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Pflichti I: Und immer wieder nachträgliche Beiordnung, oder: Was heißt „unverzügliche“ Antragsweiterleitung?

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Heute dann wieder Pflichtverteidigungsentscheidungen. Der Strom von Entscheidungen reißt nicht ab – auf das die Sammlung anwächst.

Ich stelle dann zunächt wieder einige Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung vor. Zunächst weise ich hin auf den LG Halle, Beschl. v. 15.4.2021 – 3 Qs 41/21. Das LG teilt der Staatsanwaltschaft mehr als deutlich mit, was es davon hält, wenn ein Beiordnungsantrag nicht „unverzüglich“ an das Gericht weitergeleitet wird und wann eine Weiterleitung nicht mehr „unverzüglich“ ist, nämlich:

Die Weiterleitung eines Antrags auf Beiordnung als Pflichtverteidiger drei Wochen nach Antragstellung – ist auch unter Berücksichtigung einer Prüfungs- und Überlegungsfrist nicht unverzüglich im Sinne von §§ 141 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 2 StPO.

Ebenso deutlich der LG Halle, Beschl. v. 20.04.2021 – 10a Qs 42/21. Auch da hatte die StA den Beiordnungsantrag rund sechs Wochen liegen lassen und dann eingestellt. Das LG meint: So nicht. Und dann – aller guten Dinge sind drei – noch einmal das LG Halle im LG Halle, Beschl. v. 20.04.2021 – 10a Qs 43/21. In allen drei Beschlüssen weist das LG übrigens darauf hin, dass auch die Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO, wonach eine Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen, zu keinem anderen Ergebnis führt. Diese Regelung gilt nur für den Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers ohne Antrag nach § 141 Abs. 2 StPO.

Richtig wird dann aber nicht nur in Halle entschieden, sondern auch beim LG Hamburg, wie sich aus dem LG Hamburg, Beschl. v. 21.05.2021 -601 Qs 18/21 – ergibt. Das LG macht es – zumindest teilweise anders – als das „überordnete“ OLG.

Anders als die wohl zumindest h.M. in der landgerichtlichen Rechtsprechung macht es das LG Bonn im LG Bonn, Beschl. v. 18.05.2021 – 63 Qs 41/21. Das sieht die nahcträgliche Beiordnung als unzulässig an und bemüht mal wieder das Kostenargument. Dabei wird m.E. immer übersehen, dass es letztlich nicht auf die Frage der „Bedürftigkeit“ des Beschuldigten ankommen kann. Denn der muss ja nach Nr. 9007 KV GKG die Kosten des Pflichtverteidigers tragen, wenn er verurteilt wird.

StPO III: Wohnungsdurchsuchung im Hinblick auf die Tagessatzhöhe, oder: Ich will wissen, wie du lebst

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Und als dritte Entscheidung dann noch der LG Bonn, Beschl. v. 28.10.2020 – 50 Qs-857 Js 721/20-36/20. Der nimmt zur Verhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung Stellung. Die war vom AG angeordnet worden zur Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten im Hinblick auf die Festsetzung der Tagessatzhöhe.

Das LG hat die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt:

„Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Bonn vom 15.09.2020 rechtswidrig war. Die Anordnung der Durchsuchung ist, jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Verfahrens, nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.

Bei der Anordnung von Durchsuchungen der Wohnung muss aufgrund der Schwere des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße beachtet werden (BVerfGE 20, 162/187; 42, 212/220). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, dass die Durchsuchung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn mildere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stehen oder die Durchsuchung zur Bedeutung der Sache völlig außer Verhältnis stehen würde.

Vorliegend wurde die Durchsuchung mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.09.2020 ausschließlich zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten angeordnet. Aus den Gründen der Entscheidung lässt sich des Weiteren entnehmen, dass das erkennende Gericht aufgrund des Schweigens des Angeklagten im Parallelverfahren zu seinen persönlichen Verhältnissen, ein entsprechendes prozessuales Verhalten des Angeklagten auch in der anstehenden Hauptverhandlung vermutet und zur Vermeidung einer Schätzung der monatlichen Einkünfte bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 3 StGB) im Falle einer Verurteilung des Angeklagten die Durchsuchung zur Ermittlung des „Lebenszuschnitts“ des Angeklagten angeordnet hat.

