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(Akten)Einsicht a la AG Kaiserslautern: Rohmessdaten gibt es, Lebensakte nicht

© Avanti/Ralf Poller - Fotolia.com

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Ich hatte ja eben über den Newsletter der der VUT aus Püttlingen vom 05.08.2016 berichtet (vgl. dazu hier: ESO ES 3.0 – ist der Kampf um die Entschlüsselung der Rohmessdaten erledigt?). Danach soll der Kampf um die Rohmessdaten erledigt sein. Nun, für den Fall, dass das nicht überall so gesehen wird, hier dann noch einmal eine Entscheidung, in der es u.a. um die Herausgabe der unverschlüsselten Rohmessdaten für eien ESO ES 3.= Messung geht. Nach dem AG Kaiserslautern, Beschl. v. 13.06.2016 – 5 OWi 1020/16 („geklaut“ beim VerkehrsrechtsBlog) sind diese herauszugeben. Die Begründung – ist inzwischen schon einige Mal so formuliuert worden:

„Der Verteidiger hat die Überlassung der unverschlüsselten Rohdaten der Messreihe sowie der unverschlüsselten Datei des Falldatensatzes beantragt, sowie die Vervollständigung der Akte um Bedienungsanleitung, Lebensakte, Beschilderungspläne usw. – wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23.05.2016 Bezug genommen.

Im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren in Bußgeldsachen und der weitgehenden Möglichkeit, im gerichtlichen Bußgeldverfahren gerade im Hinblick auf diese Rechtsprechung Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten, die die Ordnungsgemäßheit einer Messung betreffen, abzulehnen, wenn diese nicht substantiiert begründet sind, gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, einem Betroffenen bereits im Vorfeld eine umfassende Überprüfung des ihm gemachten Tatvorwurfes zu ermöglichen. Dies beinhaltet, dass einem Betroffenen auf Verlangen die vollständigen, unverschlüsselten Daten der Messserie einer Geschwindigkeitsmessung auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Im Fall einer Verschlüsselung müssen die Daten entschlüsselt oder mit dem dazugehörigen Entschlüsselungsprogramm geliefert, beziehungsweise an einen vom Verteidiger unterbevollmächtigten Sachverständigen übermittelt werden (vgl. Cierniak, zfs 12/12 S.677). Der Verteidiger hat auch Anspruch auf Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes; ein Anspruch auf Überlassung der Lebensakte besteht nicht, da eine solche nicht geführt wird, dasselbe gilt hinsichtlich des Beschilderungsplanes. Die übrigen erbetenen Unterlagen wie etwa Eichbescheinigung, Übersichtsskizze, Messprotokoll, Schulungsbescheinigung sind soweit ersichtlich bereits Bestandteil der Akte.“

M.E. richtig. Bis auf die Sache mit der Lebensakte. Denn das ist es m.E. inzwischen wohl h.M. in der Rechtsprechung, dass dann, wenn die Lebensakte nicht herausgegeben wird, zumindest entsprechende Auskünft zu erteilen sind über Reparaturen etc.

Akteneinsicht a la OLG Jena, oder: Burhoff und sein „Teufelskreis“

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Ja, richtig gelesen: „Burhoff und „sein Teufelskreis“. Und, nein, keine Sorge, es geht nicht um einen Teufelskreis, in dem ich hier ggf. bei einem meiner vielen Projekte stecke. Sondern es geht um den OLG Jena, Beschl. v. 01.03.2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15, über den ja schon der Kollege Gratz vom Verkehrsrechts-Blog berichtet hat. Ich lege dann mal nach, schon weil das OLG eine Formulierung von mir aus einer Anmerkung zum OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.04.2013 – 2 Ss-OWi 173/13 (vgl. dazu Akteneinsicht a la OLG Frankfurt – der Beschluss macht ärgerlich, zumindest mich) , die im StRR bzw. auch im VRR erschienen ist, aufgreift. Das freut den Autor natürlich, denn (etwas) eitel sind wir ja alle.

