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Corona I: Zusammentreffen von drei Personen im Pkw, oder: Ansammlungsverbot/Mindestabstand

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Heute dann Start in die 20 KW., und zwar mit Entscheidungen rund um Corona. Und ich beginne die Berichterstattung mit einer AG- und einer OLG-Entscheidung.

Bei der AG-Entscheidung handelt es sich um den AG Dortmund, Beschl. v. 03.05.2021 – 729 OWi-127 Js 200/21 -54/21. Durch Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen vorgeworfen worden, am 21.11.2020 gegen 23:53 Uhr in Dortmund an einem Zusammentreffen von drei Personen in einem Pkw teilgenommen zu haben und dabei den Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten zu haben. Das AG hat den Betroffenen von diesem Vorwurf frei gesprochen:

„Ausweislich des Anzeigesachverhaltes haben Ordnungsamt und Polizei Folgendes festgestellt:

„Bei Kontrollen durch das Ordnungsamt der Stadt Dortmund wurde festgestellt, dass Sie, Herr A, am 21.11.2020 um 23:53 Uhr an der oben genannten Örtlichkeit sich verbotswidrig mit 2 weiteren Personen im PKW mit dem Kennzeichen XXX fuhren. Aufgrund der Gegebenheiten des PKW’s konnten Mindestabstände nicht eingehalten werden. Bei den Überprüfungen in der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass die Anzahl der haushaltsfremden Personen ein Verstoß gegen die Regeln der CoronaSchVO darstellen. Weitere Personen: Herr B und Herr C“.

Nach diesen Feststellungen war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

In der Corona-Schutzverordnung in der zur Tatzeit gültigen Fassung galt die Mindestabstandsregelung lediglich „im öffentlichen Raum“ vgl. § 2 Abs. I der CoronaSchVO. Zudem war geregelt, dass die Unterschreitung des Mindestabstandes dann zulässig ist, wenn aus „baulichen Gründen“ die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist.

In einem PKW sind derartige bauliche Gründe gegeben, wenn alle Sitzplätze bestimmungsgemäß und nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässig besetzt sind. Schließlich ist der PKW aber auch kein öffentlicher Raum i.S.d. zum Tatzeitpunkt geltenden Verordnungslage.

Derartiges wurde bereits festgestellt für CoronaSchVOen entsprechenden Inhaltes anderer Bundesländer und zwar etwa durch das AG Salzgitter mit Urteil vom 14.12.2020 – Az.: 11 a OWi 123 Js 40670/20 -, AG Stuttgart, Beschluss vom 08.09.2020 – 4 OWi 177 Js 68534/20 – bzw. auch AG Reutlingen, Beschluss vom 09.12.2020 – 4 OWi 23 Js 1624/20 -.

Dementsprechend war bereits aufgrund des Akteninhaltes im schriftlichen Verfahren ohne Zustimmung des Betroffenen und des Verteidigers, aber nach Gewährung rechtlichen Gehörs, ein Freispruch möglich.“

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.04.2021 – 4 Rb 24 Ss 7/21. Von dem stelle ich aber nur den Leitsatz vor. Denn die vom OLG Stuttgart  behandelten Fragen haben auch schon in anderen Verfahren eine Rolle gespielt. Das AG hatte gegen die Betroffene „wegen des vorsätzlichen Aufenthalts mit mehr als einer weiteren Person, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehört, im öffentlichen Raum trotz eines Aufenthaltsverbots“ eine Geldbuße verhängt. Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen, damit das AG weitere Feststellungen treffen kann/muss.

Der Leitsatz der OLG-Entscheidung lautet:

  1. Das Infektionsschutzgesetz ermächtigte im März 2020 in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Landesregierung, den Aufenthalt im öffentlichen Raum angesichts der Corona-Pandemie zu beschränken und Verstöße als Ordnungswidrigkeit auszugestalten.

