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PoliscanSpeed, oder: „ein bisschen schwanger“ bzw. Trauerspiel/Worthülse „standardisiertes Messverfahren“

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Ich habe bislang gedacht, dass es „ein bisschen schwanger“ nicht gibt. Nach der Lektüre des OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.05.2017 – 2 Rb 8 Ss 246/17 – muss ich das aber wohl anders sehen. „Ein bisschen schwanger“ geht doch, jedenfalls bei PoliscanSpeed. Leider.

Es geht also mal wieder um PoliscanSpeed, die „heilige Kuh“ der OLG. Der Betroffene ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Zugrunde gelegt worden ist eine Messung mit PoliscanSpeed. Bei der hatte die Auswertung des digitalen Falldatensatzes ergeben, dass der Pkw des Betroffenen in einem Abstand von 49,82 bis 19,95 m vom Messgerät gemessen worden ist. Die Bauartzulassung sieht hingegen einen Messbereich zwischen 50 und 20 m vor. Das OLG sagt: Macht nix. Es handelt sich (dennoch) um ein standardisiertes Messverfahren. Zwar sind die Vorgaben der Bauartzulassung nicht eingehalten worden. Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Einsatzbedingungen führt aber – so das OLG – nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses; vielmehr muss der Tatrichter die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Mess­wertbildung überprüfen. Zudem würden bei der geringfügigen Überschreitung des zugelassenen Messbe­reichs bei Messungen PoliScan Speed Besonderheiten gelten. Die PTB habe in einer Stellungnahme vom 16.12.2016 zum einen darauf hin­gewiesen, dass sich der Messbereich allein auf die Position des softwareseitigen Modellob­jekts bezieht, welches das angemessene Fahrzeug repräsentiert. Je nach konkret vorliegen­der Fahrzeugkontur und Verkehrssituation könne es vorkommen, dass einzelne Rohmessda­ten für die Bildung des geeichten Messwertes berücksichtigt werden, deren Ortskoordinate (meist nur knapp) außerhalb des Messbereichs liegt. Solange sich dabei das Modellobjekt im Messbereich befindet, sei dies zulässig. Unabhängig davon betone die PTB, dass ein Rohmess­wert, dessen Ortskoordinate außerhalb des Messbereichs liegt, in sich genau so zuverläs­sig sei wie solche, deren Koordinaten innerhalb des Messbereichs liegen. Und: Die Geschwindigkeit sei hier so erheblich überschritten, dass Messfehler keine nachteiligen Auswirkungen für den Betroffenen haben können.

In meinen Augen ist das „ein bisschen schwanger“, aber auch ein weiterer Stein in der Mauer, die die OLG um das Messverfahren PoliscanSpeed bauen – aus welchen Gründen auch immer. Schon das Mantra „standardisiertes Messverfahren“ und die darauf beruhenden Probleme bei der Einsicht in Messunterlagen sowie die Hochstilisierung der Bauartzulassung zu einem antizipierten Sachverständigengutachten haben an der Mauer gebaut. Und nun noch dieser Beschluss. Ich hoffe nur, dass sich das OLG bewusst ist, was es damit anrichtet. Denn:

M.E. ist dieser Beschluss ein weiterer Schritt zur Abschaffung des standardisierten Messverfahrens, obwohl man an sich schon länger den Eindruck hat, dass die OLG den Begriff und die damit zusammenhängenden Folgen allenfalls dann noch bemühen, wenn es zu Lasten des Betroffenen geht. Man fragt sich welchen Sinn Grenzwerte in der Bauartzulassung für den Messbereich eigentlich noch haben, wenn bei einem Verstoß dagegen die Messung gleichwohl standardisiert bleibt mit den erheblichen Folgen für den Betroffenen? Bislang galt – bzw sollte gelten: Bei einem Verstoß gegen die Vorgaben der Bauartzulassung verliert ein an sich standardisiertes Messverfahren diesen Charakter mit der Folge, dass die Messung vom Tatrichter in der Regel unter Hinzuziehung eines Sachverständigen auf ihre Richtigkeit zu prüfen ist. Diesen Ansatz gibt das OLG Karlsruhe hier auf und sieht das Messverfahren auch bei „nicht nennenswerten“ Abweichungen von den Vorgaben der Bauartzulassung noch als standardisiert an. Das widerspricht dem Sinn der PTB-Bauartzulassung im Rechtsinstitut „standardisiertes Messverfahren“. Da stellen sich außerdem dann die Fragen: Wo ist die Grenze? Wieviel Abweichung ist denn zulässig? Und ab wann ist das Verfahren nicht mehr standardisiert? Und wer legt die zur Beantwortung dieser Fragen erforderlichen Werte fest?

