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Selbstleseverfahren, oder: Wie geht man damit um – zwei Anfänger?

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Und zum Tagesschluss dann noch der OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.12.2017 – 1 Ss 174/17. Der ist in doppelter Hinsicht von Interesse, ich stelle heute zunächst mal die verfahrensrechtliche Problematik vor, und zwar geht es um die Anforderungen an die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen die Vorschriften über das Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) geltend gemacht wird.

Insoweit hatte die Sprungrevision keinen Erfolg:

„1. Soweit eine Verletzung von § 249 Abs. 2 StPO gerügt wird, ist dies unzulässig, da keine vorherige Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO erfolgte.

Für eine Beanstandung der Anordnung des Selbstleseverfahrens ist ein vorheriger Widerspruch nach § 249 Abs. 2 S. 2 StPO erforderlich. Soweit die Art der Durchführung des Selbstleseverfahrens betroffen ist, hat grundsätzlich eine Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO zu erfolgen (BGH NStZ 2011, 300 f.; Meyer Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 249 Rn. 32). Zur Art der Durchführung des Selbstleseverfahrens gehört auch die faktische Nichtdurchführung des Verfahrens nach vorheriger Anordnung. Das Gericht muss den Prozessbeteiligten Gelegenheit zur Selbstlesung geben (Meyer Goßner/Schmitt aaO., § 249 Rn. 23). Damit wird diese Gelegenheit Teil des durchzuführenden Verfahrens. Wird eine solche Gelegenheit nicht gewährt, so ist die Art der Durchführung des Verfahrens betroffen.

Zwar wurde vorliegend keine Gelegenheit zur Selbstlesung gewährt, aber dies wurde auch nicht nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet, weshalb die Revision nicht hierauf gestützt werden kann.“

Auch das ist m.E. ein Punkt, den man als Verteidiger „auf dem Schirm haben sollte“. Oder besser: „….. haben muss“. Allerdings: Als Gericht sollte man wissen, dass Gelegenheit zum Selbstlesen gewährt werden muss……

Gesagt, ist gesagt, oder: Das widersprüchliche Bestreiten der Aktivlegitimation

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Als zweite Samstags-Entscheidung dann ein wenig Zivilprozessrecht mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.10.2016 – 13 W 53/16.  Es geht/ging um Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Antragstellerin wollte die Antragsgegner auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall verklagen. Vorgerichtlich hatte die auch beklagte Versicherung eine Vorauszahlung von 2.500,- € im Juli 2015 und einen Nutzungsausfall in Höhe von 380,- € im Dezember 2015 an die Antragstellerin gezahlt. Mit der beabsichtigten Klage will die Antragstellerin dann weiteren Schadenersatz und Nutzungsausfall geltend machen. Erstmals mit Schriftsatz vom 03.05.2016 hat der der Antragsgegner/Versicherung mit Nichtwissen bestritten, dass die Antragstellerin Eigentümerin des von ihr geführten Pkw gewesen sei. Des weiteren hat er darauf hingewiesen, dass beim AG Darmstadt eine Klage des Antragsgegners zu 2) gegen die Antragstellerin und deren Haftpflichtversicherer anhängig sei. Die Antragstellerin wäre daher auf die Möglichkeit der Widerklage in dem bereits rechtshängigen amtsgerichtlichen Verfahren zu verweisen. Die Antragstellerin hat Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt, in welchen sie als Inhaberin der Zulassungsbescheinigungen eingetragen ist. Das LG hat PKH abgelehnt. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass das beschädigte Fahrzeug in ihrem Eigentum gestanden habe und daher fehle es der Antragstellerin an der erforderlichen Aktivlegitimation für die beabsichtigte Klage.

Anders das OLG. Das hält die Versicherung pp. an ihrem vorprozessualen Verhalten fest:

„Der Antragstellerin kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht mit dem Argument versagt werden, es fehle an der Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation der Antragstellerin.

Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation erstmals im Schriftsatz des weiteren Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner vom 3.5.2016 und den knappen späteren Ausführungen sind unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlungen an die Antragstellerin unbeachtlich. Die Frage der Aktivlegitimation stand im Rahmen der mehrmonatigen vorgerichtlichen Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1), der Haftpflichtversicherung des Antragsgegners zu 2), nie in Streit. Die Antragsgegnerin zu 1) leistete an die Antragstellerin vorgerichtlich einen Gesamtbetrag von 2.880,- €. Eine Begründung der Antragsgegner, dass im Vorfeld an eine Nichtberechtigte bezahlt worden und zwischenzeitlich eine Rückzahlung gefordert worden wäre, ist weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Ein einfaches Bestreiten mit Mitwissen ist daher nicht erheblich.

