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Filmen der Polizei I: Vertontes Video vom Polizeieinsatz, oder: Faktische Öffentlichkeit?

entnommen openclipart

Heute stelle ich StGB-Entscheidungen vor, die alle drei mit der Thematik: Filmen von Polizeibeamten, zu tun haben. Die Entscheidungen sind zum Teil in der letzten Zeit auch bereits an anderer Stelle diskutiert/vorgestellt worden. M.E. nehmen Entscheidungen zu diesen Fragen, zu.

Hier zunächst der LG Osnabrück, Beschl. v. 24.09.2021 – 10 Qs 49/21 – mit folgendem Sachverhalt:

Bei einem Polizeieinsatz im Bereich einer für jedermann frei zugänglichen Straßenkreuzung wurde gegen eine renitente Person unmittelbarer Zwang angewendet. Der Einsatz wurde von umstehenden Personen, u.a. auch vom späteren Beschwerdeführer, gestört. Die Beamten sprachen daraufhin Platzverweise aus. Währenddessen hielt der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon deutlich sichtbar vor seinen Körper und fertigte offenbar Video- und Tonaufzeichnungen der Situation an. Daraufhin wurde sein Mobiltelefon wegen des Verdachts einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) als potentielles Beweismittel sichergestellt. Das AG bestätigte die Beschlagnahme. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte beim LG Erfolg:

„Die gemäß §§ 304, 305 StPO zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme seines Smartphones ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Bereits die durch Polizeibeamte angeordnete Beschlagnahme des Mobiltelefons entbehrte einer rechtlichen Grundlage, da – zumindest in dem konkreten vorliegenden Einzelfall – der Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung und damit die Voraussetzung einer strafprozessual gemäß §§ 94, 95 StPO zulässigen Beschlagnahme nicht gegeben war.

1. Gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter das nichtöffentlich gesprochene Wort einer anderen Person auf einem Tonträger aufnimmt.

Nichtöffentlich sind Gespräche oder Diskussionen, wenn der Teilnehmerkreis individuell begrenzt ist, d.h. nicht einem beliebigen Zutritt offensteht. Daher kommt es nicht auf die Zahl der Zuhörer, sondern auf die Abgeschlossenheit des Gesprächskreises an. Bestehen bei Gesprächen Mithörmöglichkeiten für andere unbeteiligte Personen, können sie ihren ansonsten privaten Charakter aufgrund ihrer faktischen Öffentlichkeit einbüßen (MüKoStGB/Graf, 4. Aufl. 2021, StGB § 201 Rn. 15 und 18 m.w.N.). Unter der Prämisse, dass trotz der systematischen Stellung des § 201 StGB im 15. Abschnitt des StGB, der die Strafbarkeit der Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs regelt, auch dem persönlichen Lebensbereich des agierenden Beamten entrückte dienstliche Äußerungen dem Schutzbereich des § 201 unterfallen, ist auch die Aufzeichnung des gesprochenen Worts etwa bei polizeilichen Kontrollen strafbar, es sei denn, es besteht auch hier bereits eine faktische Öffentlichkeit, weil etwa weitere Personen z.B. in einem frequentierten Bahnhofsgebäude mithören können (MüKoStGB/Graf, 4. Aufl. 2021, StGB § 201 Rn. 17, 17a m.w.N.).

Für die Frage des Vorliegens einer faktischen Öffentlichkeit ist nicht maßgeblich, ob lediglich eine Person (was nach Ansicht des LG München I, Urteil vom 11. Februar 2019 – 25 Ns 116 Js 165870/17 –, Rn. 15, juris, für eine faktische Öffentlichkeit nicht ausreichen soll) oder mehrere Personen die polizeiliche Maßnahme tatsächlich beobachtet oder ihr beigewohnt haben, sondern allein die Frage, ob beliebige andere Personen von frei zugänglichen öffentlichen Flächen oder allgemein zugänglichen Gebäuden und Räumen (MüKoStGB/Graf, 4. Aufl. 2021, StGB § 201 Rn. 18) – mithin eine beliebige Öffentlichkeit – die Diensthandlungen hätten beobachten und akustisch wie optisch wahrnehmen können. Um einem unter diesen Bedingungen gesprochenen Wort ein öffentliches Gepräge zu geben, ist nicht entscheidend, ob andere Personen das gesprochene Wort tatsächlich wahrgenommen haben. Denn insoweit ist anerkannt, dass etwa eine Äußerung dadurch den nichtöffentlichen Charakter verliert, wenn sie als Lautsprecherdurchsage (vgl. MükoStGB/Graf a.a.O.) durch einen unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden konnte, ohne dass es (noch) darauf ankommt, ob sie auch tatsächlich von einzelnen Personen wahrgenommen worden ist.