  2. Das in § 3 Abs.1 Satz 1 Corona-Verordnung vom 17. März 2020 in der Fassung vom 28. März 2020 geregelte Verbot des gemeinsamen Aufenthalts mit mehr als einer nicht dem eigenen Haushalt angehöriger Person im öffentlichen Raum ist verfassungsgemäß dahin auszulegen, dass ein ordnungswidriges Verhalten nur vorliegt, wenn zusätzlich die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Corona-Verordnung festgelegte allgemeine Abstandsregel von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.

StPO III: Dreimal Vollmacht, oder: Einmal Vertretung, zweimal Rechtsmittelrücknahme

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Und im dritten Posting des Tages dann dreimal Vollmacht. Bei allen drei Entscheidungen reicht m.E. der Leitsatz, und zwar:

BayObLG, Beschl. v. 01.02.2021 – 202 StRR 4/21

  1. Die nachträgliche Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch stellt eine Teilrücknahme des Rechtsmittels dar, für die der Verteidiger einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten nach § 302 Abs. 2 StPO bedarf.

  2. Der Nachweis, dass eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO im Zeitpunkt der Erklärung der Rechtsmittelbeschränkung vorgelegen hat, kann auch nachträglich erfolgen.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2020 – 7 Rb 24 Ss 986/20

  1. Bei Beurteilung der Frage, ob eine besondere Ermächtigung i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO vorliegt, sind der zeitliche Zusammenhang zwischen Vollmachtserteilung und Hauptverhandlung sowie Erklärungen des Verteidigers im Lauf des Verfahrens in und außerhalb von Hauptverhandlungen heranzuziehen.

  2. Die Gesamtbeurteilung dieser Umstände kann zudem ergeben, dass die erst zu einem späten Zeitpunkt erfolgende Berufung auf eine angeblich fehlende Ermächtigung rechtsmissbräuchlich ist.

OLG Jena, Beschl. v. 2.2.2021 – 1 OLG 331 Ss 83/20

Die Vollmacht zur Vertretung des in der Berufungshauptverhandlung ausgebliebenen Angeklagten muss sich nicht ausdrücklich auch „auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung“ oder gar auf eine bestimmt bezeichnete Berufungshauptverhandlung beziehen. Ausreichend als Grundlage für eine Abwesenheitsvertretung ist regelmäßig die (praxisübliche) Formulierung „zu verteidigen und zu vertreten“, und zwar auch dann, wenn sie bereits in der allgemeinen Verteidigervollmacht enthalten ist.

Vollmacht III: „ich hatte doch keine Ermächtigung zur Beschränkung … „… oder: Rechtsmissbrauch?

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Und als dritte und letzte Entscheidung dann noch einmal etwas aus dem Bußgeldverfahren, nämlich den OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2020 – 7 Rb 24 Ss 986/20 – zur Ermächtigung betreffend die nachträgliche Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid.

Der Verteidiger hat im ersten Hauptverhandlungstermin am 15.10.2019 vor dem AG die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch erklärt; der Betroffene war antragsgemäß von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden. Nach Vertagung der Hauptverhandlung, mehrmaliger Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen und Anregungen des Verteidigers gegenüber dem AG, im Beschlusswege ohne Hauptverhandlung und ohne ausführliche Begründung zu entscheiden, verurteilte das AG den wiederum antragsgemäß von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen dann am 16.06.2020 zu der Geldbuße von 500,- € und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat. Der Verteidiger hatte in diesem Termin erklärt, dass der Tatvorwurf vollumfänglich eingeräumt werde und es nur „um die Rechtsfolgen“ gehe; das AG hielt im Protokoll fest, dass die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen bereits im Hauptverhandlungstermin vom 15.10.2019 erklärt worden sei.

Dagegen dann die Rechtsbeschwerde, mit der der Verteidiger die festgesetzten Rechtsfolgen beanstandet. Erstmals in seiner Gegenerklärung zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft rügte er dann die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs. Diese habe er ohne die gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG, § 302 Abs. 2 StPO erforderliche „ausdrückliche Ermächtigung“ des Betroffenen erklärt; daher treffe das Urteil keine ausreichenden Feststellungen.

