Schlagwortarchiv: OLG Saarbrücken

1-Jahr-Standzeit – Abrechnung auf Neuwagenbasis?, oder: Noch „Schmelz der Neu­wer­tig­keit“?

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Und hier habe ich dann noch das OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.06.2026 – 3 U 43/25 – zur Abrechnung auf Neuwagenbasis.

Die Firma des Klägers hatte inen Mercedes-Benz AMG SL 63 4Matic+ – zu einem Preis von rund 207.000 EUR erworben. Nach längerer Standzeit, während der es kaum gefahren wurde, erwarb der Kläger das Fahrzeug und ließ es auf sich zu. Kurz darauf kam es zu einem Unfall, bei dem das Auto beschädigt wurde. Eine Reparatur war möglich.

Der Kläger wollte jedoch ein neues Fahrzeug erwerben, und zwar einen Mercedes-Benz AMG GT Black Series zu einem Preis von 357.000 EUR erwerben. Deshlab wollte er den verunfallten AMG nicht reparieren lassen und machte stattdessen den Neuwagenpreis des geschädigten Fahrzeuges von rund 207.000 EUR als Schadensersatz geltend.

Die Versicherung hat das abgelehnt und hat den Fahrzeugschaden auf Reparaturkostenbasis abgerechnet. Sie zahlte nur rund 25.000 EUR, und zwar die veranschlagten Reparaturkosten von ca. 18.500 EUR, eine Wertminderung von 6.750 EUR sowie eine Unkostenpauschale von 25 EUR. Das begründet sie damit, dass das Fahrzeug nach seiner Reparatur technisch nicht schlechter sei als ein vergleichbares Modell ohne die Beschädigungen. Tragende oder sicherheitsrelevante Teile müssten nicht instandgesetzt werden.

Der Kläger hat daraufhin Klage auf der Basis der Abrechnung nach dem Neupreis erhoben. Er hatte damit beim LG keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Berufung hat das OLG zurückgewiesen.

Das OLG hat sich in  seiner Entscheidung umfassend mit der Rechtsprechung zur Abrechnung auf Neuwagenbasis auseinandergesetzt. Die Entscheidung gibt also dazu einen sehr schönen Überblick. Ich beschränke mich hier wegen des Umfangs der Begründung auf den Leitsatz. Der lautet:

Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nicht mehr möglich, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug bei seiner Erstzulassung bereits eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten hatte. Einem solchen Fahrzeug fehlt objektiv der für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis erforderliche „Schmelz der Neuwertigkeit“, selbst wenn es im Unfallzeitpunkt weniger als einen Monat zugelassen war und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km hatte.

Schneeballwurf –> starkes Bremsen –> Auffahrunfall, oder: Anscheinsbeweis und Haftung des Werfers

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Und heute stelle ich dann nach längerer Zeit mal wieder zwei zivilrechtliche Entscheidungen vor. Beide stammen vom OLG Saarbrücken.

Den Opener mache ich mit dem OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.06.2026 – 3 U 38/25. Entschieden worden ist über die Haftung nach einem Auffahrunfall nach einem Schneeballwurf. Also der richtige Sachverhat bei den derzeit herrschenden Temperaturen 🙂 .

Nach dem . nicht alltäglichen – Sachverhalt fuhr im Januar 2023 fuhr eine Frau mit einem Toyota hinter einem Mercedes auf einer matschigen, verschneiten Straße. Plötzlich flog ein Schneeball gegen die Windschutzscheibe des vorausfahrenden Wagens. Die Mercedes-Fahrerin bremste scharf abbremste. Der hinterher fahrende Toyota fuhr auf ihren Pkw auf. Die auffahrende Kfz-Fahrererin verlangte von der vorausfahrenden Fahrerin, deren Kfz-Haftpflichtversicherung sowie von dem mutmaßlichen Schneeballwerfer Schadensersatz.

Nach dem Urteil des LG haften die Klägerin und die Erst- und Zweitbeklagte (Mercedesfahrerin und deren KFZ-Versicherung) haften aus der einfachen Betriebsgefahr der Fahrzeuge jeweils hälftig für die Unfallfolgen. Der Drittbeklagte hafte – so das LG – vollumfänglich für den eingetretenen Schaden, da die nicht durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs hinter das schwerwiegende Verschulden des Drittbeklagten zurücktrete.

