Schlagwortarchiv: OLG Bamberg

Unerlaubte Alkoholabgabe an Jugendliche – ein bisschen konkret muss ein Bußgeldbescheid schon sein

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Mal etwas aus dem Bußgeldverfahren, aber mal nicht etwas Straßenverkehrsrechtliches – sondern Unerlaubte Alkoholabgabe an Jugendliche. Das wird dem Betroffenen als ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 u. 3  JuSchG zur Last gelegt. Und deswegen ergeht gegen ihn ein Bußgeldbescheid, in dem es (nur) heißt: „Sie werden beschuldigt, folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben: Am Samstag, 22.11.2014 haben in Q., in der Wohnung am D.-Wall 94 mehrere Jugendliche und Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren eine Feier veranstaltet. Sie wiesen alle einen unterschiedlichen Alkoholisierungsgrad auf. Das Bier und die Flasche Wodka haben Sie von Ihnen erhalten, obwohl die Abgabe von Alkohol (Branntwein und branntweinhaltige Getränke) an unter 18-jährigen nicht zulässig ist. Hierdurch handelten Sie ordnungswidrig nach §§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 10 Jugendschutzgesetz (JuSchG)“.

Dre Betroffene legt Einspruch ein, wird aber wegen vorsätzlicher Abgabe alkoholischer Getränke zu einer Geldbuße von 300 € verurteilt: Dagegen dann die Rechtsbeschwerde zum OLG Bamberg. Das hebt im OLG Bamberg, Beschl. v. 18.11.2015 – 3 Ss OWi 1218/15 – das amtsgerichtliche Urteil auf und stellt das Verfahren ein. Grund: Der Bußgeldbescheid erfüllt seine Aufgabe als Prozessvoraussetzung nicht, da er seine Abgrenzungsfunktion nicht erfüllt und deshalb unwirksam ist:

„…..a) Bußgeldbewehrt nach § 9 I JuSchG ist nicht der Konsum von Alkohol durch Kinder oder Jugendliche, sondern u.a. die Abgabe von Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche (§ 9 I Nr. 1 JuSchG) bzw. die Abgabe anderer alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren (§ 9 I Nr. 2 JuSchG).

b) Der Bußgeldbescheid vom 26.02.2015 konkretisiert in sachlicher Hinsicht das dem Betr. zur Last gelegte Verhalten nicht. Aus ihm geht weder hervor, an welche konkreten Kinder oder Jugendliche der Betr. Alkohol abgegeben haben soll, noch grenzt er in zeitlicher Hinsicht ab, wann dies der Fall gewesen sein soll. Aus der Information, dass Jugendliche und Kinder am 22.11.2014 in der Wohnung am D.-Wall 94 in Q. eine Feier veranstalteten, folgt dies gerade nicht, da die Möglichkeit besteht, dass diese ihre Feier aus einem mehr oder weniger längere Zeit vor der Feier erworbenen Alkoholvorrat bestritten. Auch ist die konkrete, dem Betr. vorgeworfene Tat gerade nicht durch bestimmte Tatumstände so genau individualisiert, dass unabhängig von den fehlenden vorgenannten Informationen kein Zweifel über deren Identität aufkommen kann. Der Vorwurf, Kinder und Jugendliche hätten Bier und Wodka vom Betr. erhalten, ist inhaltlich so unkonkret und allgemein gehalten, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen dem dem Betr. vorgeworfenen Sachverhalt und anderen, möglicherweise ähnlich gelagerten Sachverhalten besteht…..“

Und das war es dann.

Absehen vom Fahrverbot: Schwierig ist es beim Abstandsverstoß

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Den heutigen Tag schließe ich dann mit einer Entscheidung zum Fahrverbot, nämlich mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 17.09.2015 – 3 Ss OWi 1048/15, zu den Voraussetzungen des Absehens vom Fahrverbot bei Abstandsverstoß (§ 4 StVO). Machen wir es kurz – der Inhalt erschließt sich aus den Leitsätzen, so dass die dann hier auch reichen:

  1. Von der Anordnung eines Regelfahrverbotes wegen eines Abstandsverstoßes kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, das nachfolgende Fahrzeug sei auf der Beobachtungsstrecke gefahrvoll auf den Betroffenen aufgefahren, wenn dieser bereits zuvor den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in pflichtwidriger Weise unterschritten (Fortführung von OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2015 – 3 Ss OWi 160/15 = NJW 2015, 1320 = DAR 2015, 396).
  2.  Der gegen die Anordnung eines Regelfahrverbotes wegen eines Abstandsverstoßes vorgebrachte Einwand, ein unerwarteter Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs vor der Beobachtungsstrecke bei gleichzeitigem gefahrvollen Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs ist nur beachtlich, wenn es dem Betroffenen bis zur Messung weder möglich war, die durch das Ausscheren des vorausfahrenden Fahrzeugs geschaffene Lücke auf der benachbarten Fahrspur zu nutzen, noch durch behutsame Verringerung der eigenen Geschwindigkeit den Abstand zum Vordermann signifikant zu steigern.