In der Sache geht es (mal wieder) um eine „Akteneinsichtsproblematik“ bzw. eine „Beiziehunsgproblematik“. Die Verteidigerin des Betroffen hatte Akteneinsicht beantragt „und, sofern diese Unterlagen nicht bereits Bestandteil der Akte sein sollten, folgende Unterlagen unverzüglich beizuziehen und der Verteidigerin sodann Akteneinsicht zu gewähren: Beschilderungsplan, Eichschein, Kalibrierungsfoto, Messprotokoll, Schulungsnachweis des Mess-/Auswertepersonals, Videosequenz, Originalmessfoto in Hochglanz, gesamte Bildstrecke, Dokumentation Fotolinie, Gebrauchsanleitung des Messgerätes, Lebensakte des Messgerätes, Registerauszug.“ Übersandt worden ist ihr eine Kopie der Bußgeldakte. Zu dem weitergehenden Einsichtsgesuch teilte die Verwaltungsbehörde mit: „Entsprechend Ziffer 2.3.4.2.1 o.a. VWV Va-StVOWi gehören insbesondere Bedienungsanleitungen, Bestellungsurkunden, Lebensakten, Beschilderungspläne nicht zur Verfahrensakte. Es steht ihnen frei, im gerichtlichen Verfahren im Rahmen eines Beweisantrages die Erstellung und Vorlage dieser Unterlagen zu verlangen. Es wird darum gebeten, von Gesuchen um Übersendung der genannten Unterlagen gegenüber der Zentralen Bußgeldstelle abzusehen.“ Allein damit habe ich schon meine Probleme, weil eine „VWV Va-StVOWi “ nicht bestimmen kann, was zur Akteneinsicht gehört.

Das AG hat dann einen von der Verteidigerin in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt. Das OLG sieht darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht und meint: Bei der Ablehnung eines solchen Beweisantrages hat das AG einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenzen durch die richterliche Aufklärungspflicht bestimmt werden. Nachgegangen werden muss ihm nur, wenn konkrete Anhaltspunkte aus der Akte ersichtlich sind oder vom Betroffenen vorgetragen werden, die Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung begründen. Die gab es nicht. Aber:

„Der vorliegende Fall weist jedoch Besonderheiten auf, die eine Ausnahme von dem oben beschriebenen Grundsatz der Erforderlichkeit konkreter Anhaltspunkte für die gerichtliche Pflicht zur weiteren Aufklärung rechtfertigen.

Die Verteidigerin des Betroffenen hatte sich bereits vorgerichtlich zweimal mittels entsprechend begründeter Anträge bei der Verwaltungsbehörde um Einsicht u.a. in die Lebensakte des Messgerätes bemüht. Diese Bemühungen blieben erfolglos. Die Verwaltungsbehörde ließ keinen Zweifel daran, dass sie weder jetzt noch später bereit sei bzw. bereit sein werde, Einblick in die das Messgerät betreffenden Unterlagen zu gewähren. Damit aber war dem Betroffenen von vornherein die Möglichkeit genommen, die an sich erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung des Messgerätes entgegenstehenden Reparatur oder einen sonstigen Eingriffs in das Messgerät aufzufinden (vgl. Burhoff, Anm. zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.4.2013 – 2 Ss-OWi 137/13, StRR 6/2013, 231 mit der treffenden Bezeichnung „Teufelskreis“).

