Schlagwortarchiv: OLG Hamm

„Ich habe mit dem Handy doch nur einen Hilfsdienst gesucht….“

© Mac Dax - Fotolia.com

© Mac Dax – Fotolia.com

Nach der in Zusammenhang mit dem AG Waldbröl, Urt. v. 31.10.2014 – 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14 – gestellten Frage: „Ist ein iPod ein Mobiltelefon?“ dann gleich noch eine Entscheidung zu der Thematik „Mobiltelefon“, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 15.01.2015 – 1 RBs 232/14. In ihm ging es mal wieder um den Begriff der „Benutzung“ i.S. des § 23 Abs. 1a StVO, den das OLG weit auslegt und für Nutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe bzw. zur Internetabfrage bejaht, wenn das Mobiltelefon dafür in der Hand gehalten wird.

Der Senat schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an, dass auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a StVO fällt. Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat insoweit in seinem Beschluss vom 18. Februar 2013 (III-5 RBs 11/13, 5 RBs 11/13 – […]) zutreffend u.a. ausgeführt:

„Insbesondere das Oberlandesgericht Köln hat bereits in seinem Beschluss vom 26. Juni 2008 (81 Ss OWi 49/08 = NJW 2008, 3368, 3369) zutreffend ausgeführt, der Gesamtheit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1a StVO sei mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass auch die Nutzung der Funktion eines Mobilfunkgeräts als Navigationshilfe als unzulässig anzusehen sei. Denn die Nutzung des Geräts als Navigationshilfe beinhalte einen Abruf von Daten und stelle sich damit zugleich als „Benutzung“ dar. Ein derartiger Kommunikationsvorgang solle nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls im Zusammenhang mit einem Mobiltelefon unterbleiben (so OLG Köln, a.a.O.).

Der Senat folgt dieser Argumentation. Denn der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen (vgl. Senatsbeschluss vom 01. Februar 2012 – 5 RBs 4/12 – m. w. Nachw.). Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23

Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht (vgl. bereits OLG Hamm, NZV 2003, 98) und die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist. Nach der gesetzgeberischen Intention der 33. Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 (VBl. 2001, 8) soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gebrauch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen ein“. Hierzu zählt auch die Verwendung der Navigationshilfe, weil jegliche Nutzung untersagt wird, soweit das Mobiltelefon – wie im vorliegenden Fall festgestellt – in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch wiederum erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können.“

Auch die Nutzung des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. fällt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung unter § 23 Abs. 1a StVO (vgl. nur: OLG Hamm NZV 2003, 98).“

Nach den Empfehlungen des 53. VGT wird sich an der Stelle dann demnächst vielleicht etwas tun.

Strafantrag mit Faksimile-Unterschrift….

© Gina Sanders Fotolia.com

© Gina Sanders Fotolia.com

Im OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2014 – 1 RVs 115/14 – spielte die Frage eine Rolle, ob im Strafantragsschreiben des Geschädigten die Schriftform gewahrt war. Denn das was nur mit einer Faksimile-Unterschrift unterzeichnet. Das OLG sagt: Ja:

„Ein wirksamer Strafantrag wurde gestellt. Zur Wahrung der Schriftform (§ 158 Abs. 2 StPO) im Strafantragsschreiben des geschädigten Verkehrsunternehmens reicht die vorhandene Faksimile-Unterschrift aus (Erb in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § § 158 Rdn. 31b; vgl. auch: Senatsbeschluss vom 03.07.2014 – III – 1 Vollz(Ws) 279/14). Es ist für andere Prozesshandlungen anerkannt, dass die Schriftform nicht unbedingt die eigenhändige Unterschrift gebietet. Vielmehr soll sie gewährleisten, dass Inhalt der Erklärung, Erklärender und fehlender bloßer Entwurfscharakter hinreichend deutlich werden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 1980, 172, 174; KG NStZ 1990, 144 ). Etwas anderes kann auch nicht für das Strafantragserfordernis gelten. Aus dem Strafantragsschreiben gehen hier der Verfolgungswille, der Strafantragsteller und der fehlende Entwurfscharakter klar hervor.“

Zur Sicherheit und um solche Diskussionen zu vermeiden: Lieber Füller in die Hand nehmen.

Wie lange läuft ein Einschreiben mit Rückschein?