2. Gemessen an diesen Kriterien ist das im Zuge einer im öffentlichen Verkehrsraum vorgenommenen Diensthandlung geäußerte Wort in faktischer Öffentlichkeit gesprochen, wenn dieser Ort – wie hier – frei zugänglich war. Die Besonderheit, dass hier u.a. gegen den Beschuldigten ein Platzverweis ausgesprochen wurde, ändert an dieser Bewertung nichts, weil zum einen der Aktenlage nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass die Aufnahme unter Verletzung des Platzverweises erfolgte, und zum anderen der Platzverweis hier nicht zur Herstellung der Vertraulichkeit – etwa zur Ermöglichung einer Lagebesprechung – diente, was dazu hätte führen können, dass das dort gesprochene Wort zu einem nicht öffentlichen geworden wäre, sondern der Platzverweis ausschließlich die Durchführung der aufgenommenen Diensthandlung ermöglichen sollte.

Eine weniger enge, d.h. den Bereich der Strafbarkeit erweiternde Auslegung ist nicht angezeigt. Denn die Vorschrift dient der verfassungsrechtlich garantierten freien Entfaltung der Persönlichkeit durch Gewährleistung der Unbefangenheit der mündlichen Äußerung (MüKoStGB/Graf, 4. Aufl. 2021, StGB § 201 Rn. 2 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Eines Schutzes der Unbefangenheit bedarf ein Amtsträger, dessen Handeln rechtlich gebunden ist und als solches der rechtlichen Überprüfung unterliegt, indes nicht.

Die hier vorgenommene enge Auslegung vermeidet zudem Friktionen insbesondere zu § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn es ist vor dem Hintergrund dieser nachträglich geschaffenen Regelung und der ihr zugrundeliegenden gesetzgeberischen Wertung kein Grund ersichtlich, warum die Strafbarkeit der akustischen Perpetuierung durch Aufnahme des Wortes (so viel) weitergehen soll als die visuelle Perpetuierung durch Bildaufnahmen im öffentlichen Raum, die abgesehen von den in § 201a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB genannten Fällen straffrei ist.“

Corona I: Zusammentreffen von drei Personen im Pkw, oder: Ansammlungsverbot/Mindestabstand

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Heute dann Start in die 20 KW., und zwar mit Entscheidungen rund um Corona. Und ich beginne die Berichterstattung mit einer AG- und einer OLG-Entscheidung.

Bei der AG-Entscheidung handelt es sich um den AG Dortmund, Beschl. v. 03.05.2021 – 729 OWi-127 Js 200/21 -54/21. Durch Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen vorgeworfen worden, am 21.11.2020 gegen 23:53 Uhr in Dortmund an einem Zusammentreffen von drei Personen in einem Pkw teilgenommen zu haben und dabei den Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten zu haben. Das AG hat den Betroffenen von diesem Vorwurf frei gesprochen:

„Ausweislich des Anzeigesachverhaltes haben Ordnungsamt und Polizei Folgendes festgestellt:

„Bei Kontrollen durch das Ordnungsamt der Stadt Dortmund wurde festgestellt, dass Sie, Herr A, am 21.11.2020 um 23:53 Uhr an der oben genannten Örtlichkeit sich verbotswidrig mit 2 weiteren Personen im PKW mit dem Kennzeichen XXX fuhren. Aufgrund der Gegebenheiten des PKW’s konnten Mindestabstände nicht eingehalten werden. Bei den Überprüfungen in der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass die Anzahl der haushaltsfremden Personen ein Verstoß gegen die Regeln der CoronaSchVO darstellen. Weitere Personen: Herr B und Herr C“.

Nach diesen Feststellungen war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

In der Corona-Schutzverordnung in der zur Tatzeit gültigen Fassung galt die Mindestabstandsregelung lediglich „im öffentlichen Raum“ vgl. § 2 Abs. I der CoronaSchVO. Zudem war geregelt, dass die Unterschreitung des Mindestabstandes dann zulässig ist, wenn aus „baulichen Gründen“ die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist.

In einem PKW sind derartige bauliche Gründe gegeben, wenn alle Sitzplätze bestimmungsgemäß und nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässig besetzt sind. Schließlich ist der PKW aber auch kein öffentlicher Raum i.S.d. zum Tatzeitpunkt geltenden Verordnungslage.

Derartiges wurde bereits festgestellt für CoronaSchVOen entsprechenden Inhaltes anderer Bundesländer und zwar etwa durch das AG Salzgitter mit Urteil vom 14.12.2020 – Az.: 11 a OWi 123 Js 40670/20 -, AG Stuttgart, Beschluss vom 08.09.2020 – 4 OWi 177 Js 68534/20 – bzw. auch AG Reutlingen, Beschluss vom 09.12.2020 – 4 OWi 23 Js 1624/20 -.