Nach Auffassung des Senats ist es dem Betroffenen nicht zum Vorwurf zu machen, dass er bzw. seine Verteidigerin gegen die ablehnenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörde nicht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG durch das gem. § 68 Abs. 1 OWiG zuständige Amtsgericht gestellt hat. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Verweigerung der Einsichtnahme in die Lebensakte des Messgerätes um eine Verfügung i.S.d. § 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG handelt (so etwa AG Bamberg, Beschluss vom 23.8.2013 – 2 OWi 2311 Js 9875/13, juris Rn. 4), war die Erfolgsaussicht eines solchen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gleichwohl so ungewiss, dass es sich verbietet, dem Betroffenen allein unter Hinweis auf das Nichtgebrauchmachen von der Möglichkeit eines solchen – zudem mit einem Kostenrisiko verbunden – Antrags Nachteil im vorliegenden Bußgeldverfahren zuzufügen. Über Anträge nach § 62 OWiG entscheiden die Amtsgerichte erst- und letztinstanzlich. Aus Thüringen ist dem Senat bisher lediglich eine einzige Entscheidung eines Amtsgerichts bekannt, mit der einem Antrag eines Betroffenen auf Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Einsichtgewährung in die Lebensakte des Messgerätes nach § 62 OWiG stattgegeben wurde (AG Erfurt, Beschluss vom 25.3.2010 – 64 OWi 624/10). Ob diese Entscheidung bei anderen Amtsgerichten Gefolgschaft findet, ist fraglich, weil es den Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte ausschließlich auf § 147 StPO stützt.“

Und damit ist m.E. eine neue Runde eingeläutet. So einfach wird man Beweisanträge, wenn vor der Hauptverhandlung Akteneinsichts- bzw. Beiziehungsanträge gestellt worden sind, nicht mehr „abbügeln“ können.

„Und sie bewegt sich doch!“, oder: Es muss eine „Lebensakte“ geben

entnommen wikimedia.org Author Justus Sustermans

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Author Justus Sustermans

„Und sie bewegt sich doch!“ – das soll Galileo Galilei im 17. Jahrhundert im Hinblick auf die sich (nach seiner Auffassung) bewegende Erde ausgerufen haben. An den Ausspruch war ich erinnert, als ich den OLG Naumburg, Beschl. v. 09.12.2015 – 2 Ws 221/15 – gelesen haben. der befasst sich mit der Wartung von Messgeräten und deren Dokumentation. Das OLG macht dazu erfreuliche Ausführungen und ist wieder einmal – wie auch schon bei der Akteneinsicht mit dem OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2012 – 2 Ss (Bz) 100/12 (vgl. dazu Danke OLG Naumburg – erste OLG-Entscheidung zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Teil 2) – auf dem richtigen Weg. Also eine erfreuliche Entscheidung zum Wochenauftakt.

Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Da hatte das AG einen (hohen) Toleranzwert von 20 % angenommen und den damit begründet, dass es keine Lebensakte über das Messgerät geben. Die Stadt Zeitz (?), die das Gerät gemietet hatte, könne keine Angaben darüber machen, ob Reparaturen an dem Gerät nach der Eichung durchgeführt worden seien. Weil keine Lebensakte existier und die Kommune keine Auskünfte zu Reparaturen etc. erteilen konnte, sei die Gültigkeit der Eichung zweifelhaft. Zu Gunsten der Betroffenen ist das AG daher von einer erloschenen Eichgültigkeit ausgegangen.

Lassen wir mal die Frage dahingestellt, ob das AG nicht ggf. konsequenterweise hätte frei sprechen müssen (nach der OLG-Rechtsprechung wohl nicht). Das OLG hat die Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen und hat – anders als die StA – ein standardisiertes Messverfahren verneint. Allein die Tatsache, dass die Eichsiegel bei der Messung unversehrt waren, mache die Prüfung, ob an dem Gerät nach der Eichung Reparaturen vorgenommen worden seien, nicht entbehrlich.