An eine Durchsuchung, die ausschließlich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten im Rahmen der Festsetzung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 S. 1 StGB) dient, sind angesichts des damit verbundenen Grundrechtseingriffs besonders strenge Anforderungen zu stellen, da das Gesetz in § 40 Abs. 3 StGB ausdrücklich die Möglichkeit einer Schätzung der Einkünfte des Täters vorsieht (vgl. OLG Dresden, StraFo 2007, 329 f.; Thüringer OLG, Beschluss v. 12.02.2009, 1 Ss 160/08, Rn. 15 f.; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 23.11.2009, 1 Ss 104/09, Rn. 15 f. – jeweils zitiert nach juris). Eine solche Durchsuchung ist allenfalls dann denkbar, wenn anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht möglich ist (OLG Dresden aaO), was nur in eng begrenzten Ausnahmefällen der Fall sein dürfte. So liegt es hier indessen nicht. Dem Amtsgericht hätten naheliegend andere Aufklärungsansätze hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Angeklagten zur Verfügung gestanden: es hätte bspw. eine behördliche Auskunft der Bafin oder der Deutschen Rentenversicherung einholen – wofür angesichts der erst eineinhalb Monate später anberaumten Hauptverhandlung auch ausreichend Zeit zur Verfügung stand – oder die ohnehin zum Termin geladene Lebensgefährtin des Angeklagten zu dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vernehmen können. Des Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass generell die Anforderungen an eine Schätzung nicht überspannt werden dürfen und als Schätzgrundlage bspw. auf die sich aus den allgemein zugänglichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes sowie der Statistischen Landesämter ergebenden Durchschnittseinkommen von Arbeitnehmern zurückgegriffen werden kann, sofern eine Erwerbstätigkeit des Angeklagten feststeht. Vor zu hohen Schätzungen kann der Angeklagte sich durch eine Offenlegung seiner Verhältnisse – spätestens in der Berufungsinstanz – schützen. Darüber hinaus konnte vor dem ersten Hauptverhandlungstermin nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte wie im Parallelverfahren keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen werde, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass das dortige Schweigen aus anderen Gesichtspunkten erfolgte.

Bei seiner Entscheidung verkennt die Kammer nicht, dass es grundsätzliche Aufgabe des erkennenden Gerichts ist, sich Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten zu verschaffen, da die Kenntnis dieser Umstände für eine an anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung wesentlich ist (vgl. BGHSt 16, 351/353; BGH NStZ-RR 1998, 17 f.). Von dieser Verpflichtung wird das Gericht nicht schon dann frei, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung Angaben zu seinem Lebenslauf verweigert (BGH NJW 1StV 1992, 463) und es ist verpflichtet, sich um die Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu bemühen. Unabhängig davon, dass das Amtsgericht seine Durchsuchungsanordnung nicht auf die Ermittlung für die Strafzumessung relevanter Umstände gestützt hat, wären auch bei dieser Zielsetzung von gerichtlichen Anordnungen unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zunächst die genannten, weniger grundrechtsrelevanten Ermittlungsansätze (Zeugenvernehmung, Behördenauskünfte) zu verfolgen.“

Pflichti I: Nachträgliche Beiordnung, oder: Weitere Rechtsprechung

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Heute dann noch einmal ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen. Da ist nach meinem letzten Posting zu dem Themenbereich einiges an Entscheidungen hereingekommen. Und einen Teil davon stelle ich heute vor.