Dementsprechend war bereits aufgrund des Akteninhaltes im schriftlichen Verfahren ohne Zustimmung des Betroffenen und des Verteidigers, aber nach Gewährung rechtlichen Gehörs, ein Freispruch möglich.“

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.04.2021 – 4 Rb 24 Ss 7/21. Von dem stelle ich aber nur den Leitsatz vor. Denn die vom OLG Stuttgart  behandelten Fragen haben auch schon in anderen Verfahren eine Rolle gespielt. Das AG hatte gegen die Betroffene „wegen des vorsätzlichen Aufenthalts mit mehr als einer weiteren Person, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehört, im öffentlichen Raum trotz eines Aufenthaltsverbots“ eine Geldbuße verhängt. Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen, damit das AG weitere Feststellungen treffen kann/muss.

Der Leitsatz der OLG-Entscheidung lautet:

  1. Das Infektionsschutzgesetz ermächtigte im März 2020 in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Landesregierung, den Aufenthalt im öffentlichen Raum angesichts der Corona-Pandemie zu beschränken und Verstöße als Ordnungswidrigkeit auszugestalten.

  2. Das in § 3 Abs.1 Satz 1 Corona-Verordnung vom 17. März 2020 in der Fassung vom 28. März 2020 geregelte Verbot des gemeinsamen Aufenthalts mit mehr als einer nicht dem eigenen Haushalt angehöriger Person im öffentlichen Raum ist verfassungsgemäß dahin auszulegen, dass ein ordnungswidriges Verhalten nur vorliegt, wenn zusätzlich die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Corona-Verordnung festgelegte allgemeine Abstandsregel von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.

Corona II: Öffentlicher Raum und Kontakte, oder: VO passen nicht/zu unbestimmt

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Und im zweiten Posting dann zwei instanzgerichtliche Entscheidungen zu „Corona-Fragen“. In beiden Entscheidungen geht es um die Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus.

Zunächst hier das AG Salzgitter, Urt. v. 14.12.2020 – 11a OWi 123 Js 40670/20 – und zur Frage des gemeinsamen Aufenthalts im öffentlichen Raum. Das AG stellt fest: Der gemeinsame Aufenthalt von 3 Personen in einem Privat-Pkw stellt keinen Aufenthalt im öffentlichen Raum dar. Das hatten wir schon im AG Stuttgart, Beschl. v. 08.09-2020 – 4 OWi 177 Js 68534/20 – bzw. im AG Reutlingen, Beschl. v. 09.12.2020 – 4 OWi 23 Js 16246/20. Beide hatte ich ja auch hier im Blog: Corona I: Fünf Personen im Privat-Pkw, oder: Kein Verstoß gegen Corona-VO und Corona II: Aufenthalt im Pkw = öffentlicher Raum? oder: Was ist mit der Wirksamkeit der Corona-VO BW?

Bei der zweiten Entscheidung betreffend Corona handelt es sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.12.2020 – 2 Ss (OWi) 286/20 -. Das hat zur Kontaktbeschränkung Stellung genommen und stellt fest:

Ein Verstoß gegen § 1 der Nds. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus in der Fassung vom 24.4.2020: „Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren“, kann mangels Bestimmtheit der Norm nicht mit einem Bußgeld sanktioniert werden.

Der Betroffene ist frei gesprochen worden. Das OLG gibt ihm aber mit auf den Weg:

„Soweit die Staatsanwaltschaft Osnabrück zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde ausführt, Kontaktverbote als solche seien nicht verfassungswidrig und § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG (i.V.m. § 32 IfSG) böte eine ausreichende Rechtsgrundlage, teilt der Senat diese Auffassung ausdrücklich. Lediglich die zu unbestimmte Fassung des Bußgeldtatbestandes rechtfertigt deshalb den erfolgten Freispruch.

Zudem weist der Senat darauf hin, dass in dem Verhalten des Betroffenen ein Höchstmaß sozialer Rücksichtslosigkeit zum Ausdruck kommt, das geeignet ist, Mitmenschen schweren Schaden zuzufügen, und verachtenswert ist. Eine ungebremste Erkrankungswelle bot -und bietet auch heute noch die Gefahr, dass es zu schweren -und, wie sich jetzt zeigt, in zunehmendem Maße tödlichen Krankheitsverläufen kommt und das Gesundheitsversorgungssystem in Deutschland an seine Kapazitätsgrenzen gerät. Dieser Gefahr konnte -und kann auch jetzt noch nur dadurch begegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen. Hierzu dient insbesondere auch die Schaffung sozialer Distanz. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Staat geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen ergreift, auch wenn diese in die Grundrechte der Bürger eingreifen.“

Wenn man die Entscheidung anwenden will: Immer darauf achten, um welche VO es geht. Denn die VO sind inzwischen ja einige Mal geändert worden.