In dem Zusammenhang macht das OLG Ausführungen, die m.e. von weit tragender Bedeutung sind, und zwar sowohl zur Aufklärungspflicht des AG – mit der eine „Vorab-Informationspflicht“ des Betroffenen/Verteidigers korrespondiert. Dazu heißt es:

„Der Senat hat indes nicht zu entscheiden, welche rechtlichen Folgen die Unaufklärbarkeit dieser Fragen hätte. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist nämlich davon auszugehen, dass eine Auskunft der Eigentümerin des Messgeräts bzw. die Vernehmung eines Mitarbeiters die „Reparaturfrage“ klären kann. Das Amtsgericht hat insoweit ausgeführt: „Dass eine private, auf Gewinnerzielung orientierte Gesellschaft, die zahlreiche Geschwindigkeitsmessgeräte vermietet, diesbezüglich nicht durch – ohnehin nicht bekannte – Zeugen glaubhafte Angaben machen kann, wenn sie keine Geräteakten führt, liegt auf der Hand.“ Das sieht der Senat anders.

Die Firma G. GmbH ist gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 Mess- und Eichgesetz verpflichtet, Nachweise über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät herzustellen und aufzubewahren. Das muss nicht in einer Lebensakte geschehen, sondern kann auf andere Weise erfolgen. Selbst wenn die Firma entgegen dieser Verpflichtung keine entsprechenden Unterlagen hergestellt und aufbewahrt hat, ist zu erwarten, dass entsprechende Vorgänge in anderer Weise dokumentiert sind. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass das Amtsgericht im Rahmen der Aufklärungspflicht angehalten ist, sich um entsprechende Unterlagen bzw. Zeugenaussagen zu bemühen.“

Das wird man der häuifg von Bußgeldbehörden geäußerten Aussage: Es gibt keine Lebensakte entgegenhalten können/müssen: Es gibt sie doch, auch wenn sie so nicht unbedingt heißen muss. Wer bei mir im FA-Kurs oder in Fortbildungen war, weiß, dass ich das seit Jahren „predige“.

Und, m.E. noch schöner:

„Der Senat sieht Anlass zu bemerken:

Er teilt das im Urteil angedeutete Unbehagen des Amtsgerichts über die sehr dürftige Auskunft der Stadt Z. vom 25. März 2015 (Bl. 25 d. A.). Entschließen sich die Überwachungsbehörden, Private bzw. Geräte Privater für Verkehrsüberwachungen heranzuziehen, liegt es nahe, eine Beauftragung von der ordnungsgemäßen Dokumentation von Reparaturen etc. an den Geräten abhängig zu machen. Der bloße Verweis auf die Unversehrtheit der Sicherungsmarken reicht jedenfalls nicht aus.

Hält das Gericht die Klärung der Frage, ob das Gerät nach der Eichung repariert oder sonst- wie verändert worden ist, für erforderlich, kann es erwarten, dass diese Frage durch die Bußgeldbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Ermittlungen durch Beifügen von Dokumenten bzw. Zeugenvernehmungen geklärt worden ist. Ist das nicht der Fall, liegt es nahe, die Sache gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.“

Wer die Diktion von OLG kennt, weiß, was es bedeutet, wenn ein OLG-Senat „Unbehagen“ hat. Alles in allem ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Jetzt müssen die Amtsrichter das nur auch umsetzen.

Für mich läuft die Entscheidung übrigens unter: Die „Galilei-Enstscheidung“ des OLG Naumburg.

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen

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Ich habe länger nicht über amtsgerichtliche Entscheidungen im Bußgeldverfahren betreffend die Bedienungsanleitung, Lebensakte und7oder andere Unterlagen berichtet, obwohl mir eine ganze Reihe von Entscheidungen zu dieser Problematik übersandt worden sind; an der Stelle sei allen Kollegen, die mich mit Entscheidungen (nicht nur zu dem Thema) beliefern herzlich gedankt. Denn eigentlich hatte ich gedacht, dass nach dem Cierniak-Beitrag aus dem zfs-Dezember-Heft 12/2012 – zfs 2012, 664 – “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen” die Luft aus diesem Thema raus sei und die wesentlichen Fragen geklärt seien. Ist es aber, wie verschiedene Entscheidungen zeigen, dann aber doch wohl nicht. An dem ein oder anderen AG scheint man den Beitrag und die rechtlichen Ansätze daraus nicht zu kennen bzw. nicht kennen zu wollen.Nun ja, ist ärgerlich. Als Verteidiger wird man keine andere Chance haben, als darauf dann ggf. in der Hauptverhandlung zu reagieren.

