, Rn. 5 f., und vom 23. April 2012 ? 16 E 22/12 ?.

In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies der Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Ordnungsverfügung.

Für die Beantwortung der Frage, wann sich acht Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an. Dies ist Ausdruck des nunmehr gesetzlich fixierten Tattagprinzips. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Zur Rechtslage nach dem StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 16 B 547/13 -, juris, Rn. 2 ff., m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerwG und des erkennenden Senats.

Einem Fahrerlaubnisinhaber, zu dessen Lasten sich im Verkehrszentralregister acht (oder mehr) Punkte ergeben haben, ist die Fahrerlaubnis daher unabhängig von später – vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung – eintretenden Punktetilgungen zu entziehen (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG).

Das Tattagprinzip ist auch bei Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 6 StVG zugrundezulegen. Das dort und in Absatz 5 verankerte Maßnahmensystem der Ermahnung bei Erreichen von vier oder fünf Punkten, der Verwarnung bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten und der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht oder mehr Punkten (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG) sieht vor, dass die Maßnahmen zwei und drei erst dann ergriffen werden dürfen, wenn die jeweils davor liegende Maßnahme bereits zuvor ergriffen worden ist (§ 4 Abs. 6 Satz 1 StVG). Falls die Fahrerlaubnisbehörde sich nicht an diese Schrittfolge hält, verringert sich, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sechs oder acht Punkte erreicht oder überschreitet, der Punktestand auf fünf Punkte (Satz 2); wenn der Betroffene acht Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Maßnahme der Verwarnung ergriffen worden ist, verringert sich der Punktestand auf sieben Punkte (Satz 3). Entsprechend dem Gedanken des Tattagprinzips kommt es bei Anwendung der Regelungen über die Reduzierung von Punkten darauf an, ob die Zuwiderhandlungen zeitlich vor der Ermahnung oder Verwarnung liegen und ob die begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit rechtskräftig geahndet worden ist. Anderenfalls wäre die Anwendung der „Bonusregelung“ davon abhängig, ob die Fahrerlaubnisbehörde von den Verstößen bereits Kenntnis erlangt hat oder den bereits bekannten Verstoß in die Punkteaufstellung eingestellt hat. Die Auswirkung von solchen Zufällen widerspräche möglicherweise einer berechenbaren Anwendung des Gesetzes und damit den rechtsstaatlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 GG zur Rechtssicherheit. Denn die hier in Rede stehende Verlässlichkeit ist ein wesentliches Element der Rechtsordnung. Dahinter verbirgt sich die rechtsstaatliche Forderung, dass staatliche Hoheitsakte einerseits so klar und bestimmt und andererseits so beständig sein sollen, dass sich der Bürger auf sie hinreichend verlassen kann. Ohne ein Mindestmaß an solcher Verlässlichkeit bleibt das Handeln des Staates für den Bürger unvorhersehbar und damit sowohl unberechenbar als auch unverständlich.“

Mischkonsum? Dann muss man 1 Jahr abstinent gewesen sein…. sonst ist die „Fleppe“ weg

© ExQuisine - Fotolia.com

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Nichts Weltbewegendes, aber zur Erinnerung ist der OVG Münster, Beschl. v. 23.10.2014 – 16 B 1028/14 – doch ganz gut. Nämlich zur Erinnerung/zu einem Hinweis im Fahrerlaubnisrecht. Da hatte der Betroffene, dem die Fahrerlaubnis entzogen worden war, dagegen eingewendet, dass er sei seit einem Jahr abstinent leben und sich seine familiären Hintergrundproblematik gestellt habe Zudem sei die Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig. Der Antragsgegner hätte ihm die Fahrerlaubnis unter Auflagen belassen können. Das reicht – dem OVG Münster – nicht:

Mit diesem Vorbringen wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen, aber nicht durchgreifend infrage gestellt. Dieses Beschwerdevorbringen geht daran vorbei, dass der Antragsteller bislang eine Drogenfreiheit von einem Jahr nicht nachgewiesen hat. Vielmehr sind entsprechend den Ausführungen in dem MPU-Gutachten während eines Abstinenzkontrollprogramms vom 25. Oktober 2013 bis zum 23. April 2014 insgesamt 4 Urinuntersuchungen des Antragstellers auf Betäubungsmittel, Betäubungsmittelabbauprodukte und gängige Ersatzstoffen ohne Befund untersucht worden. Die damit anzunehmende Drogenabstinenz von einem halben Jahr reicht aber nicht aus. Mit Rücksicht auf den Mischkonsum des Antragstellers von Alkohol und Cannabis ist der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz geboten (Nr. 9.2.2 i.V.m. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).
Zum Mischkonsum von Alkohol und Cannabis und dem daraus folgenden Verlust der Fahreignung vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 C 32.12 -, BVerwGE 148, 230 = […], Rn. 13 ff.

