Schlagwortarchiv: OLG Celle

„Mama gefallen“ – das kann ggf. vor einem Fahrverbot retten

AusrufezeichenImmer wieder müssen sich die OLG auch in Bußgeldsachen mit Rechtfertigungsgründen auseinander setzen. So jetzt gerade erst wieder das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 01.10.2014 – 321 SsBs 60/14. Da war der Betroffene außerorts um 46 km/h zu schnell gefahren. Er hatte gegenüber dem Anhaltebeamten angegeben, er habe es eilig gehabt, seine Mutter sei gestürzt, sein Vater sei schon ein hundertprozentiger Pflegefall und er, der Betroffene, habe seiner Mutter zu Hilfe eilen wollen, da keine anderweitige Hilfe zur Verfügung gestanden habe. Das AG hatte das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes gemäß § 16 OWiG verneint, da sich der Betroffene nach seiner Einlassung zum Messzeitpunkt nur noch ca. 3 Minuten Fahrtzeit vom Hof seiner Eltern entfernt befunden habe. Das OLG fährt zweigleisig:

Es verneint ebenfalls das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, weil nicht erkennbar/festgestellt und auch vom Betroffenen nicht vorgetragen worden sei, dass ihm kein anderes Mittel zur Abwendung der Gefahr zur Verfügung gestanden hätte. Das bedeutet: Es bleibt beim Schuldspruch.

Aber beim Fahrverbot erscheint ein „kleines Licht am Ende des Tunnels“, denn:

„2. Zum Rechtsfolgenausspruch konnte das angefochtene Urteil jedoch keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene gegenüber dem Anhaltebeamten angegeben hat, die Geschwindigkeit überschritten zu haben, weil er seiner gestürzten Mutter habe zu Hilfe eilen wollen, da keine anderweitige Hilfe zur Verfügung gestanden habe. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dies allein nicht ausreicht, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 16 OWiG zu rechtfertigen, ist es doch anerkannt, dass ein mit einem Rettungswillen begangener Verkehrsverstoß dazu führen kann, dass nach einer Abwägung aller relevanten Umstände sich ergibt, dass dem Fahrzeugführer dieser Verkehrsverstoß nicht als grobe Pflichtverletzung anzulasten ist (vgl. OLG Köln, a. a. O.; KG Berlin, a. a. O.). Der von dem Betroffenen für die Geschwindigkeitsüberschreitung angeführte Grund stellt, sofern der Betroffene deshalb geglaubt haben sollte, zu der Geschwindigkeitsüberschreitung berechtigt gewesen zu sein, wozu abschließend noch keine Feststellungen getroffen worden sind, allenfalls einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar, der den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Verstoßes unberührt lässt (vgl. dazu OLG Köln, a. a. O.). Auch ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann die Tat aber grundsätzlich in einem milderen Licht erscheinen lassen. Selbst bei irrtümlicher Annahme eines Notstandes durch den Betroffenen ist durch das Gericht daher zu prüfen, ob nicht ausnahmsweise von der Verhängung des Regelfahrverbotes abgesehen werden kann.

 Sollte dies der Fall gewesen sein, also der Betroffene irrig angenommen haben, er dürfe sich wegen einer Gefahrenlage über die Geschwindigkeitsbeschränkungen hinwegsetzen, dann ist die vorsätzliche Begehungsweise gerade typisch für diese Konfliktsituation und würde keine erhöhte Vorwerfbarkeit begründen (vgl. dazu OLG Köln, a. a. 0.). Es war daher die Rechtsfolge nicht nur hinsichtlich der Anordnung des Fahrverbotes, sondern auch hinsichtlich der Erhöhung der Geldbuße aufzuheben.“

Für BtM-Verfahren: Nicht zu schnell mit dem ESA-Schnelltest

entnommen wikimedia.org Urheber H. Zell

entnommen wikimedia.org
Urheber H. Zell

In vielen BtM-Verfahren spielt der sog. ESA-Schnelltest ein Rolle, in einem Verfahren beim AG/LG Hannover war er für die Verurteilung entscheidedend. Der Angeklagte ist dort wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln – Kocain – zu einer Geldstrafe verurteilt worden. AG/LG haben festgestellt, dass der Angeklagte am Tatabend in einer Spielothek wissentlich und willentlich eine in ein Papiertuch eingewickelte Konsumeinheit Kokain mit einem Nettogewicht von 0,19 g und einem geschätzten Wirkstoffgehalt von nicht unter 30 % bei sich hatte. Das hatte das LG auf einen ein durchgeführten ESA-Schnelltest gestützt, der zu einer schlagartig auftretenden intensiven Blauverfärbung der Substanz geführt habe, obwohl die Konsumeinheit nur ein Gesamtgewicht von 0,19 g aufgewiesen habe. Der Angeklagte hat Revision eingelegt. Das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 25.06.2014 – 32 Ss 94/14 – hat aufgehoben. Ihm ging es zu schnell mit dem ESA-Schnelltest:

„Die Strafkammer hat die Feststellung, dass es sich bei der sichergestellten, in den Urteilsgründen jedoch nicht näher beschriebenen Substanz überhaupt um Kokain handelt, ausschließlich auf das Ergebnis des durchgeführten ESA-Schnelltests gestützt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren (vgl. OLG Hamm, StV 1999, 420; OLG Thüringen, StV 2006, 530), so dass allein darauf, dass es sich bei der Substanz um Rauschgift handelte, nicht gestützt werden kann.

Diese Frage wird unter Hinzuziehung eines Sachverständigen aufzuklären sein, der sich ggf.  auch zu der Frage äußern sollte, ob es anhand des Reaktionsverlaufs eines ESA-Tests möglich ist, zuverlässig Schlüsse auf den Wirkstoffgehalt der getesteten Substanz zu ziehen. Gegebenenfalls wird die bei dem Angeklagten gefundene Substanz sachverständig zu untersuchen sein.“

Schöffin Mitglied bei „Wildwasser e.V.“ – befangen?

© sss78 – Fotolia.com

© sss78 – Fotolia.com

In einem beim LG Stade anhängigen Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern hat an der Berufungshauptverhandlung eine Schöffin teilgenommen, die Mitglied bei Wildwasser e.V. und dort früher auch im Vorstand tätig war. Der Angeklagte hat darauf einen Ablehnungsantrag gestützt und dessen Zurückweisung dann mit der Revision geltend gemacht. Das OLG Celle sagt im OLG Celle, Beschl. v. 02.06,.2014 –  31 Ss 22/14: Allein die Mitgliedschaft einer Schöffin bei „Wildwassser e.V.“ begründet auch dann nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn dem Angeklagten sexueller Missbrauch von Kindern zur Last gelegt wird. Aus der Begründung:

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die unter dem Namen „Wildwasser e.V.“ regional operierenden Vereine, durch „- vermeintlich – professionell ausgebildete Fachfrauen“ tätig werden, die „auf der Grundlage eines feministisch-parteilichen Konzepts“ arbeiten. Soweit die Revision aus diesem Grundkonzept und den Äußerungen der Schöffin gegenüber dem H. Abendblatt die Sorge ableitet, dass die Schöffin sich auch bei Ausübung ihres Richteramtes nicht von dem „Prinzip feministischer Parteilichkeit“ lösen könne, vermag ihr der Senat nicht zu folgen.

Aus den von der Revision zitierten Quellen ergibt sich, dass das vorgenannte Konzept die konkrete Tätigkeit der Beraterinnen des Vereins im Umgang mit den einzelnen Betroffenen prägt. Die Schöffin selbst war nach ihrer dienstlichen Stellungnahme aber zu keinem Zeitpunkt Beraterin oder sonst in die konkrete Bearbeitung einzelner Beratungsfälle eingebunden, sondern hatte als Vorstandsmitglied lediglich organisatorische Aufgaben wie Spendenbeschaffung und Aufarbeitung einer Ausstellung; zum Zeitpunkt der Verhandlung in vorliegender Sache war sie noch „passives“ Mitglied des Vereins. Soweit die Revision geltend macht, aus dem Titel der Ausstellung „Trau dich – trau dir und deinen Gefühlen“ habe sich auch für die Schöffin deutlich ergeben, dass „Ausgangspunkt für die Zuschreibung der Opferrolle durch Wildwasser nicht von den betreuten Personen wahrgenommene Tatsachen, sondern Befindlichkeiten“ seien, lässt sie außer Acht, dass es sich bei der Ausstellung ausweislich des der Revisionsbegründung beigefügten Artikels aus der R. Rundschau um eine Präventionsausstellung handelte, sie also ersichtlich den Zweck hatte, Menschen davor zu bewahren, überhaupt in die Opferrolle zu geraten. Im Übrigen gehören zu den Tatsachen auch innere Tatsachen (vgl. Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 112 Rn. 22).