Schilderwald im Straßenverkehr – Absehen vom Fahrverbot?

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„Schilderwälder“ kennen wir alle. Sie machen die Einhaltung der darin liegenden straßenverkehrsrechtlichen Anordungen nicht unbedingte leicht(er). So war es in Bayern auch einem Betroffenen gegangen. Der hatte aber bei „seinem“ AG Glück. Das hat ihn zwar wegen einer (fahrlässigen) Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, von einem an sich verwirkten Fahrverbot jedoch unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen. Begründung: Es liege ein gegenüber dem Regelfall geringes Verschulden wegen eines Irrtums der Betroffenen vor, da unter dem Zeichen 274 (Beschränkung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit) das Verkehrszeichen „Überholverbot“ (Zeichen 277) angebracht war, darunter in einem rechteckigen Rahmen die Bezeichnung „2,8 t“ und darunter in einem rechteckigen Rahmen die Symbole für Omnibusse und PKW mit Anhänger. Das OLG Bamberg hat das im – ziemlich umfangreichen – OLG Bamberg, Beschl. v. 01. 12. 2015 – 3 Ss OWi 834/15 – nicht gelten lassen und aufgehoben. Wenn man die Leitsätze liest, dann weiß man, was im Beschluss steht, denn die sind im Grunde ein Inhaltsangabe 🙂 .

  1. Ist das verkehrsordnungswidrige Verhalten auf einen aufgrund mangelnder präsenter Kenntnis der Straßenverkehrsvorschriften beruhenden Wertungs- bzw. Interpretationsirrtum des Betroffenen über die rechtliche Bedeutung der von ihm optisch richtig und vollständig wahrgenommenen Beschilderung zurückzuführen, ist von einem regelmäßig vermeidbaren, den Tatvorsatz unberührt lassenden Verbotsirrtum i.S.d. § 11 II OWiG und nicht von einem Tatbestandsirrtum i.S.v. § 11 I 1 OWiG auszugehen (Anschluss u.a. an BayObLGSt 2003, 61 = NJW 2003, 193 = ZfS 2003, 430 = OLGSt OWiG § 11 Nr. 3 = DAR 2003, 426 = VRS 105 [2003], 309 = VerkMitt 2003 Nr. 75 und OLG Bamberg NJW 2007, 3081 = VD 2007, 294 = NZV 2007, 633 = OLGSt StVG § 25 Nr. 37).
  2. Ein vermeidbarer Verbotsirrtum i.S.d. § 11 II OWiG kann dazu führen, dass die Wertung des Pflichtenverstoßes als ‚grob‘ i.S.v. § 25 I 1 [1. Alt.] StVG als nicht gerechtfertigt anzusehen ist mit der Folge, dass die Anordnung eines an sich nach § 4 I 1 BKatV verwirkten Regelfahrverbots nicht (mehr) angezeigt ist (u.a. Anschluss an BayObLG und OLG Bamberg a.a.O.). Scheidet ein Wegfall des Fahrverbots aus, kann die Abkürzung der an sich nach § 4 I 2 BKatV vorgesehen Fahrverbotsdauer oder eine Fahrverbotsbeschränkung (§ 25 I 1 a.E. StVG) in Betracht kommen. Insoweit ist ohne Belang, dass § 11 II OWiG im Unterschied zu § 17 S. 2 StGB keine ausdrückliche fakultative Milderung des Sanktionsrahmens vorsieht.
  3. Rechtfertigt der vermeidbare Verbotsirrtum die Wertung, dass ungeachtet des Vorliegens eines Regelfalls nicht von einem groben Pflichtenverstoß auszugehen ist, scheidet auch eine Kompensation des in Wegfall geratenen Fahrverbots durch Anhebung der Regelgeldbuße nach § 4 IV BKatV aus (Anschluss u.a. an OLG Hamm DAR 1998, 322; OLG Hamm NZV 1999, 92 und OLG Karlsruhe NJW 2003, 3719).
  4. Nicht jeder vermeidbare Verbotsirrtum führt ‚automatisch‘ dazu, von einem Regelfahrverbot Ausnahmen zuzulassen. Erforderlich ist stets eine umfassende einzelfallbezogene Abwägung und Gewichtung sämtlicher erkennbarer Umstände und eine hierauf aufbauende Gesamtschau. Denn ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann, muss aber den Schuldvorwurf nicht unter allen Umständen mindern. Nur soweit er ihn im Einzelfall wirklich mindert, ist eine entsprechende Milderung geboten.
  5. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung und ihr möglicher Umfang hängen im Falle des vermeidbaren Verbotsirrtums mit Blick auf ein bußgeldrechtliches Fahrverbot entscheidend vom Grad der Vermeidbarkeit für den Betroffenen ab. Die Anerkennung einer Privilegierung hinsichtlich eines an sich verwirkten Fahrverbots, seiner Dauer oder seines Umfangs bedarf daher auch in den Fällen des vermeidbaren Verbotsirrtums regelmäßig ergänzender, dem Tatrichter vorbehaltener Wertungen und demgemäß korrespondierender tatsächlicher Feststellungen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen (Anschluss an OLG Karlsruhe NZV 2005, 380 und OLG Stuttgart BeckRS 2012, 09299). Die in Abschnitt I des BKat vorgesehenen Regelahndungen gehen von fahr­lässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen des Betroffenen aus (§§ 1 II, 3 I BKatV).
  6. Dass ein Betroffener bislang straßenverkehrsrechtlich unauffällig geblieben oder so zu behandeln ist, rechtfertigt ein Abweichen von der Regelahndung deshalb auch in Verbindung mit einer geständigen Einlassung oder einem etwaigen in der Hauptverhandlung hinterlassenen günstigen Eindruck und einer positiven Prog­nose hinsichtlich des zukünftigen Verkehrsverhaltens grundsätzlich nicht (Anschluss u.a. an BayObLGSt 1994, 156; OLG Hamm OLGSt BKatV § 4 Nr. 4 = NZV 2007, 100; OLG Hamm DAR 2006, 521; OLG Jena VRS 111, 52).