Das macht das OLG nicht mit:

„2. Das Amtsgericht ist zu Recht von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG ausgegangen mit der Folge, dass der Bußgeldbescheid im Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Die beschränkte Einlegung des Einspruchs führt zu einer Bindungswirkung hinsichtlich der nicht angegriffenen Teile des Bußgeldbescheides; das Gericht darf diese Teile nicht überprüfen (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl., § 67 Rn. 58).

Im Einzelnen:

a) Die nachträgliche Beschränkung – wie hier auf den Rechtfolgenausspruch – des zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruchs ist als teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO zu beurteilen (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 6 ; KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 1999 – 2 Ss 419/985 Ws (B) 717/98 – juris Rn. 6).

Daher bedarf der Verteidiger für die vor oder in der Hauptverhandlung erklärte nachträgliche Beschränkung gemäß § 302 Abs. 2 StPO einer „ausdrücklichen Ermächtigung“ des Betroffenen. Diese ist indes an keine Form gebunden und kann auch mündlich erteilt werden; für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 4 StR 558/16 – juris Rn. 5). Sie kann ferner aus den sonstigen Umständen ersichtlich sein (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 2 (7) SsBs 467/15 – juris Rn. 22).

b) Auf die umstrittene Frage, ob die „ausdrückliche Ermächtigung“ zur Zurücknahme eines Rechtsmittels dem Verteidiger auch im Voraus, etwa im Rahmen des (allgemeinen) Vollmachtformulars, erteilt werden kann, und damit bereits zu einem Zeitpunkt, in dem der Inhalt der Entscheidung möglicherweise noch unbekannt und das Bedürfnis einer Anfechtung der Entscheidung noch unklar ist (so OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Mai 2005 – 1 Ss 62/05 -, juris Rn. 13 m.w.N. zur früher vorherrschenden Rechtsprechung; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 67 Rn. 36; KK-OWiG/Ellbogen, § 67 Rn. 99), oder ob diese Ermächtigung angesichts der Tragweite der Erklärung erst erteilt werden kann, wenn feststeht, um welche konkrete Entscheidung es sich handelt und auf welches Rechtsmittel sich die Ermächtigung zur Rücknahme oder zum Verzicht konkret bezieht (so die mittlerweile vorherrschende Meinung, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 302 Rn. 32; OLG Bamberg, Beschluss vom 3. April 2018 – 3 Ss OWi 330/18 – juris Rn. 7; KG Berlin, a.a.O., Rn. 6) kommt es hier nicht an. Denn die erforderliche, bereits zum Zeitpunkt der Einspruchsbeschränkung erteilte ausdrückliche Ermächtigung ergibt sich aus der in den Akten befindlichen Vollmachtsurkunde und den Erklärungen des Verteidigers.

c) Die Anforderungen an den Nachweis einer Ermächtigung i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO dürfen nicht überspannt werden. Bei Beurteilung der Frage, ob eine „besondere Ermächtigung“ vorliegt, können ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vollmachtserteilung und Hauptverhandlung sowie Erklärungen des Verteidigers im Lauf des Verfahrens in und außerhalb von Hauptverhandlungen herangezogen werden.

Der Verteidiger hat – erst – am 14. Oktober 2019 eine auf den 10. Oktober 2019 datierte und vom Betroffenen unterschriebene Vollmachtsurkunde übersandt. Diese wurde somit vom Betroffenen kurz vor dem ersten Hauptverhandlungstermin bzw. deutlich nach Erlass des Bußgeldbescheides vom 16. April 2019 und nach dem durch den Verteidiger zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruch vom 2. Mai 2019 erteilt, dem der Verteidiger noch keine Vollmacht beigefügt hatte. Die Vollmachtsurkunde enthält ausdrücklich die „besondere Befugnis“ zur Einlegung und – auch teilweisen – Rücknahme von Rechtsmitteln. Unter „Rechtsmittel“ ist hierbei auch der Einspruch gemäß § 67 OWiG als „Rechtsbehelf eigener Art“ (vgl. nur Seitz/Bauer, a.a.O., Vor § 67 Rn. 1) zu fassen.