© Stefan Rajewski Fotolia .com

© Stefan Rajewski Fotolia .com

Nicht nur im Strafverfahren ist die Frage von Bedeutung, welchen Zeitlauf man für die Zustellung eines Einschreibens bzw. für die Zustellung eines Einschreibens mit Rückschein ansetzen muss. Das kann, wenn es zu einer Fristversäumung gekommen ist, von erheblicher Bedeutung bei der Beantwortung der insoweit sich dann häufig stellenden Frage sein, ob der Verurteilte/Angeklagte oder sonstige Verfahrensbeteiligte auf den rechtzeitigen Zugang seines Schreibens vertrauen durfte. Damit hat sich vor kurzem das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2014 – 3 Ws 357/14 – befasst. Es sieht die Dinge weiter als das OLG Frankfurt am Main es vor einiger Zeit getan hat, und zwar nach Auswertung der Homepage der Deutschen Post:

„Dem Beschwerdeführer war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne sein Verschulden gehindert war, die einwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhalten.

Mit Aufgabe seines Beschwerdeschriftsatzes vom 28. August 2014 am 1. September 2014 zur Post durfte er darauf vertrauen, dieses Schreiben werde das Landgericht Bielefeld noch am nächsten Tag erreichen; dies wäre rechtzeitig gewesen.

Hierbei handelt es sich auch nicht um eine nicht schutzwürdige, bloße Hoffnung auf den rechtzeitigen Zugang. Denn ausweislich der frei im Internet abrufbaren Antworten auf häufig gestellte Fragen von Kunden der Deutschen Post gilt für die Zustellung eines Einschreibens ebenso wie für die Zustellung eines Einschreibens mit Rückschein die Laufzeitvorgabe E+1 (1 Tag nach Einlieferung). Diese Vorgabe wird an anderer Stelle dahin konkretisiert, dass sie zeige, „wie viele Briefe aus Ihrer Region bundesweit einen Tag nach Einlieferung in unser Logistiknetz beim Empfänger zugestellt werden“. Für die Region „58 Hagen“, in der der Beschwerdeführer wohnt (…# T), gibt die Deutsche Post einen Anteil von 94 % für die Laufzeitvorgabe E+1 an. Bei einem derart hohen Anteil wird die Erwartung begründet, dass diese Laufzeit eingehalten wird; es kann danach grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass, wenn keine Besonderheiten vorliegen, Postsendungen, die an einem Werktag aufgegeben werden, am folgenden Werktag beim Empfänger eingehen ( so schon Senat, Beschluss vom 19. April 2010, III-3 Ws 179, 180/10 (juris); Beschluss vom 17. Februar 2009, 3 Ws 37, 38/09, NJW 2009, 2230 jeweils für eine Quote von 95 %).

Nachdem – wie ausgeführt – die Deutsche Post zumindest gegenwärtig ausdrücklich weder für Einschreiben noch für Einschreiben mit Rückschein eine andere Quote benennt, besteht keine Rechtfertigung zu einer abweichenden Beurteilung bei diesen Übersendungsarten aufgrund von besonderen Kontrollen, denen eine solche Sendung unterliege (so noch OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Dezember 2010, 3 Ws 1142/10, NStZ-RR 2011, 116 sowie KG, Beschluss vom 10. Mai 2005, 3 Ws 186/05, NStZ-RR 2006, 142).“

Wer lügt, bekommt keine PKH

HammerWer lügt, bekommt keine PKH. So lässt sich der OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2014 – 9 U 165/13 – kurz und knapp zusammenfassen. Ergangen ist er in einem Verfahren, in dem der Kläger eine Schadensersatzklage gegen einen Unfallgegner anhängig gemacht hatte, der ihm angeblich auf seinen Pkw aufgefahren sein sollte. Also ein „manipulierter Unfall“. Für das Verfahren war dem Kläger PKH gewährt worden. Die ist vom OLG jetzt widerrufen worden, nachdem sich im Verfahren herausgestellt hatte, dass der Kläger den Unfall selbst provoziert hat. Die Klageabweisung ist rechtskräftig. Zum Widerruf der PK, der für die 1. und die Berufungsinstanz erfolgte, führt das OLG aus:

„Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat. Als Gericht der Hauptsache kann der Senat auch über die Aufhebung der Bewilligung der in erster Instanz gewährten Prozesskostenhilfe entscheiden.