Ich meine, dass das OLG Bamberg schon mal großzügiger war (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 6. 6. 2012 – 2 Ss OWi 563/12).

Für Fußballfans: Vermummungsverbot auch im überdachten Tribünenbereich eines Fußballstadions?

entnommen wikimedia.org Urheber Mimano

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Der OLG Bamberg, Beschl. v. 24. 11. 2015 – 3 Ss OWi 1176/15 – ist eine Entscheidung, die an einem Montag gut passt. Er behandelt nämlich die ggf. für „Fußballfans“ (?)  (in Bayern) wichtige Frage des „Vermummungsverbot“ nach Art. 16 BayVersG und die Auslegung des Merkmals ‚unter freiem Himmel‘ für ein im Tribünenbereich überdachtes Fußballstadion.

Das AG hatte folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Betroffene hatte sich am 25.10.2014 gegen 14:55 Uhr vor dem Eingang zur Haupttribüne des Sportstadions in P. aufgehalten, da er die Fußball-Regionalligabegegnung des „1. FC P.“ gegen den „1. FC Q.“ besuchen wollte. Der Betroffene trug hierbei einen sog. Schlauchschal um den Hals, um mit dessen Hilfe zu gegebener Zeit die polizeiliche Feststellung seiner Identität zu verhindern. Er befand sich in einer Gruppierung weiterer Männer, die ebenfalls Schlauchschals, Sturmhauben oder andere Gegenstände bei sich trugen, die grundsätzlich geeignet waren, die Feststel­lung der Identität zu verhindern. Das AG hat den Betroffenen von dem gegen ihn mit Bußgeldbescheid vom 16.03.2015 dann erhobenen und mit einer Geldbuße in Höhe von 400 € geahndeten Tatvorwurf, „auf dem Weg zu einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel“ wissentlich „einen Gegenstand mit sich geführt zu haben, der geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt war, die Feststellung der Identität zu verhindern“ (Art. 16 Abs. 1, 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Nr. 7 des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22.07.2008 [BayVersG; GVBl. 2008, 421]) aus Rechtsgründen freigesprochen. Das OLG sieht das anders und meint, dass das AG jedenfalls aufgrund seiner bisherigen Feststellungen zu Unrecht die tatbestandlichen Voraussetzungen des o.a. Bußgeldtatbestandes verneint habe, insbesondere das nach seiner Rechtsansicht nicht erfüllte Tatbestandsmerkmal einer „sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel“ (vgl. Art. 16 Abs. BayVersG) unzutreffend ausgelegt hat:

