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Pflichti I: Nachträgliche Beiordnung, oder: Weitere Rechtsprechung

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Heute dann noch einmal ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen. Da ist nach meinem letzten Posting zu dem Themenbereich einiges an Entscheidungen hereingekommen. Und einen Teil davon stelle ich heute vor.

Zunächst noch einmal zur Frage: Nachträgliche Beiordnung (also i.d.R. nach einer Einstellung nach § 154 StPO) zulässig oder nicht. Dazu hatte ich ja auch schon einige Entscheidungen zum neuen Recht vorgestellt. Hier kommen dann noch ein paar mehr, aus denen man m.E. den Schluss ziehen kann: Die LG halten an ihrer weiten Auffassung, dass die nachträgliche Beiordnung zulässig ist. Sie kommen im Grunde mit einer: Jetzt erst recht Argumentation unter Hinweis auf das neue Recht. Zu nennen ist da  dann auch nochLG Bonn, Beschl. v. 28.04.2020 – 21 Qs 25/20. Auch das AG Amberg, Beschl. v. 09.04.2020 – 6 Gs 591/20 – ordnet nachträglich bei, allerdings ohne auf das neue Recht einzugehen.

Es gibt natürlich leider auch noch andere Entscheidungen, wie z.B. den LG Essen, Beschl. v. 05.03.2020 – 57 Qs 6 Js 651/19-39/20. Wenn ich den lese frage ich mich allerdings, ob die gesetzlichen Neuregelungen an der Kammer vorbeigegangen sind. Man sollte ggf. dann vielleicht doch mal die Rechtsprechung überdenken und jetzt alte Zöpfe abschneiden. Zumindest sollte man sich mit der neuen Rechtslage auseinander setzen.

„Golfcart versus Pkw“, oder: (Mit)Haftung wie bei „Fahrrad versus Pkw“

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Author Mlsguy0037 (talk)

Auch die zweite Entscheidung, die ich vorstelle – das LG Bonn, Urt. v. 23.08.2019 – 1 O 483/18 -, über das ja auch schon der Kollege Gratz berichtet hat, hat hat einen nicht alltäglichen „(Verkehrs)Unfall“ zum Gegenstand. Entschieden worden ist nämlich über den Zusammenstoß eines Pkw mit einem eine Straße querenden Golfcart. Interessant hier nur die Frage der Mithaftung und der insoweit zur Anwendung kommenden Vorschriften. Alles andere sind Fragen des Einzelfalls:

„cc) Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz ist jedoch aufgrund eines nicht unerheblichen Mitverschuldens im Sinne des § 254 1 Satz 1 BGB auf die Hälfte zu reduzieren.

Gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Kläger, als Halter, muss sich hierbei das Verschulden der Zeugin F, als Fahrerin des Unfallfahrzeugs, am Unfall zurechnen lassen.

Im Rahmen von Straßenverkehrsunfällen ist anerkannt, dass Fahrer und Halter eine sogenannte Haftungseinheit bilden, also die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger zu demselben unfallverursachenden Umstand geführt haben, bevor der Verursachungsbeitrag des Geschädigten hinzugetreten ist (BGH, NJW 1966, 1262, 1263; NJW 1971, 33; Palandt/Grüneberg, BGB; 78. Aufl. 2019, § 254 Rn. 70; zum Begriff siehe Lorenz, in: BeckOK BGB, 50. Ed. 2019, § 254 Rn. 66).

Für die Frage der Unfallverursachung und des Mitverschuldens kommt es bei einem Unfall zwischen Kraftfahrzeugen, an dem ein Pkw beteiligt ist, sowohl auf dessen Betriebsgefahr (Grüneberg, in: Berz/Burmann/Grüneberg, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 39. EL Mai 2019, Rn. 123-127), als auch auf die Sorgfaltspflichtverletzungen des Fahrers an. Hat ein Unfallbeteiligter durch einen groben Verkehrsverstoß den Unfall verursacht, tritt die Betriebsgefahr des anderen Unfallverursachers dahinter zurück, sodass alleine derjenige den Unfall verursacht hat, dem der grobe Verkehrsverstoß zur Last fällt (BGH NJW 1998,1137, 1138).