Der Senat geht mit Blick darauf, dass zwischen der Erteilung der Vollmacht und dem ersten Hauptverhandlungstermin nur fünf Tage lagen und der Verteidiger in diesem Termin vor Eintritt in die Beweisaufnahme die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen erklärte, davon aus, dass sich die Vollmachtserteilung nur auf den gegenständlichen Bußgeldbescheid, den konkreten Rechtsbehelf des Einspruchs und dessen Beschränkung bezogen haben kann. Eine im Sinne der zitierten vorherrschenden Rechtsauffassung lediglich im Voraus „allgemein erteilte Ermächtigung“ lag nicht vor. Schon angesichts der Umstände und namentlich des dargelegten zeitlichen Zusammenhangs ist der vorliegende Fall anders gelagert als die den vom Verteidiger angeführten Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte, in denen etwa ein Unterbevollmächtigter die Einspruchsbeschränkung erklärt oder die Vollmacht bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides bzw. lange vor Einlegung der Revision bei der allgemeinen Übernahme des Mandats erteilt worden war.

Hinzu kommt ein klares, aus den in und außerhalb der Hauptverhandlungen abgegebenen Erklärungen des Verteidigers entstandenes Gesamtbild. So hat dieser nicht nur – hier sogar wiederholt – die Beschränkung des Einspruchs erklärt, sondern für den vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen auch damit korrespondierende Erklärungen zur Sache wie das vollumfängliche Einräumen des Sachverhalts abgegeben. Zudem hat der Verteidiger betont, es gehe nur um die Rechtsfolgen, und wiederholt mitgeteilt, eine Hauptverhandlung sei entbehrlich und die Entscheidung im Beschlusswege sowie die Aufhebung eines angesetzten Termins angeregt. Dafür, dass all dies ohne entsprechende Bevollmächtigung oder gar gegen den Willen des Betroffenen geschehen sein könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt.

d) Vor diesem Gesamthintergrund erscheint die erst jetzt erfolgende Berufung auf die Unwirksamkeit der Beschränkung und eine angeblich fehlende Ermächtigung zudem rechtsmissbräuchlich. Das Verhalten und die Erklärungen des Verteidigers, die weit über eine bloße Beschränkungserklärung hinausgehen, lassen vernünftiger- und redlicherweise keine andere Auslegung zu, als dass die von § 302 Abs. 2 StPO verlangte Ermächtigung vorlag. Die Annahme des Gegenteils liefe nicht nur auf eine nicht zu rechtfertigende Entwertung der Funktion des Rechtsanwalts und seiner Bevollmächtigung, sondern auch darauf hinaus, dass die Tatgerichte – auch bei vorliegender Vollmacht zur teilweisen Rechtsmittelrücknahme – noch zusätzliche Vollmachtsnachweise erheben müssten (zutreffend Krenberger, Anm. zu OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 2 Ss OWi 123/19 -, jurisPR-VerkR 9/2019 Anm. 5).

Der Senat verweist insoweit auch auf die unter dem Stichwort der sog. „Verjährungsfalle“ im Rahmen des § 51 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 OWiG angeführte Argumentation. So wird es in diesem Zusammenhang teilweise als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sich der Verteidiger auf das Vorliegen einer bloßen „außergerichtlichen Vollmacht“ sowie darauf beruft, dass sich keine schriftliche Vollmacht in den Akten befinde, sodass die Zustellung unwirksam sei, obwohl aufgrund seines Verhaltens bei Abwägung aller Umstände eindeutig vom Vorliegen einer Verteidigungsvollmacht mit gesetzlich gegebener Zustellungsvollmacht ausgegangen werden könne (vgl. hierzu nur Seitz/Bauer, a.a.O., § 51 Rn. 44a m.w.N. zur Rechtsprechung).“

Corona II: Terminsverlegung wegen Corona?, oder: Nicht bei einem überzeugenden Hygienekonzept