Zunächst noch einmal zur Frage: Nachträgliche Beiordnung (also i.d.R. nach einer Einstellung nach § 154 StPO) zulässig oder nicht. Dazu hatte ich ja auch schon einige Entscheidungen zum neuen Recht vorgestellt. Hier kommen dann noch ein paar mehr, aus denen man m.E. den Schluss ziehen kann: Die LG halten an ihrer weiten Auffassung, dass die nachträgliche Beiordnung zulässig ist. Sie kommen im Grunde mit einer: Jetzt erst recht Argumentation unter Hinweis auf das neue Recht. Zu nennen ist da  dann auch nochLG Bonn, Beschl. v. 28.04.2020 – 21 Qs 25/20. Auch das AG Amberg, Beschl. v. 09.04.2020 – 6 Gs 591/20 – ordnet nachträglich bei, allerdings ohne auf das neue Recht einzugehen.

Es gibt natürlich leider auch noch andere Entscheidungen, wie z.B. den LG Essen, Beschl. v. 05.03.2020 – 57 Qs 6 Js 651/19-39/20. Wenn ich den lese frage ich mich allerdings, ob die gesetzlichen Neuregelungen an der Kammer vorbeigegangen sind. Man sollte ggf. dann vielleicht doch mal die Rechtsprechung überdenken und jetzt alte Zöpfe abschneiden. Zumindest sollte man sich mit der neuen Rechtslage auseinander setzen.

„Golfcart versus Pkw“, oder: (Mit)Haftung wie bei „Fahrrad versus Pkw“

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Author Mlsguy0037 (talk)

Auch die zweite Entscheidung, die ich vorstelle – das LG Bonn, Urt. v. 23.08.2019 – 1 O 483/18 -, über das ja auch schon der Kollege Gratz berichtet hat, hat hat einen nicht alltäglichen „(Verkehrs)Unfall“ zum Gegenstand. Entschieden worden ist nämlich über den Zusammenstoß eines Pkw mit einem eine Straße querenden Golfcart. Interessant hier nur die Frage der Mithaftung und der insoweit zur Anwendung kommenden Vorschriften. Alles andere sind Fragen des Einzelfalls:

„cc) Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz ist jedoch aufgrund eines nicht unerheblichen Mitverschuldens im Sinne des § 254 1 Satz 1 BGB auf die Hälfte zu reduzieren.

Gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Kläger, als Halter, muss sich hierbei das Verschulden der Zeugin F, als Fahrerin des Unfallfahrzeugs, am Unfall zurechnen lassen.

Im Rahmen von Straßenverkehrsunfällen ist anerkannt, dass Fahrer und Halter eine sogenannte Haftungseinheit bilden, also die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger zu demselben unfallverursachenden Umstand geführt haben, bevor der Verursachungsbeitrag des Geschädigten hinzugetreten ist (BGH, NJW 1966, 1262, 1263; NJW 1971, 33; Palandt/Grüneberg, BGB; 78. Aufl. 2019, § 254 Rn. 70; zum Begriff siehe Lorenz, in: BeckOK BGB, 50. Ed. 2019, § 254 Rn. 66).

Für die Frage der Unfallverursachung und des Mitverschuldens kommt es bei einem Unfall zwischen Kraftfahrzeugen, an dem ein Pkw beteiligt ist, sowohl auf dessen Betriebsgefahr (Grüneberg, in: Berz/Burmann/Grüneberg, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 39. EL Mai 2019, Rn. 123-127), als auch auf die Sorgfaltspflichtverletzungen des Fahrers an. Hat ein Unfallbeteiligter durch einen groben Verkehrsverstoß den Unfall verursacht, tritt die Betriebsgefahr des anderen Unfallverursachers dahinter zurück, sodass alleine derjenige den Unfall verursacht hat, dem der grobe Verkehrsverstoß zur Last fällt (BGH NJW 1998,1137, 1138).