Dementsprechend ist dem Kläger nicht nur die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs zuzurechnen, sondern auch der Sorgfaltspflichtverstoß der Zeugin F. Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Insofern steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin F sich nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemäß verhalten hat, um die Kollision zwischen dem Pkw und dem Golfcart zu verhindern………….“

Öffentlichkeitsfahndung, oder: Computerbetrug reicht für Anordnung

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Heute dann mal kein Thementag, sondern „Kessel Buntes StPO/StGB“. Und in dem Kessel schwimmt zunächst der LG Bonn, Beschl. v. 02.08.2018 – 21 Qs 62/18. Er behandelt eine mit der Öffentlichkeitsfahndung (§ 131b Abs. 1 StPO) zusammenhängende Frage, und zwar geht es um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren wegen (versuchten) Computerbetruges. Es ist einer 73-jährigen Geschädigten während ihres Krankenhausaufenthaltes – als sie gerade zu einer Untersuchung ihr Zimmer verlassen hatte – aus dem Nachttisch ihre Geldbörse entwendet worden, in welcher sich Ausweisdokumente (Personalausweis, B Krankenversicherungskarte), ca. 38,00 € Bargeld und eine EC-Karte der Q Bank F befanden. Kurze Zeit später versuchte dann eine bisher unbekannte männliche Person mit der EC-Karte der Geschädigten Bargeld an einem Geldautomaten einer Filiale der Q Bank F zu erlangen, welche videoüberwacht war. Die EC-Karte wurde nach mehrmaliger falscher PIN-Eingabe vom Automaten eingezogen, so dass die unbekannte Person kein Bargeld erlangte. Die Geschädigte zeigte den Vorfall am bei der Polizei an. Auf den von der Polizei angeforderten und von der Q Bank F zur Verfügung gestellten Videoaufnahmen des Bereichs vor dem genannten Geldautomaten ist der oben beschriebene Vorgang der versuchten Bargelderlangung der unbekannten Person am Geldautomaten zu sehen, wobei das Gesicht der betreffenden Person zu erkennen ist. Das AG hat die von der StA beantragte Maßnahme der Öffentlichkeitsfahndung zwecks Identitätsfeststellung des Beschuldigten durch Veröffentlichung der Videoaufnahmen der Q Bank F, welche den Beschuldigten zeigen, abgelehnt. Auf die Beschwerde der StA hat das LG die Maßnahme angeordnet:

„Nach diesen Maßstäben ist die beantragte Öffentlichkeitsfahndung gemäß § 131b Abs. 1 StPO anzuordnen.

Vorliegend geht es um den Diebstahl einer Geldbörse, in welcher sich Ausweisdokumente (Personalausweis, B Krankenversicherungskarte), ca. 38,00 € Bargeld und eine EC-Karte der Q Bank F befanden, und einen nachfolgend versuchten Computerbetrug unter Benutzung der entwendeten EC-Karte an einem Geldautomaten der Q Bank F. Damit geht es um die Erlangung einer Geldbörse (unbekannten Werts) und des Betrags von 38,00 €, des Weiteren um einen Versuch der Erlangung weiterer 500,00 € bis 1.000,00 € (da vermutlich solche Beträge das Maximum gewesen wären, die an einem Tag am Bankautomaten hätten abgehoben werden können angesichts üblicher Höchstbeträge der Banken) und um die weiteren Schäden, die der Geschädigten durch die Wiederbeschaffung des Personalausweises und der B-Karte entstanden sind bzw. entstehen werden. Die Tat richtete sich gegen eine 73-Jährige in einem Krankenhaus, also in einem geschützten Bereich, was eine gesteigerte Verwerflichkeit der Tat begründet, wie auch das Amtsgericht ausgeführt hat. Die Charakterisierung als wahrscheinliche Gelegenheitstat eines Einzelnen – und nicht als Serientat und/oder Bandentat teilt die Kammer angesichts der Umstände der Tat ebenfalls. Der Strafrahmen für den Diebstahl beträgt gemäß § 242 Abs. 1 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, ebenso wie derjenige gemäß § 263a Abs. 1 StGB (wobei hinsichtlich des Computerbetrugs hier eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 22, 23, 49 StGB vorzunehmen sein dürfte).