Zwar geht das AG zutreffend davon aus, dass eine „öffentliche Veranstaltung“ vorlag. Im Ansatz richtig ist ferner seine Annahme, dass Art. 103 II GG auch für die Auslegung von Bußgeldvorschriften eine verfassungsrechtliche Schranke zieht. Soweit das AG das Merkmal „unter freiem Himmel“ als nicht erfüllt ansieht, liegt seiner rechtlichen Wertung allerdings ein unzutreffendes, im Ergebnis zu enges Verständnis des einschlägigen Schutzbereichs des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 II GG zugrunde.

Das vom AG festgestellte Verhalten des Betr. erfüllt den Tatbestand des Art. 16 I, II Nr. 2 i.V.m. Art. 21 II Nr. 7 BayVersG; insbesondere kann von einer Überdehnung des möglichen Wortsinns des Gesetzeswortlauts und damit einer gemäß Art. 103 II GG, § 3 OWiG unzulässigen Analogie zu Lasten des Betr. keine Rede sein.

a) Die durch Art. 16 I BayVersG in Anknüpfung an die tradierte und aus Art. 8 II GG herrührende Formulierung „unter freiem Himmel“ ist nach der in der verfassungsgerichtlichen Rspr. vertretenen Auffassung, der sich die ganz h.M. im Schrifttum angeschlossen hat, nicht im engen Wortsinne als Verweis auf einen nicht überdachten Veranstaltungsort zu verstehen. Stattdessen soll mit ihr dem durch die Außenwirkung erhöhten, vielfach besondere Vorkehrungen erfordernden Konfliktpotenzial von derartigen Versammlungen bzw. Veranstaltungen Rechnung getragen werden (BVerfGE 128, 226/256 [‚Fraport‘] = NJW 2011, 1201 = EuGRZ 2011, 152). Maßgeblich für Art. 8 II GG ist demgemäß, ob die Versammlung zu allen Seiten hin gegenüber ihrer Umwelt abgegrenzt ist (vgl. BVerfGE 69, 315/348 [‚Brokdorf II‘] = NJW 1985, 2395 = EuGRZ 1985, 450 = DVBl 1985, 1006 = DÖV 1985, 778 m.w.N.; Erbs/Kohlhaas-Wache Strafrechtliche Nebengesetze [Stand: Mai 2015] § 1 VersammlG, Rn. 28; BeckOK/Schneider GG [Stand: 01.06.2015 – Ed. 24] Art. 8 Rn. 37). Ist dies der Fall, liegt eine Versammlung „unter freiem Himmel“ auch dann vor, wenn sich der Ort der Versammlung innerhalb eines zu allen Seiten abgegrenzten und überdachten Raumes befindet. Insoweit ist gleichgültig, ob der für die Allgemeinheit geöffnete Ort als solcher in der freien Natur oder – wie beispielsweise im Innern einer Flughafen- oder Bahnhofshalle – in geschlossenen Gebäuden liegt. Maßgeblich ist, dass die Versammlung oder Veranstaltung an einem solchen Ort ihrerseits in einem öffentlichen Raum, das heißt inmitten eines allgemeinen Publikumsverkehrs stattfindet und von diesem nicht räumlich getrennt ist. Denn auch dann bleiben die Teilnehmer nicht mehr unter sich, sondern müssen zumindest damit rechnen, allein aufgrund der Lokalität u.a. auf andere zu treffen, was ein höheres, weniger beherrschbares Gefahrenpotential mit sich bringt (BVerfGE 128, 226/256 [‚Fraport‘] = NJW 2011, 1201 = EuGRZ 2011, 152; Jarass/Pieroth GG 12. Aufl. Art. 8 Rn. 17; BeckOK/Schneider8 Rn. 37.1; Dietel/Gintzel/Kniesel VersG 16. Aufl. Rn. 9 ff. vor § 14, jeweils m.w.N.).

