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Corona I: Zusammentreffen von drei Personen im Pkw, oder: Ansammlungsverbot/Mindestabstand

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Heute dann Start in die 20 KW., und zwar mit Entscheidungen rund um Corona. Und ich beginne die Berichterstattung mit einer AG- und einer OLG-Entscheidung.

Bei der AG-Entscheidung handelt es sich um den AG Dortmund, Beschl. v. 03.05.2021 – 729 OWi-127 Js 200/21 -54/21. Durch Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen vorgeworfen worden, am 21.11.2020 gegen 23:53 Uhr in Dortmund an einem Zusammentreffen von drei Personen in einem Pkw teilgenommen zu haben und dabei den Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten zu haben. Das AG hat den Betroffenen von diesem Vorwurf frei gesprochen:

„Ausweislich des Anzeigesachverhaltes haben Ordnungsamt und Polizei Folgendes festgestellt:

„Bei Kontrollen durch das Ordnungsamt der Stadt Dortmund wurde festgestellt, dass Sie, Herr A, am 21.11.2020 um 23:53 Uhr an der oben genannten Örtlichkeit sich verbotswidrig mit 2 weiteren Personen im PKW mit dem Kennzeichen XXX fuhren. Aufgrund der Gegebenheiten des PKW’s konnten Mindestabstände nicht eingehalten werden. Bei den Überprüfungen in der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass die Anzahl der haushaltsfremden Personen ein Verstoß gegen die Regeln der CoronaSchVO darstellen. Weitere Personen: Herr B und Herr C“.

Nach diesen Feststellungen war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

In der Corona-Schutzverordnung in der zur Tatzeit gültigen Fassung galt die Mindestabstandsregelung lediglich „im öffentlichen Raum“ vgl. § 2 Abs. I der CoronaSchVO. Zudem war geregelt, dass die Unterschreitung des Mindestabstandes dann zulässig ist, wenn aus „baulichen Gründen“ die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist.

In einem PKW sind derartige bauliche Gründe gegeben, wenn alle Sitzplätze bestimmungsgemäß und nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässig besetzt sind. Schließlich ist der PKW aber auch kein öffentlicher Raum i.S.d. zum Tatzeitpunkt geltenden Verordnungslage.

Derartiges wurde bereits festgestellt für CoronaSchVOen entsprechenden Inhaltes anderer Bundesländer und zwar etwa durch das AG Salzgitter mit Urteil vom 14.12.2020 – Az.: 11 a OWi 123 Js 40670/20 -, AG Stuttgart, Beschluss vom 08.09.2020 – 4 OWi 177 Js 68534/20 – bzw. auch AG Reutlingen, Beschluss vom 09.12.2020 – 4 OWi 23 Js 1624/20 -.

Dementsprechend war bereits aufgrund des Akteninhaltes im schriftlichen Verfahren ohne Zustimmung des Betroffenen und des Verteidigers, aber nach Gewährung rechtlichen Gehörs, ein Freispruch möglich.“

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.04.2021 – 4 Rb 24 Ss 7/21. Von dem stelle ich aber nur den Leitsatz vor. Denn die vom OLG Stuttgart  behandelten Fragen haben auch schon in anderen Verfahren eine Rolle gespielt. Das AG hatte gegen die Betroffene „wegen des vorsätzlichen Aufenthalts mit mehr als einer weiteren Person, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehört, im öffentlichen Raum trotz eines Aufenthaltsverbots“ eine Geldbuße verhängt. Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen, damit das AG weitere Feststellungen treffen kann/muss.

Der Leitsatz der OLG-Entscheidung lautet:

  1. Das Infektionsschutzgesetz ermächtigte im März 2020 in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Landesregierung, den Aufenthalt im öffentlichen Raum angesichts der Corona-Pandemie zu beschränken und Verstöße als Ordnungswidrigkeit auszugestalten.

  2. Das in § 3 Abs.1 Satz 1 Corona-Verordnung vom 17. März 2020 in der Fassung vom 28. März 2020 geregelte Verbot des gemeinsamen Aufenthalts mit mehr als einer nicht dem eigenen Haushalt angehöriger Person im öffentlichen Raum ist verfassungsgemäß dahin auszulegen, dass ein ordnungswidriges Verhalten nur vorliegt, wenn zusätzlich die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Corona-Verordnung festgelegte allgemeine Abstandsregel von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.

Corona I: Ansammlungs/Aufenthaltsverbot – Bußgeldbewehrung, oder: OLGe Karlsruhe/Oldenburg

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Ich starte in die 18. KW. dann noch einmal – hoffenlich nicht mehr all zu lange – mit Corona-Entscheidungen.