In der Gesamtschau dieser Umstände ordnet die Kammer die in Rede stehenden Tat(en) dem Bereich der mittleren Kriminalität zu, insbesondere da potentiell – im Erfolgsfalle – ein relativ hoher Schaden von 500,00 bis 1.000,00 € hätte eintreten können, wenn der Computerbetrug Erfolg gehabt hätte, und weil die Entwendung der EC-Karte einer 73-jährigen Patientin aus einem Krankenhauszimmer gesteigert verwerflich ist, auch unter Annahme einer Gelegenheitstat eines Einzelnen.

Die Kammer sieht auch durch Taten dieser Art den Rechtsfrieden als empfindlich gestört an. Der Diebstahl und Missbrauch von EC-Karten hat sich schon seit vielen Jahren zu einem ernsten (Massen-)Problem entwickelt, wobei insbesondere ältere Bürger im erhöhten Maße Opfer dieser Straftaten werden und (leider) einige ihre PIN-Nummer auch in der Geldbörse verwahren, wodurch leicht hohe Schäden entstehen können (auch wenn letzteres hier nicht der Fall war). Zudem gibt es inzwischen technische Möglichkeiten der Täter, auch ohne Kenntnis der PIN-Nummer Auszahlungen zu erreichen (auch dies war hier nicht der Fall). Eine Nichtdurchführung der Öffentlichkeitsfahndung in den Fällen des Computerbetrugs wäre jedenfalls geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, weil dadurch der Eindruck erweckt wird, dass der jeweilige Täter nicht effektiv verfolgt werde. Die Öffentlichkeitsfahndung ist sehr oft der einzige vielversprechende Ansatz zur Ermittlung des Täters (wie auch hier der Fall ist). Es erscheint vor diesem Hintergrund auch in Ansehung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten geboten, in der Regel – wenngleich weiterhin im Einzelfall zu prüfen – die Öffentlichkeitsfahndung bei Computerbetrug mit gestohlenen EC-Karten anzuordnen, auch aus präventiven Gründen. Wenn der Täter damit rechnen muss, dass sein Bild nach einer solchen Tat im Rahmen einer Öffentlichkeitsfahndung veröffentlicht werden wird – jede Bank verfügt heutzutage über Videokameras an ihren Geldautomaten -, werden zumindest einige Täter davon abgehalten, eine solche Tat zu begehen – sich bei der Abhebung zu maskieren wäre zwar möglich, würde aber auch auffällig sein. Zwar verfolgt die Regelung des § 131b StPO grundsätzlich keinen präventiven, sondern einen repressiven Zweck, aber im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung – Strafverfolgungsinteresse einerseits und Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten andererseits – sind auch die (anderweitig schützenswerten) Interessen der Allgemeinheit mit einzubeziehen, wie bereits das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat (vgl. BVerfG, aaO); ein solches ist u.A. das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Abschreckung von Tätern solcher Delikte. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Fehlerwahrscheinlichkeit der Öffentlichkeitsfahndung in den Fällen des EC-Karten-Computerbetrugs vergleichsweise niedrig ist, also die Quote, in welchen ein Bild veröffentlicht wird, welches keinen Täter zeigt. Bei EC-Karten-Computerbetrug ist in aller Regel eindeutig, dass derjenige auf den Videoaufnahmen der Bank, welcher die – nach Angaben des jeweiligen Geschädigten entwendete oder anderweitig abhanden gekommene EC-Karte benutzt – der Täter jedenfalls des Computerbetrugs ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit an der Vortat (meist Diebstahl) auch beteiligt war. Demgegenüber werden bei anderen Delikten, z.B. bei Mord, nicht selten auch Bilder veröffentlicht, bei denen sich später herausstellt, dass diese doch nicht den Täter gezeigt haben. Vor diesem Hintergrund erscheint der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten insgesamt als verhältnismäßig und gerechtfertigt.“