………

Der abgebrochene Überholvorgang – machen wir daraus einen Verstoß gegen § 1 StVO

entnommen wikimedia.org

entnommen wikimedia.org

So, und jetzt ist Schluss mit Umzug. Jetzt wird wieder richtig gearbeitet, jetzt machen wir wieder Jura 🙂 Und den Auftakt macht der OLG Hamm, Beschl. v. 07.10.2014 – 1 RBs 162/14 -, der schon ein wenig länger in meinem Blogordner hängt. Den Sachverhalt zu dem Beschluss – das OLG hat nur mit einem Zusatz gearbeitet – habe ich aus der PM des OLG Hamm, in der es dazu geheißen hat:

„Der heute 43 Jahre alte Betroffene aus Lünen befuhr mit seinem Lkw im Januar 2014 bei Unna die BAB 1 in Fahrtrichtung Köln. Im Bereich eines geltenden Überholverbots, angeordnet zunächst durch das Vorschriftzeichen 277 der Straßenverkehrsordnung und sodann durch das Vorschriftzeichen 276 der Straßenverkehrsordnung mit dem Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger), überholte der Betroffene mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge. Für diese Fahrweise erhielt er von der Bußgeldbehörde, dann bestätigt durch das Urteil des Amtsgerichts, wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Überholverbot eine Geldbuße von 70 Euro. Die Geldbuße wollte der Betroffene nicht akzeptieren, unter anderem mit der Begründung, er habe den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen nicht eher nach rechts einscheren können.“

Und dazu dann das OLG:

„Zusatz:

Ergänzend zur zutreffenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 15.09.2014, welche dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist und der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, merkt der Senat Folgendes an:

Soweit der Betroffene ausführt, dass das Urteil den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Beweiswürdigung nicht entspreche, könnte sich daraus nur der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ergeben, der in der vorliegenden Konstellation aufgrund der Höhe der verhängten geldbuße aber gerade nicht eingreift.

Weiter ist auf Folgendes hinzuweisen: In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Verbotszeichen sofort, d.h. von der Stelle an zu befolgen ist, an der es angebracht ist. Das Zeichen 276 verbietet nach wohl ebenso einhelliger Auffassung nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone; ein bereits eingeleiteter Überholvorgang muss andernfalls noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden (BGHSt 25, 293; BGH NJW 1975, 1330, 1331; OLG Köln NVersZ 2001, 169). Wer sich mit seinem Fahrzeug schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befindet, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen hat, muss das Überholmanöver abbrechen, gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen (OLG Düsseldorf NJW 1980, 1116).

Auch, wenn nach den tatrichterlichen Feststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil letztlich nicht ganz klar wird, ob der Betroffene seinen Überholvorgang erst bei Kilometer 323,000 begonnen hat (obwohl bereits ab Kilometer 321,400 – also bereits 1,6 Kilometer zuvor – ein Überholverbot für die von ihm geführte Fahrzeugart durch Verkehrszeichen 277 angeordnet war; wiederholt bei Kilometer 321,600), oder ob dem Betroffenen seitens des die Tat beobachtenden Polizeibeamten der Verkehrsverstoß erst ab Kilometer 323,000 „zugerechnet“ wurde, obwohl der Überholvorgang bereits vor der Überholverbotsstrecke (also vor Kilometer 321,400) begonnen worden war, weil sich dem Betroffenen möglicherweise vor Kilometer 323,000 keine Möglichkeit zu einem gefahrlosen Wiedereinordnen auf dem rechten Fahrstreifen geboten hat, kann sich angesichts der oben zitierten Rechtsprechung kein Anlass zur Fortbildung des Rechts ergeben. Der Betroffene hätte – wenn er tatsächlich den Überholvorgang noch vor Beginn der Überholverbotsstrecke begonnen haben sollte – bei Ansichtigwerden bereits des ersten Überholverbotsschildes den Überholvorgang entweder beendet oder abgebrochen haben müssen.“

Tja, dazu zwei Dinge:

  1. So ganz einfach ist das mit dem Zurückfallenlassen möglicherweise ja nicht und ganz ungefährlich ggf. auch nicht. Also haben wir da dann vielleicht einen Verstoß gegen § 1 StVO?
  2. Warum eigentlich nur ein „Zusatz“, wenn man eine PM zu einer Entscheidung herausgeben will? Ohne Sachverhalt versteht man die doch gar nicht bzw. nicht richtig. Wenn schon, denn schon und lieber einen „richtigen Beschluss“ machen. Ich habe beim OLG „Zusätze“ gehasst 🙂 .