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Pflichti I: 2x atypischer, 1x typischer Rückwirkungsfall, oder: Änderung des Vorwurfs bzw. der Gesetzeslage

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Der letzte „Pflichti-Tag“ liegt schon etwas zurück. Inzwischen sind bei mir wieder einige Entscheidungen von Kollegen eingegangen, so dass ich heute mal wieder nur Entscheidungen zur Pflichtverteidigung vorstelle.

Und ich beginne mit drei Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung, von denen zwei etwas untypisch sind.

Zunächst hier der LG Potsdam, Beschl. v. 19.12.2021 – 23 Qs 37/21. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten mit der Anklageschrift eine gemeinschaftliche räuberische Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung begangen zu haben. So wird eröffnet. In der Hauptverhandlung weist das AG nach erfolgter Beweisaufnahme darauf hin, dass sich weder der Tatvorwurf der räuberischen Erpressung noch der Körperverletzung bestätigt hat und eine Nötigung verbleibt. Danach erfolgt mit Beschluss vom 03.09.2021 eine die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO. Mit Schriftsatz vorn 06.09.2021 beantragte der Verteidiger die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das AG lehnt ab, das LG ordnet auf die Beschwerde hin bei:

„Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO vor. Dem Beschwerdeführer wird mit der zugelassenen Anklage ein Verbrechen zur Last gelegt und es ist aufgrund des Eröffnungsbeschlusses die Zuständigkeit des Schöffengerichts gegeben.

Das Verfahren ist bislang nicht endgültig eingestellt worden und kann durch das Amtsgericht nach zwischenzeitlich offenbar ergebnislos verstrichener Zahlungsfrist jederzeit wieder aufgenommen werden. Die damit lediglich vorläufige Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO hat auf die vorgenannten Beiordnungsgründe – anders als auf den Beiordnungsgrund des § 140 Abs. 2 StPO – keine Auswirkungen.

Für die vorgenannten Beiordnungsgründe ist weiterhin gleichgültig, wenn nach dem weiteren Verfahrensverlauf die Verurteilung nicht mehr wegen des angenommenen Verbrechens, sondern nur wegen eines Vergehens – hier: wegen einer Nötigung – zu erwarten ist. Vielmehr bleibt die einmal notwendige Verteidigung solange notwendig, bis rechtskräftig (§ 143 Abs. 1 StPO) entschieden ist, dass kein Verbrechen vorliegt (siehe Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2021, § 140 Rz. 21).

Eine rückwirkende Beiordnung kommt zwar nicht in Betracht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Beschluss vom 09. März 2020 – 1 Ws 19/20), ist aber vorliegend auch nicht gegeben, zumal es nach dem Verstreichen der Auflagenfrist nicht mehr allein in der Hand des Beschwerdeführers liegt, das Verfahren zu beenden.“

Zu der Entscheidung passt ganz gut der LG Chemnitz, Beschl. v. 13.12.2021 – 2 Qs 306/21 jug. In dem Verfahren geht es umden Vorwurf des Verbreitens kinderpornographischer Inhalte. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 15.02.2021 von seiner Wohnanschrift aus einen ihm unbekannten Zeugen über die Internetplattform ,,Planetromeo“ kontaktiert und anschließend kinderpornografische Inhalte zugesandt zu haben. Aufgrund Beschlusses des AG Chemnitz vom 20.05.2021 findet dann am 27.07.2021 beim Beschuldigten eine Durchsuchung statt. Der Rechtsanwalt beantragte mit Schriftsatz vom 03.08.2021 seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, die das AG ablehnt. Das LG ordnet auf die Bestellung hin dann bei:

„Die sofortige Beschwerde ist gem. § 143 Abs, VII Satz 1 StPO zulässig und hat auch in der Sache Aussicht auf Erfolg, da ein Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorliegt.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl, 2021, Teil Nr. 33) am 01.07.2021 ist sowohl die Verbreitung, als auch der Besitz kinderpornografischer Inhalte nach § 184 b Abs. 1 Nr. 1 und § 184 b Abs. 3 StGB in der neuen Fassung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und damit als Verbrechen zu ahnden.

Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist nicht davon auszugehen, dass eine Verurteilung wegen Verbreitens kinderpornografischer Inhalte nach der zum 15.02.2021 geltenden Fassung des § 184 b StGB erfolgen kann, da der Zeuge die ihm gesandten Inhalte nur beschrieben hat, die Inhalte selbst aber auf seinen Medien nicht mehr vorhanden sind.

Selbst wenn der Nachweis des Verbreitens kinderpornografischer Inhalte unterstellt wird, besteht zum Besitz kinderpornografischer Inhalte, der erst mit der erfolgten Durchsuchung beendet ist, Tateinheit (zum Konkurrenzverhältnis Fischer, Kommentar zum StGB, 68. Auflage 2021, Rn. 45 zu § 184 b).

Für die Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers war daher auf den 27.07.2021 und die neue Gesetzeslage abzustellen.“

Und dann der „typische“ Fall im AG Karlsruhe, Beschl. v. 04.01.2022 – 31 Gs 13/22:

Die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung des Verfahrens hindert die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ausnahmsweise nicht, wenn im Falle einer unverzüglichen Entscheidung die Beiordnung erfolgt wäre.

AE II: AE im Bußgeldverfahren, oder: (Beschränkte) Akteneinsicht in SV-Gutachten eines anderen Verfahrens

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Chemnitz, Beschl.v. 22.07.2021 – 2 Qs 127/21, über die der Kollege Gratz schon im VerkehrsrechtsBlog berichtet hat, geht es auch um Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, und zwar in Zusammenhang mit Leivtec XV 3.

Das AG hatte dazu in einem Verfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt. Es haben dann  Verteidiger von Betroffenen aus anderen Verfahren, über § 475 StPO Einsicht in das Gutachten verlangt. Das AG hat das abgelehnt, das LG Chemnitz hat Akteneinsicht gewährt:

„Die Beschwerden sind zulässig und begründet.

Da die Beschwerdeführer am hier zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht beteiligt sind, gelten für diese die Beschränkungen des § 305 S. 1 StPO nicht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 304 Rn. 7).

Die Beschwerdeführer haben gem. § 475 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf beschränkte Akteneinsicht durch Übersendung einer anonymisierten Form des Sachverständigengutachtens ohne Falldaten; schutzwürdige Belange des Betroffenen stehen nicht entgegen.

Das berechtigte Interesse liegt in der Verteidigung von Mandanten in anderen Verfahren, bei denen ebenfalls ein Messgerät des genannten Typs zum Einsatz kam. Die hier mit dem Sachverständigengutachten gewonnenen Erkenntnisse können für die Frage der Geeignetheit des Messgerätetyps auch in anderen Ordnungswidrigkeitenverfahren bedeutsam sein. Entgegenstehende schutzwürdige Belange des hier Betroffenen sind weder dargelegt noch ersichtlich. Datenschutzbelange können gewahrt werden, indem eine anonymisierte Gutachtenfassung zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wird.

Die begehrte Einsichtnahme war daher – beschränkt – zu gewähren. Die Kammer hat gem. § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung getroffen.“

Corona II: Die Maskenpflicht des Verteidigers in der HV, oder: Wenn der Verteidiger auch als Schamane tätig ist

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Chemnitz, Beschl. v. 12.04.2021 – 4 Qs 108/21 – geht es noch einmal um die Maskenpflicht in der Hauptverhandlung. Grundlage der Entscheidung ist folgender Sachverhalt:

„Der Beschwerdeführer ist der gewählte Verteidiger der Angeklagten im Strafverfahren Z 2 Cs 730 Js 39632/20 vor dem Amtsgericht A, Zweigstelle S.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 26.02.2021 wurde der Beschwerdeführer als Verteidiger geladen. Die Ladung enthielt die Hinweise: „In der Verhandlung besteht aus Infektionsschutzgründen Maskenpflicht. Sie werden aufgefordert eine FFP2-Maske oder OP-Maske mitzubringen und bereits beim Betreten des Gerichtsgebäudes zu tragen. Bei Verstoß wird Anzeige erstattet. Ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht wird nur anerkannt, wenn es den Vorgaben der Sächsischen Landesärztekammer entspricht. Das Attest muss im Original vorgelegt werden.“ Der Ladung beigefügt war durch das Gericht eine Pressemitteilung der Sächsischen Landesärztekammer vom 09.11.2020, in der sie – aus ihrer Sicht – die Anforderungen an ein wirksames ärztliche Attest zur Befreiung von der sog. „Maskenpflicht“ der Coronaschutzverordnung zusammenfasst. Darin wird insbesondere gefordert, dass die ärztliche Bescheinigung die prüfende Stelle in die Lage versetzen muss, das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zur Befreiung selbstständig zu prüfen. Namentlich sei die gesundheitliche Beeinträchtigung zu benennen, die zur Befreiung führen soll.

Zum Termin der mündlichen Hauptverhandlung am 10.03.2021 erschien der Beschwerdeführer ohne jegliche Mund-Nasenbedeckung. Auf Aufforderung des Gerichts, eine Maske zu tragen, verweigerte sich der Beschwerdeführer. Stattdessen legte er ein Dokument der Frau Dipl.-Med. pp. aus pp.. vom 19.06.2020 vor. Dieses Dokument ist augenscheinlich ein Vordruck einer ärztlichen Verordnung für Heilmittel, auf der (neben dem Praxisstempel der ausstellenden Ärztin, deren Unterschrift und das Datum der Ausstellung) allein der Name, Geburtstag und Anschrift des Beschwerdeführers, dessen Versicherer und der bloße Hinweis „Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen“ abgedruckt wurde. Sonstige Daten – wie Versicherungsnummer, Personennummer, Angaben zur Versicherungskarte – fehlen vollständig auf dem Vordruck. Der Beschwerdeführer erklärte im eigenen Namen „an Eides statt“, dass er „aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen“. Weitere Gründe gab er nicht an. Auf den Hinweis des Gerichts, dass das vorgelegte Attest nicht anerkannt werde, da es den Vorgaben der Landesärztekammer nicht entspreche, gab der Beschwerdeführer an, er werde keine Maske tragen. Die Vorsitzende ordnete daraufhin an, dass der Verteidiger den Sitzungssaal aufgrund des Infektionsschutzes zu verlassen habe. Hiergegen hat der Beschwerdeführer noch im Termin zur mündlichen Verhandlung „Beschwerde“ eingelegt und damit begründet, für die Anordnung zum Tragen einer Maske existiere weder in der Corona-Schutzverordnung noch im Infektionsschutzgesetz eine Rechtsgrundlage. Er habe das ärztliche Attest zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Weiterhin sei seine Ärztin nicht an die Vorgaben der Landesärztekammer gebunden, „weil er privat versichert ist“. Die Hauptverhandlung wurde daraufhin ausgesetzt. Mit Schreiben vom 15.03.2021 schickte der Beschwerdeführer die Kopie eines nicht näher bezeichneten Dokuments – offensichtlich ein Teil der amtlichen Begründung zur Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 05.03.2021 – und markierte dort die Passage zur Befreiung von der Tragepflicht „Eine gesonderte Begründung [pp.] ist dabei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erforderlich.“