Nun, die Antworten liegen (vielleicht/wahrscheinlich) auf der Hand: Natürlich die PTB, die bei den OLG den Status der Unantastbarkeit erlangt hat. Das, was sie sagt, ist Gesetz bzw. wird so behandelt. Da kann der Betroffene – gestützt auf andere Sachverständigengutachten – vortragen, was er will. Es interessiert nicht. Man fragt sich, warum man eigentlich die „unheilige Allianz“ mit der PTB eingeht und warm man nicht endlich mal, den Gang nach Karlsruhe wagt. Warum hat man Angst vor dem 4. Strafsenat des BGH? So verkommt jedenfalls der vom BGH geprägte Begriff des „standardisierten Messverfahrens“ zu einer Worthülse. Das Ganze ist ein Trauerspiel. Verteidigen lohnt sich nicht mehr. Zumal, wenn man als Verteidiger damit rechnen muss, dass einem vom OLG „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“ entgegen gehalten wird, wenn man sich „in Beweisanträgen und/oder Rechtsmitteln auf die Außenseitermeinungen der Amtsgerichte zu stützen/[stütz], die inzwischen von den übergeordneten Oberlandesgerichten darüber belehrt wurden, dass und warum sie völlig daneben lagen (so der OLG Koblenz, Beschl. v. 22.03.2017 – 1 OWi 4 SsRs 21/17 und dazu Fake-News vom „übergeordneten“ OLG Koblenz?, oder: „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“).

BAK von 2,33 Promille, oder: Strafmilderung bei Alkoholabhängigkeit

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Zum Rosenmontag passt dann ganz gut eine „Trunkenheitsentscheidung“, und zwar der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.12.2016 – 2 (10) Ss 656/16; 2 (10) Ss 656/16 – AK 251/16 – zur Versagung der Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit in einem Fall der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).

Das LG musste bei der Bemessung der Strafe von einer BAK von 2,33 %o bei Tatbegehung ausgehen und hat – ohne sachverständige Beratung – eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) angenommen, wobei es auch nicht ausgeschlossen hat, dass der Angeklagte suchtkrank war. Im Weiteren wird im angefochtenen Urteil ausgeführt:

„Der Angeklagte weiß jedoch aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen davon, dass er nicht nur ein Alkoholproblem hat, sondern auch in alkoholisiertem Zustand immer wieder Straftaten begeht […]. Dennoch fehlte ihm jedenfalls bis ca. Sommer 2015, jedenfalls also bis zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat im März 2015, die Bereitschaft, sich mit dieser Problematik zu befassen, so dass es weiterhin zu Alkoholexzessen kam, so auch am Tatabend. Angesichts dieses straferschwerenden Aspekts hat die Strafkammer von der fakultativen Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht.“

Dazu das OLG:

„2. Mit dieser Begründung erweist sich die Versagung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB als rechtsfehlerhaft.

a) Allerdings ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Strafmilderung versagt werden kann, wenn die Verminderung des Schuldgehalts durch den in § 21 StGB beschriebenen Defektzustand durch andere schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird. Dies ist insbesondere bei selbstverschuldeter Trunkenheit der Fall, jedenfalls dann, wenn sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung für den Angeklagten vorhersehbar erhöht hat (zusammenfassend OLG Hamm Blutalkohol 53, 482; LK-Schöch, StGB, 12. Aufl., § 21 Rn. 52 ff., jew. m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch stets, dass dem Täter die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies kommt jedoch in der Regel nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht (BGH NStZ 2004, 495; NStZ 2012, 687; OLG Hamm a.a.O.; Schönke/Schröder-Perron/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 21 Rn. 20, jew. m.w.N.). Soweit die Strafkammer dies im vorliegenden Fall nicht ausschließen konnte, erscheint zwar zweifelhaft, ob diese Bewertung auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage beruht. Insbesondere, wenn es dem Angeklagten tatsächlich gelungen sein sollte, aus eigenem Antrieb den Alkoholkonsum über mehrere Monate hinweg einzustellen, spräche dies deutlich gegen eine Alkoholerkrankung im Sinn von Abhängigkeit (vgl. ICD-10 F 10.2). Jedoch reichen die getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die sich daraus ergebende Dauer und den Umfang des Alkoholkonsums auch nicht aus, um die gegenteilige Annahme zu begründen. Im weiteren Verfahren wird sich zur Aufklärung die Zuziehung eines Sachverständigen empfehlen.