b) Danach handelt es sich bei der Austragung eines Fußballspiels innerhalb eines Stadions auch dann um eine öffentliche Veranstaltung „unter freiem Himmel“, wenn der Zuschauerbereich mit einer gegen Witterungseinflüsse schützenden Überdachung versehen ist. Darauf, dass das Stadion als bauliche Anlage und Ort von Großveranstaltungen zu allen Seiten hin baulich klar umgrenzt ist, kommt es entgegen der Auffassung des AG und der Verteidigung nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Zuschauer bzw. Besucher der sportlichen Veranstaltung an einem für den allgemeinen Publikumsverkehr grundsätzlich für jedermann zugänglichen Ort aufhalten. Der Umstand, dass der Einlass nur gegen Bezahlung des Eintrittsgeldes gewährt wird, steht der Annahme der Öffentlichkeit der Veranstaltung von vornherein nicht entgegen. Denn grundsätzlich ist – bei Entrichtung des Eintrittsgeldes – jedermann befugt, die Veranstaltung aufzusuchen, wenn nicht ausnahmsweise der Veranstalter zur präventiven Abwehr von Störungen berechtigt ist, einzelne Störer hiervon auszuschließen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.10.2009 – V ZR 253/08 = NJW 2010, 534 = VersR 2010, 825 = JR 2010, 249)…

Frühstarter an der Rotlichtampel – dennoch Fahrverbot, oder: Der 3. Beitrag im 2. BOB-Jahr

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Früher war es m.E. unbestritten, dass bei einem Rotlichtverstoß in einem sog. Frühstarterfall ein Fahrverbot i.d.R. nicht verhängt wurde. Begründung: Entweder „atypischer Verstoß“ oder „Augenblicksversagen“. Inzwischen ist das nicht mehr unbestritten. Vor allem das OLG Bamberg fährt da eine harte/härtere Linie, wie dann auch der OLG Bamberg, Beschl. v. 10.08.2015 – 3 Ss OWi 900/15 – beweist. Da ging es allerdings um die Verwechselung der eigenen Lichtzeichenanlage mit einer in gleiche Richtung führenden Fußgängerampel.

Das OLG lehnt ein Absehen vom Fahrverbot ab, was sicherlich auch dem Umstand geschuldet ist/war, dass das AG zum „Augenblicksversagen“ nun überhaupt keine Feststellungen getroffen hatte:

„Diese Erwägung ist schon deswegen nicht haltbar, weil das AG verabsäumt, die Umstände, aus denen es auf ein „Augenblicksversagen“ schließt, überhaupt zu benennen. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils kann allenfalls gemutmaßt werden, dass der Tatrichter die von ihm angenommene Verwechselung des Rotlichts mit dem Grünlicht der in gleicher Richtung führenden Fußgängerampel insoweit als maßgeblich ansieht. Sollte dies vom AG so gemeint sein, wäre diese Einschätzung freilich gänzlich unhaltbar. Denn ein sog. Augenblicksversagen, welches ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen würde, scheidet in Fällen grober Pflichtverletzung von vornherein aus (vgl. BGHSt 43, 241). Im Falle einer Verwechslung einer Fußgängerampel mit der für den fließenden Verkehr maßgeblichen Lichtzeichenanlage kann aber schlechterdings nur von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden. Denn es handelt sich bei der Verpflichtung zur Unterscheidung einer Fußgängerampel und der für den Kraftfahrer maßgeblichen Ampel um eine grundlegende, auch völlig einfach zu erfüllende Mindestanforderung, die ein Verkehrsteilnehmer in jeder Lage ohne weiteres bewältigen muss. Eine derartige Verwechslung lässt – wenn und soweit keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten – nur den Schluss auf eine außerordentlich gravierende Pflichtverletzung des Betr. zu, bei der ein Absehen vom Regelfahrverbot nicht gerechtfertigt ist.“

Ach so bzw. by the way: Das war/ist dann der 3. Beitrag im zweiten Jahr des „BOB“. Ja, es ist schon wieder ein Jahr her, dass ich am 01.12.2014 mit dem neuen/eigenen Blog gestartet bin (vgl. dazu Vorhang auf, oder: Bin wieder da. Weiter gehts. Der erste Beitrag im BOB). Dazu passt dann ganz gut die „Frühstarterproblematik“. Um den Jahrestag mache ich aber mal kein großes Aufheben. Außer: Weiter gehts. Nun, das Bild passt nicht so ganz gut dazu. Das müsste an sich eine „grüne Ampel“ sein. 🙂