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Die zweite Entscheidung des Tages hat auch etwas mit Hauptverhandlungen zu tun. Im OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.11.2020 – 4 Ws 265/20 – geht es aber nicht um Unterbrechung einer bereits begonnenen Hauptverhandlung, sondern um die Frage der Terminsverlegung, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

Gegen den Angeklagten und neun Mitangeklagte ist beim LG Tübingen  seit Januar 2014 ein Strafverfahren wegen Verdachts des 160-fachen banden- und gewerbsmäßigen Betrug zum Nachteil der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg anhängig. Mit Beschluss vom 09.02.2018 hat die Strafkammer das Verfahren zur Klärung sozialrechtlicher Fragen analog § 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt. Mit Beschluss vom 30.09.2020 ordnete die Kammer die Wiederaufnahme des Verfahrens an und die Vorsitzende bestimmte 14 Hauptverhandlungstermine ab 23.11.2020 bis 09.02.2021. In der Folge beantragte der Angeklagte u. a., das Verfahren wegen der mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren auszusetzen und die anberaumten Termine aufzuheben.

Das hat die Vorsitzende abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat dann beim OLG keinen Erfolg. Das sagt: Zulässig, aber unbegründet:

„2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Zwar macht der Angeklagte einen Ermessensfehlgebrauch geltend, seine Rüge greift indes nicht durch. Die Ablehnung der Vorsitzenden, die Termine der anberaumten Hauptverhandlung aufzuheben, ist nicht zu beanstanden. Sie hat bei ihrer Entscheidung das staatliche Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Strafverfahrens, um dem staatlichen Strafanspruch Geltung zu verschaffen, und die Interessen des Angeklagten und der weiteren Prozessbeteiligten, namentlich das Gesundheitsrisiko, in angemessener Weise gegeneinander abgewogen.

a) Die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen sowie die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren Beschuldigter erfordern grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafausspruchs. Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionsfähige Strafrechtspflege zu gewährleisten, umfasst regelmäßig auch die Pflicht, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 51, 324 < 343 f.›). Ist angesichts des Gesundheitszustandes eines Angeklagten ernsthaft zu befürchten, dass er bei Teilnahme an einer Hauptverhandlung sein Leben gefährden oder schwerwiegende Gesundheitsschäden erleiden würde, entsteht zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem Grundrecht eines Angeklagten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Spannungsverhältnis, das nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu lösen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 BvQ 87/20 Rn. 50 mwN; Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20, Rn. 7). In die erforderliche Abwägung sind vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schäden sowie die Möglichkeiten, diesen entgegenzuwirken, einzubeziehen (vgl. BVerfG 51,324 <345>).

Zwar sollten öffentliche Hauptverhandlungen derzeit nach Möglichkeit vermieden bzw. eingeschränkt werden, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Zur Aufrechterhaltung der Strafrechtspflege ist es jedoch dringend erforderlich, gerade in bereits lang andauernden Verfahren die Hauptverhandlung durchzuführen. Die Möglichkeit, dass ein Angeklagter den Belastungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen ist, lässt sich letztlich niemals völlig ausschließen. Solche Risiken sind innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar und müssen im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 – 2 BvR 1724/09, Rn., 10; Beschluss vom 13. Juni 2017 2 BvR 1313/17, Rn. 10).