Dagegen die Berufung der Klägerin, die ohne Erfolg gebleiben ist. Weitere Ansprüche als vom Landgericht zuerkannt bestehen nach Auffassung des OLG gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten nicht. Die Berufung des Werfers hatte teilweise Erfog.

Zur Haftungsverteilung Mercedes/Toyota führt das OLG aus:

„3. Die danach gebotene Entscheidung über die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG, in der alle festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 – VI ZR 287/22, Rn. 12, juris), führt entgegen der Auffassung des Landgerichts zu einer Alleinhaftung der Klägerin im Verhältnis zur Erst- und Zweitbeklagten.

a) Gegen die Klägerin als Auffahrende streitet ein Anscheinsbeweis, dass sie den Unfall durch Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands (§ 4 Abs. 1 StVO), Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) oder unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) schuldhaft verursacht hat. (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16, Rn. 10, juris). Dieser Anscheinsbeweis ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erschüttert.

aa) Die glatten Straßenverhältnisse erschüttern den Anscheinsbeweis nicht. Denn ein Verkehrsteilnehmer muss sich generell auf schwierige und gefährliche Straßenverhältnisse einstellen und seine Fahrweise so anpassen, dass er stets gefahrlos lenken und rechtzeitig anhalten kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. November 2004 – 26 U 53/04, Rn. 22, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 1992 – 5 Ss 317/92, Rn. 13, juris). Die Witterungs- und Straßenverhältnisse entziehen der Annahme, dass die Klägerin zu schnell oder unaufmerksam war bzw. keinen ausreichenden Sicherheitsanstand eingehalten hat, daher nicht die Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1966 – VI ZR 18/65, Rn. 11, juris). Anders läge es nur dann, wenn die Straßenglätte unvorhersehbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1989 – VI ZR 349/88, BGHZ 108, 305, Rn. 6). Dies war nach den Angaben der Klägerin gegenüber dem Landgericht aber gerade nicht der Fall.

bb) Dass die Zweitbeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts eine Vollbremsung eingeleitet hatte, erschüttert den Anscheinsbeweis ebenfalls grundsätzlich nicht, da ein Kraftfahrer auch ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden grundsätzlich einkalkulieren muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2007 – VI ZR 248/05, Rn. 6, juris; Senat, Urteil vom 31. Oktober 2025 – 3 U 19/25 [n. v.]; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, Rn. 22, juris, mwN).

cc) Auch ein – unterstellt – starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund erschüttert den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden nicht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 14 U 87/20, Rn. 16, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 2017 – 9 U 189/15, Rn. 24, juris; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 9 U 88/11, juris, Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 – 1 U 246/07, Rn. 26, juris; KG Berlin, Urteil vom 13. Februar 2006 – 12 U 70/05, Rn. 13, juris; Urteil vom 22. November 2001 – 12 U 3682/00, Rn. 6, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 8. Oktober 2021 – 13 S 85/21, Rn. 11, juris; König in: Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 4 Rn. 37, beck-online; Freymann in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, StVO § 4 Rn. 147, beck-online; wohl auch OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 1 U 60/17, Rn. 11, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. März 2021 – 23 U 120/20, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, juris; a. A. OLG Köln, Urteil vom 30. September 1994 – 19 U 34/94, Rn. 4, juris).