Hier im ersten Posting stelle ich erneut zwei OLG-Entscheidungen vor, und zwar einen Beschluss des OLG Oldenburg und einen Beschluss des OLG Karlsruhe. Beide nehmen u.a. auch VerfGH Thüringen, Urt. v. 01.03.2021 – VerfGH 18/20 – Stellung. Das hatte einige Bußgeldtatbestände für nichtig erklärt hat, weil sich hierfür nicht bereits aus dem Infektionsschutzgesetz eine Bußgeldbewehrung entnehmen lasse. Anders die OLG, und zwar:

§ 28 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 ist hinsichtlich einer Beschränkung von Ansammlungen eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine bußgeldbewehrte Landesverordnung (hier: Nds. VO zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020; Abgrenzung zu VerfGH Thüringen, Urt. v. 01.03.2021 – 18/20).

Nach Auffassung des OLG „ist nämlich bereits im Gesetz selbst durch die Formulierung „die zuständige Behörde (kann) Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten“ angelegt, dass derartige Verstöße auch mit einem Bußgeld sanktioniert werden können.“

1. Das Infektionsschutzgesetz enthält mit den in §§ 28, 32, 73 Abs.1a Nr. 24 getroffenen Regelungen eine ausreichende, verfassungskonforme Ermächtigung für die in § 3 Abs.1 CoronaVO BW angeordnete Beschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und deren Bußgeldbewehrung in § 9 Nr. 1 CoronaVO BW.

2. Das Verbot des gemeinsamen Aufenthalts mit mehr als einer nicht dem eigenen Haushalt zugehörigen Person im öffentlichen Raum ist im Hinblick auf den durch die gesetzliche Ermächtigung gezogenen Rahmen dahin auszulegen, dass es nur Zusammenkünfte erfasst, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird.

Corona: Nochmals Begriff der „Ansammlung“, oder: Erforderliche Urteilsfeststellungen

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Heute startet dann die Karwoche 2021 – die dann mit dem zweiten „Corona-Ostern“ endet. Das „Monothema“ treffen wir an allen „Ecken und Enden“, so dann heute auch mal wieder hier.

Ich stelle heute nämlich zunächst zwei OLG Entscheidungen vor, die sich (noch) einmal mit dem Begriff der Ansammlung, der ja in allen Corona-VO enthalten ist, befassen. Beide Entscheidungen kommen aber in diesem Posting – dann ist noch Platz für anderes.

Und hier dann:

Zunächst der Hinweis auf den OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.03.2021 – 2 Ss (OWi) 68/21. Es geht noch einmal um den Begriff der Ansammlung. Das AG hatte den Betroffenen vom Vorwurf eines Verstoßes gegen die Corona-VO frei gesprochen und war von folgenden Feststellungen ausgegangen:

„Der Betroffene hielt sich am 09.04.2020 um 21:15 Uhr pp. in seinem Fahrzeug auf und führte durch die geöffnete Fensterscheibe eine Unterhaltung mit drei weiteren Personen, die sich außerhalb seines Fahrzeuges befanden. Aufgrund der sich anschließenden Polizeikontrolle trennten sich die Personen wieder voneinander.“

Das OLG hat aufgehoben und weist ausdrücklich darauf hin, dass das Ansammlungsverbot gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der Nds. Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona Pandemie vom 07.04.2020 von der Rechtsgrundlage des IfSG gedeckt und es sich grds. um eine Ansammlung gehandelt hat (dazu: Corona II: “Zusammenkunft oder Ansammlung” schon bei zwei Personen, oder: CoronaschutzVO NRW ist ok).  Aber: Da das AG  keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob es sich bei den beteiligten Personen nicht um Angehörige sowie nicht um Personen die in einer gemeinsamen Wohnung gelebt haben, gehandelt hat und darüber hinaus Feststellungen zum subjektiven Tatbestand fehlten, hat das OLG zurückverwiesen.

Und die zweite Entscheidung zu Corona kommt dann noch einmal vom OLG Hamm. Im OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2021 – 4 RBs 57/21 – geht es auch noch einmal um die Ansammlung. In dieser Entscheidung nimmt das OLg zu den erforderlichen Urteilsfeststellungen Stellung, und zwar:

Der Tatrichter muss bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Zusammenkunfts- und Ansammlungsverbot gem. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NW i.d.F. v. 27. April 2020 Feststellungen treffen, die erkennen lassen, dass es sich nicht um eine von dem Verbot ausgenommene Ansammlung oder Zusammenkunft i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO NW i.d.F. v. 27. April 2020 handelt.

Die Themen werden uns sicherlich noch länger beschäftigen.