b) Zwar kann auch bei bestehender Alkoholabhängigkeit die Strafmilderung versagt werden, wenn der Täter vorwerfbar ihm angebotene Maßnahmen zur Bekämpfung seiner Sucht unterlässt (OLG Köln NStZ 1982, 250; LK-Schöch a.a.O., § 21 Rn. 58) oder sich der Täter in eine Situation begibt, in der sich das Risiko alkoholbedingter Straftaten vorhersehbar deutlich erhöht (BGHSt 49, 239; NStZ 2008, 619). Beides wird jedoch durch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichend belegt.

(1) Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass dem Angeklagten spätestens durch das Urteil des Amtsgerichts E vom 13.5.2014 die Notwendigkeit vor Augen geführt worden war, zur Bekämpfung seines Alkoholproblems Maßnahmen zu ergreifen. Indes hatte er im Tatzeitpunkt und auch noch darüber hinaus, nämlich bis zum Sommer 2015, die offensichtlich auch vom Amtsgericht E insoweit für ausreichend erachteten Beratungsgespräche wahrgenommen. Die die Versagung der Strafmilderung tragende Begründung, es habe dem Angeklagten, an der Bereitschaft gefehlt, sich mit seiner Alkoholproblematik auseinanderzusetzen, entbehrt danach einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage.

(2) Soweit ein zureichender Grund für die Versagung der Strafmilderung sich daraus ergeben könnte, dass sich der Angeklagte in eine Situation begeben hat, in der er damit rechnen musste, sich alkoholisiert ans Steuer zu setzen, findet sich dafür in den getroffenen Feststellungen ebenfalls kein ausreichender Anhalt………“

„Du musst mehr tun“, oder: Dienstrechtliche Ermahnung eines Richters als versuchte Nötigung durch die Präsidentin?

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So, der letzte Arbeitstag der Vorkarnevalswoche ist eingeläutet. Aber bevor es dann ggf. hoch her geht, muss noch ein wenig getan werden. Und dazu stelle ich den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.01.2017 – 2 Ws 336/16. Mit ihm wird ein weiteres Verfahren abgeschlossen, mit dem sich der RiOLG Thomas Schulte-Kellinghaus gegen eine Ermahnung „seiner“ Präsidentin gewendet hatte, die ihn 2012 dazu aufgefordert hatte, seine Erledigungszahlen zu verbessern. Da hatte es dienstrechtliche Verfahren gegeben und eben auch ein Strafverfahren gegen die Präsidentin. Das hatte der ermahnte Richter „eingeleitet“. Er warf seiner Dienstherrin versuchte Nötigung vor (sehr schön dargestellt alles hier bei LTO).

Die StA hatte die Einleitung eines Strafverfahrens abgelehnt. Dagegen dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 StPO) des ermahnten Kollegen, den das OLG in dem o.a. Beschluss beschieden hat. Und – wie m.E. nicht anders zu erwarten: Der Antrag scheitert an der ([zu] hohen) Zulässigkeitshürde für diese Anträge. Dazu der Leitsatz des OLG – Rest gebe ich zum Selbststudium:

„Sieht ein Richter in einem – grundsätzlich zulässigen – Vorhalt und einer Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG eine versuchte Nötigung durch den Dienstvorgesetzten, umfasst die Darlegungsobliegenheit des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO auch die Mitteilung der in einem Widerspruchsbescheid enthaltenen Erwägungen des Dienstvorgesetzten sowie dessen Vorbringen in einem anschließenden gerichtlichen dienstrechtlichen Verfahren.“

Und das war es dann. Die dienstrechtlichen Verfahren sind allerdings noch nicht rechtskräftig.