Dementsprechend ist dem Kläger nicht nur die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs zuzurechnen, sondern auch der Sorgfaltspflichtverstoß der Zeugin F. Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Insofern steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin F sich nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemäß verhalten hat, um die Kollision zwischen dem Pkw und dem Golfcart zu verhindern………….“

Öffentlichkeitsfahndung, oder: Computerbetrug reicht für Anordnung

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Heute dann mal kein Thementag, sondern „Kessel Buntes StPO/StGB“. Und in dem Kessel schwimmt zunächst der LG Bonn, Beschl. v. 02.08.2018 – 21 Qs 62/18. Er behandelt eine mit der Öffentlichkeitsfahndung (§ 131b Abs. 1 StPO) zusammenhängende Frage, und zwar geht es um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren wegen (versuchten) Computerbetruges. Es ist einer 73-jährigen Geschädigten während ihres Krankenhausaufenthaltes – als sie gerade zu einer Untersuchung ihr Zimmer verlassen hatte – aus dem Nachttisch ihre Geldbörse entwendet worden, in welcher sich Ausweisdokumente (Personalausweis, B Krankenversicherungskarte), ca. 38,00 € Bargeld und eine EC-Karte der Q Bank F befanden. Kurze Zeit später versuchte dann eine bisher unbekannte männliche Person mit der EC-Karte der Geschädigten Bargeld an einem Geldautomaten einer Filiale der Q Bank F zu erlangen, welche videoüberwacht war. Die EC-Karte wurde nach mehrmaliger falscher PIN-Eingabe vom Automaten eingezogen, so dass die unbekannte Person kein Bargeld erlangte. Die Geschädigte zeigte den Vorfall am bei der Polizei an. Auf den von der Polizei angeforderten und von der Q Bank F zur Verfügung gestellten Videoaufnahmen des Bereichs vor dem genannten Geldautomaten ist der oben beschriebene Vorgang der versuchten Bargelderlangung der unbekannten Person am Geldautomaten zu sehen, wobei das Gesicht der betreffenden Person zu erkennen ist. Das AG hat die von der StA beantragte Maßnahme der Öffentlichkeitsfahndung zwecks Identitätsfeststellung des Beschuldigten durch Veröffentlichung der Videoaufnahmen der Q Bank F, welche den Beschuldigten zeigen, abgelehnt. Auf die Beschwerde der StA hat das LG die Maßnahme angeordnet:

„Nach diesen Maßstäben ist die beantragte Öffentlichkeitsfahndung gemäß § 131b Abs. 1 StPO anzuordnen.

Vorliegend geht es um den Diebstahl einer Geldbörse, in welcher sich Ausweisdokumente (Personalausweis, B Krankenversicherungskarte), ca. 38,00 € Bargeld und eine EC-Karte der Q Bank F befanden, und einen nachfolgend versuchten Computerbetrug unter Benutzung der entwendeten EC-Karte an einem Geldautomaten der Q Bank F. Damit geht es um die Erlangung einer Geldbörse (unbekannten Werts) und des Betrags von 38,00 €, des Weiteren um einen Versuch der Erlangung weiterer 500,00 € bis 1.000,00 € (da vermutlich solche Beträge das Maximum gewesen wären, die an einem Tag am Bankautomaten hätten abgehoben werden können angesichts üblicher Höchstbeträge der Banken) und um die weiteren Schäden, die der Geschädigten durch die Wiederbeschaffung des Personalausweises und der B-Karte entstanden sind bzw. entstehen werden. Die Tat richtete sich gegen eine 73-Jährige in einem Krankenhaus, also in einem geschützten Bereich, was eine gesteigerte Verwerflichkeit der Tat begründet, wie auch das Amtsgericht ausgeführt hat. Die Charakterisierung als wahrscheinliche Gelegenheitstat eines Einzelnen – und nicht als Serientat und/oder Bandentat teilt die Kammer angesichts der Umstände der Tat ebenfalls. Der Strafrahmen für den Diebstahl beträgt gemäß § 242 Abs. 1 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, ebenso wie derjenige gemäß § 263a Abs. 1 StGB (wobei hinsichtlich des Computerbetrugs hier eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 22, 23, 49 StGB vorzunehmen sein dürfte).