Mit Beschluss des Amtsgerichts A, Zweigstelle S, vom 15.03.2021 hat das Gericht die sitzungspolizeiliche Anordnung vom 10.03.2021 aufrechterhalten. Weiterhin wurde der Verteidiger für die Hauptverhandlung nicht von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung befreit. Hilfsweise ordnete das Gericht an, dass der Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung und an den nachfolgenden Sitzungstagen jeweils einen Nachweis einer Testung auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARA-CoC-2 als PCR-Test oder Schnelltest vorzulegen hat. Ein Selbsttest wird dagegen nicht als ausreichend angesehen. Der Test dürfe nicht älter als 48 Stunden sein. Im Wesentlichen wird der Beschluss durch das Amtsgericht damit begründet, dass eine Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, durch das vorgelegte Attest nicht erfolgt sei, da dieses nicht die inhaltlichen Vorgaben der Sächsischen Landesärztekammer einhalte. Ein Attest zur Befreiung von der Tragepflicht müsse nachvollziehbar darlegen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind. Allein die Bescheinigung, eine Person könne „aus gesundheitlichen Gründen“ keine Maske tragen, genüge hierfür nicht. Datenschutzrechtliche Gründe stünden einer solchen Forderung nicht entgegen. Auch könne ein Attest vom 18.06.2020 ohne Angabe dazu, ob eine akute oder eine chronische Erkrankung Grund für die Befreiung ist, nicht acht Monate später eine Befreiung glaubhaft machen. Im Übrigen wird auf den umfangreich begründeten Beschluss Bezug genommen.

Hiergegen wurde durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.03.2021 Beschwerde eingelegt. Diese wurde mit Schreiben vom 06.04.2021 nochmals begründet. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Angabe der Diagnose sei in der Sächsischen Corona-Schutzverordnung nicht gefordert und es fehle „jedwede Rechtsgrundlage“. Die erkennende Richterin sei die einzige, die sein Attest nicht anerkenne. Dem Beschwerdeführer sei eine tatsächliche Diagnose durch einen Arzt nicht zuzumuten, da diese einen „erheblichen finanziellen Beitrag“ erfordere. Eine Glaubhaftmachung durch ihn sei in Form seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung erfolgt. Er leide an „einer chronischen Erkrankung der Atemwege“. Auch setze er nie eine OP-Maske auf und habe auch insbesondere bei einem von ihm angesprochenen Treffen eines Gewerbevereins keinen Mindestabstand eingehalten, was durch die Polizei dort gebilligt worden sei. Weiterhin werde er als ethnische Minderheit diskriminiert, da er durch zwei Indianerstämme adoptiert worden sei. Auch habe die erkennende Richterin keine ausreichende medizinische Ausbildung, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einschätzen zu können. Im Übrigen sei ein ausreichender Schutz im Gerichtssaal durch wiederholtes Lüften und im Saal angebrachte Plexiglasscheiben gewährleistet.“

Das LG sagt: Ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist, kann dahinstehen, aber jedenfalls ist sie unbegründet. Da der Beschluss recht lang ist, stelle ich hier nur die Leitsätze ein und die Ausführungen des LG zum dem vorgelegten Attest.

Hier die Leitsätze:

  1. Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Maskenpflicht in der Hauptverhandlung sind die §§ 238 Abs. 1 StPO, 176 GVG.

  2. Eine solche Anordnung ist zur Verhinderung der Ansteckung mit dem Corona-Virus geeignet und geboten.

  3. Ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht darf sich nicht pauschal auf „medizinische Gründe“ beschränken, sondern muss zur Glaubhaftmachung Tatsachen zum Beleg dieser Feststellung aufweisen.

Und zum Attest führt das LG aus:

„d) Das „Attest“, welches der Beschwerdeführer dem Amtsgericht im Termin zur mündlichen Hauptverhandlung vorgelegt hat, genügt den obigen Grundsätzen ersichtlich nicht.

Dieses „Attest“ ist aus mehreren Gründen unzulänglich.

Zunächst enthält es – wie ausführlich ausgeführt – nicht die notwendigen Informationen zu der medizinischen Beeinträchtigung, die das Tragen einer Maske unmöglich (oder jedenfalls gefährlich etc.) machen könnte. Allein die Mitteilung „Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen“ genügt hierfür ersichtlich nicht (OVG Münster Beschl. v. 24.9.2020 – 13 B 1368/20; VGH München, Beschluss vom 26.10.2020 – 20 CE 20.2185; VG Regensburg, Beschluss vom 02.11.2020 – RN 4 S 20.2660; ArbG Siegburg, Urt. v. 16.12.2020 – 4 Ga 18/20). Diese Begründung entspricht insbesondere nicht den Vorgaben der Sächsischen Landesärztekammer, deren Berufsordnung selbstverständlich auch die Ärztin des Beschwerdeführers verpflichtet ist.

Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sodann „an Eides statt“ erklärte, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Maske tragen zu können. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers in seiner weiteren, sehr pauschalen Begründung, er leide an einer „chronischen Erkrankung der Atemwege“ vermag keine Glaubhaftmachung darzustellen. Zunächst verkennt der Beschwerdeführer, dass die eigene eidesstattliche Versicherung eines Antragstellers bzw. Betroffenen regelmäßig kein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung ist (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30.11.2017 – 3 StR 539/17; Meyer-Goßner/Schmitt 63. Aufl. 2020 § 45 Rn. 9 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt hier unverändert. Weiterhin enthalten selbst diese Erklärungen keine überprüfbaren Tatsachen zu seiner vermeintlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Das Schlagwort einer „chronischen Atemwegserkrankung“ vermag ebenso wenig konkrete und belastbare Tatsachen darzulegen, die von einem Dritten überprüft werden kann, wie die Angabe der „medizinischen Gründe“.

Weiterhin ist das „Attest“ am 18.06.2020 ausgefüllt. Ohne Angabe der ausstellenden Ärztin dazu, ob eine akute oder eine chronische Erkrankung Grund für die Befreiung ist, kann bereits aus dem Zeitablauf überhaupt nicht beurteilt werden, ob acht Monate später zum Termin der Hauptverhandlung der vermeintliche Grund zur Befreiung noch vorliegt. Dass das pauschale Behaupten des Betroffenen, er leide an einer chronischen Krankheit nicht ausreichen kann, wurde bereits gezeigt. Bereits dieser Umstand zeigt, dass eine Konkretisierung der medizinischen Indikation Voraussetzung jeder Glaubhaftmachung sein muss, da ohne diese Konkretisierung jede „Überprüfung“ ad absurdum geführt werden würde.

Im Übrigen bestehen auch aufgrund der konkreten Form des vorgelegten „Attests“ erhebliche Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit. So stellte die Ärztin Frau pp. – deren Praxis knapp 90 Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt ist – diese Bescheinigung auf einem Vordruck für eine medizinische Verordnung aus, was für sich bereits jedenfalls ungewöhnlich ist und nach der Erfahrung der Kammer den fachlichen Gewohnheiten von Ärzten in vergleichbaren Fällen (bspw. in den behaupteten Fällen einer Verhandlungsunfähigkeit) widerspricht. Auch enthält diese Bescheinigung zwar den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers, jedoch keine Versicherungsnummer, die auch ein Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung besitzt. Aus der Erfahrung der Kammer spricht auch dieser Umstand erheblich gegen eine tatsächliche fachlich korrekte Diagnose, da es sich bei einer tatsächlichen Diagnose einer Befreiung von der Maskenpflicht um ein ärztliches Gutachten i.S.d. § 25 der Berufsordnung der Landesärztekammer Sachsen handelt (vgl. auch Pressemitteilung der Sächsischen Landesärztekammer vom 09.11.2020), das voraussetzt, dass der Patient tatsächlich durch den Arzt oder die Ärztin behandelt wurde. Eine solche Behandlung geht jedoch jedenfalls regelmäßig damit einher, dass die Versicherungsdaten des Patienten durch die Praxis erhoben werden und bei entsprechenden Attesten, Verordnungen etc. auch die Versicherungsnummer angegeben wird. Wird entgegen der weit verbreiteten guten Praxis dies – wie hier – nicht angegeben, spricht dies aus Sicht der Kammer erheblich gegen eine tatsächlich erfolgte Diagnose.

Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Ärztin, die eine Befreiung von der Maskenpflicht anregt, bereits hiermit (selbstverständlich) ein ärztliches Gutachten erstattet (vgl. auch Pressemitteilung der Sächsischen Landesärztekammer vom 09.11.2020), was allein auf einer fachgerechten Diagnose fußen darf. Soweit der Beschwerdeführer angibt, ein solches Gutachten sei ihm nicht zuzumuten, stellt er bereits selbst sein Attest zur Maskenbefreiung in Frage. Allein aufgrund eines medizinischen Gutachtens kann überhaupt erst eine Maskenbefreiung durch einen Arzt angeregt werden. Dass der Besuch bei einem Arzt mit dem Ziel einer Diagnose für eine privat versicherten Person Geld kostet, ist der Natur der Sache geschuldet und führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung. Auch vermag der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, die finanzielle Belastung für eine tatsächliche ärztliche Diagnose sei ihm nicht zuzumuten, vor dem Hintergrund, dass er keine Kosten scheute, zur Ausstellung eines Attests eine einfache Fahrtstrecke über 90 Kilometer zu einer Ärztin – welche keine spezialisierte Lungenärztin oder Hals-Nasen-Ohren-Ärztin ist – in Kauf zu nehmen, nicht zu überzeugen.“

Man – zumindest ich – frage mich bei solchen Beschlüssen dann immer auch nach dem Hintergrund des beschriebenen Verhaltens, hier des Verteidigers. Vielleicht ist es ja eine Erklärung, was das LG hier festgestellt hat:

 

„Soweit das Amtsgericht in seinem Beschluss auch auf die Umstände abgestellt hat, dass der Beschwerdeführer ausweislich seiner von ihm im Internet veröffentlichten Vita als Schamane tätig ist und die Ärztin, die sein Attest ausstellte, vorwiegend Leistungen im Bereich der Homöopathie und bei der Erkennung von Schilddrüsenkrebs sowie deren Behandlung durch Punktion anbietet, lässt dies ebenfalls keinen Ermessensfehler erkennen. Zunächst sind diese Umstände ausweislich des Beschlusses nicht die tragenden Gründe für die Anordnung der Maskenpflicht und der Kontrolle des Attests. Auch war die Person des Beschwerdeführers insofern durchaus von Belang, als dass er aus Sicht des Gerichts Schutzmaßnahmen gegen die Coronapandemie grundsätzlich ablehnend gegenüber steht. Insofern kann das Gericht bei der Frage, ob ein ärztliches Attest tatsächlich auf einer stattgefundenen, fachlich korrekten Diagnose beruht oder ein Gefälligkeitsattest darstellen könnte, auch die sonstigen Begebenheiten der Ausstellung des Attests berücksichtigen. Das Ziel der sitzungspolizeilichen Anordnung ist es ja u.a. gerade, die Erstellung von Gefälligkeitsattesten ohne eine valide Diagnose hierzu aufzudecken. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers, der nach seinen Angaben von zwei nordamerikanischen Indianerstämmen adoptiert wurde, ist darin nicht zu sehen.“

Fahrtkosten des auswärtigen Wahlanwalts, oder: Mittelgebühr ist Grundlage

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Am heutigen „Gebührenfreitag“ zunächst der LG Chemnitz, Beschl. v. 08.08.2019 – 2 Qs 295/19 -, den mir der Kollege F.Glaser aus Berlin geschickt hat.

Der Kollege, der seinen Kanzleisitz in Berlin hat, hat den früheren Angeklagten in einem Strafverfahren beim AG Aue vertreten. Das Verfahren ist gem. § 153 StPO eingestellt worden. Die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Nach Abtretung durch seinen Mandanten macht(e) der Kollege dessen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gegen die Staatskasse geltend. Beantragt worden ist die Erstattung von insgesamt 1.448,83 EUR. Festgesetzt worden sind nur 1.088,08 EUR fest. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Kollegen hatte teilweise Erfolg:

1. Im Hinblick auf die überwiegend zum Abzug gebrachten Fahrtkosten des auswärtigen Wahlverteidigers ist dies zu Recht erfolgt. Es handelte sich weder vorliegend um eine Spezialmaterie, für die nur vereinzelt Fachanwälte zur Verfügung stehen, noch um eine Anklage zu einer Strafkammer, bei der die Berufung auf das besondere Vertrauensverhältnis das sich aus §§ 464 a Abs.2 Nr.2 StPO i.V.m. § 91 Abs.2 ZPO ergebende Sparsamkeitsgebot aus Gründen des fairen Verfahrens ausnahmsweise verdrängen vermag (vgl. Meyer-Goßner hierzu StPO, § 464a Rn.12; BGH I ZB 29/02, LG Dresden 15 Qs 63/09;).

Zurecht weist der Beschwerdeführer aber daraufhin, dass die Kürzung auf 3,00 Euro auch nicht zutreffend ist.

In Verfahren vor Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsgerichten wird das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO (Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren) in Entscheidungen so ausgelegt, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur weitestentfernten Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen und ohne Notwendigkeitsprüfung zuzusprechen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018, Az. I ZB 62/17; LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2014, Az. 6 0 455/11; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08.03.2013, Az. 3 Ta 8/13; VG Oldenburg, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 A 48/08; zitiert nach juris). Bei der Bestimmung der „notwendigen Auslagen“ im Strafprozess, bei einem Wahlverteidiger, gibt es keinen durchschlagenden Grund, eine andere Entscheidung zu treffen und warum nicht auch im Strafverfahren die Fahrtkosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes bis zur Gerichtsbezirksgrenze des zuständigen Gerichts als notwendig anzusehen sind (so bereits Kammerbeschluss 2 Qs 151/15). Die hilfsweise geltend gemachten Fahrtkostenosten von 21,00 Euro waren daher als angemessen anzuerkennen.

2. Hinsichtlich des Angriffspunktes, dass die vom Beschwerdeführer berechneten Gebühren zu Unrecht gekürzt worden sind und nur in Höhe der Mittelgebühren festgesetzt worden sind, ist die Beschwerde begründet.

Grundsätzlich soll im Rahmen des § 14 RVG die Mittelgebühr als Normalfall und Abrechnungsgrundlage für durchschnittliche Verfahren wie vorliegend gelten. Über- und Unterschreitungen sollen nur bei besonderen, vom üblichen Fall erheblich abweichenden Gründen gerechtfertigt sein. Grundsätzlich ist das Gericht an die für einen Normalfall abgerechneten Mittelgebühren gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG an die von dem Verteidiger angesetzten Gebühren gebunden. Dass vorliegend nur ein Durchschnittsverfahren vorliegt, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung des Verfahrens.

Gemäß § 14 Abs.1 S. 4 RVG ist die vom Rechtsanwalt gegenüber einem Dritten – und auch der Staatskasse – getroffene Gebührenbestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig hoch ist. Dies ist regelmäßig nur der Fall, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die vom Gericht als angemessen erachtete Mittelgebühr um mehr als 20 % überschreitet (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. zu § 14 Rn. 12; Mayer/ Kroiß, RVG zu § 14 Rn. 56 f,; Hartmann, Kostengesetze, zur RVG in § 14 Rn. 24). Hier liegt mit dem Antrag zwar eine Überschreitung, jedoch nur eine Überschreitung der Mittelgebühren in einem Rahmen bis max. 18 % der als angemessen erachteten Rahmengebühren vor.

Insgesamt ist die Gebührenbestimmung des Beschwerdeführers hier deshalb nicht unbillig hoch und als verbindlich anzusehen.

…..“

 

Pflichti I: Verpasste Umsetzung der PKH-Richtlinie 2016/2019, oder: Wir wenden die RiLi an…..

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Der Tag heute bringt dann hier drei Entscheidungen zur Pflichtverteidigung. Und ich eröffne die Berichterstattung mit einem Beschluss des LG Chemnitz, den mir der Kollege J.Neuber aus Freiberg gestern geschickt hat.