b) Die sachverständig beratene Kammer hat im Rahmen ihres Hygienekonzeptes geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um das Ansteckungsrisiko zumindest erheblich zu mindern. So wurde der Sitzungsort aus den Räumen des Landgerichts in den ca. 211 m2 großen Uhlandsaal der Museumsgesellschaft Tübingen verlegt, an den, getrennt durch zu öffnende, deckenhohe und breite Flügeltüren, der ca. 221 m2 große Silchersaal angrenzt. Während die Verfahrensbeteiligten im Uhlandssaal sitzen, hält sich die Öffentlichkeit im Silchersaal auf, wobei der Abstand zu den Verfahrensbeteiligten über fünf Meter beträgt. Insgesamt umfasst die Fläche des Sitzungssaals somit ca. 432 m2 (mit angrenzender Bühne sogar 465 m2). Auf dieser Fläche ist es möglich, dass alle Verfahrensbeteiligten einen Abstand von mindestens eineinhalb Metern voneinander einhalten. Zusätzlich wurden zwischen den Beteiligten Plexiglasscheiben angebracht, die das Infektionsrisiko weiter senken. Außerdem wurden regelmäßige Lüftungspausen durch Öffnen der Fensterfronten mit jeweils fünf großen Fenstern unter Inanspruchnahme eines Co2-Messgeräts als Absicherung angeordnet. In diesen regelmäßigen Lüftungspausen Ist es den Verteidigern auch möglich, sich mit ihren Mandanten unter Einhaltung des Mindestabstandes zu besprechen. Des Weiteren wurde für alle Verfahrensbeteiligte sowie die Zuhörer das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung verpflichtend angeordnet, wobei zu Beginn der Sitzung eine entsprechende FFP2/KN95-Maske zur Verfügung gestellt wurde. Schließlich stehen Spender mit Desinfektionsmittel bereit und die Tische der Verfahrensbeteiligten werden vor jedem Sitzungstag desinfiziert. Außerdem besteht eine feste Sitzordnung. Personen mit Erkältungssymptomen sowie solchen mit Kontakt zu einer coronainfizierten Person ist der Zutritt in die Säle verwehrt.

Dieses Hygienekonzept wurde mit dem Leiter des Referats „Hygiene und Infektionsschutz“ des Landesgesundheitsamtes pp. abgesprochen und vor Ort begutachtet. Der Sachverständige hatte unter Einbeziehung der Eckdaten des Verfahrens (Anzahl, Alter und Vorerkrankung der Beteiligten) keine Bedenken gegen die Durchführung der Hauptverhandlung unter Einhaltung der genannten Hygienemaßnahmen. Dass es sich bei ihm um einen promovierten Biologen und keinen Arzt handelt, ändert angesichts der Überschneidung der Fachgebiete an seiner Qualifikation nichts.

Im Übrigen behält sich die Kammer vor, bei einem wesentlichen Anstieg der Infektionslage die Rahmenbedingungen des Verfahrens zu überprüfen und gegebenenfalls z. B. durch Aufspaltung in parallel zu führende Hauptverhandlungen das Infektionsrisiko weiter zu verringern.

c) Soweit der Angeklagte Vorbehalte gegen dieses Hygienekonzept geltend macht, zielt er auf den Ausschluss eines jeglichen Risikos gesundheitlicher Beeinträchtigung ab, der jedoch auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 – 2 BvR 1724/09, Rn. 10). Denn die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher mit einem Strafverfahren verbundenen Gesundheitsgefahr, zumal ein gewisses Infektionsrisiko mit dem neuen Corona-Virus derzeit für die gesamte Bevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20, Rn. 9).

Das Landgericht wird seiner Pflicht, zwischen dem Risiko einer Infektion mit möglicherweise gefährlichem Verlauf und dem Interesse des Staates an einer effektiven Strafverfolgung sorgfältig abzuwägen gerecht, indem es zur Minimierung der Ansteckungsgefahr diese Vielzahl geeigneter Maßnahmen getroffen hat. Es berücksichtigt nicht nur die dem Angeklagten seit langem zur Last gelegten Tatvorwürfe, die dem öffentlichen Interesse an der Fortführung des Strafverfahrens angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit der Anklageerhebung besonderes Gewicht verleihen, sondern alle anderen wesentlichen Umstände des Einzelfalls, Insbesondere den Schutz der Gesundheit des Angeklagten und der übrigen Verfahrensbeteiligten.

In einer Zusammenschau dieser Umstände erweist sich die Ablehnung der Terminaufhebung daher als nicht rechtsfehlerhaft.“

U-Haft III: Haftprüfung beim OLG, oder: Folgen einer verspäteten Vorlage

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Und als letzte Entscheidung dann noch ein Beschluss in Zusammenhnag mit der Haftprüfung beim OLG. Es geht um die Frage: Was ist, wenn die die Akten ( versehentlich) verspätet bei bereits laufender Hauptverhandlung dem OLG vorgelegt werden.