In der Gesamtschau dieser Umstände ordnet die Kammer die in Rede stehenden Tat(en) dem Bereich der mittleren Kriminalität zu, insbesondere da potentiell – im Erfolgsfalle – ein relativ hoher Schaden von 500,00 bis 1.000,00 € hätte eintreten können, wenn der Computerbetrug Erfolg gehabt hätte, und weil die Entwendung der EC-Karte einer 73-jährigen Patientin aus einem Krankenhauszimmer gesteigert verwerflich ist, auch unter Annahme einer Gelegenheitstat eines Einzelnen.

Die Kammer sieht auch durch Taten dieser Art den Rechtsfrieden als empfindlich gestört an. Der Diebstahl und Missbrauch von EC-Karten hat sich schon seit vielen Jahren zu einem ernsten (Massen-)Problem entwickelt, wobei insbesondere ältere Bürger im erhöhten Maße Opfer dieser Straftaten werden und (leider) einige ihre PIN-Nummer auch in der Geldbörse verwahren, wodurch leicht hohe Schäden entstehen können (auch wenn letzteres hier nicht der Fall war). Zudem gibt es inzwischen technische Möglichkeiten der Täter, auch ohne Kenntnis der PIN-Nummer Auszahlungen zu erreichen (auch dies war hier nicht der Fall). Eine Nichtdurchführung der Öffentlichkeitsfahndung in den Fällen des Computerbetrugs wäre jedenfalls geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, weil dadurch der Eindruck erweckt wird, dass der jeweilige Täter nicht effektiv verfolgt werde. Die Öffentlichkeitsfahndung ist sehr oft der einzige vielversprechende Ansatz zur Ermittlung des Täters (wie auch hier der Fall ist). Es erscheint vor diesem Hintergrund auch in Ansehung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten geboten, in der Regel – wenngleich weiterhin im Einzelfall zu prüfen – die Öffentlichkeitsfahndung bei Computerbetrug mit gestohlenen EC-Karten anzuordnen, auch aus präventiven Gründen. Wenn der Täter damit rechnen muss, dass sein Bild nach einer solchen Tat im Rahmen einer Öffentlichkeitsfahndung veröffentlicht werden wird – jede Bank verfügt heutzutage über Videokameras an ihren Geldautomaten -, werden zumindest einige Täter davon abgehalten, eine solche Tat zu begehen – sich bei der Abhebung zu maskieren wäre zwar möglich, würde aber auch auffällig sein. Zwar verfolgt die Regelung des § 131b StPO grundsätzlich keinen präventiven, sondern einen repressiven Zweck, aber im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung – Strafverfolgungsinteresse einerseits und Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten andererseits – sind auch die (anderweitig schützenswerten) Interessen der Allgemeinheit mit einzubeziehen, wie bereits das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat (vgl. BVerfG, aaO); ein solches ist u.A. das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Abschreckung von Tätern solcher Delikte. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Fehlerwahrscheinlichkeit der Öffentlichkeitsfahndung in den Fällen des EC-Karten-Computerbetrugs vergleichsweise niedrig ist, also die Quote, in welchen ein Bild veröffentlicht wird, welches keinen Täter zeigt. Bei EC-Karten-Computerbetrug ist in aller Regel eindeutig, dass derjenige auf den Videoaufnahmen der Bank, welcher die – nach Angaben des jeweiligen Geschädigten entwendete oder anderweitig abhanden gekommene EC-Karte benutzt – der Täter jedenfalls des Computerbetrugs ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit an der Vortat (meist Diebstahl) auch beteiligt war. Demgegenüber werden bei anderen Delikten, z.B. bei Mord, nicht selten auch Bilder veröffentlicht, bei denen sich später herausstellt, dass diese doch nicht den Täter gezeigt haben. Vor diesem Hintergrund erscheint der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten insgesamt als verhältnismäßig und gerechtfertigt.“