Für diejenigen, die häufiger Nebenkläger vertreten, ist die Entscheidung des KG v. 22.03.2010 – 4 Ws 6/101 – von Bedeutung.
Das KG hat noch einmal darauf hingewiesen, dass die Anschlusserklärung eines minderjährigen Verletzten nach § 396 StPO nur wirksam ist, wenn der Personensorgeberechtigte ihn bei dieser Prozesserklärung vertritt oder der Erklärung des Minderjährigen zustimmt. Das KG untersucht dann zwar die Nebenklagevorschriften darauf, ob sie eine Auslegung dahingehend zulassen, dass ein minderjähriger Nebenklageberechtigter mit Vollendung des 14. Lebensjahres (prozessual) handlungsfähig ist und ohne Zustimmung seines Personensorgeberechtigten wirksam den Nebenklageanschluss erklären kann – Letztlich entscheidet es sich aber gegen eine solche Auslegung. Ihr stehe entgegen, dass damit ein Wertungswiderspruch zum materiellen Recht entstünde.