Das OLG Stuttgart sagt im OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.06.2020 – H 7 Ws 54/20: Dann haben wir damit nichts mehr zu tun:

„Der Haftprüfungstermin für den Angeklagten pp. wurde mit Blick auf eine Untersuchungshaftunterbrechung zunächst auf den 29. Mai 2020 berechnet. Da übersehen wurde, dass diese Unterbrechung nicht — wie ursprünglich vorgesehen -50 Tage, sondern lediglich 25 Tage angedauert hat, hätten die Akten am 4. Mai 2020 zur Haftprüfung vorgelegt werden müssen.

Die große Jugendkammer des Landgerichts Stuttgart hat am 28. Mai 2020 die Hauptverhandlung begonnen. Sie hat, nachdem sie auf das Berechnungsversehen aufmerksam wurde, unter dem 2. Juni 2020 die Akten zur Durchführung des Haftprüfungsverfahrens gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Die Akten gingen am Nachmittag des 3. Juni 2020 beim Oberlandesgericht Stuttgart ein.

Eine Haftprüfungsentscheidung ist nicht mehr veranlasst. Der Senat sieht für eine solche Entscheidung keinen Raum mehr.

1. Zwar wird die vorliegende Konstellation vom Wortlaut der §§ 121, 122 StPO nicht erfasst; § 121 Abs. 3 S. 2 StPO regelt ausdrücklich nur den Fall, dass die Hauptverhandlung vor dem Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 2 StPO begonnen hat. Die Bestimmung des § 121 Abs. 3 S. 2 StPO ist jedoch sinngemäß heranzuziehen. Danach endet die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO grundsätzlich mit dem Beginn der Hauptverhandlung in der anhängigen Strafsache.

a) Die Rechtsprechung hat, soweit ersichtlich, den Fall einer verspäteten Aktenvorlage zur Haftprüfung infolge der versehentlich unzutreffend berechneten Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO bisher nicht behandelt. Dennoch ist wiederholt klargestellt worden, dass für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Untersuchungshaft kein Raum mehr ist, wenn die Hauptverhandlung begonnen hat (BGH bei Schmidt, MDR 1988, 357 sowie OLG Hamm BeckRS 1998, 1490 für den Fall des Hauptverhandlungsbeginns noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft), und die Regelung des § 121 Abs. 3 S. 2 StPO stets dann sinngemäß anzuwenden ist, wenn das Tatgericht die Hauptverhandlung begonnen hat, bevor das Oberlandesgericht über die Haftfortdauer entschieden hat bzw. entscheiden kann (OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402; KG BeckRS 2006, 14719 und OLG Dresden NStZ 2004, 644 zur begonnenen Hauptverhandlung vor der Entscheidung des OLG, nachdem das Verfassungsgericht einen ergangenen Haftfortdauerbeschluss aufgehoben und das Haftprüfungsverfahren an das OLG zurückverwiesen hatte). Teile der Kommentarliteratur haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (KK -StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 121 Rn 5; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl., § 121 Rn 31). Das OLG Hamm (BeckRS 2012, 17623) hat die Frage der Anwendung des § 121 Abs. 3 S. 2 StPO für den Fall der Aktenvorlage nach Ablauf der Sechsmonatsfrist offengelassen.

b) Der Senat teilt die Auffassung, dass nach dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 121, 122 StPO die Aufgabe des Oberlandesgerichts, die Fortdauer der Untersuchungshaft zu überprüfen bzw. gegebenenfalls anzuordnen, mit Beginn der Hauptverhandlung endet.

Zunächst zeigt die Bestimmung des § 121 Abs. 3 S. 2 StPO, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass eine besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht mit dem Beginn der Hauptverhandlung für deren Dauer entbehrlich ist (OLG Oldenburg WW 1965, 2120). Dies gilt umso mehr, als er die Vorschrift trotz mehrerer Neufassungen unverändert gelassen hat, obwohl die Rechtsprechung die zeitliche Begrenzung der Überwachungspflicht mehrfach bekräftigt hatte (OLG Düsseldorf aa0).