Für mich ist der LG Chemnitz, Beschl. v. 30.07.2019 – 5 Qs 316/19 – die erste Entscheidung, die ich kenne, in der die Grundsätze der EU PKH-Richtlinie 2016/2019, die an sich bis zum 25.05.2019 in nationales Recht umzusetzen gewesen wäre, auf einen aktuellen Fall angewendet werden. Da ist die  Rechtsprechung schneller als die Politik.

Das LG führt aus:

„I.

Die Staatsanwaltschaft Chemnitz erhob gegen den Beschwerdeführer am 01.03.2019 Anklage vor dem Amtsgericht Freiberg wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Mit Schriftsatz vom 17.04.2019 zeigte sich Rechtsanwalt pp. als Verteidiger des Angeklagten an. Ab dem 02.05.2019 befand sich der Angeklagte in anderer Sache in Haft in der JVA Dresden. Mit Beschluss vom 22.05.2019 wurde das Verfahren vor dem Strafrichter eröffnet und für den 20.06.2019 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 19.06.2019 beantragte Rechtsanwalt pp. seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, für diesen Fall würde er sein Wahlmandat niederlegen. Es lägen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor. In der Hauptverhandlung vom 20.06.2019 lehnte der Strafrichter die Pflichtverteidigerbestellung ab, da weder § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO noch § 140 Abs. Il StPO gegeben seien. Gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 20.07.2019 Beschwerde ein. Es lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 140 Abs. 11 StPO vor, da der Angeklagte in Haft sei und somit gemäß Art. 4 IV i,V.m. Art. 3 der EU PKH-Richtlinie 2016/2019 einen Rechtsanspruch auf Beiordnung habe. Das Amtsgericht Freiberg half der Beschwerde nicht ab. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Am 11.07.2019 erging ein – nicht rechtskräftiges – Urteil gegen den Angeklagten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Wie der Verteidiger des Angeklagten in der Beschwerdebegründung einräumt, befand sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der amtsrichterlichen Entscheidung seit ca. sieben Wochen in Strafhaft. Damit lagen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO noch nicht vor.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wäre aber vorliegend gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten gewesen. Der Anspruch des Angeklagten ergibt sich insoweit, wie der Verteidiger des Beschwerdeführers zutreffend ausführt, aus Art. 4 Abs. IV Satz 2 i.V.m. Art. 3 der EU PKH-Richtlinie 2016/2019. Zwar wurde diese EU-Richtlinie bislang nicht in nationales deutsches Rechts umgesetzt. Die Frist zur Umsetzung ist jedoch zwischenzeitlich, am 05.05.2019, abgelaufen. Ein Entwurf vom 12.06.2019 sieht die Umsetzung der Richtlinie vor.

Damit sind Regelungen der Richtlinie bei der Ermessensentscheidung angemessen zu würdigen und haben in die Entscheidung mit einzufließen.

Daher war der Beschluss vom 20.06.2019 aufzuheben und dem Angeklagten rückwirkend für die erste Instanz nachträglich ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Dies ist ausnahmsweise, in vorliegender Konstellation zulässig, obwohl die erste Instanz bereits durch – nicht rechtskräftiges – Urteil beendet wurde, da der Beschwerdeführer noch ein Interesse an der nachträglichen Beiordnung hat.

Auch nach der EU- Richtlinie kann für das weitere Verfahren die Beiordnung wieder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiordnung, hier die Haft i.a.S. wieder wegfallen.“

Interessant nicht nur wegen der Anwendung der PKH-Richtlinie (vgl. dazu auch: Gedanken zur nicht erfolgten Umsetzung der PKH-Richtlinie 2016/1919), sondern auch wegen der rückwirkenden Bestellung. Das LG hat sich also nicht – was ja gern getan wird – darauf zurückgezogen, dass eine rückwirkende Bestellung des Rechtsanwaltes nicht (mehr) in Betracht komme.