Aber auch die übrigen Umstände sprachen nicht für den Betroffenen:

Abgesehen hiervon kommen weitere Umstände für die Annahme fehlender Fahreignung des Antragstellers hinzu. In dem MPU-Gutachten heißt es unter Berücksichtigung des Entlassungsberichts der T. -Klinik-I. vom 23. Januar 2014, die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls des Antragstellers hinsichtlich eines Drogenkonsums müsse als erhöht angesehen werden und es sei zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Der Antragsteller habe seit dem Jahr 2000 eine Polytoxikomanie (Cannabis, Amphetamine, Alkohol, Medikamente) entwickelt, worauf mehrere Klinikaufenthalte erfolgt seien. Da er seine problematische Beziehung zu seiner Lebenspartnerin erst vor Kurzem beendet habe, sei, so heißt es in dem MPU-Gutachten weiter, der Verzicht auf Drogen, deren Konsum mit der Familienproblematik im Zusammenhang im Jahr 2013 gestanden habe, nicht hinreichend sicher. Diese mit der Beschwerde nicht substantiiert beanstandende Einschätzung ist damit die (weitere) Grundlage für die Annahme einer derzeit vorliegenden Fahrungeeignetheit des Antragstellers.„

Mit einer so großen Tätowierung kommst du nicht rein – in den Polizeivollzugsdienst

entnommen wikimedia.org Author Michael Deschenes

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Author Michael Deschenes

Das OVG Münster hat mit OVG Münster, Beschl. v.26.09.2014 – 6 B 1064/14 – im Eilverfahren über einen Einstellungsantrag eines Bewerbers auf Aufnahme in den gehobenen Polizeivollzugsdienst entschieden; die Entscheidung ist auch schon in einigen anderen Blogs auf der Grundlage der PM gelaufen. Ich greife sie jetzt mit dem inzwischen vorliegenden Volltext noch einmal auf.

Der Bewerber wollte in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW aufgenommen werden. Der Bewerber hat an den Unterarmen tätowierte Schriftzüge – jeweils ungefähr 15 cm breit und 2,5 cm hoch -, bei denen es sich um die Vornamen seiner beiden Töchter handelt. Das Land NRW hat die Einstellung unter Hinweis auf die großflächigen, nicht von der Sommeruniform verdeckten Tätowierungen abgelehnt. Dagegen das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, das nun beim OVG Münster sein Ende gefunden hat. Das OVG hat – ebenso wie das VG – dem Land Recht gegeben.

Das OVG geht davon aus, dass der Dienstherr berechtigt ist, Polizeivollzugsbeamten Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für Tätowierungen, zu machen. Auf der Grundlage der dazu vorliegenden Verwaltungsvorschriften sei der Dienstherr berechtigt, die Einstellung eines im sichtbaren Bereich großflächig tätowierten Bewerbers abzulehnen. Diese Bestimmungen sind nach Auffassung des OVG auch nicht unverhältnismäßig, weil der Dienstherr Tätowierungen nicht ausnahmslos verbietet. Denn grundsätzlich seien großflächige Tätowierungen im von der Sommeruniform verdeckten Bereich sowie Tätowierungen minderer Größe im sichtbaren Bereich weiterhin zulässig. Und:

„Der Umstand, dass es sich bei den beiden in Rede stehenden Tätowierungen um die Namen der Töchter des Antragstellers handelt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Für einen Dritten ist bereits nicht erkennbar, dass es sich bei den Namen „H.    N.     “ und „F.   T.      “ um die Töchter des Antragstellers handelt. Davon abgesehen ändert dieser Umstand nichts daran, dass es sich um sogenannte großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich handelt, die nach Ziffer 3 b) des angeführten Erlasses „nicht erwünscht“ sind.

Ohne Erfolg macht die Beschwerde sinngemäß geltend, die Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst sei nicht erforderlich, da ihm als „milderes Mittel“ aufgegeben werden könnte, im Sommer langärmelige Uniformhemden zu tragen, die seine Tätowierungen nicht sichtbar werden lassen. – In diesem Sinne: VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 778/14 -, juris, Rn. 66 bis 68; VG Aachen, Urteil vom 29. November 2012 – 1 K 1518/12 -, juris, Rn. 28 bis 29.  –

Dieser Einwand verhilft der Beschwerde bereits deswegen nicht zum Erfolg, weil es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn vorbehalten bleibt, wie er die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der uniformierten Polizei verwirklicht. –  Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014, a.a.O., Rn. 19. –

Mit der Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 405/401-63.01.01 – vom 21. Januar 2014 (im Folgenden: Dienstkleidungsordnung), hat der Dienstherr von seiner in § 45 LBG NRW geregelten Befugnis Gebrauch gemacht, Bestimmungen über die Dienstkleidung, etwa das Tragen der Uniform, zu erlassen. Nach Ziffer 1.3 der Dienstkleidungsordnung ist ein einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit sicherzustellen, wenn Uniform getragen wird. Aufgrund seiner Organisationsgewalt ist der Dienstherr berechtigt, den Dienstkleidungsträgern in Gestalt von Verwaltungsvorschriften auch Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für die Gestaltung der Haar- und Barttracht, das Tragen von Schmuck oder für Tätowierungen zu machen. –  Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006, a.a.O., Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014, a.a.O., Rn. 34. –