Auch ist der Vortrag der Antragsgegner insoweit widersprüchlich, als der Antragstellerin die Erhebung einer Widerklage vor dem Amtsgericht empfohlen wird. Warum der angeblich“ nicht aktivlegitimierten Antragstellerin diese Empfehlung gegeben wird, ist nicht nachvollziehbar. Eine solche Widerklage bliebe nach der Argumentation der Antragsgegner mangels Aktivlegitimation auch ohne Erfolg. Eine Widerklage würde nur Sinn machen, wenn die Antragsgegnerin auch Eigentümerin des Fahrzeuges ist, was die Antragsgegner der Antragstellerin aber gerade absprechen wollen. Die Antragsgegner tragen daher in sich widersprüchlich vor.“

„ein geschwungenes W“ reicht nicht, oder: Die mangelhafte Unterschrift „zwingt“ zur Urteilsaufhebung

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Nach den drei (Akten)Einsichtentscheidungen vom Aschermittwoch bringe ich dann heute drei weitere OWi-Entscheidungen, die schon etwas länger in meinem Blogordner hängen. Ich weise zunächst hin auf den OLG Frankfurt, Beschl. v.  03.01.2018 – 2 Ss-OWi 133/17, den mir der Kollege Sokolowski zur Verfügung gestellt hat. Ich räume, er hat eine allgemeine Problematik zum Inhalt, ist aber im Bußgeldverfahren ergangen, passt daher also in die heutige Reihe.

Es geht um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichung eines Urteils. Die Frage spielt in der Praxis ja immer wieder eine Rolle. denn nur, wenn das Urteil ordnungsgemäß unterzeichnet ist – also vom Richter „unterschrieben“ ist – liegt eine Grundlage für das Rechtsmittelverfahren vor. Ist das nicht der Fall, wird das „Urteil“ auf die Sachrüge hin aufgehoben. So war es hier beim OLG Frankfurt:

„Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Sie hat auch in der Sache — zumindest vorläufig — Erfolg.

Die Sachrüge greift durch und zwingt zur Aufhebung des Urteils, weil es an einer notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt Denn Gegenstand der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht sind allein die Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 275 Rdn. 22).

Vorliegend genügt die Unterzeichnung des Urteils nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Unterschrift zu stellen sind.

Eine wirksame Unterzeichnung setzt voraus, dass die Identität des Unterschreibenden durch einen individuellem Schriftzug gekennzeichnet ist, so dass nicht lediglich ein Namenskürzel, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen vorliegen müssen, die eine Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschweren (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2011, 348 f). Dazu bedarf es zwar nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes, erforderlich ist aber, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (vgl. OLG Köln a.a.O. m. w. N.).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Zeichnung der Richterin besteht lediglich in einem größen geschwungenen „W “ . Einzelne Buchstaben aus dem Namen der Richterin, die „XXX“ heißt, können der Zeichnung nicht entnommen werden. Somit fehlt es an irgendeiner Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben aus dem Namen der Richterin.“

Irgendwie merkt man dem Beschluss an, dass das OLG lieber anders entschieden hätte. Da ist die – in meinen Augen – nicht nur überflüssige, sondern auch falsche Formulierung „zumindest vorläufig“, denn die Rechtsbeschwerde hat ja nicht vorläufig Erfolg, sondern diese Rechtsbeschwerde hat endgültig Erfolg. Und da ist dann auch die Formulierung „zwingt“, die die OLG immer gerne dann benutzen, wenn Sie doch lieber anders entschiedn hätten. Aber bei dem fest gestellten Rechtsfehler hilft nun mal keine Trickserei über die Beruhensprüfung usw. Auch nicht beim OLG Frankfurt.