b) Entgegen der Berufung kann demgegenüber ein unfallursächlicher Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO (scharfes Bremsen ohne zwingenden Grund) nicht festgestellt werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitbeklagte mit ihrer Vollbremsung einen deutlich über das Maß eines „normalen” Bremsvorgangs hinausgehenden Bremsvorgang vollzogen und damit i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO „stark abgebremst” hatte (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 2025 – 3 U 19/25 [n. v.]; OLG Schleswig, Urteil vom 19. März 2024 – 7 U 82/23, Rn. 20, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, Rn. 29, juris; OLG München, Urteil vom 17. Mai 2013 – 10 U 3024/12, Rn. 8, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2008 – 12 U 166/07, Rn. 4, juris; KG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2002 – 12 U 9923/00, Rn. 7, juris). Allerdings ist ein starkes Bremsen i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO nur dann schuldhaft verkehrswidrig, wenn der nachfolgende Fahrzeuglenker einen derart geringen Abstand einhält, dass die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls besteht (OLG München, Urteil vom 22. Februar 2008 – 10 U 4455/07, Rn. 34, juris). Bei ausreichend großem Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Verkehr darf der Vorausfahrende daher auch ohne zwingenden Grund scharf bremsen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2002 – 12 U 8860/00, Rn. 6, juris). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hielt die Klägerin zum Beklagtenfahrzeug vorkollisionär einen gewissen größeren – nach den Angaben der Klägerin im Termin vor dem Landgericht einen „ziemlich großen“ – Abstand ein. Wie groß dieser Abstand zu dem Zeitpunkt, als die Zweitbeklagte die Vollbremsung einleitete, war, steht nicht fest. Insbesondere kann daraus, dass es tatsächlich zu dem Auffahrunfall gekommen ist, nicht gesichert geschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Bremsvorgangs bereits die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls bestand, da das Auffahren allein auf eine verspätete oder unzureichende Reaktion der Klägerin zurückzuführen sein kann. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Einleitung des Bremsvorgangs noch so weit von dem Beklagtenfahrzeug entfernt war, dass sie durch eine starke Bremsung der Zweitbeklagten nicht gefährdet wurde, zumal die Zweitbeklagte die Vollbremsung nach den Feststellungen des Landgerichts (allenfalls) aus einer Geschwindigkeit von lediglich 30 km/h eingeleitet hat und das Klägerfahrzeug nach Einleitung der eigenen Vollbremsung vor der Kollision noch über eine gewisse Zeitdauer gerutscht ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die für einen unfallursächlichen Verstoß der Beklagtenseite nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 – VI ZR 126/95, Rn. 11, juris). Damit bedarf keiner Entscheidung, ob die Berücksichtigung eines etwaigen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO auch deshalb nicht in Betracht kommt, da nicht feststeht, dass der Unfall bei einer einfachen Bremsung – § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO stellt insoweit auf die Intensität der Bremsung ab – vermieden worden wäre.

c) Einen Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 1 Abs. 2 StVO hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Ob – wie das Landgericht angenommen hat – die vorübergehende Sichtbehinderung durch das Aufplatzen des Schneeballs auf der Windschutzscheibe eine Vollbremsung rechtfertigte, kann dahinstehen, da es jedenfalls an einem Verschulden der Zweitbeklagten fehlt.

aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden dar, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, Rn. 13, juris; Urteil vom 4. November 2008 – VI ZR 171/07, Rn. 10, juris; Urteil vom 16. März 1976 – VI ZR 62/75, Rn. 8, juris mwN auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts).

bb) So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es für den Schneeballwurf keine vorherigen Anzeichen. Der Schneeball traf vielmehr auf der Windschutzscheide des Beklagtenfahrzeug auf, zerplatzte und nahm der Zweitbeklagten die Sicht. Aus diesem Grund und wegen Erschreckens leitete die Zweitbeklagte direkt eine Vollbremsung ein (LGU S. 6). Die Zweitbeklagte ist damit unverschuldet in eine für sie nicht vorhersehbare Gefahrenlage geraten. Selbst wenn – wie die Klägerin meint – die richtige Reaktion in einer bloßen Betätigung des Scheibenwischers bestanden hätte, kann der Zweitbeklagten nicht zum Verschulden gereichen, wenn sie in dieser Situation objektiv falsch reagiert haben sollte.d) Nach alledem kann – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – lediglich die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs bei der Haftungsabwägung berücksichtigt werden. Diese tritt – wie regelmäßig bei Auffahrunfällen (vgl. OLG München, Urteil vom 9. Februar 2022 – 10 U 1962/21, Rn. 48, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, Rn. 32, juris mwN; nicht beanstandet von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16, Rn. 14, juris) – vollständig gegenüber der durch das Verschulden der Klägerin erhöhten Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurück.

