Heute ist RVG-Tag. Und an dem nehme ich Bezug auf den gestrigen „Einziehungstag“. Da hatte ich ja schon darauf hingewiesen, dass es viele Entscheidungen zu den §§ 73 ff. StGB gibt und die Revisionen insoweit häufig einen Teilerfolg haben. Und der muss sich dann ggf., auch in der Kosten-/Auslagenentscheidung niederschlagen. Ich hatte dazu ja schon über den BGH, Beschl. v. 25.02.2021 – 1 StR 423/20 – berichtet (vgl. Teil”Verringerung” der Einziehung in der Revision, oder: Zusatzgebühren als “verteilungsfähige Einzelposten” ). Jetzt bin ich auf der Recherche zu einer anderen Frage auf weitere Entscheidungen zu der Problematik gestoßen, die ich heute vorstellen möchte. Sie sind schon etwas älter, aber: Es kann um eine Menge Geld gehen, daher sollte man sie kennen und daher nochmal die Berichterstattung und die Hinweise
„Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO , § 465 Abs. 2 StPO analog.
1. Gemäß § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO hat das Gericht bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels die Gebühr zu ermäßigen und die Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Entsprechendes gilt für die notwendigen Auslagen der Beteiligten ( § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO ).
In Anbetracht des teilweisen Erfolgs des Rechtsmittels mit Blick auf die Einziehungsentscheidung sind danach die für die Einziehung im Revisionsverfahren gemäß Teil 3 Hauptabschnitt 4 Vorbemerkung 3.4 Abs. 1 Satz 2 Abschnitt 4 Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (im Folgenden: Kostenverzeichnis des GKG) entstandene Gerichtsgebühr sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die ihm allein aufgrund der Nebenfolge der Einziehung ( § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB ) entstanden sind (Nr. 4142 der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – im Folgenden: VV RVG), in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang der Staatskasse aufzuerlegen.
a) Bei der nach § 473 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels gebotenen Billigkeitsentscheidung über die Ermäßigung der Gerichtsgebühr und die Entlastung des Angeklagten von den Auslagen der Staatskasse sowie den eigenen notwendigen Auslagen ist ausgehend von dem im strafprozessualen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 , BVerfGK 8, 285, 292 f. mwN; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 4 StR 143/05 Rn. 4; a.A. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 – 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) eine umfassende Abwägung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zurechnung nicht auf einer rein kausalen Ursachenbestimmung, sondern auf einer wertenden Betrachtung beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 , BVerfGK 8, 285, 294 mwN). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat die durch die Strafgesetze gezogenen Grenzen seiner Handlungsfreiheit überschritten, gegen grundlegende Normen des Gemeinschaftslebens verstoßen und dadurch die Wiederherstellung des Rechtsfriedens in dem dafür vorgesehenen, kostenverursachenden Verfahren notwendig gemacht hat (vgl. BVerfG, aaO; Michaelowa, ZStW 94, S. 969, 975 f.; Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991, S. 43 f.; Foellmer, Soll der Verurteilte die Kosten des Strafverfahrens tragen?, 1981, S. 56). Die Erwägung, es sei eher an dem Täter als an der Gemeinschaft, die adäquaten Folgen seines sozialschädlichen Verhaltens in Form der Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der zur Abwehr künftiger Gefahren erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu tragen, ist auch mit Blick auf vergleichbare Regelungen in anderen Rechtsgebieten nicht zu beanstanden (vgl. Michaelowa, aaO, S. 978). Da eine verschuldensabhängige Kostenregelung verfassungsrechtlich nicht geboten ist und dem Kostenrecht auch sonst nicht generell zu Grunde liegt, kann eine spezifische Beziehung zwischen dem (auch schuldlos handelnden) Täter und den angefallenen Verfahrenskosten (zum Kriterium der spezifischen Beziehung zwischen Verantwortlichkeit und Kosten im Gebührenrecht vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 86 ff.) in der objektiv rechtswidrigen Tat gesehen werden als einem sozialschädlichen Geschehen, das in dem Verhalten eines bestimmten Menschen besteht oder darauf zurückgeht (vgl. Michaelowa, aaO, S. 978). Bei der für die Billigkeitsentscheidung vorzunehmenden wertenden Betrachtung kommt aber auch dem Umstand Bedeutung zu, dass ein Verschulden gegenüber der bloßen Veranlassung im Sinne einer reinen Kausalitätsbetrachtung die größere Legitimationskraft für die Kostenerhebung besitzt, wenngleich es keineswegs sachlich zwingend geboten ist, die Kostenlast allein nach Verschuldensgesichtspunkten zuzuweisen (vgl. BVerfG, aaO S. 293). Indes entspricht allein die Überantwortung der adäquaten Folgen eines sozialschädlichen Verhaltens der Billigkeit (vgl. BVerfG, aaO S. 294 mwN), weshalb auch bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist, inwieweit die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen noch adäquate Folge des sozialschädlichen Tuns des Angeklagten sind.