Das Werfen von rohen Eiern, oder: Kein Karneval, sondern ggf. Landfriedensbruch

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Das OLG Frankfurt, Urt. v. 29.09.2017 – 1 Ss 323/16 – passt dann auch ein wenig zu Karneval, wie gesagt: ein wenig 🙂 . Denn es geht auch um das Werfen von Gegenständen. Zwar nicht – wie an Karneval – Kamelle, sondern rohe Hühnereier aus einer Demonstration auf eine Gegendemonstration. Deswegen hatte es ein Verfahren u.a. mit dem Vorwurf der versuchten Körperverletzung gegeben. Das AG hatte verurteilt, das LG hat dann frei gesprochen: „Es hat sich nicht von dem Vorwurf zu überzeugen vermocht, der Angeklagte habe am ….2015 aus einer Gegendemonstration von 900 – 1000 Personen heraus mindestens zwei rohe Hühnereier auf eine Demonstration des O2er Ablegers von „X“ mit ca. 40 – 50 Teilnehmer geworfen. Die Kammer hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte sich in der Gruppe besagter Gegendemonstranten aufhielt. Sie hat aber offen gelassen, ob der Angeklagte diejenige Person war, die gegen 18:55 Uhr Gegenstände in Richtung der „X-Demonstration“ warf. Die Kammer sah sich jedenfalls nicht in der Lage, mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, wo diese Gegenstände aufschlugen und was entscheidend für den Freispruch war, um was genau es sich bei den geworfenen Gegenständen handelte.“ Auf die Revision der StA hebt das OLG auf. Es sieht Beweiswürdigungsmängel:

„Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, da das Landgericht die Anforderungen an die Überzeugungsbildung überspannt. Das Landgericht hält es für nicht nachvollziehbar, dass die beiden Polizeibeamten den Angeklagten aufgrund eines weißen Totenkopfemblems mit zwei gekreuzten weißen Rosen erkannt haben, das annähernd handflächengroß auf der linken Seite der Jacke angebracht worden sei, weil sie nicht die freifliegenden Wurfgegenstände farblich erkannt haben. Hierzu führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 14.10.2016 zutreffend aus, das die Polizeibeamten ihren Blick auf den Werfer und nicht auf das Flugobjekt gerichtet haben. Es überspannt aus diesem Grund die Anforderungen an die Überzeugungsbildung, wenn Zweifel an der Aussage der Polizeibeamten konstruiert werden, weil diese in der Dämmerung eines Abends im März bei Beobachtung eines Werfers die Farbe des Flugobjekts nicht zu benennen in der Lage waren. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der bruchstückhaften Darstellung der Zeugenaussagen haben die Polizeibeamten den Werfer beobachtet und sodann als den Angeklagten identifiziert. Der Angeklagte stand vor ihnen am Absperrgitter, so dass die Polizeibeamten auch das Totenkopfemblem erkennen konnten. Der Flug des eiähnlichen Gegenstandes, der von den Polizeibeamten nicht weiter beobachtet worden war, da es ihnen darauf ankam, den Werfer zu identifizieren, war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Anlass, an den Aussagen der Polizeibeamten aufgrund der Nichtangabe der Farbe des Wurfgegenstandes zu zweifeln, besteht daher nicht.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen war entscheidend für den Freispruch die weitere Unklarheit, welche Gegenstände überhaupt geworfen wurden. Der Umstand, dass aus der Gruppe der Gegendemonstranten zahlreiche rohe Eier geworfen wurden, lasse, so die Feststellungen, nicht den Schluss zu, dass es sich bei den konkreten geworfenen Gegenständen um solche gehandelt habe. Zu denken sei etwa auch ein gepelltes gekochtes Ei oder eiförmige Nachbildungen, die aber bei einem Auftreffen auf einen menschlichen Körperteil keine Verletzungen hervorriefen. Allein die Üblichkeit, dass bei Demonstrationen häufig rohe Eier geworfen würden, rechtfertige nicht im konkreten Einzelfall dies ohne jeglichen Anhaltspunkt zu Lasten eines Angeklagten zu unterstellen. Weiterhin wäre auch fraglich, ob ein Verletzungsvorsatz gegeben wäre. Wo die Gegenstände auftrafen und worauf sie zielten, habe sich nicht feststellen lassen. Diese Ausführungen sind lückenhaft, denn es lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb aus dem Umstand, dass die Gegenstände über die Polizeikette hinweg flogen und dem daraus abgeleiteten Gewicht des Gegenstandes nicht auch dessen Eignung zur Herbeiführung eines Körperverletzungserfolges abgeleitet werden konnte. Es kann somit nicht überprüft werden, ob die Kammer die an die Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderung möglicherweise überspannt hat. Um die Beweiswürdigung umfassend nachvollziehen zu können, wäre es insbesondere notwendig gewesen mitzuteilen, in welchem Abstand die Polizeikette von den Gegendemonstranten stand, bzw. in welcher Entfernung sich die Zeugen von dem Werfer befanden. Denn sollten sich die Zeugen in einiger Entfernung befunden haben, so wäre der Umstand, dass der Gegenstand über die Polizeikette hinweg flog, ein gewichtiges Indiz für dessen Masse und kinetischer Energie und damit auch für dessen Eignung zur Herbeiführung eines Körperverletzungserfolges. Wäre der Wurfgegenstand erkennbar bereits mit einigem Tempo ein gutes Stück geflogen, so läge eine solche Eignung nahe. Nahe läge es in diesem Fall aufgrund der Tatsache, dass auch ansonsten diverse rohe Eier geworfen wurden, dann auch, dass es sich auch bei diesem als eiförmig identifizierten Gegenstand um ein rohes Ei handelte. In diesem Fall würden die Anforderungen an die Überzeugungsbildung außerdem zu hoch angesetzt, wenn nicht auch von einem zumindest bedingten Körperverletzungsvorsatz ausgegangen würde. Im Falle eines ungezielten Wurfes eines rohen Eies auf Menschen über eine möglicherweise größere Entfernung hinweg, lässt sich nicht vorab präzise kalkulieren, an welche Stelle des Körpers das Ei auftreffen wird. Ziel kann daher nur sein, den anderen Menschen überhaupt zu treffen, was auch das Gesicht einschließt. Trifft ein rohes Ei jedoch einen Menschen im Gesicht, insbesondere im Augenbereich, sind pathologische Folgen fast zwangsläufig zu erwarten. Wer so handelt, kann nicht davon ausgehen, ein Körperverletzungserfolg werde dennoch ausbleiben.“