Und zur Haftungsverteilung Klägerin/Schneeballwerfers heißt es:

3. Anders als vom Landgericht angenommen ist aber auch im Verhältnis der Klägerin zum Drittbeklagten eine Haftungsteilung angemessen.

a) Auf Grundlage der Ausführungen im angefochtenen Urteil kann bereits nicht von einem besonders schwerwiegenden Verschulden des Drittbeklagten ausgegangen werden. Das Landgericht ist selbst davon ausgegangen, dass den Drittbeklagten lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB trifft, da ihm die mit dem Schneeballwurf verbundene Gefahr habe einleuchten müssen. Tatsachen, aus denen sich hier eine grobe Fahrlässigkeit des Drittbeklagten ergeben könnte und für die die Klägerin beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02, Rn. 26, juris), stehen nicht fest. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Damit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen, und konkrete Feststellungen nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven Seite zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19, Rn. 15, juris). Das Werfen von Schneebällen ist für sich gesehen nicht stets grob fahrlässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 212/07, Rn. 34 ff., juris zu einer Schneeballschlacht). Feststellungen, die den Schluss zuließen, dass dem Drittbeklagten subjektiv ein schlechthin unentschuldbarer Pflichtenverstoß vorgeworfen werden könnte, hat das Landgericht nicht getroffen.

b) Dessen ungeachtet ist in der Abwägung auf Klägerseite auch nicht nur die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs, sondern – wie ausgeführt – darüber hinaus ein Verschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Die vom Landgericht angenommene Alleinhaftung des Drittbeklagten wird den Verursachungs- und Verschuldensanteilen auch aus diesem Grund nicht gerecht. Da der Drittbeklagte initial die zum Unfallhergang führende Ursache gesetzt hat, ist im Verhältnis der Klägerin zum Drittbeklagten vielmehr eine Haftungsteilung angemessen.

4. Der Drittbeklagte ist damit lediglich im Umfang von 50 % zur Zahlung der vom Landgericht festgestellten Schadenspositionen an die Klägerin bzw. den Sachverständigen verpflichtet.“

Verkehr II: Isolierte Sperrfrist und Fahrverbot, oder: Verschlechterungsverbot

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Im zweiten Posting stelle ich den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.06.2026 – 1 ORs 28/26 – vor. In der Entscheidung geht es um das Verhältnis isolierte Sperrfrist und Fahrverbot und die Beachtung Schlechterstellungsverbots.

Das AG hatte den Angeklagten u.a. wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt. Das OLG hat auf die Revision wegen nicht ausreichender tatsächlicher Feststellungen aufgehoben und führt zu der vom AG angeordneten Sperrfrist aus:

„d) Auch die angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und das angeordnete Fahrverbot können keinen Bestand haben. Dies gilt bereits deshalb, weil ein Fahrverbot und die Festsetzung einer isolierten Sperrfrist sich einander regelmäßig ausschließen (vgl. zu § 44 StGB a.F.: BGH, Beschluss vom 7. August 2018 – 3 StR 104/18 –, BeckRS 2018, 20463 Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2023 – III-5 ORs 46/23 –, juris Rn. 2). Dies gilt auch nach der Neufassung des § 44 StGB durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017. Denn das Fahrverbot nach § 44 StGB setzt voraus, dass sich der Täter gerade nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB erwiesen hat. Aufgrund dessen kommt ein Fahrverbot neben der Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nur in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder nach § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Wenngleich das Amtsgericht angenommen hat, dass der Angeklagte sich durch die Taten zu Ziff. II. 1. und II. 3. der Urteilsgründe als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, hebt der Senat aufgrund der sich ausschließenden Konkurrenz von Fahrerlaubnissperre und Fahrverbot beide Aussprüche mit den ihnen zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eine widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen. Ungeachtet dessen wäre die Anordnung der Fahrerlaubnissperre auch deshalb aufzuheben, weil mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Indiztat i.S.v. § 69 Abs. 2 StGB entfällt und die Urteilsgründe, die bei der näheren Begründung der Sperrfristanordnung lediglich von der „hier abzuurteilenden Tat“, mithin nur einer Tat sprechen, ohne diese zu konkretisieren, nicht mit der hinreichenden Sicherheit erkennen lassen, dass das Amtsgericht auch allein auf der Grundlage der Tat zu Ziff. II. 3. der Urteilsgründe (Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu der Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gelangt wäre. Darauf, dass die Urteilsgründe die Voraussetzungen einer isolierten Sperrfristanordnung i.S.v. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB auch deshalb nicht belegen, weil den Feststellungen zur Tat Ziff. II. 3. der Urteilsgründe lediglich entnommen werden kann, dass der Führerschein des Angeklagten zum damaligen Tatzeitpunkt beschlagnahmt war, und daher ohne weitere Feststellungen nicht angenommen werden kann, dass der Angeklagte über keine Fahrerlaubnis verfügt, kommt es danach nicht an.