Verkehrsunfallflucht, oder: 5 Minuten Wartezeit sind auch nachts nicht genug

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Als zweite verkehrs(straf)rechtliche Entscheidung (zur ersten, dem AG Tiergarten, Urt. v. 03.11.2106 – (308 Cs) 3023 Js 3339/16 (155/16, siehe „Machen Sie eine Verkehrstherapie“, oder: Rettung der Fahrerlaubnis) bringe ich dann den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.11.2016, 2 Ws 325/16. Der behandelt hauptsächlich eine verfahrensrechtliche Problematik, nämlich die Frage, ob auch noch im Revisionsverfahren eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis neben der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision zulässig ist. Das OLG hat die Frage – m.E. zutreffend – bejaht. Eine Einschränkung der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde  ergibt sich an keiner Stelle aus der StPO. Das OLG weist jedoch – auch insoweit zutreffend – darauf hin, dass nur – eingeschränkt – überprüft werden kann, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen und von dem nach § 111a Abs. 1 StPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht wurde. Anders gehe es im Revisionsverfahren nicht.

Hinzuweisen ist auf den Beschluss aber auch noch aus anderen Gründen: Und zwar nimmt das OLG inzidenter auch zu den Voraussetzungen des § 142 StGB Stellung, und zwar einmal zur Wartepflicht und dann letztlich auch zur Frage des Unfallortes. Ereignet hatte sich der Verkehrsunfall mit einem Sachschaden von rund 7.500 € an zwei anderen Pkw nachts gegen 01:45 Uhr innerorts. Der Angeklagte hatte dann „höchstens fünf Minuten“ gewartet  und war dann weiter gefahren. Nach etwas mehr als zwei Kilometern Entfernung von der Unfallstelle hat die Fahrt dann auf einem Parkplatz geendet, weil der PKW des Angeklagten im Motorbereich zu brennen begonnen hatte. Das OLG verliert ausdrücklich kein Wort zu den Voraussetzungen des § 142 StGB. Daraus kann man nur schließen: Fünf Minuten Wartezeit sind bei dem Sachschaden auch nachts um 01:45 Uhr zu kurz und zwei Kilometer Entfernung von der Unfallstelle sind nicht mehr „Unfallort“. Beides wohl richtig.

Zu den Fragen: „Wartezeit“ und „Unfallort“ gibt es sehr schöne Zusammenstellungen der Rechtsprechung im Ludovisy/Eggert/Burhoff, 6. Aufl., 2015. Zum Bestellformular dann hier. Das musste mal wieder sein 🙂 . <Werbemodus> aus 🙂

Verwertbarkeit der Angaben des besoffenen Angeklagten, oder: Da ist Musik drin

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In mehrfacher Hinsicht interessant ist der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.11.2016 – 2 (4) Ss 633/16 – AK 226/16 -, den mir der Kollege Helling aus Waldshut-Tiengen übersandt hat. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Das LG hat den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen § 316 StGB verurteilt. Das OLG hebt auf und stützt die Aufhebung im Wesentlichen auf zwei Gründe:

  • Fehler in der Beweiswürdigung betreffend den Zeitpunkt der Alkoholaufnahme durch den Angeklagten im Hinlick auf einen vom Angeklagten behaupteten Nachtrunk.
  • Fehler in der Begründung der Ablehnung einer alkoholbedingten erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nach § 21 StGB. Das AG hatte nicht nur schon die maßgeblichen Tatzeit-BAK falsch ermittelt – 2,46 Promille anstatt 3,76 Promille -, sondern eine nicht ausreichende Würdigung der Umstände in Tat und Person vorgenommen.