Und:

„Für den Fall einer erneuten Verurteilung sei darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass ein Wurf mit rohen Eiern durch den Angeklagten nachgewiesen werden können sollte, eine tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs nach § 125 StGB (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 1997, 234 f.) sowie wegen Sprengens einer Versammlung nach § 21 Versammlungsgesetz in Betracht kommt. „

Das „Scheinproblem“ PoliscanSpeed, oder: Bemerkenswerte Arroganz/Diktion

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Mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.06.2017 – 2 Ss-OWi 542/17 – habe ich ein Problem, und zwar ein richtiges, und nicht nur ein „Scheinproblem“. Warum? Nun, mein Problem ist, dass das OLG die Diskussion um das Messverfahren „x“ – kann nur PoliscanSpeed sein – als ein „Scheinproblem“ ansieht und mit einer in meinen Augen bemerkenswerten Arroganz die Einwände, die dagegen gerade auch von technischen Sachverständigen erhoben worden sind, vom Tisch wischt. Darauf muss – so das OLG – nicht mehr eingegangen werden, weil ja die OLG das „Scheinproblem“ ausführlich behandelt haben. So kann man mit Bedenken auch umgehen. Das OLG hätte auch schreiben können: Die PTB und wir bei den OLG haben (immer) Recht:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Amtsgericht hat zu Recht die Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Messwerte des Messgeräts X gestützt.

Es handelt sich um ein standardisiertes Messsystem, das von der PTB amtlich zugelassen ist. Das zum Einsatz gekommene konkrete Gerät war zum Messzeitpunkt geeicht und — wie das Amtsgericht ausgeführt hat — im Rahmen der Zulässigkeitsvorgaben vom Messbeamten verwendet worden. Die Messergebnisse sind danach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend im Rahmen der Messtoleranz. Dies wird von der Verteidigung vorliegend nicht angegriffen.

Die Verteidigung stützt sich darauf, dass dem Messsystem die Zulassung fehlen würde. Dies ist vorliegend ebenso falsch wie rechtlich irrelevant. Die Verteidigung übersieht nämlich, dass das konkret verwendete Gerät geeicht war. Selbst wenn die Zulassung gefehlt hätte — was auch nicht zutreffend ist -, wird mit der Eichung durch das Eichamt die Messrichtigkeit des konkreten Geräts garantiert. Die Frage, ob ein Messgerät zugelassen ist, ist für ganz andere Fragen von Belang, die hier nicht in Frage gestellt sind.

Im Übrigen ist durch die Obergerichtliche Rechtsprechung das „Scheinproblem“ der Zulassung bei „X“, hinreichend ausführlich behandelt, so dass es dazu weiterer Ausführungen nicht bedarf (vgl. dazu nur: OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Juni 2017 — 1 Ss (OWi) 115/17 —, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2017 — 1 OWi 1 Ss Bs 53/16 —, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2017 — 2 Rb 8 Ss 246/17 —, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 21. April 2017 — Ss RS 13/2017 (26/17 OWi) jew.n.juris).“

Bemerkenswert 🙂 . Auch in der Diktion.