……

3. Im Umfang der Aufhebung war die Sache gem. § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine unterbliebene Anordnung einer Fahrerlaubnisentziehung dem Verschlechterungsverbot des § 331 StPO unterfällt und daher nicht nachgeholt werden kann, wenn sie in der irrigen Annahme, der Täter besitze keine Fahrerlaubnis, unterblieben und nur eine isolierte Sperre gem. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist (OLG Hamm Verkehrsblatt 1959, 396; OLG Karlsruhe VRS 59, 112; OLG Köln NJW 2010, 2818; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 69 Rn. 74). Sollte der Angeklagte danach weiterhin über eine Fahrerlaubnis verfügen, scheidet aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen des § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB auch eine isolierte Sperrfrist aus.“

Haft I: Verdunkelungsgefahr wegen Bestreitens?, oder: Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung?

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Und dann geht es in die 17. KW mit zwei OLG-Entscheidungen zu Haftfragen.

Ich beginne mit dem OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.03.2026 – 1 Ws 30/26. Ergangen ist die Entscheidung in Verfahren, in dem dem Beschuldigten Steuerhinterziehung in 5 Fällen und  versuchte Steuerhinterziehung in 6 Fällen zur Last gelegt wird. AG und LG hatten am Haftbefehl gegen den Beschuldigten festgehalten. Das OLG hat aufgehoben. Es verneint das Vorliegen von Haftgründen.

Das OLG führt zur Fluchtgefahr im konkreten Fall aus:

„bb) Ausgehend von diesen Maßstäben kann bei dem Beschuldigten entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das den in dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls allein angeführten Haftgrund der Fluchtgefahr (Bl. 127 ff. d.A.) zunächst selbst verneint (Bl. 130 d.A.) und seinen Haftbefehl hierauf erst nach weiteren Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Haftgrund (Bl. 135 d.A.) gestützt hatte und in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 17. Dezember 2025 auch nur noch auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr abgestellt hat (Bl. 278 d.A.), und des Landgerichts Fluchtgefahr nicht angenommen werden.

aaa) Zwar hat der Beschuldigte ausgehend vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO – wovon das Amts- und das Landgericht zutreffend ausgegangen sind – im vorliegenden Verfahren eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, wobei der für den Beschuldigten von dieser Straferwartung ausgehende Fluchtanreiz noch dadurch verstärkt wird, dass er bereits durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 2023 (Az.: 9 Ls 33 Js 120/21 (525/22)) wegen Steuerhinterziehung in 12 Fällen zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt wurde und ihm im Falle einer Verurteilung im vorliegenden Verfahren der Widerruf jener Strafaussetzung droht.

bbb) Unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, insbesondere der weder vom Amts- noch vom Landgericht erwogenen fluchthemmenden Faktoren, kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte dem von der hohen Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz nachgeben wird.

Der Beschuldigte ist 75 Jahre alt, lebt seit über 40 Jahren in Deutschland und in stabilen familiären Verhältnissen. Bis auf die vorstehend genannte, ebenfalls mit dem von ihm seit über 30 Jahren in Saarbrücken betriebenen pp. in Zusammenhang stehende Vorstrafe ist er strafrechtlich in Deutschland nicht in Erscheinung getreten. Jenem Verfahren hatte sich der Beschuldigte freiwillig gestellt, war geständig und machte keinerlei Anstalten zu fliehen. Er ist verheiratet, hat einen erwachsenen, in Deutschland geborenen Sohn und ist hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Saarbrücken, in dem er bis zu seiner Inhaftierung wohnte. Auch seine restliche Familie lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Beschuldigte neben der deutschen auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, seine Ehefrau ebenfalls iranische Staatsangehörige ist und der Iran eigene Staatsangehörige nicht nach Deutschland ausliefert, sind keine die Annahme der Fluchtgefahr begründenden Umstände, da angesichts der politischen Verhältnisse im Iran und der derzeitigen kriegerischen Auseinandersetzungen dort nicht ernsthaft erwogen werden kann, der Beschuldigte wolle sich dorthin begeben. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte nach seinem Vorbringen, dem auch die Staatsanwaltschaft nicht entgegengetreten ist, seit über 20 Jahren nicht mehr im Iran war und keinerlei Bezug mehr dorthin hat.

Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass auch die bei einer Verurteilung drohenden finanziellen Konsequenzen einen aus einer hohen Straferwartung resultierenden Fluchtanreiz so sehr verstärken könnten, dass selbst familiäre Bindungen und die regionale Verwurzelung eines Beschuldigten die Fluchtgefahr nicht beseitigen können (vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 112 Rn. 19 unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 – 4 Ws 305/07, BeckRS 2007, 15996), fehlt es an bestimmten Tatsachen, die im vorliegenden Fall eine dahingehende Annahme stützen können. Das Landgericht führt insoweit als alleinigen Umstand an, dass der Beschuldigte im Falle einer mehrjährigen Inhaftierung seinen Imbiss nicht werde weiter betreiben können. Dieses Argument trägt schon deshalb nicht, weil es regelmäßige Folge einer jeden Inhaftierung ist, dass der Betroffene seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit während der Dauer seiner Inhaftierung nicht nachgehen, also kein Geld verdienen kann. Zudem wird der nach dem einzigen Sohn des Beschuldigten benannte Imbiss nach dem Vorbringen des Beschuldigten, dem die Staatsanwaltschaft nicht entgegen getreten ist, seit der Inhaftierung des Beschuldigten von dem schon vorher in dem pp. jahrelang tätig gewesenen Sohn betrieben und wird von diesem im Falle einer längeren Inhaftierung des Beschuldigten fortgeführt werden können.

Dass der gesondert verfolgte pp. im Zeitraum vom 27.11.2023 bis zum 21.12.2023 in 8 Tranchen Bargeld im Gesamtwert von 23.850 € auf ein litauisches Konto des Beschuldigten überwiesen hat, lässt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Landgerichts weder darauf schließen, dass der Beschuldigte über nicht unerhebliches Vermögen im Ausland verfügt, noch ist dieser Umstand für sich allein sowie in der Gesamtschau aller für die Beurteilung der Fluchtgefahr maß gebenden Umstände geeignet, die Annahme der Fluchtgefahr zu begründen. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2026 anführt, dass es „evtl. weitere ausländische Konten“ des Beschuldigten gebe, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung.“

Zur Verdunkelungsgefahr verweise ich dann auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Die Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr setzt ein Verhalten des Beschuldigten voraus, das den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Dabei muss das Einwirken des Beschuldigten aktiv erfolgen. Das bloße Bestreiten oder das Verweigern einer Einlassung reicht nicht aus.

Unfall I: Reparaturaufwand in der 130% Grenze, oder: Vortrag zum beiderseitigen erheblichen Verschulden

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Und dann zum Wochenschluss heute im „Kessel Buntes“, und zwar drei zivilrechtliche Entscheidungen. Alle drei haben Unfallschadenregulierungen zum Gegenstand.

ZUnächst habe ich hier zwei OLG-Entscheidungen, die sich mit der Schadenshöhe befassen. Es handelt sich um folgende Entscheidungen, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle. Rest dann bitte selbst lesen:

1. Der Geschädigte kann den tatsächlich entstandenen Reparaturaufwand ersetzt verlangen, wenn es ihm gelingt, die Reparatur innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, um es nach der Reparatur weiter zu benutzen (Anschluss BGH, Urteil vom 16. November 2021 – VI ZR 100/20, Rn. 10, juris). Dies gilt auch dann, wenn das vorgerichtliche Schadengutachten den Unfallschaden infolge der Mitberücksichtigung von Vorschäden unzutreffend abbildet und sich die für den Kostenvergleich maßgeblichen Werte erst nachträglich im gerichtlichen Verfahren ergeben.

2. Bei der Prüfung, ob der tatsächlich entstandene Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um weniger als 130 % übersteigt, sind Reparaturkosten, die unfallunabhängige Schäden betreffen, nicht zu berücksichtigen.

Das erstinstanzliche Gericht übergeht bei der Beurteilung der Haftungsquoten eines Verkehrsunfalles den wesentlichen Vortrag einer Partei zum Grad des wechselseitigen Verschuldens, wenn es sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob eines der Fahrzeuge bereits – ggf. auch längere Zeit – stand, als das andere erst anfuhr. Die Feststellung, dass beide Fahrzeuglenker ein erhebliches Verschulden treffe, enthebt das Gericht nicht der Notwendigkeit zu versuchen, den streitigen Unfallablauf anhand der angebotenen Zeugen vollständig aufzuklären.