aa) Auch wenn der Strafprozess vom Prinzip der Kosteneinheit bestimmt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 – 4 StR 143/05 Rn. 4 und vom 8. Oktober 2014 – 4 StR 473/13 Rn. 5; BVerfG, aaO S. 294; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 465 Rn. 3; je mwN), gilt dieses – wie bereits die Regelungen in § 465 Abs. 2 und § 467 Abs. 2 bis 5 StPO zeigen – keineswegs uneingeschränkt. Die Aussonderung bestimmter Kosten und Auslagen ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Zu berücksichtigen ist bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung deshalb auch, dass im strafverfahrensrechtlichen Kostenrecht für die Einziehung und das Strafverfahren im Übrigen verschiedene Gebühren- und Vergütungssysteme nebeneinander bestehen, die nur bedingt in Beziehung zu einander zu setzen sind.
So werden für das Strafverfahren beim Angeklagten an der Höhe der rechtskräftig erkannten Strafe bemessene Pauschalgebühren erhoben (Teil 3 Hauptabschnitt 1 Vorbemerkung 3.1 i.V.m. Nr. 3110 ff. des Kostenverzeichnisses des GKG); auch für den Privatkläger und den Nebenkläger fallen Pauschalgebühren an (vgl. § 16 GKG i.V.m. Nrn. 3310 ff., 3510 ff. des Kostenverzeichnisses des GKG). Ebenso wird die Tätigkeit des Verteidigers durch pauschale Gebühren abgegolten, mit der die gesamte Tätigkeit vergütet wird (vgl. Teil 4 Abschnitt 1 Vorbemerkung 4.1 (2) Satz 1 VV RVG). Dies gilt gemäß Teil 4 Vorbemerkung 4 (1) VV RVG für Vertreter von Nebenklägern, Einziehungs- und Nebenbeteiligten, Verletzten, Zeugen und Sachverständigen entsprechend. Eine Ausnahme gilt nur für vermögensrechtliche Gegenstände, namentlich die Einziehung (vgl. auch Teil 4 Abschnitt 1 Vorbemerkung 4.1 (2) Satz 2 VV RVG und Nr. 4142 VV RVG ).
bb) Für die Einziehung hat der Gesetzgeber mit den Gebührentatbeständen der Nr. 3440 des Kostenverzeichnisses des GKG sowie der Nr. 4142 des VV RVG zusätzliche Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren vorgesehen. Während die bei einer Verwerfung des Rechtsmittels anfallende Gerichtsgebühr nach Nr. 3440 des Kostenverzeichnisses des GKG als Pauschalgebühr (78 €) ausgestaltet ist, richtet sich die Rechtsanwaltsvergütung, wie die Regelung des Gebührensatzes in Nr. 4142 VV RVG und die dortige Bezugnahme auf § 13 und 49 RVG zeigen, nach dem Betrag, der dem Wert der Einziehung entspricht, auf die sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, mithin dem nach § 33 RVG festzusetzenden Gegenstandswert. Die Anknüpfung der Gebührenhöhe an den Gegenstandswert rechtfertigt sich dabei schon daraus, dass die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB – wie § 73e StGB und §§ 459h ff. StPO zeigen – auch der Befriedigung der Regressforderung des durch die Straftat Geschädigten dient und dem Angeklagten eine Verteidigung in einem anschließenden Zivilverfahren mit ebenfalls wertabhängigen (wegen des höheren Gebührensatzes allerdings deutlich höheren) Rechtsanwaltsgebühren erspart.