Der „Speed – Pedelec“-Fahrer ohne (Fahrrad)Helm – Mitverschulden 50 %

entnommen wikimedia.org Urheber RudolfSimon

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Ich erinnere: Der BGH hat im vorigen Jahr im BGH, Urt. v.  17.06.2014 – VI ZR 281/13 – zum Mitverschulden des Radfahrers an Verletzungen, wenn er keinen Fahrradhelm trägt, Stellung genommen (vgl. u.a. Der Fahrradhelm beim BGH – hier geht es zum Volltext). In der Entscheidung hat der BGH jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 ein Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB wegen des nichtgetragenen Helms verneint, darüber hinaus aber die Frage – insbesondere auch in Fällen „sportlicher Betätigung – offen gelassen. Die Überlegungen des BGH greift das LG Bonn, Urt. v. 18.12.2014 – 18 O 388/12 – auf, auf das mich ein VRR-Autor, der darüber demnächst im VRR berichten wird, hingewiesen hat. Ich bringe das hier – passend zum Frühjahrswettter – und vielleicht als kleine Warnung/kleiner Hinweis gerne.

In der Entscheidung des LG Bonn ging es u.a. um das Mitverschulden eines sog. Speed-Pedelec“ Fahrers an den Unfallfolgen eines Unfallereignisses, bei dem der Fahrer keinen Helm getragen hatte. Das LG ist von einer Mitverschuldensquote von 50 % ausgegangen:

„6) An dem eingetretenen Schaden trifft den Kläger ein Mitverschulden, § 254 BGB, das auch in dem Verfahren über den Grund des Anspruchs berücksichtigt werden kann. Denn der Kläger ist mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, ohne einen Helm zu tragen. Zwar ist der Schadensersatzanspruch des Fahrers eines Fahrrads (ohne Hilfsantrieb), der ohne Schutzhelm fährt, grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemindert (BGH MDR 2014, 957). Damit indes ist die hier zu beurteilende Situation eines Fahrrads mit elektromotorischer Unterstützung, die Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h erlaubt („Speed – Pedelec“), nicht vergleichbar. Dem korrespondiert, dass der BGH die Frage, inwieweit in Fällen „sportlicher Betätigung des Radfahrers“ das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, ausdrücklich offen gelassen hat (aaO., sub II.2.d) der Entscheidungsgründe). Dabei ist mit „sportlicher Betätigung“ offensichtlich keine Differenzierung dahin gemeint, ob das Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit oder am Feierabend zwecks sportlicher Ertüchtigung genutzt wird. Vielmehr eignet es gerade dem Radrennsport, dass dort höhere Geschwindigkeiten gefahren werden als im Normalfall. Das Speed-Pedelec steht insoweit eher dem Mofa nahe, bei dem bereits ab Geschwindigkeiten über 20 km/h eine Helmpflicht gilt, § 21a Abs. 2 StVO.

Es kann offen bleiben, ob eine gesetzliche Helmpflicht für Speed-Pedelec-Fahrer existiert (bejahend Huppertz in: DAR 2011, S. 561 [564]), denn es ist offenkundig, dass das Risiko eines schweren Unfalls – wie er sich hier verwirklicht hat – bei höheren Geschwindigkeiten ungleich höher ist als bei Geschwindigkeiten, wie sie im Radverkehr normalerweise gefahren werden. Besteht bereits seit Jahrzehnten eine Helmpflicht für Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h (§ 21a StVO in der Fassung von 1978), musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er bei Benutzung des streitgegenständlichen Speed-Pedelec zu seinem eigenen Schutz einen Helm aufsetzen musste. Dass der Gesetzgeber insoweit noch nicht (klarstellend) tätig geworden ist, sondern offensichtlich auf die Eigenverantwortung der Fahrer(innen) setzt, entlastet den Kläger nicht (ebenso OLG Düsseldorf, NJW 2007, S. 3075 für einen Rennradfahrer, der mit einer Geschwindigkeit von 30 – 40 km/h unterwegs war).