Hier dann meine Zusammenstellung – nach dem Motto: Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen.

  • (noch aus der Vor-Cierniak-Zeit) AG Eutin, Beschl. v. 17.10.2012 – 36 OWi 8/12: Einsicht in die Bedienungsanleitung der Auswertesoftware ViDistA ist zu gewähren.Die Akteneinsicht ist nach Wahl der Behörde zu gewähren durch Übersendung des Originals oder einer Ablichtung zur Einsicht in die Kanzleiräume des Verteidigers. Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem Verteidiger eine Ablichtung zum Verbleib bei ihm zu erstellen.
  • AG Ratzeburg, Beschl. v. 24.01.2013 – 8 OWi 111/13:  Zu den Unterlagen im Bußgeldverfahren, in die Akteneinsicht zu gewähren ist, gehören sämtliche verfahrensbezogenen Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird. Dieses Recht umfasst auch den Einblick in die Bedienungsanleitung des Gerätes, mit dem die Geschwindigkeitsmessung erfolgte, damit die richtige Bedienung und Aufstellung des Messgerätes nachvollzogen werden kann (vgl. dazu bereits Akteneinsicht à la AG Ratzeburg – da kennt man den “Cierniak-Aufsatz”).
  • AG Soltau, Beschl. v. 04.03.2013 – 11 OWi 9202 Js 1479113 (37/13): Keine Einsicht in die Bedienungsanleitung, weil die Bestandteil der Akte ist, keine Einsicht in die Lebensakte, weil es eine solche nicht gibt; der Verteidiger hat keinen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung.
  • AG Ulm, Beschl. v. 21.02.2013 – 5 OWi 45/13: Verteidiger ist auch Akteneinsicht in den vollständigen Messfilm einer Geschwindigkeitsmessung zu gewähren. Der Persönlichkeitsschutz anderer Verkehrsteilnehmer steht nicht entgegen.

Anmerkung: Beim AG Soltau scheint man den Cierniak-Beitrag nicht zu kennen. Der Hinweis auf OLG Celle und OLG Hamm zieht m.E. auch nicht, da beide Entscheidungen die angesprochenen Fragen in einem anderen Zusammenhang behandeln und zudem zeitlich vor Cierniak liegen.

Und es gibt sie doch – die Lebensakte, jedenfalls so etwas Ähnliches

Der Begriff der „Lebensakte“ und die Einsicht in diese ist sicherlich ein fast ebenso großer Dauerbrenner im Bußgeldverfahren wie der Kampf um die Bedienungsanleitung eines Messgerätes.  Wird Einsicht in die Lebensakte beantragt, wird der Verteidiger häufig entgegengehalten: Haben wir nicht, brauchen wir nicht, gibt es nicht. M.E. falsch, da es zwar im Gesetz nicht den Begriff der Lebensakte gibt, aber in der Rechtsprechung (immerhin zwei OLG verwenden ihn) und auch in der Literatur. Und zumindest gibt es eine Zusammenfassung von Urkunden, die einem bestimmten Messgerät zugeordnet werden können/müssen. Das wird man als „Lebensakte“ bezeichnen können. Und insoweit besteht Akteneinsichtsrecht. Das hat jetzt das AG Heidelberg richtig erkannt und dazu ausgeführt:

„Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers umfasst die Bedienungsanleitung eines Messgerätes und mangels Existenz einer offiziellen Lebensakte im engeren Sinn eine Mitteilung über Reparaturen, zusätzliche Wartungen oder eine vorgezogene Neueichung an dem verfahrensgegenständlichen Messgerät in dem die verfahrensgegenständliche Tat betreffenden durch den Eichschein festgelegten Eichzeitraum.

AG Heidelberg, Beschl. v. 05.12.2011 – 3OWi 731/11

Na, geht doch.