cc) Mit diesen besonderen, zusätzlich neben die allgemeinen Gerichtsgebühren und die allgemeine Verteidigervergütung gestellten Gebührentatbeständen hat der Gesetzgeber nicht nur zu verstehen gegeben, dass die Befassung mit der Einziehung kosten- und gebührenmäßig gesondert zu veranschlagen ist; er hat mit Blick auf die Verteidigervergütung zudem ein anderes Vergütungssystem neben das allgemeine strafprozessuale Vergütungssystem der pauschalen Vergütungssätze gestellt, das hinsichtlich der Vergütungshöhe einem von der Pauschalvergütung gänzlich anderen Ansatz folgt und sich auf die Höhe der notwendigen Auslagen des Angeklagten – je nach Lage des Falles – erheblich auswirken kann. Aufgrund der gegenstandswertgebundenen Vergütungshöhe der am Strafverfahren beteiligten Rechtsanwälte kann die Vergütung für die auf die Einziehung bezogene Tätigkeit im Einzelfall sogar deutlich über der Vergütung für die Verteidigung im Übrigen liegen. Die zentrale Funktion des Strafverfahrens – die Feststellung und Sanktionierung von Tat und Schuld des Angeklagten – schlägt sich damit im strafrechtlichen Vergütungssystem nicht konsequent nieder. Schuldausgleich und Verteilung der Kostenlast haben unterschiedliche Zielsetzungen und sind deshalb voneinander zu trennen ( BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 , BVerfGK 8, 285, 294). An die Stelle des vorwerfbaren Verschuldens tritt für die Kostenfrage als Korrektiv zur reinen Verhaltenskausalität der Ausgang des Verfahrens (vgl. BVerfG aaO; Foellmer, aaO, S. 55).
b) Da für die Einziehung im Revisionsverfahren eine besondere Gerichtsgebühr anfällt und auch für die auf die Verteidigung gegen die Einziehung gerichtete Tätigkeit der am Strafverfahren beteiligten Rechtsanwälte ein besonderer Vergütungsanspruch und damit für den Angeklagten sowie etwaige andere Verfahrensbeteiligte eine gesonderte Kostenposition entsteht, der Erfolg des Rechtsmittels hinsichtlich der mit der allgemeinen Verteidigervergütung pauschal abgegoltenen Schuld- und Straffrage aber gänzlich anders ausfallen kann als mit Blick auf die Einziehung, verbietet es sich unter Billigkeitsgesichtspunkten in der Regel, die Kostenpflicht hinsichtlich der für die Einziehung erhobenen Gerichtsgebühren und die hierfür angefallenen notwendigen Auslagen pauschal von dem Erfolg des Rechtsmittels im Übrigen abhängig zu machen (vgl. insoweit auch die gesetzlichen Regelungen über die Kosten des Adhäsionsverfahrens [ § 472a StPO ], für das ebenfalls abweichend von dem im Übrigen geltenden Pauschalgebührensystem streitwertgebundene Gebühren anfallen und daher eine erfolgsabhängige Kostenteilung vorgesehen ist).