Zudem kann sich die Prüfung des Oberlandesgerichts im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO allein auf die Frage erstrecken, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft gerechtfertigt ist, nicht aber darauf, ob in der Vergangenheit erlittene Untersuchungshaft gerechtfertigt war. Eine Entscheidung des Senats trotz begonnener Hauptverhandlung ließe die aktuellen Haftverhältnisse und den Fortgang des Strafverfahrens außer Acht (KG aaO mwN).

c) Hinzu kommt, dass mit dem Hauptverhandlungsbeginn eine sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fehlt. Diese lebt auch nicht wieder auf, weil eine rechtzeitige Haftprüfung versehentlich unterblieb (ebenso Keller NStZ 1992, 604). Demgemäß ist eine Entscheidung im Haftprüfungsverfahren auch dann nicht mehr veranlasst, wenn die Untersuchungshaft vor Erlass eines auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils bereits länger als sechs Monate vollzogen worden ist (OLG Köln, Beschl. v. 18.02.1977 – HEs 11/77, juris).

Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Prüfung einer in der Vergangenheit vollzogenen Untersuchungshaft gibt es nicht. Sie folgt weder aus gesetzlichen Regelungen noch aus Bedürfnissen des Angeklagten oder der Rechtspraxis. Vielmehr besteht nach dem gesetzlichen Zuständigkeitsgefüge für die Prüfung der Untersuchungshaftvoraussetzungen bei laufender Hauptverhandlung allein eine Zuständigkeit des Tatgerichts. Das Tatgericht hat diese Prüfung ständig und von Amts wegen durchzuführen (§ 120 StPO) und dabei auch — und unabhängig von § 121 StPO — zu überwachen, ob Verletzungen des Beschleunigungsgebots dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft entgegenstehen (vgl. nur Schmitt aaO § 120 Rn. 3 mwN). Zudem kann sich ein Angeklagter gegen die Untersuchungshaft jederzeit und ohne Rechtsverlust im Wege der Haftprüfung und der Haftbeschwerde wenden und eine hierauf ergehende Entscheidung anfechten.

Würde die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO im Falle einer versehentlich verspäteten Vorlage bei bereits laufender Hauptverhandlung bejaht, könnte der Senat keine Entscheidung zur Fortdauer der Untersuchungshaft treffen, sondern lediglich eine Feststellung über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft für einen beschränkten und in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vom Ablauf der Sechsmonatsfrist bis zum Hauptverhandlungsbeginn. Eine solche sich auf einen zurückliegenden Verfahrensabschnitt beziehende Feststellung sehen §§ 121, 122 StPO im Haftprüfungsverfahren aber nicht vor. Ein Angeklagter kann sie gegebenenfalls mit einer erfolgreichen Haftprüfung oder Haftbeschwerde erreichen. Überdies bestünde die Gefahr, dass es zu divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Tatgerichts über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft kommen könnte.

2. Ob eine fehlende Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts auch in dem Ausnahmefall anzunehmen ist, in dem das Tatgericht die Aktenvorlage bewusst unterlässt bzw. „eigenmächtig“ schon mit der Hauptverhandlung begonnen hat (zu dieser Konstellation Münchener Kommentar StPO/Böhm 1. Aufl., § 121 Rn 108), kann offenbleiben. Für eine solche Fallgestaltung fehlt jeder Anhaltspunkt. Vielmehr folgt aus dem Vorlagebericht der Strafkammervorsitzenden nicht nur, dass alles Notwendige zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots getan wurde, sondern auch, dass die verspätete Vorlage allein auf einem Versehen bei der Haftzeitberechnung beruht, das auch von der Staatsanwaltschaft und den beiden Verteidigern bis zum Hauptverhandlungsbeginn nicht bemerkt worden ist.“