In Ergänzung der Dienstkleidungsbestimmungen hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen durch den angeführten Erlass vom 29. Mai 2013 für Bewerber um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck aufgestellt, die sich auch auf Tätowierungen erstrecken. Diese Bestimmungen sind – wie ausgeführt – geeignet, aber auch erforderlich, um „die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten“ sicherzustellen (Neutralitäts- und Repräsentanzfunktion, Ziffer 3 b) des letztgenannten Erlasses). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von der Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt.  – Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1999 – 2 C 11.98 -, juris, Rn. 12 und 13, vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 -, a.a.O., Rn. 21. –

Mit den im Streit stehenden Bestimmungen über Körperschmuck im sichtbaren Bereich hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums nicht überschritten. Die Erwägung der obersten Dienstbehörde, dass „in der Amtswahrnehmung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurücktreten“ soll (vgl. Ziffer 3 b) des Erlasses), ist nicht zu beanstanden.

Die von der obersten Dienstbehörde im Erlass vom 29. Mai 2013 aufgestellten landeseinheitlichen Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck wahren auch die Grenzen der Zumutbarkeit für die Bewerber. Denn selbst im sichtbaren Bereich befindliche Tätowierungen – wie beispielsweise auf den Unterarmen – stehen der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht ausnahmslos entgegen. Eine „positive Entscheidung“ der beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW zur Bewertung von Körperschmuck eingerichteten Kommission kommt nach Ziffer 3 b) des Erlasses bei Tätowierungen „von minderer Größe in Betracht, die keine Botschaft transportieren oder zumindest weltanschaulich neutral bleiben“ (wie etwa Namen mit nachweislich rein privatem Hintergrund, kleinere Blumenmotive oder abstrakte Ornamente, Herzchen, Sterne, Pfeile, Pfotenabdrücke oder aus wenigen Worten bestehende Sinnsprüche).“

Nun, war ein wenig länger. Steht aber auch immer eine Menge drin in den verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen….

Fahrtenbuch: Wer ist beim Leasing Fahrzeughalter?

hawk88_Calendar_1Das Fahrtenbuch nach § 31a StVZO wird nach § 31a Abs. 1 StVZO gegen den „Fahrzeughalter“ angeordnet. Nach der Rechsprechung der Verwaltungsgerichte zum „Halterbegriff“ ist kalr/eindeutig: Auch für den Halterbegriff hinsichtlich einer Fahrtenbuchauflage gelten die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze. Halter ist danach derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Das ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann. Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug, vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt.Kann man alles aml wieder im OVG Münster, Beschl. v. 12.06.2014 – 8 B 110/14 – nachlesen. Und dann gleich weiterlesen zu der Frage, wer denn Halter bei einem Leasingsfahrzeug ist. Ich denke, es überrascht nicht, wenn das OVG feststellt, dass das i.d.R. der Leasingsnehmer ist:

Dementsprechend ist Halter eines Leasingfahrzeugs bei üblicher Vertragsgestaltung, die sich vor allem durch die längere Laufzeit auszeichnet, regelmäßig der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber. Vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1983 – VI ZR 108/81 -, BGHZ 87, 133 = […], Rn. 12 ff., vom 26. November 1985 – VI ZR 149/84 -, NJW 1986, 1044 = […], Rn. 13, und vom 10. Juli 2007 – VI ZR 199/06 -, BGHZ 173, 182 = […], Rn.7; BayObLG, Beschluss vom 29 Januar 1985 – 1 Ob Owi 363/84 -, VRS 69, 70 = […], Orientierungssätze 1 und 2; OLG Hamm, Urteil vom 14. November 1994 – 6 U 101/94 -, NJW 1995, 2233 = […], Rn. 7 f.; vgl. ferner Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rn. 5; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG Rn. 16a; Kuhnert, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 7 StVG Rn. 14; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Einf. v. § 535 Rn. 76.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin als Leasinggeberin im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes am 4. Juni 2013 Halterin oder zumindest Mithalterin des Tatfahrzeugs gewesen ist.

Zwar war hier das Fahrzeug – anders als dies in der Praxis beim Leasing regelmäßig der Fall ist – seit seiner Erstzulassung am 5. Dezember 2011 ununterbrochen und damit auch noch am 4. Juni 2013 auf die Antragstellerin zugelassen. Auch stand das Tatfahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch in ihrem Eigentum und war offensichtlich auch auf ihren Namen haftpflichtversichert. Die Antragstellerin war demgemäß sowohl in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als auch in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen. Die hiervon ausgehende, gewichtige Indizwirkung für eine Haltereigenschaft der Antragstellerin ist vorliegend bei summarischer Prüfung der Sachlage indes entkräftet. Auf der Grundlage des bislang Vorgetragenen ist anzunehmen, dass die Leasingnehmerin im Tatzeitpunkt allein über das Fahrzeug tatsächlich und wirtschaftlich verfügen konnte……..