Insbesondere ist kein sachlicher Grund ( Art. 3 Abs. 1 GG ) dafür erkennbar, die für die Einziehung anfallenden Gebühren und (notwendigen) Auslagen, die nach der Konzeption der Kostengesetze (Gerichtskostengesetz nebst Anlage 1 und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nebst Anlage 1) ohne Weiteres ausscheidbar sind, im Falle eines Erfolgs der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung beim Angeklagten zu belassen, nur weil das Rechtsmittel im Übrigen ohne Erfolg bleibt oder die Gebühren und Auslagen für die Einziehung gegenüber den übrigen Verteidigergebühren nicht ins Gewicht fallen. Denn es würde der gesetzlichen Wertung des Gerichtskostengesetzes und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes widersprechen, wenn der Angeklagte nur deshalb, weil sein Rechtsmittel in der Schuld- und Straffrage ganz oder überwiegend unbegründet ist, oder weil die Gebühren für die Einziehung gegenüber den allgemeinen Verteidigergebühren nicht nennenswert ins Gewicht fallen, auch hinsichtlich der für den Verteidiger mit einer besonderen Gebühr vergüteten Einziehung die (volle) Kostenlast träfe, obwohl er in der Einziehungsentscheidung (teilweise) erfolgreich war. So käme es zu einer nicht von sachlichen Gründen getragenen Ungleichbehandlung, wenn in Fällen, in denen sowohl der Angeklagte als auch ein Einziehungsbeteiligter sich aus denselben Gründen erfolgreich mit der Revision gegen die gegen sie als Gesamtschuldner ausgesprochene Einziehung zur Wehr gesetzt haben, allein der mit seiner weitergehenden Revision erfolglose Angeklagte die besonderen Gebühren und notwendigen Auslagen für die Verteidigung gegen die drohende Einziehung zu tragen hätte, nicht aber der Einziehungsbeteiligte, der sich von vornherein – mit gleichem Erfolg – nur gegen die Einziehungsentscheidung gewehrt hat. Ebenso wenig wäre es von sachlichen Gründen getragen, den Angeklagten bei erfolgreicher Verteidigung gegen eine im Raum stehende Einziehung mit einer – auch nur geringen und gegenüber den übrigen (pauschalen) Verteidigergebühren völlig unbedeutenden – Gebühr für die Einziehung zu belasten, nur weil sein Rechtsmittel im Übrigen ohne Erfolg bleibt, wenn die Einziehung allein daran scheitert, dass es an einer prozessualen Voraussetzung für die Einziehung fehlt. Denn in einem solchen Fall hätte der Angeklagte ein weiteres Einziehungsverfahren mit entsprechenden (nochmaligen) Kosten zu gewärtigen. Nur im Falle eines (Teil-)Freispruchs – dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § 467 StPO – besteht ein zwingender Konnex zwischen dem Erfolg des Rechtsmittels zum Schuldspruch und der Einziehungsentscheidung, so dass sich der Erfolg des Rechtsmittels im Übrigen auch auf die Kostenlast hinsichtlich der Kosten und notwendigen Auslagen für die Einziehung auswirkt.
c) Die Frage, ob es bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels unbillig wäre, den Angeklagten mit der vollen für die Einziehung angefallene Gebühr und den gesamten diesbezüglichen notwendigen Auslagen zu belasten, ist nach alledem vielmehr grundsätzlich mit Blick auf den Umfang des Erfolges des Rechtsmittels hinsichtlich der Einziehung zu entscheiden.
d) An den vorgenannten Maßstäben gemessen ist die für die Einziehung im Revisionsverfahren anfallende Gebühr in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu reduzieren und sind die dem Angeklagten im Revisionsverfahren mit Blick auf die Einziehung entstandenen notwendigen Auslagen in dem erkannten Umfang der Staatskasse aufzuerlegen. Denn die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Einziehungsentscheidung in einem der vorgenommenen Quotelung entsprechenden Umfang aus Rechtsgründen Erfolg, ohne dass der Angeklagte die weitergehende Einziehungsentscheidung des Landgerichts adäquat zurechenbar herbeigeführt und damit sein diesbezügliches Rechtsmittel notwendig gemacht hätte oder andere Gesichtspunkte unter Billigkeitsgesichtspunkten für eine andere Kostenentscheidung sprächen. Es wäre vielmehr unbillig, den Angeklagten mit diesen Auslagen und Kosten zu belasten, denn er hat möglicherweise ein weiteres Einziehungsverfahren mit entsprechenden (nochmaligen) Kosten zu gewärtigen.
2. Die im ersten Rechtszug einschließlich des vorbereitenden Verfahrens (vgl. Nr. 4142 Anm. Abs. 3 VV RVG) mit Blick auf die Einziehung angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten sind hingegen auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht der Staatskasse aufzuerlegen, § 465 Abs. 2 StPO analog. Eine Gerichtsgebühr fällt im ersten Rechtszug für die Einziehung nicht an (Jansen in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., KV GKG Nr. 3410-3441 Rn. 2 mwN), so dass sich hier die Frage einer Quotelung aus Billigkeitsgründen von vornherein nicht stellt.“