7) Die dem Kläger anzulastende Obliegenheitsverletzung war auch mitursächlich für die erlittenen Kopfverletzungen. Für diese Kausalität spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2007, S. 3075 [3078]).
….
9) Aus dem vorher Ausgeführten folgt, dass die Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu Ziffer 3.) begründet ist, und zwar bei den materiellen Schäden zu 50% und bei dem immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 50%. „

Also Helm auf: Sicher ist sicher….

Geldstrafenurteil – reicht nicht für den Bewährungswiderruf

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In der letzten Zeit hat es einige Entscheidungen zum Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat gegeben, wenn diese nur mit einer Geldstrafe geahndet worden ist. Auch wir haben darüber berichtet (vgl. hier Gott sei Dank, nur eine Geldstrafe!! Aber damit vor Bewährungswiderruf gerettet? zum KG, Beschl. v. 18. 12. 2013 – 2 Ws 594-595/139). Die Tendenz scheint dahin zu gehen, auch in den Fällen zum Widrruf zu kommen.

Dass es dann doch auch noch anders geht, zeigt der LG Bonn, Beschl. v. 16.04.2014 –  23 Qs 14/14 -, auf den ich hier aus Gründen der „Ausgewogenheit“ hinweisen will. Das LG führt aus:

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Zwar ist gemäß § 56f StGB die einem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zu widerrufen, wenn dieser während der Bewährungszeit eine Straftat begeht oder anderweitige Bewährungsauflagen missachtet und dadurch die der Strafaussetzung zugrunde liegende gegenteilige Erwartung nicht erfüllt.

b) Nach dieser Maßgabe rechtfertigt jedoch die Verurteilung des Amtsgerichts Siegburg vom 20.11.2013 keinen Widerruf der Strafaussetzung. Denn das Amtsgerichts hat dort – unter Berücksichtigung der hiesigen laufenden Bewährung sowie zwei weiterer laufender Bewährungen – eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 Euro für den vom Beschwerdeführer begangenen versuchten Diebstahl geringwertiger Sachen für ausreichend erachtet und die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht für unerlässlich gehalten (§ 47 StGB). Bei der hierfür erforderlichen Prognoseentscheidung liegt es wegen der mit der größeren Sach- und Zeitnähe verbundenen besseren Erkenntnismöglichkeit grundsätzlich nahe, sich der (günstigen) Zukunftsprognose des (zuletzt) erkennenden Gerichts anzuschließen (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 19.03.1993 – 2 Ws 115-116/93, StV 1993, 429; Fischer StGB, 60. Auflage, § 56f Rn 8b).

c) Dass dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 20.11.2013 keine Auseinandersetzung mit den Vorverurteilungen und auch keine Angaben über eine wesentliche Änderung der Lebensführung entnommen werden können, steht dem nicht entgegen. Denn auf eine unzureichende und damit nicht überzeugende Bewertung der dortigen Aussetzungsprognose kann nicht allein deshalb geschlossen werden, wenn – wie hier – lediglich wegen der Abfassung eines abgekürzten Urteils nach § 267 Abs. 4 StPO von einer näheren Begründung abgesehen worden ist (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 19.03.1993 – 2 Ws 115-116/93, StV 1993, 429).

 d) Auch die Kammer geht davon aus, dass die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe dem Gewicht der Tat und der Entwicklung des Beschwerdeführers Rechnung getragen haben und es zu dessen weiteren Beeindruckung des Widerrufs der ausgesetzten Freiheitstrafe nicht bedarf. Anhaltspunkte, die dieser Bewertung widerstreiten, sind nicht ersichtlich und werden auch in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt.“