Es ist zwar davon auszugehen, dass die Schöffin das Grundkonzept der Beratungstätigkeit des Vereins kennt und befürwortet. Angesichts des Umstandes, dass die Schöffin als Mitglied des Vorstands und erst recht zuletzt als lediglich passives Mitglied nicht mit konkreten Beratungsfällen befasst war, konnte der Angeklagte bei verständiger Betrachtung indes nicht den weitergehenden Schluss ziehen, die Schöffin könne nicht zwischen dem Arbeitskonzept der Beraterinnen des Vereins und ihren eigenen Pflichten als Schöffin differenzieren und werde nicht unvoreingenommen entscheiden.

c) Diese Besorgnis lässt sich auch nicht aus den Äußerungen der Schöffin gegenüber dem H. Abendblatt ableiten. Aus ihnen kann bei verständiger Würdigung nicht geschlossen werden, dass die Schöffin männliche Angeklagte nur als Täter wahrnehme. Die Passage lautet:

„Die Beteiligung von Nichtjuristen an der Rechtsprechung sollte den Einfluss der Obrigkeit verringern; die Schöffen wirkten als Vermittler zwischen Justiz und Bevölkerung. Das sei auch heute noch eine spannende und wichtige Aufgabe, findet P. H., auf die sie sich jedes Mal aufs Neue unvoreingenommen und aufmerksam einlasse. „Zum einen, weil man das dem Angeklagten einfach schuldig ist. Zum anderen, weil es auch gar nicht anders geht. Wenn ich ins Gericht fahre, weiß ich nämlich nichts über das Verfahren, an dem ich als Schöffin beteiligt bin. Was anliegt, wird uns erst fünf Minuten vor Verhandlungsbeginn gesagt, damit wir mit einem unverfälschten neutralen Blickt Tat und Täter beurteilen können.“

Diese Passage lässt im Zusammenhang gelesen keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Schöffin aufkommen. Allein das Abstellen auf die – ersichtlich laienhaft verwendeten – Worte „Tat und Täter“ kommt nicht in Betracht; denn so isoliert betrachtet würde der letzte Satz schon für sich genommen, aber erst Recht in der Zusammenschau mit dem Rest der Passage keinen Sinn ergeben. Wenn die Schöffin mit den Worten „Tat und Täter“ tatsächlich eine für künftige Verfahren bereits vorgefasste Überzeugung von der Schuld eines jeden männlichen Angeklagten zum Ausdruck gebracht hätte, so wäre nicht ersichtlich, was mit dem „unverfälschten neutralen Blick“ gemeint sein sollte, den sie direkt davor erwähnt hat, und worin die Unvoreingenommenheit bestehen sollte, die zuvor in dem in indirekter Rede wiedergegebenen Satz von ihr bekundet worden ist. Auch wäre nicht nachvollziehbar, was sie „dem Angeklagten einfach schuldig“ sein sollte, wenn nicht die zuvor erwähnte Unvoreingenommenheit. Da der Satz in dem von der Revision vertretenen Verständnis auch bedeuten würde, dass die Schöffin in allen Verfahren gegen männliche Angeklagte, also auch solchen, die keine Sexualstraftaten betreffen, voreingenommen ist, wäre zudem ein Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Verein „Wildwasser“ nicht erkennbar.“

Egal, ob Kostenansatz von fast 162.000 € oder nur 74.000 € – konkret muss es schon sein

MünzenMachen wir nach dem Gegenstandswert von 5,20 Mio € – vgl. hier: 5,2 Mio Gegenstandswert im Strafverfahren – das ist doch mal “ein Schluck aus der Pulle”, dann gleich noch ein Posting mit großen Zahlen. Nämlich einem Kostenansatz von rund 74.000 €, den die Staatsanwaltschaft Hildesheim gegenüber einem Angeklagten geltend gemacht hat, nachdem ein Verfahren wegen Einschleusens von Ausländern abgeschlossen war. Der Hauptposten in dem Betrag letztlich von rund 74.000 € – zunächst wollte die Staatsanwaltschaft rund 162.000 € haben – machten Übersetzungskosten für eine TÜ aus. Der Verurteilte hat die mangelnde Überprüfbarkeit des Kostenansatzes gerügt und beim OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v.  21.03.2014 – 1 Ws 100/14 Recht bekommen:

Die angefochtene Kostenrechnung entsprach nämlich – so das OLG – nicht den Anforderungen, welche an einen Kostenansatz i. S. des § 19 GKG zu stellen sind. Zwar waren die (technischen) Voraussetzungen für eine  den Anforderungen des § 27 Abs. 1 KostVfg genügende Kostenrechnung – Bezeichnung der Sache, der Geschäfts?Nummer, des Kostenschuldners sowie der einzelnen Kostenansätze unter Hinweis auf die angewendeten Vorschriften, Gesamtbetrag der Kosten – enthalten. Das war dem OLG aber nicht genug. Vielmehr verweist es unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Kostenrechnung um einen Verwaltungsakt handelt und dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet ist, den Rechtsweg zu beschreiten (Art. 19 Abs. 4 GG), eine Kostenrechnung die ihm Klarheit über die Rechtsgrundlage der Gebührenforderung vermittelt. Maßgebend für den notwendigen Inhalt müsse dabei letztendlich der Zweck einer Kostenrechnung sein, dem Kostenschuldner zu ermöglichen, die mit der Zahlungspflicht verknüpften Einzelheiten in allen Teilen nachzuprüfen. Dies folge bereits aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass derjenige, in dessen Rechte eingegriffen oder der mit einer hoheitlichen Maßnahme belastet werde, einen Anspruch darauf habe, die Gründe hierfür zu erfahren, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen könne. Eine nähere Begründung sei insbesondere auch bei Ermessensentscheidungen des Kostenbeamten erforderlich.

„Diesen Anforderungen wird die Kostenrechnung im vorliegenden Fall nicht gerecht. Es ist bereits nicht mitgeteilt worden, aus welchen Gründen die Kostenbeamtin ihr Ermessen dahingehend ausgeübt hat, die Auslagen für die Telefonüberwachung und die Übersetzungskosten der Polizei nicht auf alle vier gemeinsam Verurteilten zu verteilen. Darüber hinaus ist die Ermittlung der Höhe dieser Kostenansätze in der Kostenrechnung nicht nachvollziehbar begründet worden. Der schlichte Verweis auf Aktenbände oder auf bloße Blattzahlen von Aktenbänden ist nicht geeignet, eine prüffähige Kostenrechnung zu bewirken (vgl. OLG Schleswig a. a. O.).“

Und auch diese Sache für den Rechtsanwalt/Verteidiger gebührenrechtlich interessant: Abgerechnet wird nämlich nach Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG i.V.m. Nr. 3500 VV RVG. Gegenstandswert: 162.000 € 🙂 .

Ähnlich übrigens vgl. dazu: OLG München, Beschl. v. 17.10.2013 – 4 Ws 135/13 und Kostenansatz von rund 174.000 € nach Geldstrafe von 80 TS zu je 15 €: So nicht.

Bekommt der Pflichtverteidiger eine Mittagspause bezahlt?

Geld MünzenBringen wir dann heute am Ostermontag noch zwei Gebührenentscheidungen: Eine „gute“, und eine „schlechte“. Die „schlechte“ zuerst. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 12.03.2014 – 1 Ws 84/14 -, der die in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittene Frage behandelt, ob der Pflichtverteidiger im Rahmen des sog. Längenzuschlags eine Mittagspause bezahlt bekommt oder nicht. Das OLG Celle ist da ganz rigoros und sagt: Nein:  Die Zeit der Mittagspause ist unabhängig von ihrer Länge grundsätzlich und regelmäßig in vollem Umfang von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen. Das sehen andere OLG anders (vgl. zuletzt das Posting Ich habe da mal eine Frage: Bekommt der Pflichtverteidiger die Mittagspause bezahlt? zum OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.10.2013 – 1 Ws 166/12 ). Kann man drum streiten und auch dazu schreiben, warum es nicht richtig ist. Es bringt aber letztlich nichts mehr, da die OLG von ihren einmal gefundenen Positionen nicht abweichen.

Zutreffend ist allerdings der Hinweis des OLG:

„Es ist zwar misslich, dass der Gesetzgeber trotz des nunmehr schon mehrjährigen Streits über diese Frage bislang eine Klärung nicht herbeigeführt hat. Dies hat aber nicht automatisch zur Folge, dass der Ansicht des Beschwerdeführers zu folgen ist. Der Gesetzgeber hat die Regelungen über Längenzuschläge für bestellte Verteidiger in das RVG aufgenommen, um diesen den besonderen Zeitaufwand für anwaltliche Tätigkeit angemessen zu honorieren und sie nicht mehr auf die Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschvergütung zu verweisen. Diesem gesetzgeberischen Willen lässt sich weder für noch gegen die Anrechnung der Mittagspause etwas entnehmen. Zwar hat der Gesetzgeber an die obergerichtliche Rechtsprechung zur Annahme eines besonders umfangreichen Verfahrens im Rahmen der Prüfung einer Pauschvergütung angeknüpft, als er die Zeitrahmen für die Längenzuschläge festsetzte. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Mittagspause bei der Bestimmung des Verfahrensumfangs bestand aber bereits damals keine einheitliche Rechtsprechung (vgl. OLG Celle aaO; OLG Oldenburg aaO jew. mwN).“

Das Ganze ist sicherlich ein Punkt, den man in einem 3. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz regeln sollte. 🙂