So weit, so gut – insoweit wegen der Einzelheiten bitte selbst lesen. Besonders hinweisen will ich dann aber auf eine Segelanweisung des OLG betreffend die Verwertbarkeit von Angaben eines Vernehmungsbeamten. Dazu führt das OLG aus:

„Ob die Angaben des Vernehmungsbeamten des Angeklagten gegebenenfalls aufgrund eines alkoholbedingten Verständnisdefizits im Hinblick auf dessen Belehrung als Beschuldigter über sein Schweigerecht einem aus den §§ 163 Abs. 4 S. 2, 136 Abs. 1 S. 2 StPO abgeleiteten Verwertungsverbot (hierzu BGH NStZ 1994, 95, juris Rn. 8) oder aufgrund alkoholbedingter Vernehmungsunfähigkeit einem Verwertungsverbot aus § 136a StPO unterliegen (Diemer in: KK-StPO, 7. Auflage, § 136a, Rn. 13, 16 m.w.N.), obliegt der tatgerichtlichen Würdigung. In der Regel dürfte ein Beschuldigter dann, wenn er infolge seiner geistigen oder seelischen Verfassung die Belehrung über die Aussagefreiheit nicht versteht, auch nicht vernehmungsfähig sein (Gleß in: Löwe-Rosenberg, 26. Auflage, § 136, Rn. 86). Ob derartige Defizite beim Angeklagten vorlagen, ist eine Frage, die der Tatrichter im Wege des Freibeweises zu prüfen hat. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht (BGH NStZ 1993, 393; OLG Stuttgart, B. v. 28.04.2009, 2 Ss 747/08, juris Rn. 16; OLG Köln StV 1989, 520, 521).

Ob ein Zeuge oder ein Beschuldigter in der Lage war, die ihm erteilte Belehrung zu verstehen, richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Beurteilung gelten, ob der Erklärende verhandlungsfähig war. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten ausgeschlossen (BGH NStZ 1993, 393). Dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Vernehmung unter vorläufiger Betreuung stand, ist für die Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte als Beschuldigter unerheblich. Nicht der gesetzliche Vertreter, sondern der Beschuldigte ist höchstpersönlich zu belehren (Diemer, a.a.O., § 136, Rn. 11; Rogall in: SK-StPO, 41. Aufbaulieferung, § 136, Rn 33; Gleß, a.a.O., § 136, Rn. 32; Meyer-Goßner/Schmitt, § 136, Rn. 8); unabhängig vom Aufgabenbereichs eines vorläufig bestellten Betreuers ist ein Beteiligungsrecht des gesetzlichen Vertreters – wie im Fall des Bestehens eines Aussageverweigerungsrechts eines Zeugen nach § 52 Abs. 2 S. 1 StPO – bei der Ausübung des Schweigerechts durch den Beschuldigten gesetzlich nicht vorgesehen.

Im Hinblick auf die Prüfung eines Verstoßes gegen § 136a StPO ist dabei darauf hinzuweisen, dass ein Verwertungsverbot grundsätzlich unabhängig davon besteht, ob der Beschuldigte die zur Vernehmungsunfähigkeit aufgrund Alkoholkonsums führende Trunkenheit selbst verursacht hat. Insoweit ist allein der objektive Zustand maßgebend (OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 16; OLG Köln a.a.O., 521). Unerheblich ist ebenfalls, ob die Vernehmungsperson die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Willensfreiheit erkannt hat oder nicht (OLG Köln a.a.O., 521; Diemer, a.a.O., § 136a, Rn. 13, 16 m.w.N.).

Vorliegend dürfte für die Feststellung der kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Belehrung und Vernehmung als Beschuldigter neben der konkret zu berechnenden Blutalkoholkonzentration und seinem Leistungsvermögen einer gegebenenfalls bestehenden Alkoholgewöhnung (bei einer BAK von immerhin 1,96 Promille zum Zeitpunkt der Blutentnahme scheint der Angeklagte nach Darstellung der Zeugenangaben im Urteil kaum beeinträchtigt gewesen zu sein), einer gegebenenfalls bestehenden psychiatrischen Erkrankung oder einer Wechselwirkung mit eventuell eingenommenen Medikamenten indizielle Bedeutung beizumessen sein; bei einem trinkgewöhnten Angeklagten ließe sich jedenfalls eine Beeinträchtigung der Willensfreiheit nicht allein auf einen Blutalkoholgehalt von zwei Promille stützen (hierzu BGH bei Dallinger MDR 1970, 14). Hierzu wird das Vordergericht – gegebenenfalls sachverständig beraten – weitergehende Feststellungen zu treffen haben.“

Da steckt Musik drin.